Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2023 zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte Kläger ist mit seinem Begehren auf Kostenübernahme für eine Untersuchung und die Erstellung eines Gutachtens durch S (Institut für Anatomie, M) bei der KK ohne Erfolg geblieben. Bei Herrn S handele es sich nicht um einen zugelassenen Behandler. Ein Anspruch auf Kostenübernahme für die Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand bestehe nicht. Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 15.12.2022 abgewiesen. Die Klage sei schon unzulässig. Es fehle bereits an einem Rechtschutzbedürfnis, weil dem Kläger aus zahlreichen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bekannt sei, dass auf das vorliegend verfolgte Begehren kein Anspruch bestehe. Die Klage sei daher als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Überdies sei die Klage auch unbegründet, weil nach dem SGB V weder ein Anspruch auf privatärztliche Untersuchungen noch auf Einholung eines ärztlichen Gutachtens zum Gesundheitszustand bestehe. Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Kostenübernahme für die privatärztliche Untersuchung und das begehrte Gutachten. Nach§ 11 Abs 1 Nr 4 SGB V iVm§ 27 Abs 1 Satz 1 und 2 Nr 1 und§§ 73 und95 Abs 1 Satz 1 SGB V bestehe ein Anspruch auf Krankenbehandlung nur bei zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten und medizinischen Versorgungszentren sowie ermächtigten Ärzten und Einrichtungen. Eine privatärztliche Untersuchung nebst Gutachtenerstellung - wie hier vom Kläger begehrt - sei von den vorgenannten Anspruchsgrundlagen nicht erfasst. Eine Kostenübernahme durch die Beklagte scheide daher aus(Urteil vom 13.4.2023) .
Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Aus diesem Grund kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht( § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 121 Abs 1 ZPO ) .
Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat(Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht(Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden(Nr 3).
Dagegen ist die bloße Behauptung der Unrichtigkeit einer Berufungsentscheidung kein Revisionszulassungsgrund.
Die Durchsicht der Akten und das Vorbringen des Klägers in seinen beim BSG eingegangenen Schreiben hat keinen Hinweis auf das Vorliegen einer der oben genannten Revisionszulassungsgründe ergeben.
1. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) .
2. Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass das LSG entscheidungstragend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen sein könnte(Zulassungsgrund gemäߧ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) . Erforderlich hierfür wäre, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat(vgl zBBSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 72/18 B - juris RdNr 8 ) . Dies ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
3. Schließlich ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte(Zulassungsgrund gemäߧ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) . Danach ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.
4. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen(zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG ≪Kammer≫ vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN) , ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils ausdrücklich hingewiesen worden. Die Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des§ 193 SGG .
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Fundstellen
Dokument-Index HI16287741 |