Verfahrensgang
Tenor
Die sinngemäßen Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung der Verfahren der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. September 2022 und in dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. Januar 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen und die Revisionen des Klägers gegen die vorgenannten Entscheidungen werden als unzulässig verworfen.
Die Anträge gemäß §§ 139 , 140 SGG werden abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
1. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter(§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, sind auch die sinngemäßen Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen( § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 121 ZPO ) .
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat(Nr 1) , das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht(Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann(Nr 3) . Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar(vgl auchBSG vom 20.12.2023 - B 7 AS 192/23 BH - juris;BSG vom 20.12.2023 - B 7 AS 193/23 BH - juris) .
Hinsichtlich des dem Kläger am 14.10.2022 zugestellten Urteils des LSG vom 16.9.2022 ist der erneute Antrag auf PKH(vglBSG vom 23.6.2023 - B 4 AS 191/22 BH ua - juris) zudem verfristet. Für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach der Rechtsprechung des BSG Voraussetzung, dass der PKH-Antrag nebst der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem dafür vorgeschriebenen Erklärungsformular(§ 117 Abs 2 bis 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden(stRspr; zBBSG vom 13.5.2020 - B 13 R 35/20 B - juris RdNr 5 ;BSG vom 9.3.2023 - B 4 AS 104/22 BH - SozR 4-1500 § 66 Nr 6 RdNr 5 f) . Der vorliegende Antrag ist erst nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist(§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG ) und damit verspätet eingegangen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist wegen Zeitablaufs ausgeschlossen(§ 67 Abs 3 SGG ) .
2. Die vom Kläger persönlich beim BSG erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entspricht.
3. Die vom Kläger persönlich beim BSG eingelegten Revisionen gegen die vorgenannten Entscheidungen sind schon deshalb nach § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil die Revisionen mangels Zulassung nicht statthaft sind. Auch insofern sind die Anträge auf Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen.
4. Die in Bezug auf die vorgenannten Entscheidungen des LSG gestellten Anträge auf Berichtigung der Tatbestände(§ 139 SGG ) und ergänzende Entscheidung(§ 140 SGG ) sind schon deswegen abzulehnen, weil hierfür das BSG nicht zuständig ist.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des§ 193 Abs 1 Satz 1 , Abs 4 SGG.
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Fundstellen
Dokument-Index HI16326926 |