Verfahrensgang
Tenor
Die Verfahren mit den Aktenzeichen B 4 AS 112/22 BH, B 4 AS 114/22 BH, B 4 AS 131/22 BH und B 4 AS 134/22 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden; führend ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen B 4 AS 112/22 BH (§ 113 Abs 1 SGG).
Die Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. Februar 2022 - L 7 AS 377/21 -, vom 18. März 2022 - L 7 AS 460/21 - und in den Beschlüssen vom 14. Juni 2022 - L 7 AS 206/22 WA, L 7 AS 226/22 WA - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Die sinngemäßen Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen werden als unzulässig verworfen.
Die vom Kläger ausdrücklich erhobenen Klagen "iSv § 579 ZPO" werden abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die am 24.6.2022 beim BSG eingegangenen Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen, die ihm am 8.4.2022, 12.4.2022, 25.6.2022 zugestellt wurden, PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, sind abzulehnen.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat keine Erklärung innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 9.5.2022, 12.5.2022, 25.7.2022 endete (§ 160a Abs 1, §§ 64, 63 SGG, §§ 177 ff ZPO), vorgelegt.
Das LSG hat den Kläger in den angefochtenen Entscheidungen mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war. Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die vom Kläger persönlich beim BSG erhobenen sinngemäßen Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen des LSG sind schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entsprechen. Auch auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG den Kläger in den Rechtsmittelbelehrungen seiner Entscheidungen ausdrücklich hingewiesen.
Die vom Kläger ausdrücklich erhobenen Klagen "iSv § 579 ZPO" werden abgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 579 ZPO nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Meßling |
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Söhngen |
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Burkiczak |
Fundstellen
Dokument-Index HI15581736 |