Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 16.10.1990)

 

Tenor

1. Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.

2. Der Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren, wird abgelehnt.

3. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 1990 wird als unzulässig verworfen.

4. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

 

Gründe

Das Sozialgericht (SG) hat die gegen die Bescheide der Beklagten gerichtete Klage auf Berücksichtigung der Zeit von 1946 bis 1955 bei der Berechnung der Versichertenrente abgewiesen (Urteil vom 23. April 1990). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 16. Oktober 1990). Es hat die Überzeugung geäußert, daß der Kläger in der streitigen Zeit keiner entgeltlichen Beschäftigung nachgegangen sei, und daß für ihn auch keine Beiträge abgeführt worden seien. Gegen das am 14. November 1990 zugestellte Urteil des LSG hat der Kläger mit am 20. Dezember 1990 eingegangenem Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom selben Tage Beschwerde eingelegt. Er hat in der Folge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Prozeßkostenhilfe beantragt. Er trägt durch seinen Prozeßbevollmächtigten vor, sein Gesundheitszustand sei „zum Zeitpunkt des Zugangs des Urteils durch eine erhebliche Darmerkrankung dergestalt verschlechtert gewesen, daß er die erforderlichen Schritte zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ergreifen konnte”. Der Prozeßbevollmächtigte schreibt: Der Kläger versichere an Eides Statt, daß er „gesundheitsbedingt verhindert war, die erforderlichen Schritte zu ergreifen”.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist abzulehnen. Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten (§ 67 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫). Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sollen glaubhaft gemacht werden (§ 67 Abs 2 Satz 2 SGG). Daß der Kläger die Frist unverschuldet versäumt hat, geht indessen aus dem Vortrag des Klägers nicht hervor und ist nicht glaubhaft dargestellt. Glaubhaftmachung ist ein geringerer Grad der Beweisführung. Unter Umständen kann sogar die bloße Versicherung der Partei ausreichen. Nicht einmal eine klare Versicherung des Klägers liegt hier aber vor. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers teilt lediglich mit, der Kläger sei krank gewesen und legt eine ärztliche Bescheinigung vor, daß der Kläger häufig an Durchfall leide, eine Gehbehinderung durch Fußdeformation und eine chronische Gastritis habe. Wieso der Kläger aber während der vollen Frist zur Einlegung der Beschwerde außerstande gewesen ist, also einen Monat lang (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG), ist diesen Erklärungen nicht zu entnehmen. Eine Versicherung des Klägers selbst liegt zudem überhaupt nicht vor, nur die Mitteilung des Prozeßbevollmächtigten, der Kläger versichere. Im übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger durch seine Krankheiten nicht in der Lage gewesen sein soll, zumindest fernmündlich einen Prozeßbevollmächtigten zur Einlegung der Beschwerde zwecks Fristwahrung zu beauftragen.

Die Beschwerde des Klägers ist damit wegen Fristversäumung unzulässig.

Die Prozeßkostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung somit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 73a SGG, 114 Zivilprozeßordnung). Die Beschwerde kann nicht mehr fristgerecht eingelegt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1174012

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