Leitsatz (redaktionell)
Berücksichtigung ausländischer Beitragszeiten für die Vorversicherungszeit nach RVO § 1244a Abs 2:
Dem GrS des BSG wird gemäß SGG § 43 die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob auf die Wartezeit iS von RVO § 1244a Abs 2 im Ausland zurückgelegte Beitragszeiten anzurechnen sind.
Normenkette
RVO § 1244a Abs. 2 S. 1 Fassung: 1959-07-23; SGG § 43 Fassung: 1953-09-03; EWGV 3 Art. 26 Fassung: 1958-09-25, Art. 27 Fassung: 1958-09-25
Verfahrensgang
LSG Hamburg (Entscheidung vom 09.04.1970) |
SG Hamburg (Entscheidung vom 05.05.1969) |
Tenor
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts legt dem Großen Senat des Bundessozialgerichts gemäß § 43 des Sozialgerichtsgesetzes folgende Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung vor:
Anspruch auf Maßnahmen wegen aktiver behandlungsbedürftiger Tuberkulose gegen den Rentenversicherungsträger hat nach § 1244a Abs. 2 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung derjenige,
A) für den in den der Feststellung der Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit vorausgegangenen vierundzwanzig Kalendermonaten Beiträge für wenigstens sechs Kalendermonate für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet sind,
B) der die Wartezeit (Versicherungszeit von sechzig Kalendermonaten) erfüllt hat.
1. Sind auf die Vorversicherungszeit nach A) im Ausland - in Italien - zurückgelegte Beitragszeiten anzurechnen?
2. Bei Verneinung der Frage zu 1:
a) Sind auf die Wartezeit nach B) im Ausland - in Italien, Luxemburg - zurückgelegte Beitragszeiten anzurechnen?
b) Bei Bejahung der Frage zu a:
Sind auch Beitragszeiten anzurechnen, die der Versicherungsträger eines EWG-Mitgliedsstaates - Italien - nach einem Abkommen über Soziale Sicherheit mit einem Nicht-EWG-Staat - Schweiz - berücksichtigen muß?
Gründe
Die Klägerin (Allgemeine Ortskrankenkasse) begehrt von der Beklagten (Landesversicherungsanstalt) den Ersatz der Kosten der stationären Heilbehandlung der Tochter des italienischen Staatsangehörigen P. P. (P.) wegen aktiver behandlungsbedürftiger Tuberkulose.
Die Tochter des P. erkrankte im Mai 1965. Bis dahin hatte P. in Rentenversicherungen folgende Beitragszeiten zurückgelegt:
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Italien 1953/1954 |
17 Wochen |
Luxemburg 1955 |
8 Monate |
Bundesrepublik Deutschland 1959/1960 |
10 Monate |
Bundesrepublik Deutschland 1962 |
4 Monate |
Italien 1962/1964 |
116 Wochen |
Bundesrepublik Deutschland März/April 1965 |
2 Monate |
Außerdem war P. zeitweise in der Schweiz beschäftigt.
Das Sozialgericht (SG) Hamburg hat die Beklagte am 5. Mai 1969 verurteilt, der Klägerin den Betrag von DM 10.836,50 zu erstatten. P. sei - so hat das SG ausgeführt - Versicherter im Sinne der ersten Alternative des § 1244a Abs. 2 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) gewesen. Die Zusammenrechnung seiner Versicherungszeiten sei zwar nicht nach Art. 16 der Verordnung Nr. 3 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (EWG-VO Nr. 3) möglich, weil zwischen dem Ende der letzten ausländischen und dem Beginn der inländischen Versicherungszeit mehr als ein Monat verstrichen sei (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EWG-VO Nr. 3); die Maßnahmen nach § 1244a RVO zählten aber zu den in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der EWG-VO Nr. 3 aufgeführten Leistungen bei Invalidität, so daß die Art. 26 und 27 der EWG-VO Nr. 3 anzuwenden seien.
Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 9. April 1970).
Der Anwendbarkeit der Art. 26 und 27 der EWG-VO Nr. 3 stünden - so das LSG - weder die Systematik des § 1244a RVO noch die der EWG-VO Nr. 3 entgegen. Allerdings seien nicht die Art. 16 und 17 dieser Verordnung heranzuziehen.
Die Beklagte sieht die Maßnahmen nach § 1244 a RVO als Leistungen bei Krankheit (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der EWG-VO Nr. 3) an und hält die Klägerin für leistungspflichtig. Die letzte Versicherungszeit des P. in Italien könne jedenfalls wegen der Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 der EWG-VO Nr. 3 nicht angerechnet werden.
Der Senat möchte aus den Gründen des § 43 des Sozialgerichtsgesetzes die Entscheidung des Großen Senats des Bundessozialgerichts über die Frage herbeiführen, ob, in welchem Umfange und unter welchen besonderen Voraussetzungen im Ausland zurückgelegte Versicherungszeiten anzurechnen sind.
Auf den Beschluß des Senats vom 16. März 1971 in der Streitsache 4/1/4 RJ 433/69 wird hingewiesen. Im Unterschied zu jenem Fall kommt es in diesem Rechtsstreit darauf an, ob- unter der Voraussetzung, daß das EWG-Recht überhaupt Anwendung findet - die Pflichtbeitrags- bzw. Versicherungszeiten nach dem Kapitel 1 oder nach den Kapiteln 2 und 3 des Titels III der EWG-VO Nr. 3 zusammenzurechnen sind.
Sollte der Große Senat die Frage Nr. 2 Buchst. a beantworten und bejahen, so ergibt sich eine weitere Besonderheit. Die zweite Alternative des § 1244a Abs. 2 Satz 1 RVO (Wartezeit nach § 1246 Abs. 3 RVO) könnte erfüllt sein, wenn die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt würden. Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 ist zwar nicht anzuwenden, weil P. weder Deutscher noch Schweizer ist. Nach Art. 9 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1962 werden aber für den Erwerb des Anspruchs auf italienische Leistungen im Falle von Invalidität die in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung mit den in der italienischen Versicherung zurückgelegten Zeiten zusammengerechnet. Während in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 der EWG-VO Nr. 4 zur Durchführung und Ergänzung der EWG-VO Nr. 3 die "Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates" dem Sinn der Bestimmung nach als rein innerstaatliche Vorschriften - wie zB. § 1250 Abs. 1 RVO - aufzufassen sind, bestehen Zweifel, ob durch Art. 27 Abs. 1 der EWG-VO Nr. 3 auch diejenigen Versicherungszeiten erfaßt werden, die ein EWG- Mitgliedstaat nach einem Sozialversicherungsabkommen mit einem dritten Staat, der der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht angehört, anrechnen muß.
Fundstellen