Verfahrensgang
SG Mainz (Entscheidung vom 26.01.2021; Aktenzeichen S 3 KA 13/20) |
LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 07.10.2021; Aktenzeichen L 5 KA 5/21) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Oktober 2021 - L 5 KA 5/21 - Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Der Streitwert wird auf 441 266 Euro festgesetzt.
Gründe
I
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Entziehung seiner Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung nichtig ist, hilfsweise die Erteilung einer erneuten Zulassung, weiter hilfsweise wendet er sich gegen eine Untätigkeit des beklagten Zulassungsausschusses (ZA).
Der 1956 geborene Kläger war seit 1983 im Bezirk der zu 1. beigeladenen Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV) zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Die Erbringung und Abrechnung der Leistungen des Klägers sind seit Jahren Gegenstand von Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Streitverfahren, die die Sozialgerichte aller drei Instanzen und die Zivilgerichte einschließlich des BGH mehrfach beschäftigt haben. Im Zentrum der Kontroversen stehen dabei die Rechtsfolgen mehrerer Honorarabtretungen, zunächst 1992 durch den Kläger an seine damalige Ehefrau, spätere Rückabtretungen sowie erneute Abtretungen der Honoraransprüche gegen die zu 1. beigeladene KZÄV an den im Mai 2019 verstorbenen Vater des Klägers. Im Vorfeld und im Verlauf der oben angesprochenen zahlreichen Streitverfahren beleidigte der Kläger immer wieder insbesondere in Schriftsätzen Funktionsträger und Bevollmächtigte der zu 1. beigeladenen KZÄV als Antisemiten und setzte die KZÄV wiederholt mit einem Konzentrationslager gleich ("KZ").
Auf Antrag der zu 1. beigeladenen KZÄV entzog der beklagte ZA dem Kläger im Jahr 2016 die Zulassung und begründete dies damit, durch die fortwährenden beleidigenden und diffamierenden Äußerungen gegenüber den Mitgliedern, Organen und Bediensteten der KZÄV habe der Kläger seine vertragszahnärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Widerspruch, Klage, Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde blieben ohne Erfolg (vgl BSG Beschluss vom 11.9.2019 - B 6 KA 14/19 B - SozR 4-2500 § 95 Nr 37; das BVerfG ≪Kammer≫ lehnte mit Beschluss vom 22.11.2019 - 1 BvR 2523/19 - den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab).
Am 7.2.2020 hat der Kläger beim SG beantragt, den die Zulassung entziehenden Bescheid des beklagten ZA "als nichtig aufzuheben"; die angeblichen Verfehlungen hielten der Überprüfung nicht stand und seien entweder durch die Meinungsfreiheit gedeckt oder durch Tatsachenbeweis bestätigt. Ferner hat er mitgeteilt, er habe auf seine beim Beklagten gestellten Anträge auf (Wieder-)Zulassung keine Reaktion erhalten. Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 26.1.2021). Es fehle bereits an einem statthaften Klagegegenstand, nachdem der Bescheid des Berufungsausschusses (BA) an die Stelle des Bescheides des beklagten ZA getreten und Letzterer damit nicht mehr existent sei.
Mit seiner Berufung hat der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und geltend gemacht, seine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit bzw Unwirksamkeit des Beschlusses des beklagten ZA sei schon deswegen zulässig und begründet, da der Beschluss ausweislich der Entscheidung des SG rechtlich nicht mehr existent sei. Damit gebe es keine Zulassungsentziehung mehr. Der Bescheid des BA enthielte keinen Beschluss, der ihm die Zulassung entziehe. Hilfsweise beantrage er, ihn zur vertragszahnärztlichen Versorgung (wieder-)zuzulassen. Ferner hat der Kläger im Wege der Untätigkeitsklage beantragt, den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag auf (Wieder-)Zulassung zu entscheiden, hilfsweise ihm eine Frist zur Entscheidung zu setzen. Er habe auf seine beim Beklagten gestellten Anträge auf (Wieder-)Zulassung (Schreiben vom 13.10.2019, 20.10.2019, 15.12.2019 und 1.10.2020) trotz Erinnerung keine Reaktion erhalten. Seinen diesbezüglichen Vortrag habe das SG rechtsfehlerhaft ignoriert.
Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die weitergehende Klage abgewiesen (Urteil vom 7.10.2021 - L 5 KA 5/21). Zur Begründung hat das LSG unter teilweiser Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des SG insbesondere ausgeführt: Zu Recht habe das SG entschieden, dass der Hauptantrag des Klägers unzulässig sei. Der Bescheid des beklagten ZA sei in der Entscheidung des BA aufgegangen, sodass es an einem Feststellungsbedürfnis fehle. Wenn der Kläger der Auffassung sei, dass der Widerspruchsbescheid des BA tatsächlich keine Zulassungsentziehung bewirke, weil er einen entsprechenden Ausspruch nicht enthalte, müsse er dies in einem Verfahren gegen den BA geltend machen. Allerdings habe das BSG bereits entschieden, dass der Verfügungssatz "Der Widerspruch … wird zurückgewiesen" in einem Bescheid des BA nicht zu beanstanden sei, weil dies den Bescheid des ZA einschließe, soweit er ihn bestätige (Hinweis auf BSG Urteil vom 22.10.2014 - B 6 KA 36/13 R - SozR 4-2500 § 95 Nr 28 RdNr 12). Der auf die Verpflichtung des Beklagten, ihn zur vertragszahnärztlichen Versorgung (wieder-)zuzulassen, gerichtete Hilfsantrag sei unzulässig; es fehle an der erforderlichen Verwaltungsentscheidung. Eine Aussetzung komme nicht in Betracht, wenn es schon an der behördlichen Ausgangsentscheidung fehle. Die im Berufungsverfahren vorgenommene Klageänderung durch Klageerweiterung um eine Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) gegen den Beklagten sei unzulässig. Den erstinstanzlichen Schriftsätzen sei nicht zu entnehmen, dass er bereits beim SG eine eigenständige Untätigkeitsklage erhoben habe. Die Klageänderung sei nach § 99 Abs 1 und 2 SGG nicht zulässig. Der Beklagte habe der Änderung widersprochen. Sie sei auch nicht sachdienlich. Der Rechtsstreit zwischen den Beteiligten könne durch eine Einbeziehung des Begehrens in das vorliegende Verfahren nicht endgültig bereinigt werden, weil ein Prozessurteil ergehen müsste. Denn das LSG sei nach § 29 SGG nicht für die erstinstanzliche Entscheidung über eine Untätigkeitsklage zuständig. Auch eine zulässige Klageänderung entbinde aber das Gericht nicht von der Verpflichtung, die Zulässigkeit der geänderten Klage zu prüfen.
Im Ergebnis nichts anderes ergebe sich, wenn man davon ausgehe, dass der Kläger bereits beim SG eine Untätigkeitsklage anhängig gemacht habe. Es fehlte dann an der für ein Rechtsmittelverfahren notwendigen Beschwer, da das SG hierüber in dem angefochtenen Gerichtsbescheid nicht entschieden habe. Der Gerichtsbescheid habe ersichtlich nicht als Teilurteil (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 301 ZPO) ergehen sollen und sei daher eine unvollständige Endentscheidung. Soweit das SG die Untätigkeitsklage übergangen hätte, wäre dies nicht im Berufungsverfahren korrigierbar, sondern nur durch eine Ergänzung des Urteils nach § 140 SGG, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden müsse (§ 140 Abs 1 Satz 2 SGG). Ein "Heraufholen von Prozessresten" komme hier nicht in Betracht. Nach Ablauf der Monatsfrist sei beim SG kein "Prozessrest" mehr anhängig.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Gleichzeitig beantragt er die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Verfahren.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen (dazu A.), die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen (dazu B.).
A. Der Antrag des Klägers, ihm PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu gewähren, ist abzulehnen. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf nur zugelassen werden, wenn der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers fehlen Anhaltspunkte dafür, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen dieser Zulassungsgründe darlegen könnte.
1. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 29.11.2006 - B 6 KA 23/06 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 mwN; BSG Beschluss vom 28.10.2015 - B 6 KA 12/15 B - SozR 4-2500 § 116 Nr 11 RdNr 5; BSG Beschluss vom 15.10.2020 - B 6 KA 16/20 B - juris RdNr 8). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die aufgeworfene Frage bereits geklärt ist und/oder wenn sich die Antwort ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus schon vorliegender Rechtsprechung klar beantworten lässt (BSG Beschluss vom 11.10.2017 - B 6 KA 29/17 B - juris RdNr 4). Klärungsfähigkeit ist nicht gegeben, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage nicht im Revisionsverfahren zur Entscheidung anstünde oder wenn die Bedeutung über den Einzelfall hinaus fehlt, weil eine weitergehende Bedeutung der Rechtsfrage für weitere Fälle nicht erkennbar ist oder die Rechtsfrage aufgrund besonderer Gestaltung des Rechtsstreits einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung nicht zugänglich ist (vgl zB BSG Beschluss vom 13.2.2019 - B 6 KA 17/18 B - juris RdNr 7).
Solche Rechtsfragen sind hier nicht erkennbar. Insbesondere sind Fragen zum Verhältnis des Bescheides des beklagten ZA zur anschließenden Entscheidung des BA im Zulassungsentziehungsverfahren durch die Rspr des Senats, auf die sich auch das LSG in seinen Entscheidungsgründen bezogen hat, bereits hinreichend beantwortet worden (vgl nur BSG Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R - BSGE 115, 57 = SozR 4-2500 § 103 Nr 13, RdNr 22 mwN; BSG Urteil vom 22.10.2014 - B 6 KA 36/13 R - SozR 4-2500 § 95 Nr 28 RdNr 11 f). Ferner sind die Voraussetzungen der Sachdienlichkeit einer Klageänderung (§ 99 Abs 1 SGG) in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl etwa BSG Beschluss vom 16.12.2011 - B 14 AS 138/11 B - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 7.8.2017 - B 11 AL 7/17 BH - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 6.5.2019 - B 10 ÜG 13/18 B - juris RdNr 7 mwN; BGH Urteil vom 30.11.1999 - VI ZR 219/98 - BGHZ 143, 189 = juris RdNr 38; BGH Urteil vom 27.9.2006 - VIII ZR 19/04 - NJW 2007, 2414; BGH Urteil vom 24.1.2014 - V ZR 36/13 - juris RdNr 10; BAG Urteil vom 13.4.2016 - 4 AZR 13/13 - juris RdNr 87; BVerwG Urteil vom 27.2.1970 - IV C 28.67 - NJW 1970, 1564; BVerwG Beschluss vom 26.7.2016 - 10 B 15/15 - juris RdNr 10; BFH Urteil vom 25.4.2017 - VIII R 64/13 - BFH/NV 2017, 1325 = juris RdNr 57). Ebenso ist die Frage, wann ein Kläger auf einen - fristgebundenen - Antrag auf nachträgliche Ergänzung eines Urteils gemäß § 140 Abs 1 SGG verwiesen werden kann, durch die Rspr des BSG entschieden (vgl zuletzt BSG Beschluss vom 24.11.2020 - B 12 KR 37/20 B - juris RdNr 14 mwN).
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte.
3. Ebenso fehlt ein Anhalt dafür, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG darlegen könnte. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dass ein solcher Verfahrensmangel aufgezeigt werden und vorliegen könnte, ist nicht ersichtlich.
In Betracht käme hier allein eine Entscheidung durch Prozessurteil anstelle eines in Wirklichkeit gebotenen Sachurteils, die grundsätzlich einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG darstellt (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 8.10.1985 - 5b/1 BJ 22/85 - SozR 1500 § 160a Nr 55). Die Voraussetzungen eines solchen Verfahrensmangels sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Dies gilt nicht nur für den Hauptantrag, da der Bescheid des Beklagten vom 27.6.2016 in der Entscheidung des BA aufgegangen ist (vgl erneut BSG Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R - BSGE 115, 57 = SozR 4-2500 § 103 Nr 13, RdNr 22 mwN). Auch soweit das LSG die Klageerweiterung auf die (hilfsweise) Verpflichtung des Beklagten zur (Wieder-)Zulassung des Klägers bzw auf die (ebenfalls hilfsweise erhobene) Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) für unzulässig erachtet hat, ist dies nicht zu beanstanden.
Nach den Feststellungen des LSG, gegen die nach Durchsicht der Gerichtsakte des LSG auch keine begründete Aufklärungsrüge erhoben werden kann, hat der Beklagte der Klageerweiterung widersprochen. In diesem Fall ist nach § 99 Abs 1 SGG eine Änderung bzw - wie hier - Erweiterung der Klage nur zulässig, wenn das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Dabei steht diese Entscheidung nach stRspr aller obersten Gerichtshöfe des Bundes im Ermessen des Tatsachengerichts; im Revisionsverfahren ist lediglich zu prüfen, ob dieses den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt und damit die Grenzen seines Ermessens überschritten hat (stRspr; vgl zB BSG Urteil vom 5.2.2003 - B 6 KA 26/02 R - SozR 4-2500 § 117 Nr 1 = juris RdNr 26; BSG Beschluss vom 16.12.2011 - B 14 AS 138/11 B - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 4.9.2017 - B 13 R 191/17 B - juris RdNr 6; BGH Urteil vom 27.9.2006 - VIII ZR 19/04 - NJW 2007, 2414; BGH Urteil vom 24.1.2014 - V ZR 36/13 - juris RdNr 9; BAG Urteil vom 13.4.2016 - 4 AZR 13/13 - juris RdNr 83; BVerwG Beschluss vom 26.7.2016 - 10 B 15/15 - juris RdNr 10; BFH Urteil vom 25.4.2017 - VIII R 64/13 - BFH/NV 2017, 1325 = juris RdNr 59; krit zum Begriff Ermessen: Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 99 RdNr 11 mwN - Beurteilungsspielraum zutreffender).
Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit einer erweiterten Klage (zu diesem Aspekt vgl zB BSG Urteil vom 31.7.2002 - B 4 RA 113/00 R - juris RdNr 16 f; BSG Urteil vom 16.11.2005 - B 2 U 28/04 R - HVBG-INFO 2006, Nr 5, 657 = juris RdNr 11; vgl auch BSG Beschluss vom 13.2.2019 - B 6 KA 17/18 B - juris RdNr 13 mwN) hat das LSG zu Recht nicht in der Sache entschieden. Denn die auf eine (Wieder-)Zulassung gerichteten Klageerweiterungen waren in jedem Fall nicht sachdienlich und damit unzulässig. Soweit das LSG die Auffassung vertreten hat, der Rechtsstreit zwischen den Beteiligten könne durch eine Einbeziehung des Begehrens in das vorliegende Verfahren nicht endgültig bereinigt werden (vgl zu diesem Aspekt etwa BGH Urteil vom 27.9.2006 - VIII ZR 19/04 - NJW 2007, 2414 = juris RdNr 10; BGH Urteil vom 24.1.2014 - V ZR 36/13 - juris RdNr 10; BVerwG Urteil vom 18.8.2005 - 4 C 13/04 - BVerwGE 124, 132 = juris RdNr 22; BVerwG Urteil vom 23.2.2017 - 7 C 31/15 - NVwZ 2017, 1775 = juris RdNr 29 mwN), ist dies nicht zu beanstanden. Die Einbeziehung eines Anspruchs auf (Wieder-)Zulassung in einen Rechtsstreit betreffend die Nichtigkeit der Zulassungsentziehung ist keinesfalls sachdienlich, zumal die ebenfalls erhobene Untätigkeitsklage nach § 88 Abs 1 SGG bei vorverfahrenspflichtigen Klagen nur als eine bloß auf formelle Bescheidung gerichtete Bescheidungsklage ausgestaltet ist (ähnlich BSG Urteil vom 23.8.2007 - B 4 RS 7/06 R - SozR 4-1500 § 54 Nr 11 = juris RdNr 16; anders LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 6.11.2014 - L 12 R 88/14 ZVW, vorher L 12 R 606/10 - juris RdNr 42 für eine im Berufungsverfahren allein weiterverfolgte Untätigkeitsklage).
4. Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
B. Die von dem Kläger privatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger insoweit nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) vertreten ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da diese im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO; vgl BSG Urteil vom 31.5.2006 - B 6 KA 62/04 R - BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16).
D. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Sie entspricht der Festsetzung der Vorinstanz sowie der Streitwertfestsetzung des Senats im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zulassungsentziehung (BSG Beschluss vom 11.9.2019 - B 6 KA 14/19 B - juris).
Wenner Rademacker Just
Fundstellen
Dokument-Index HI15148950 |