Verfahrensgang

SG Karlsruhe (Entscheidung vom 06.03.2020; Aktenzeichen S 17 BA 3999/18)

LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 14.09.2022; Aktenzeichen L 4 BA 1210/20)

 

Tenor

Die Anträge des Beigeladenen zu 1., ihm einen besonderen Vertreter zu bestellen sowie ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. September 2022 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Beigeladenen zu 1. gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Der der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegende Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Beigeladene zu 1. (im Folgenden: der Beigeladene) in seiner Tätigkeit als Elektroinstallateur für die Klägerin in der Zeit vom 9.5. bis zum 8.6.2011 aufgrund Beschäftigung versicherungspflichtig war.

Auf Antrag des Beigeladenen stellte die Beklagte dessen Versicherungspflicht in der Zeit vom 9.5. bis zum 8.6.2011 aufgrund Beschäftigung fest (Bescheide vom 19.3.2013; Widerspruchsbescheid vom 5.7.2013). Die dagegen gerichtete Klage der Klägerin hat das SG Karlsruhe abgewiesen (Urteil vom 6.3.2020). Das LSG Baden-Württemberg hat die Berufung des Beigeladenen als unzulässig verworfen und seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Der Beigeladene sei durch das angefochtene Urteil materiell nicht beschwert. Gegenstand des Verfahrens sei lediglich der Zeitraum 9.5. bis 8.6.2011. Weitergehende Zeiträume seien zudem bereits Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gewesen (Beschluss vom 14.9.2022). Der Beschluss wurde dem Beigeladenen am 16.9.2022 zugestellt (§ 63 Abs 2 Satz 1 SGG iVm §§ 180, 182 ZPO).

Der Beigeladene hat mit einem am 29.9.2022 beim BSG eingegangenen Schreiben "Nichtzulassungsbeschwerde / Revision" gegen den Beschluss des LSG vom 14.9.2022 eingelegt und die Bewilligung von PKH sowie die "Beiordnung eines RA §§ 121 ZPO, 72 SGG" beantragt.

II

1. Ein besonderer Vertreter war nicht zu bestellen. Gemäß § 72 Abs 1 SGG kann der Vorsitzende für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen (vgl hierzu BSG Beschluss vom 14.8.2017 - B 12 KR 103/14 B - juris RdNr 4 mwN). Hinweise für eine Prozessunfähigkeit des Beigeladenen sind aber weder vorgetragen noch ersichtlich.

2. Der Antrag des Beigeladenen auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.

a) Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass nicht nur der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH, sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (im Folgenden: Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) vom 6.1.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird (vgl BSG Beschluss vom 13.4.1981 - 11 BA 46/81 - SozR 1750 § 117 Nr 1 S 2 und Beschluss vom 30.4.1982 - 7 BH 10/82 - SozR 1750 § 117 Nr 3 S 4 f; BVerfG Beschluss vom 20.10.1981 - 2 BvR 1058/81 - SozR 1750 § 117 Nr 2, Beschluss vom 13.4.1988 - 1 BvR 392/88 - SozR 1750 § 117 Nr 6 und Beschluss vom 7.2.2000 - 2 BvR 106/00 - NJW 2000, 3344). Dies ist hier nicht geschehen. Zwar ist der Antrag des Beigeladenen auf Bewilligung von PKH bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Montag, den 17.10.2022 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 Satz 1 SGG, § 180 ZPO), beim BSG eingegangen. Die Erklärung hat der Beigeladene indessen nicht vorgelegt.

Der Beigeladene ist in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im Beschluss des LSG auf das Erfordernis der Vorlage der formgerechten Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ausdrücklich hingewiesen worden. Es ist weder ersichtlich noch hat der Beigeladene dargetan, dass er an der rechtzeitigen Vorlage der Erklärung aus Gründen, die im Falle einer verspäteten form gerechten Beschwerdeeinlegung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) rechtfertigen könnten, verhindert war.

b) Da dem Beigeladenen keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

3. Die von dem Beigeladenen persönlich gegen den Beschluss des LSG eingelegte Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl § 73 Abs 4 SGG) eingelegt worden ist.

4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Heinz                                        Bergner                                           Beck

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15581815

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