Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Anmelden
  • Personal
  • Steuern
  • Finance
  • Immobilien
  • Controlling
  • Öffentlicher Dienst
  • Recht
  • Arbeitsschutz
  • Sozialwesen
  • Sustainability
  • Themen
  • Haufe
  • Recht
  • Deutsches Anwalt Office Premium
  • Kanzleimanagement
  • Arbeits- & Sozialrecht
  • Familien- & Erbrecht
  • Wirtschaftsrecht
  • Miet- & Immobilienrecht
  • Verkehrsrecht
  • allg. Zivilrecht
  • Strafrecht & öffentl. Recht
  • Prozessrecht

BSG Beschluss vom 19.10.2023 - B 5 R 80/23 AR


Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Sie haben den Artikel bereits bewertet.
 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 08.09.2023; Aktenzeichen L 3 R 173/23)

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 07.09.2021; Aktenzeichen S 48 R 474/20)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 08.11.2023; Aktenzeichen B 5 R 90/23 AR)

 

Tenor

Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. September 2023 - L 3 R 173/23 - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens.

 

Gründe

I

Der Kläger führt - inzwischen in 2. Instanz - einen Rechtsstreit gegen den beklagten Rentenversicherungsträger und macht abgetretene Ansprüche seiner vor Klageerhebung verstorbenen Mutter geltend. Das LSG hat das Berufungsverfahren (L 3 R 173/23) mit Beschluss vom 8.9.2023 zur Entscheidung auf den Berichterstatter übertragen. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger mit einem von ihm unterzeichneten und am 28.9.2023 beim LSG eingegangenen Schreiben vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Das LSG hat die Eingabe an das BSG weitergeleitet, wo sie am 6.10.2023 eingegangen ist.

II

Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des LSG vom 8.9.2023 ist nicht statthaft und daher in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen. Gegen den angegriffenen Übertragungsbeschluss ist keine Beschwerde vorgesehen. Entscheidungen der Landessozialgerichte können nur in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) und des § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz (zugelassene ≪weitere≫ Rechtswegbeschwerde) mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Keiner dieser Fälle ist hier gegeben. Der angegriffene Übertragungsbeschluss ist vielmehr - worauf bereits das LSG zutreffend hingewiesen hat - gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Festsetzung eines Streitwerts ist für das Rechtsbehelfsverfahren entbehrlich, da hier eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7504 Kostenverzeichnis - Anlage 1 zum GKG - anfällt.

Düring

Hahn

Hannes

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16025718

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    2.425
  • § 13 Zinsloses Darlehen unter nahen Angehörigen / B. Schenkungsteuer
    1.756
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    1.635
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    1.575
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    1.556
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    1.488
  • Rohrverstopfung (Mietrecht)
    1.471
  • § 21 Verjährung / 4. Verzicht auf die Einrede der Verjährung
    1.295
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    1.242
  • Kündigungsfristen (Miete) / 3 Kündigungsfrist bei Geschäftsräumen
    1.183
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    1.086
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    1.054
  • § 4 Arbeitsrecht / 4. Muster: Kündigungsschutzklage
    1.038
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    1.011
  • Jahresabrechnung (WEMoG) / 1.5 Mit wem ist abzurechnen?
    1.008
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    980
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    961
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Fristverlängerung
    936
  • § 17 GmbH-Recht / IV. Muster: Gesellschafterbeschluss Bestellung Geschäftsführer und Prokurist
    932
  • Abmahnung im Mietrecht / 3 Abmahnung ist vor Kündigung i. d. R. zwingend
    929
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Rechtsprechung: Urteile zu Scheinselbstständigkeit im Überblick
Paragraf neben Schreibtisch
Bild: fotogestoeber - stock.adobe.com

Wird in einem Statusfeststellungsverfahren oder durch eine Betriebsprüfung Scheinselbstständigkeit festgestellt, sind die Beteiligten oft unterschiedlicher Meinung. Solche Fälle landen nicht selten vor Gericht, wie unsere Übersicht zu den bisherigen Urteilen zeigt.


Bundessozialgericht: Sozialgerichte sind nicht für Streitigkeiten um Vergütung von Corona-Bürgertests zuständig
Corona Test
Bild: Gorodenkoff Productions OU

Betreiber von Testzentren, die vom Gesundheitsdienst beauftragt wurden können bei Streitigkeiten über Abrechnungen den Weg vor die Verwaltungsgerichte antreten. Eine Zuständigkeit der Sozialgerichte scheidet aus. Das hat der 6. Senat des Bundessozialgerichts entschieden. 


Haufe Shop: Mergers & Acquisitions
Mergers & Acquisitions
Bild: Haufe Shop

M&A-Aktivitäten umfassen ein breites Themenspektrum, zu dem Unternehmenskäufe und -verkäufe, Beteiligungen, Fusionen und Joint Ventures genauso gehören wie strategische Allianzen. Die Motive für M&A-Aktivitäten können vielfältig sein, sie reichen von Wachstum über Restrukturierungen bis zu Nachfolgeregelungen. Über 80 renommierte Autorinnen und Autoren aus Unternehmens- und Rechtsberatung und aus der Wissenschaft analysieren in diesem Praxisbuch den M&A-Markt aus der Markt-, Transaktions- und Rechtsperspektive. Neu ist die Berücksichtigung von Entwicklungen im Kontext Nachhaltigkeit.


BSG B 5 R 90/23 AR
BSG B 5 R 90/23 AR

  Verfahrensgang BSG (Beschluss vom 19.10.2023; Aktenzeichen B 5 R 80/23 AR) LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 08.09.2023; Aktenzeichen L 3 R 173/23) SG Düsseldorf (Entscheidung vom 07.09.2021; Aktenzeichen S 48 R 474/20) ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe Onboarding Software
Haufe Fachwissen
Haufe HR Services
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
Datenschutz

AGB
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren