Entscheidungsstichwort (Thema)
Fristversäumnis. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Orientierungssatz
Eine ernsthafte Erkrankung ist nur dann geeignet, ein Verschulden iS des § 67 Abs 1 SGG auszuschließen, wenn infolge der Erkrankung der Betroffene nicht selbst handeln und auch nicht eine andere Person beauftragen konnte.
Normenkette
SGG § 67 Abs 1
Verfahrensgang
LSG Berlin (Entscheidung vom 14.07.1988; Aktenzeichen L 8 J 25/88) |
Gründe
Die Klägerin hat gegen das ihr am 6. August 1988 zugestellte Urteil des Landessozialgerichts (LSG) mit einem von ihr persönlich unterzeichneten Schreiben vom 5. September 1988, das am 6. September 1988 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen ist, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Die Bevollmächtigten der Klägerin haben ebenfalls Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und zwar mit Schriftsatz vom 19. September 1988, eingegangen beim BSG am 23. September 1988.
Die Beschwerde der Klägerin im Schreiben vom 5. September 1988 entspricht nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form; denn die Beschwerdeschrift ist nicht von einem nach § 166 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) für das Verfahren vor dem BSG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet. Die Beschwerde ist somit wegen diesen Formalmangels unzulässig.
Die am 23. September 1988 eingegangene Beschwerde ist nach Ablauf der am 6. September 1988 endenden Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG) eingelegt worden. Die von der Klägerin wegen dieser Fristversäumnis beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann hier nicht gewährt werden, weil die Klägerin nicht ohne ihr Verschulden verhindert war, die gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten (§ 67 Abs 1 SGG). Die von der Klägerin angeführte ernsthafte Erkrankung ist nur dann geeignet, ein Verschulden iS des § 67 Abs 1 SGG auszuschließen, wenn infolge der Erkrankung der Betroffene nicht selbst handeln und auch nicht eine andere Person beauftragen konnte. Die Klägerin hat nach eigenen Angaben unmittelbar vor Fristablauf ihrem Ehemann von der Urteilszustellung berichtet. Bei dieser Sachlage ist es nicht einzusehen, warum die Klägerin nicht schon vorher, und so rechtzeitig ihren Ehemann hätte um Hilfe bitten können, daß eine Fristversäumnis zu vermeiden war.
Da der Klägerin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, erweist sich die am 23. September 1988 eingegangene Beschwerde als verspätet und damit wegen der Fristversäumnis ebenfalls als unzulässig. Beide Beschwerden mußten somit verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen