Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Nichtzulassungsbeschwerde. Verfahrensmangel. Sachaufklärungsrüge. Beweiserhebung
Orientierungssatz
1. "Ohne hinreichende Begründung" im Sinne von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG ist nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen (vgl BSG vom 31.7.1975 - 5 BJ 28/75 = SozR 1500 § 160 Nr 5). Es ist daher darzulegen, dass sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben (vgl BSG vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B = SozR 4-1500 § 160a Nr 3 = juris RdNR 9), mithin, dass es für das LSG entscheidungserheblich auf die unter Beweis gestellten Tatsachen angekommen ist.
2. Für die Rüge des Verfahrensmangels ist von der materiell-rechtlichen Auffassung des LSG und nicht von der des Beschwerdegerichts oder der des Beschwerdeführers auszugehen (vgl BSG vom 5.8.2019 - B 12 KR 41/19 B = juris RdNr 4; BSG vom 14.5.2007 - B 1 KR 21/07 B = juris RdNr 18; BSG vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 = SozR 1500 § 160 Nr 33).
Normenkette
SGG §§ 103, 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 S. 3
Verfahrensgang
SG Hannover (Gerichtsbescheid vom 05.09.2018; Aktenzeichen S 11 KR 1623/16) |
LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 10.03.2020; Aktenzeichen L 16 KR 411/18) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. März 2020 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung aus einer Kapitalzahlung. Der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin, ihr Ehemann W. L., schloss als Versicherungsnehmer für die Klägerin 1989 eine Direktversicherung ab. Die Firma des Ehemannes wurde 1993 in die W. L. GmbH umgewandelt; die Ehefrau wurde Gesellschafterin. Ein Wechsel des Versicherungsnehmers bei dem Versicherungsunternehmen fand nicht statt. Nach Auszahlung der Kapitalleistung am 1.4.2015 legte die Beklagte ein 120stel davon als monatlichen Versorgungsbezug zugrunde und setzte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fest (Bescheid vom 29.6.2015, Widerspruchsbescheid vom 1.8.2016). Das SG Hannover hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 5.9.2018), das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Die ausgezahlte Lebensversicherung erfülle die Voraussetzungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V. Sie sei vom ehemaligen Arbeitgeber der Klägerin als Firmendirektversicherung zu deren Gunsten abgeschlossen worden und habe ihren Charakter als betriebliche Altersversorgung nicht dadurch verloren, dass die Klägerin nicht mehr beschäftigt gewesen sei und selbst Beiträge zur Versicherung geleistet habe. Der institutionelle Rahmen bleibe bei einem vom Arbeitgeber abgeschlossenen und als Versicherungsnehmer weitergeführten Vertrag erhalten. Die A. AG habe mehrfach bestätigt, dass ein Versicherungsnehmerwechsel nicht stattgefunden habe. Wer sich der Institution der betrieblichen Altersversorgung bediene, müsse sich hieran festhalten lassen. Dabei sei unerheblich, dass die Klägerin die Beiträge selbst finanziert habe (Urteil vom 10.3.2020). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) im Sinne einer Sachaufklärungsrüge (§ 103 SGG) nicht hinreichend bezeichnet.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 36). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Dabei ist das Übergehen eines Beweisantrags nur dann ein Verfahrensfehler, wenn das LSG vor seiner Entscheidung darauf hingewiesen wurde, dass der Beteiligte die Amtsermittlungspflicht des Gerichts noch nicht als erfüllt ansieht. Insoweit ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, dass ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag, mit dem sowohl das Beweismittel als auch das Beweisthema angegeben wurde, in der abschließenden mündlichen Verhandlung oder bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schriftsätzlich zu einem Zeitpunkt, in dem feststand, dass das LSG von sich aus Ermittlungen nicht mehr durchführen würde, bis zuletzt aufrechterhalten oder gestellt worden ist (vgl BSG Beschluss vom 15.7.2019 - B 12 KR 5/19 B - juris RdNr 12 mwN; BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 6). Ob die Klägerin diesen Darlegungsanforderungen mit ihren Verweisen auf die Beweisangebote "mit SS 19.09.2018, S. 4, viertletzter, drittletzter, vorletzter Abs. i.V.m. SS 05.03.2020, sowie mit SS 29.11.2018" genügt, kann dahinstehen.
Denn selbst wenn der Vortrag als ausreichend angesehen würde, hat die Klägerin nicht aufgezeigt, dass das LSG ihren Beweisanträgen ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. "Ohne hinreichende Begründung" ist nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen (BSG Beschluss vom 31.7.1975 - 5 BJ 28/75 - SozR 1500 § 160 Nr 5 S 6). Es ist daher darzulegen, dass sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben (BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 9), mithin, dass es für das LSG entscheidungserheblich auf die unter Beweis gestellten Tatsachen angekommen ist.
Die Beweisangebote betreffen nach den Ausführungen der Klägerin (S 6, 7 der Beschwerdebegründung) die Beweisthemen, dass nach einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt "die Firma L. G. die ursprünglich 1989 abgeschlossene Direktversicherung aus der Firma herausgenommen hat und zwar rückwirkend ab Vertragsbeginn 03.04.1989 und auch rückwirkend eine entsprechende Versteuerung erfolgt ist" sowie, dass die Klägerin "die Versicherungsbeiträge mithin rückwirkend ab Vertragsschluss … von dem privaten Konto der Eheleute W. und I. L. bezahlt" hat.
Die Klägerin behauptet, dass das LSG nach entsprechender Zeugeneinvernahme rechtlich davon hätte ausgehen müssen, dass die Beiträge nicht vom Arbeitgeber, sondern von der Klägerin gezahlt worden seien und dass damit die Kapitalleistung aus dem institutionellen Rahmen herausgenommen worden sei und keine betriebliche Altersversorgung vorliege. Hinsichtlich dieser rechtlichen Folgen (S 8 ff der Beschwerdebegründung) bezieht sie sich jedoch allein auf Zitate aus der Rechtsprechung des BSG und die daraus von ihr abgeleitete Rechtsauffassung. Für die Rüge des Verfahrensmangels ist aber von der materiell-rechtlichen Auffassung des LSG und nicht von der des Beschwerdegerichts oder der des Beschwerdeführers auszugehen (vgl BSG Beschluss vom 5.8.2019 - B 12 KR 41/19 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 14.5.2007 - B 1 KR 21/07 B - juris RdNr 18; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33).
Zur Rechtsauffassung des LSG hat die Klägerin zuvor (S 5 der Beschwerdebegründung) mitgeteilt, dass die Vorderinstanz ihre Auffassung für unerheblich gehalten habe, weil "der institutionelle Rahmen bei einem vom Arbeitgeber abgeschlossenen und als Versicherungsnehmer weitergeführten Vertrag erhalten bleibe". Daher hätte sie näher darlegen müssen, warum die Versteuerung und die Zahlung der Beiträge aus privaten Mitteln für das LSG entscheidungserheblich gewesen sein sollten. Soweit die Klägerin auf die Feststellung im Tatbestand des Berufungsurteils hinweist, die Beiträge seien "bis zum Ablauf durch den Arbeitgeber, den Ehemann der Klägerin Herrn W. L., gezahlt" worden, folgt daraus noch nicht, dass es dem LSG gerade auf den Fortbestand der Arbeitgebereigenschaft oder die Zahlung durch den Arbeitgeber angekommen ist. Dies folgt auch nicht aus dem Verweis der Klägerin auf die Entscheidungsgründe S 8, 3. Abs, vorletzter Satz; dort bezieht sich das LSG auf die Bestätigungen der A. AG, wonach die Versicherung von Beginn bis zum Ablauf als Firmendirektversicherung geführt worden sei. Die Textstelle zeigt gerade, dass es dem LSG entscheidend auf die unveränderte Fortführung der Versicherung ohne angezeigten Versicherungsnehmerwechsel angekommen ist.
Letztlich rügt die Klägerin die aus ihrer Sicht falsche Bewertung des Sachverhalts, weil das LSG maßgeblich auf das formelle Vertragsverhältnis mit der Versicherungsgesellschaft statt auf die Zahlung der Beiträge aus dem Privatvermögen abgestellt hat. Mit dem Vorwurf der Unrichtigkeit kann die Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht begründet werden.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14069905 |