Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Urteil vom 26.09.1996; Aktenzeichen L 4 Kr 163/95)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 26. September 1996 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten um die Entschädigung eines Unfalls, den der Kläger am 16. Februar 1992 bei einem Paragleitflug im Rahmen der Durchführung einer Incentive-Reise in Ägypten erlitten hat (Bescheid vom 25. August 1992 idF des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 1993; die Klage abweisendes Urteil des Sozialgerichts vom 8. August 1995 und zusprechendes Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 26. September 1996). Das LSG ist zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe am 16. Februar 1992 als verantwortlicher Organisator der Reise, der auch für die Sicherheit der Firmengäste zuständig war, einen von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten. Denn er habe nach seiner Handlungstendenz den Flug als Testflug und somit betriebsbezogen und nicht etwa eigenwirtschaftlich durchgeführt.

Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde, die die Beklagte auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache stützt, ist zurückzuweisen. Der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) liegt nicht vor.

Nach dieser Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die grundsätzliche Bedeutung ist nur dann anzunehmen, wenn die von der Beschwerdeführerin für grundsätzlich gehaltene Rechtsfrage für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits klärungsbedürftig, klärungsfähig und entscheidungserheblich ist (BSG SozR 1500 § 160 Nrn 53 und 54; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 1991, IX, RdNr 63 mwN). Das ist hier nicht der Fall.

Die Beklagte hält die Rechtsfrage für klärungsbedürftig, ob für den inneren Zusammenhang zwischen der zum Unfall führenden Verrichtung und der versicherten Tätigkeit allein die Betriebsbezogenheit des Tuns ausreicht und dabei auch Pflichten umfaßt, die über die im Arbeitsvertrag niedergelegten hinausgehen.

Diese von der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG. Sie ist bereits höchstrichterlich entschieden und hinreichend geklärt. Es ist auch nicht ersichtlich, daß der Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts (BSG) in nicht geringfügigem Umfang widersprochen worden wäre (s BSG SozR 1500 § 160a Nr 13; Krasney/Udsching aaO RdNr 65 mwN). Die Frage, ob eine Verrichtung, die zum Unfall führt, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, entscheidet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats danach, ob sie in einem rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit steht. Es muß also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit und dem abhängigen Beschäftigungsverhältnis bestehen, die es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSG SozR 2200 § 548 Nr 82; BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr 92; BSG Urteil vom 27. März 1990 – 2 RU 45/89 – HV-INFO 1990, 1181 = USK 90149; BSG Urteil vom 27. Januar 1994 – 2 RU 3/93 – HV-INFO 1994, 943 = USK 9422; BSG SozR 3-2200 § 548 Nrn 27, 28). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 28 mwN). Im Rahmen dieser Wertung kommt der (finalen) Handlungstendenz des Versicherten, dem Zweck seines Handelns maßgebliche Bedeutung zu (BSG SozR 3-2200 § 548 Nrn 22, 28 mwN). Im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses muß das den Unfall herbeiführende Verhalten dazu bestimmt gewesen sein, dem Unternehmen zu dienen (BSG SozR 3-2200 Nr 22 mwN). Maßgebendes Kriterium ist damit, daß es sich bei dem unfallbringenden Verhalten um eine betriebs- bzw unternehmensdienliche Tätigkeit gehandelt hat. Da maßgebend die Zweckrichtung des Handelns des Versicherten ist, kommt es nach der Rechtsprechung des BSG nicht wesentlich darauf an, ob die zum Unfall führende Verrichtung objektiv dem Unternehmen gedient hat (BSGE 20, 215; 52, 57; BSG SozR 2200 § 548 Nr 96). Ausreichend ist damit, daß der Versicherte von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein konnte, die Tätigkeit sei geeignet, den Interessen des Unternehmens zu dienen.

Der Versicherungsschutz im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses beschränkt sich nicht auf Verrichtungen, die den im Arbeitsvertrag niedergelegten Pflichten oder Aufgaben entsprechen, sondern auch auf andere Dienste/Aufgaben, zu denen der Versicherte im Unternehmen herangezogen wird, bzw auf Arbeiten, die nicht zur eigentlichen Betriebstätigkeit des Versicherten gehören, denen er sich aber nicht entziehen kann oder Handlungen, bei denen er nach eigener Entscheidung handeln muß oder darf (BSGE 41, 141, 144; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 480v; KassKomm-Ricke, § 548 RVO RdNr 20; Krasney, VSSR 1993, 81, 94). Im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen auch Geschäfts- oder Dienstreisen, die dazu bestimmt sind, den betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen (BSG SozR 3-2200 § 548 Nrn 3, 21, 25).

Von diesen Rechtsgrundsätzen ausgehend hat das LSG im Rahmen seiner im Beschwerdeverfahren nicht nachprüfbaren Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) festgestellt, daß der zum Unfall führende Paragleittestflug am 16. Februar 1992 in Ägypten im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Klägers als Vertreter der Geschäftsleitung seiner Arbeitgeberin und in dieser Eigenschaft als Organisator der Incentive-Reise stand.

Im übrigen geht die Beklagte in ihrer Beschwerdebegründung hinsichtlich der von ihr in Bezug genommenen Entscheidung des Senats vom 25. August 1994 – 2 RU 23/93 – (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 21) von einem unrichtigen Sachverhalt aus. In dieser Entscheidung war der Verunglückte nicht Organisator der Incentive-Reise, sondern lediglich Teilnehmer auf Einladung seines Arbeitgebers.

Soweit die Beschwerdeführerin in den weiteren Ausführungen die Beweiswürdigung durch das LSG rügt, kann dies nicht zur Zulassung der Revision führen; denn § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG schließt es ausdrücklich aus, die Nichtzulassungsbeschwerde auf Fehler der Beweiswürdigung iS des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG zu stützen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1173447

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