Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. Dezember 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) mit einem von seiner Betreuerin unterzeichneten Schreiben vom 14.2.2018, welches am 20.2.2018 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Mit weiterem Schreiben seiner Betreuerin vom 12.3.2018 hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger nicht vorgelegt.
II
1. Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen. Für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes Voraussetzung, dass nicht nur der Antrag auf PKH, sondern auch die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem dafür vorgeschriebenen Erklärungsformular (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG ≪Kammer≫ NJW 2000, 3344). Hierüber ist der Kläger in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH in dem Urteil des Hessischen LSG ausdrücklich belehrt worden.
Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht nachgekommen. Die Beschwerdefrist endete einen Monat nach Zustellung des Urteils, also am 19.2.2018 (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 SGG). Bis zu diesem Zeitpunkt lag weder der Antrag auf PKH noch die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers vor. Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) sind insoweit nicht ersichtlich. Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 114 S 1 ZPO). Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
2. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger kann, worauf er bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Anhaltspunkte dafür, dass die Betreuerin des Klägers zum Kreis der nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten gehört, bestehen nicht.
Das privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel des Klägers entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und muss daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11740460 |