Verfahrensgang
SG Speyer (Entscheidung vom 16.07.2018; Aktenzeichen S 20 R 539/16) |
LSG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 02.04.2020; Aktenzeichen L 6 R 252/18) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. April 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Die 1948 geborene Klägerin begehrt Altersrente für schwerbehinderte Menschen für Zeiträume vor dem 1.4.2010. Die Beklagte bewilligte ihr diese Rente im Hinblick auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zunächst ab 1.4.2011 und später - aufgrund eines bestandskräftig gewordenen sozialgerichtlichen Urteils - bereits ab 1.4.2010 (Bescheid vom 24.2.2015, Widerspruchsbescheid vom 21.8.2015). Ein Überprüfungsantrag der Klägerin vom 30.11.2015, mit dem sie die Zahlung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits ab 1.6.2008 begehrte, ist ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat die Berufung der Klägerin gegen das ihre Klage abweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Aufgrund der Bestimmungen in § 44 Abs 4 SGB X könnten auf der Basis eines Überprüfungsantrags von November 2015 Zahlungen jedenfalls erst ab 2011 geleistet werden (Beschluss vom 2.4.2020).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und nimmt zudem auf § 160 Abs 2 Nr 3 SGG Bezug.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG formgerecht begründet wurde. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht.
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht gerecht. Sie rügt als Verfahrensmangel, dass das LSG ihre Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zu Unrecht zurückgewiesen habe, weil es verkannt habe, dass ihr die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits ab 1.6.2008 zu gewähren sei. Die Klägerin habe "einen sozialhilferechtlichen Widerherstellungsanspruch" gehabt, dessen rückwirkende Geltendmachung "nicht an der Hürde der vier Jahre" scheitere. Damit rügt die Klägerin jedoch keinen Verfahrensmangel des LSG auf dem Weg zu seiner Entscheidung (sog "error in procedendo"), sondern macht die inhaltliche Fehlerhaftigkeit des Beschlusses des LSG geltend (sog "error in iudicando"). Die Behauptung eines Fehlers in der materiellen Rechtsanwendung ist jedoch nicht geeignet, die Revisionszulassung zu eröffnen (stRspr, vgl BSG Beschluss vom 14.2.2019 - B 9 SB 51/18 B - juris RdNr 31 mwN; BSG Beschluss vom 22.4.2020 - B 5 R 266/19 B - juris RdNr 8).
2. Eine Rechtssache hat nur dann iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung muss der Beschwerdeführer daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr, zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN). Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat bereits keine klärungsbedürftige Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht benannt. Ihr Vorbringen beschränkt sich darauf, dass sie die Entscheidung des LSG für falsch hält. Das hat jedoch keine grundsätzliche Bedeutung und vermag die Revisionszulassung nicht zu eröffnen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13945105 |