Verfahrensgang
SG Konstanz (Entscheidung vom 03.03.2023; Aktenzeichen S 2 KR 1919/20) |
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 24.07.2023; Aktenzeichen L 4 KR 1019/23) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Juli 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 24.7.2023 mit einem an das LSG adressierten und am 4.8.2023 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 25.7.2023 sowie mit am 16.8.2023 beim BSG eingegangenem Schreiben vom 15.8.2023 sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt werden (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor. Gegen diesen Vertretungszwang bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG Kammerbeschluss vom 19.11.1992 - 1 BvR 1233/92 - SozR 3-1500 § 160a Nr 12); er ist auch mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar (BSG Beschluss vom 6.10.2022 - B 2 U 9/22 AR - juris RdNr 3 mwN). Der Vertretungszwang soll sicherstellen, dass das Verfahren in dritter Instanz, das der Gesetzgeber zur ausschließlich rechtlichen Überprüfung der vorinstanzlichen Entscheidungen in erster Linie im öffentlichen Interesse (Wahrung der Rechtseinheit und Fortbildung des Rechts) eröffnet hat, von einer fachkundigen Person mit qualifizierten Kenntnissen des Rechts verantwortlich geführt wird. Dies soll auch einen Beitrag dazu leisten, dass die personellen Ressourcen der Justiz effektiv eingesetzt werden können und nicht durch aussichtslose Verfahren blockiert werden (BSG Beschluss vom 12.5.2023 - B 9 SB 3/23 AR - juris RdNr 2; BSG Beschluss vom 26.10.2022 - B 5 R 108/22 AR - juris RdNr 9 mwN).
Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI16180445 |