Verfahrensgang
LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 24.05.2018; Aktenzeichen L 16 U 27/16) |
SG Hildesheim (Entscheidung vom 25.11.2015; Aktenzeichen S 21 U 48/11) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Mai 2018 zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Beschluss des LSG Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt K. K., H., beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die anwaltlich vertretene Klägerin hat mit am 20.6.2018 eingegangenem Schriftsatz vom 19.6.2018 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.5.2018, die ihr am 26.5.2018 zugestellt worden ist, eingelegt, Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Rechtsanwalts K. K. beantragt und eine auf ihn lautende Vollmacht vorgelegt. Auf seinen Antrag sind ihm die Gerichtsakten am 6.7.2018 übersandt worden. Mit am 16.7.2018 eingegangenem Schreiben vom 11.7.2018 hat er die Akten zurückgesandt. Nachdem er mit einem am 3.8.2018 abgesandten gerichtlichen Schreiben darauf hingewiesen worden war, dass die Beschwerde unzulässig sein dürfte, weil sie nicht fristgemäß begründet worden ist, hat er mit einem auf den 11.7.2018 datierten Schriftsatz, am 8.8.2018 bei dem BSG eingegangen, seine Beschwerde begründet. Mit Schreiben vom 14.8.2018 hat er ausgeführt, es dürfte keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden sein, weil die Mandantin mitgeteilt habe, dass Bilder zum Verfahren gereicht worden seien und diese in der Akte nicht hätten gefunden werden können. Daher werde auch Einsicht in diese Bilder beantragt und um Fristverlängerung für die Begründung gebeten. Nachdem der Vorsitzende mit Schreiben vom 5.9.2018 dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt hatte, dass die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht verlängert werden könne, weil der Antrag auf Verlängerung nach Ablauf der Begründungsfrist (26.7.2018) eingegangen sei, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 11.9.2018 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumung aufgrund der nicht erfolgten vollständigen Akteneinsicht beantragt.
II
1. Der Antrag der Klägerin, ihr wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ist abzulehnen.
Gemäß § 67 Abs 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind gemäß § 67 Abs 2 S 2 SGG glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar hatte die Klägerin die Frist zur Begründung der Beschwerde versäumt (hierzu unter a), dies beruht jedoch auf ihr zurechenbarem Verschulden (hierzu unter b).
a) Nach § 160a Abs 2 S 1 SGG ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Nach S 2 dieser Vorschrift kann die Begründungsfrist auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde nicht fristgemäß begründet worden, weil die Beschwerdebegründung erst am 8.8.2018 und damit nach dem 26.7.2018, also nach Ablauf der nicht verlängerten Zweimonatsfrist, bei dem BSG einging.
b) Es sind keine Tatsachen glaubhaft gemacht worden, aus denen sich ergibt, dass die Klägerin bzw ihr Prozessbevollmächtigter ohne Verschulden gehindert waren, die Beschwerdebegründungsfrist einzuhalten. Zwar führt der Prozessbevollmächtigte aus, es sei wohl keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden, weil Bilder nicht in den Akten gefunden worden seien und dies erst aufgrund eines Gespräches mit der Mandantin aufgefallen sei, sodass es nicht früher hätte bemerkt werden können. Damit werden jedoch keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergibt, dass die Begründungsfrist ohne Verschulden nicht eingehalten wurde. Unabhängig davon, dass antragsgemäß Einsicht in alle beim BSG vorliegenden Gerichtsakten gewährt worden war, ist nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich, aus welchem Grunde es nicht möglich gewesen sein sollte, vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 26.7.2018 Rücksprache mit der Klägerin zu halten und ggf fristgemäß einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist zu stellen und die Beschwerde fristgemäß zu begründen. Dieses Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Klägerin zuzurechnen (vgl § 73 Abs 6 S 2 SGG iVm § 85 Abs 2 ZPO).
2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 S 1 und S 3 SGG einen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 Nr 1, 2 oder 3 SGG (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz oder Vorliegen von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann) nicht fristgemäß dargelegt bzw bezeichnet.
3. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Nach § 73a SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin bietet bereits deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil sie mangels fristgemäßer Begründung unzulässig ist. Auch nach Gewährung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts könnte sie nicht mehr fristgemäß begründet werden, weil Wiedereinsetzungsgründe nicht ersichtlich sind.
Da keine PKH zu bewilligen ist, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 ZPO).
4. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI12151487 |