Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 19. Dezember 1996 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Klägerin wendet sich dagegen, daß die Beklagte sie in der Zeit vom 1. Oktober 1985 bis 31. Dezember 1994 als versicherungspflichtiges Mitglied geführt hat.
Sie ist Gesellschafterin, Werksleiterin sowie Geschäftsführerin verschiedener außerlandwirtschaftlicher Unternehmen. Weiterhin betreibt sie eine Pferdezucht. Hierzu gehörten zum 1. Oktober 1985 5,69 ha Grünfläche und 0,98 ha Hoffläche (= 111,16 vH der von der Beklagten festgesetzten Mindesthöhe) sowie ab 1. Januar 1990 11,73 ha Grünfläche und 0,88 ha Hoffläche (= 210,17 vH der Mindesthöhe). Der ha-Wert der Betriebssitz-Gemeinde R. … -E. … beträgt 1.040,00 DM.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 29. Juni 1992 die Mitgliedschaft der Klägerin aufgrund von § 2 Abs 1 Nr 1 Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) ab dem 1. Oktober 1985 fest. Das landwirtschaftliche Unternehmen bilde eine Existenzgrundlage; Beiträge seien ab dem 1. Juni 1992 zu entrichten. Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10. August 1992; Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ Hannover vom 3. Dezember 1993; Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Niedersachsen vom 19. Dezember 1996). Nach der Begründung des Urteils des LSG ist für die Feststellung der Unternehmereigenschaft iSd § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG 1989 auf § 1 Abs 2 Gesetz über die Altershilfe für Landwirte (GAL) abzustellen, wonach Unternehmer derjenige ist, für dessen Rechnung das Unternehmen geht. Die Klägerin trage in diesem Sinne für ihre Pferdezucht einschließlich der dazugehörenden Nutzflächen Gewinn und Verlust. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei es unerheblich, daß Verluste im Vordergrund stünden und das Unternehmen aus Liebhaberei ohne Gewinnabsicht betrieben werde. Landwirtschaft iS dieser Rechtsprechung sei auch die Bodenbewirtschaftung zur Haltung von Pferden (Hinweis auf die Urteile des BSG vom 8. März 1972 – 11 RLw 6/70 –, SozR Nr 6 zu § 2 GAL aF; 10. Mai 1979 – 11 RLw 7/78 –, BSGE 48, 181 = SozR 5850 § 1 Nr 3; 12. März 1981 – 11 RLw 2/80 –, SozR 5850 § 1 Nr 4; 3. Mai 1984 – 11 RK 1/83 –, SozR 5420 § 2 Nr 30; 14. Dezember 1994 – 4 RLw 4/93 –, BSGE 75, 241 = SozR 3-5850 § 1 Nr 1). Daß die Bodenbewirtschaftung zur Ernährung von jagdbarem Wild nicht als Landwirtschaft angesehen werde, stehe nicht entgegen, da es sich dort – anders als bei in einem Gestüt gezogenen Pferden – nicht im weitesten Sinne um ein „Erzeugnis” des vom Menschen vorgehaltenen Bodens handele. Die veränderte Bedeutung des Pferdes als Arbeitsmittel insbesondere in der Landwirtschaft nehme der Pferdezucht nicht ihren Charakter als landwirtschaftliches Unternehmen. Das Unternehmen der Kläger bilde eine auf Bodenbewirtschaftung beruhende Existenzgrundlage iS § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG 1989.
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde an das BSG macht die Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend, ungeklärt sei die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, welcher Begriff der „Landwirtschaft” im Begriff des „landwirtschaftlichen Unternehmers” iS von § 2 KVLG 1989, § 1 Abs 3 GAL zugrunde liege. Der Klärungsbedarf ergebe sich aus den zwei Urteilen des BSG vom 10. Mai 1979 – 11 RLw 7/78 – und 12. März 1981 – 11 RLw 2/80 –. Darin habe es als Begriffsinhalt die Zweckbestimmung der Landwirtschaft herausgestellt. Begrifflich liege diese nur dann vor, wenn Bodenbewirtschaftung bzw damit im Zusammenhang stehende Tierzucht auf den Zweck der Verwertung der Erzeugnisse gerichtet sei. Diese Finalität komme in § 1 Abs 2 Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) deutlich zum Ausdruck, wonach Landwirtschaft auf die Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse gerichtet sei. Daran fehle es hingegen, wenn Tiere in Tierparks, Tiergehegen oder ähnliches nur zur Zurschaustellung, zu wissenschaftlichen oder sonstigen Zwecken gehalten würden, ebenso wie im Falle der Pferdezucht, wenn – wie hier – Pferde lediglich als nostalgische (Freizeit-) Fortbewegungstiere oder zum Pferdesport gehalten, genutzt und gezüchtet würden. Die Beschränkung des Begriffs der Landwirtschaft auf die „zweckbestimmte Urproduktion” sei ebenso zu klären wie das Recht fortzubilden im Hinblick auf die Rolle des Pferdes in einem veränderten Erscheinungsbild der Landwirtschaft.
Entscheidungsgründe
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.
Die als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist bereits durch die Rechtsprechung des BSG geklärt; die Klägerin hat insoweit keine erheblichen Gesichtspunkte vorgetragen, die zu einer Überprüfung Anlaß geben.
Die Beschwerde nimmt ihren Ausgang in zwei – auch dem Urteil des LSG zugrundeliegenden – Entscheidungen des BSG zum Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmers, an welchen § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte knüpft (Urteil vom 10. Mai 1979 – 11 RLw 7/78 –, BSGE 48, 181 = SozR 5850 § 1 Nr 3; 12. März 1981 – 11 RLw 2/80 –, SozR 5850 § 1 Nr 4). Beide Entscheidungen sind zu § 1 GAL ergangen; das LSG hat bereits richtig darauf hingewiesen, daß diese Rechtsprechung auch der landwirtschaftlichen Krankenversicherung zugrunde zu legen ist (BSG vom 3. Mai 1984 – 11 RK 1/83 –, SozR 5420 § 2 Nr 30 S 48). Klärungsbedarf sieht die Beschwerde nun darin, daß der genannte Begriff einer einschränkenden Konkretisierung des Inhalts bedürfe, daß die „Zweckbestimmung” bzw „Finalität” als Abgrenzungsmerkmal zu berücksichtigen und einzuschränken sei. Danach werde in der Landwirtschaft in dem so verstandenen Sinne die Bodenbewirtschaftung iVm Tierhaltung mit dem Ziel verfolgt, pflanzliche oder tierische Erzeugnisse für die menschliche Ernährung oder für die Bedürfnisse des Menschen schlechthin zu gewinnen.
Würde man dem Gesichtspunkt so verstandener „landwirtschaftlicher Zweckbestimmung” folgen, könnte die Beschwerdeführerin für sich geltend machen, ihre Pferdezucht, welche nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen, mithin das Revisionsgericht gemäß § 163 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bindenden Feststellungen des LSG mit Bodenbewirtschaftung verbunden ist, diene diesem Zweck nicht, da sie als Liebhaberei – gleichsam zweckfrei – betrieben werde. Damit könnte – bei Vorliegen der entsprechenden tatsächlichen Voraussetzungen – wegen der „nicht landwirtschaftlichen Finalität” ihrer Tierhaltung die Versicherungspflicht entfallen.
Der Vortrag der Beschwerdeführerin nötigt jedoch nicht zur Überprüfung der sich aus den zitierten Urteilen ergebenden Rechtsprechung. Das BSG hat bereits mit dem Urteil vom 10. Mai 1979 ausgeführt, daß die beim landwirtschaftlichen Unternehmer begrifflich vorausgesetzte Landwirtschaft auch dann vorliegt, wenn die Erzeugung nicht dem Verkauf oder Eigenverbrauch und damit in einem engeren Sinne der menschlichen Ernährung dient. Vielmehr hat es aufgezeigt, daß die Tätigkeiten in der Landwirtschaft eine Vielfältigkeit und Vielgestaltigkeit aufweisen, die auch die Zucht und Pflege von Haustieren umfaßt, ohne daß diese Aufzählung den Anspruch auf Vollständigkeit erhebt (vgl BSGE 48, 181, 183 = SozR 5850 § 1 Nr 3 S 6 f). Ganz iS der von der Beschwerde herausgestellten „Finalität” ist das BSG dabei auch davon ausgegangen, daß die mit „Landwirtschaft” umschriebenen Tätigkeiten als „auf einen wirtschaftlichen Zweck gerichtet verstanden” werden (so ausdrücklich aaO S 183).
Hätte das BSG von dieser geklärten Grundlage aus den wirtschaftlichen Zweck landwirtschaftlicher Tätigkeit iS der Beschwerdeführerin – auf eine Erzeugung in einem Sinne, wie er im Begriff der Urproduktion zum Ausdruck kommt – einschränken wollen, so hätte es nicht mit dem Urteil vom 12. März 1981 die Pferdehaltung im dortigen Ausgangsfall, die als Liebhaberei ohne Gewinnabsicht betrieben wurde, als von landwirtschaftlicher Zwecksetzung gedeckt ansehen können. Denn bereits im dortigen Fall hätte dann die Versicherungspflicht an der mangelnden „Finalität” scheitern müssen. Der eingehenden, vom LSG ausgewerteten Auseinandersetzung insbesondere auch mit dem Gesichtspunkt eines geänderten „Erscheinungsbildes des Pferdes in der heutigen Landwirtschaft” gewinnt die Beschwerdebegründung keine neue, höchstrichterlich ungeklärte Fragestellung ab. Tatsächlich zeigt das frühere Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl nur den Schriftsatz vom 7. November 1994 an das LSG, S 6 f), daß sie die – für zu eng gehaltene – Rechtsansicht des BSG nicht teilt, ohne dagegen aber erhebliche neue Gesichtspunkte vorzubringen. Nach der zitierten Rechtsprechung ist – was das LSG auch zutreffend angenommen hat – eine landwirtschaftliche Tätigkeit bereits tatbestandlich erfüllt, wenn die Bodenbewirtschaftung durch Abweiden – wie es im Falle der Beschwerdeführerin aufgrund der insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG feststeht – erfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen