Verfahrensgang
LSG Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 23.03.2022; Aktenzeichen L 6 KR 82/21) |
Tenor
Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 23. März 2022 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Das LSG hat die Anträge des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel seiner Aufnahme als Mitglied bei der Antragsgegnerin sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) mit Beschluss vom 16.2.2022 abgelehnt. Daraufhin hat der Antragsteller die mitwirkenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt sowie Anhörungsrüge erhoben. Das LSG hat das Befangenheitsgesuch und die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 23.3.2022 als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Antragsteller mit einem von ihm unterzeichneten und am 2.5.2022 per Telefax beim BSG eingegangenen Schreiben vom selben Tag "Rechtsmittel gegen Nichtzulassung der Beschwerde" eingelegt. Zugleich hat er die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Der PKH-Antrag des Antragstellers ist abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier, weil Entscheidungen des LSG gemäß § 177 SGG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen (§ 160a Abs 1 SGG, § 17a Abs 4 Satz 4 GVG und § 202 Satz 3 SGG iVm § 74 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden können. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Die Beschwerde des Antragstellers ist aus dem vorgenannten Grund (Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels) ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 Satz 2, § 33 Abs 1 Satz 2, § 40 Satz 1 SGG) als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Heinz Bergner Padé
Fundstellen
Dokument-Index HI15291936 |