Leitsatz (amtlich)
Ein Grubenfahrhauer kann im Rahmen des RKG § 45 Abs 2 auf die Tätigkeit eines Staubkarteiführers verwiesen werden.
Normenkette
RKG § 45 Abs. 2 Fassung: 1957-05-21
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 1963 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Streitig ist noch, ob der Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 1959 bis zum 31. Januar 1962 Anspruch auf Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) hat.
Der am 25. März 1913 geborene Kläger war seit Anfang 1937 als Schlepper, Gedingeschlepper, Lehrhauer, Hauer und vom 1. Mai 1952 bis zum 31. Oktober 1959 als Grubenfahrhauer beschäftigt. Wegen einer Verschlimmerung seiner Silikose wurde er am 5. Oktober 1959 nach Übertage verlegt und ist seitdem mit der Führung der Staubkartei betraut und wird nach Tarifgruppe II 4 C des Tarifvertrages für technische Angestellte im rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau entlohnt.
Den Rentenantrag des Klägers vom 28. Dezember 1959, mit dem er - zunächst - die Gesamtleistung aus der knappschaftlichen Rentenversicherung (knRV) und der Rentenversicherung der Arbeiter (ArV) wegen Berufsunfähigkeit begehrte, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 18. August 1960 mit der Begründung ab, daß der Kläger als Grubenfahrhauer weder berufsunfähig noch vermindert bergmännisch berufsfähig sei, weil er noch die Tätigkeiten eines Markenmeisters und eines Karteiführers verrichten könne. Diese Tätigkeiten seien im Vergleich zu seiner hauptberuflichen Tätigkeit im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig und zumutbar. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg.
Gegen diese Bescheide richtet sich die Klage. Der Kläger hat seine Klage auf die Gewährung von Bergmannsrente beschränkt. Das Sozialgericht (SG) hat die angefochtenen Bescheide durch Urteil vom 16. März 1961 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 1. Dezember 1959 Bergmannsrente zu gewähren.
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt mit dem Antrag, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage im noch aufrechterhaltenen Umfange abzuweisen.
Der Kläger, der wegen Verschlimmerung seiner Silikose am 31. Januar 1962 aus seiner Tätigkeit als Staubkarteiführer ausgeschieden ist und von der Beklagten ab 1. Februar 1962 die Gesamtleistung aus der knRV und der ArV bezieht, begehrt nur noch die Gewährung der Bergmannsrente von der Antragstellung bis zum 31. Januar 1962. Er hat beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Das Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 22. Oktober 1963 unter Abänderung des Urteils des SG die Klage abgewiesen und hat die Revision zugelassen. Es hat sein Urteil im wesentlichen wie folgt begründet:
Der Hauptberuf des Klägers sei der des Grubenfahrhauers. Der Kläger habe in dem noch streitigen Zeitraum weder die Grubenfahrhauertätigkeit noch andere Untertagetätigkeiten noch über Tage die Tätigkeiten eines Platz-, Bahn-, Holz- oder Wiegemeisters verrichten können, sondern sei lediglich imstande gewesen, die Arbeiten eines Markenmeisters, eines Führers der Staubkartei und sonstige Büroarbeiten zu verrichten. Die nach der Gehaltsgruppe II 4 C des Tarifvertrages für die technischen Angestellten vergütete Staubkarteiführertätigkeit sei der Arbeit des Grubenfahrhauers in dem maßgeblichen Zeitraum im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig. Denn für die Zeit vom 1. Dezember 1959 bis zum 30. September 1960 (Gehaltsordnung ab 1. August 1957) habe das Endgehalt des Grubenfahrhauers 559,- DM zuzüglich einer durchschnittlichen Leistungszulage von 10 % = 55,90 DM und unter weiterer Berücksichtigung der Seilfahrzulage von 20,- DM monatlich insgesamt 634,90 DM betragen. Da in diesem Zeitraum das Endgehalt nach der Gehaltsgruppe II 4 C 467,- DM zuzüglich einer zehnprozentigen Leistungszulage von 46,70 DM mithin monatlich insgesamt 513,70 DM ausgemacht habe, errechne sich für diesen Zeitraum ein Gehaltsunterschied von 19,1 %. Für die Zeit vom 1. Oktober 1960 bis zum 30. Juni 1961 (Geltungsdauer der Gehaltsordnung vom 1. Oktober 1960) betrage der Unterschied 18,96 % und für die Zeit vom 1. Juli 1961 bis zum 31. Januar 1962 (Gehaltsordnung vom 1. Juli 1961) 18,88 %. Bei der Führung der Staubkartei handle es sich auch um eine Arbeit, die im Verhältnis zur Grubenfahrhauertätigkeit als eine Tätigkeit von "Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten" (§ 45 Abs. 2 RKG) anzusehen sei. Der Umstand, daß der Grubenfahrhauer unter Tage die Aufsicht über Bergleute führe, während der Karteiführer über Tage auf dem Büro arbeitet und dort keine aufsichtsführenden Funktionen ausübt, stünde dieser Annahme nicht entgegen, da es sich um Tätigkeiten mit ähnlicher sozialer Stellung handele. Da es sich bei der Staubkarteiführertätigkeit um eine für die silikosegefährdeten Bergleute recht bedeutsame sowie um eine verantwortungsvolle Arbeit handele, dürften hierfür nur solche Personen verwandt werden, die vom Bergamt als Staubkarteiführer verpflichtet worden sind. Der Kläger sei daher bei Prüfung des Bergmannsrentenanspruches auf die von ihm verrichtete Staubkarteiführertätigkeit zu verweisen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Er ist der Auffassung, daß das Berufungsgericht § 45 Abs. 2 RKG verletzt hat. Im Rahmen des § 45 RKG könne nicht auf jede im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeit verwiesen werden. Wenn der Gesetzgeber mit der Änderung des § 35 RKG aF nur eine Verweisungsbeschränkung in rein wirtschaftlicher Hinsicht hätte erreichen wollen, hätte der Hinweis auf die "im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertigen Arbeiten" genügt. Die Verweisungsbeschränkung des Gesetzgebers auf Tätigkeiten von Personen mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten beinhalte daher keine wirtschaftlichen Gesichtspunkte. Die Rente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit sei auf den Beruf des Bergmannes abgestellt, habe eine jahrzehntelange geschichtliche Entwicklung, die in Berücksichtigung der besonderen Berufseigentümlichkeiten erst das Wesen einer bergmännischen Berufsversicherung ausmache. Es sei unvereinbar mit den Grundsätzen einer Berufsversicherung, in der die Kenntnisse und Fähigkeiten und die Ausbildung bei einer Verweisung zu berücksichtigen sind, zu unterstellen, daß der Gesetzgeber die Verweisungsbeschränkung nur im Sinne einer "ähnlichen sozialen Stellung" geprüft wissen wolle. Es dürfe nicht übersehen werden, daß die in die Staubkartei vorzunehmenden Eintragungen nicht selbständig erarbeitet seien, daß es sich vielmehr nur um Übertragung feststehender Daten und Diagnosen handele. Es treffe zwar zu, daß nicht selten ehemalige Steiger, Grubenfahrhauer und Hauer mit Karteieintragungen beschäftigt würden. Eine solche Beschäftigung erfolge aber nicht deswegen, weil irgendwelche Berührungspunkte aus der Untertagetätigkeit mit der Karteitätigkeit bestünden, sondern weil die Karteitätigkeit so einfach sei, daß jeder Untertagetechniker sie zu verrichten in der Lage sei und üblicherweise damit beschäftigt werde, bevor die Zeche ihn endgültig entlasse. Bei der Verweisung des Klägers auf Karteiarbeiten werde nicht das gesetzliche Erfordernis der ähnlichen Ausbildung, der gleichwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten berücksichtigt, so daß die Revision begründet erscheine.
Er hat beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichts vom 22. Oktober 1963 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 16. März 1961 zurückzuweisen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Bei einer jeweils unter 22 % liegenden Einkommensminderung sei die von dem Kläger in dem streitigen Zeitraum ausgeübte Karteiführertätigkeit im Verhältnis zum Fahrhauer im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig. Bei der Prüfung der verminderten bergmännischen Berufsfähigkeit nach § 45 Abs. 2 RKG sei die soziale Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeiten von rechtserheblicher Bedeutung. Bei der sozialen Bewertung von Berufsarbeiten sei die Anschauung der beteiligten Berufskreise von besonderer Bedeutung. Bei den bergmännischen Berufen gehöre es zum normalen Verlauf des Arbeitslebens, daß der Versicherte meist lange vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsprozeß die berufliche Spitzenstellung aufgeben und sich mit geringer bewerteten Arbeitsplätzen abfinden müsse. Unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten sei einem Fahrhauer die Ausübung der Arbeit eines Karteiführers zuzumuten. Aus dem Umstand, daß § 45 Abs. 2 RKG die Worte aus § 35 RKG aF "mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten" übernommen hat, dürfe nicht geschlossen werden, daß der Gesetzgeber an der früheren Begrenzung auf artverwandte Tätigkeiten festhalten wollte.
II
Die zulässige Revision ist nicht begründet.
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht entschieden, daß die Voraussetzungen der Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 RKG für die noch streitige Zeit vom 1. Dezember 1959 bis zum 31. Januar 1962 nicht vorgelegen haben. Denn der Kläger, dessen Hauptberuf Grubenfahrhauer ist, muß sich im Rahmen des § 45 Abs. 2 RKG auf die von ihm während dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit eines Staubkarteiführers in einem knappschaftlich versicherten Betrieb verweisen lassen. Da er zur Ausübung dieser Tätigkeit nach seinem Gesundheitszustand und nach seinen beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage ist, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, und ihm die Ausübung dieser Tätigkeit auch zuzumuten ist, kommt es allein darauf an, ob diese gegenüber der Grubenfahrhauertätigkeit im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig ist und ob es sich um eine Arbeit handelt, die von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt wird, wie sie Grubenfahrhauer besitzen.
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht entschieden, daß die Arbeit des Staubkarteiführers der Grubenfahrhauertätigkeit im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig ist. Es kommt bei dieser Frage auf die wirtschaftliche Wertigkeit der zu vergleichenden Arbeiten und nicht auf das mit einer solchen Tätigkeit im Einzelfall erzielte Einkommen an. Es scheidet daher nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats der Effektivlohn aus, und es kommt nur auf den tariflichen Lohn, d. h. beim Gedinge auf den Gedingerichtsatz an. Denn der Wert einer Tätigkeit findet ihren Ausdruck in ihrer Einstufung in der von den Tarifpartnern vereinbarten Lohnordnung. Insofern ist der vom Berufungsgericht angestellte Vergleich nicht zu beanstanden. Bei diesem Vergleich muß, wie der Senat bereits entschieden hat, auch nach der Änderung des Gesetzes über Bergmannsprämien vom 20. Dezember 1956 (BGBl I, 927) durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Bergmannsprämien vom 19. Dezember 1963 (BGBl I, 983) die Bergmannsprämie bei der Bewertung des Hauptberufs und der Verweisungsberufe außer Betracht bleiben (SozR Nr. 21 zu § 45 RKG). Das Gehalt der Lohngruppe II 4 C für technische Angestellte ist dem Tarifgehalt des Grubenfahrhauers im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, weil die Differenz beider Tarifgehälter nur etwa 19 % des Tarifgehaltes eines Grubenfahrhauers beträgt.
Zu Recht hat auch das Berufungsgericht die Arbeit eines Staubkarteiführers gegenüber der des Grubenfahrhauers als eine solche angesehen, die von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, wie sie Grubenfahrhauer besitzen, ausgeübt wird. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 25. März 1966 (SozR Nr. 22 zu § 45 RKG) ausgeführt hat, kommt dieser Verweisungsvoraussetzung, nachdem bei der Rentenreform von 1957 das Erfordernis der "Gleichartigkeit" nicht aus § 35 RKG aF nach § 45 RKG übernommen worden ist, eine eigenständige und damit naturgemäß erhöhte Bedeutung zu. Es soll damit nicht etwa nur verhindert werden, daß ein Versicherter auf Arbeiten verwiesen wird, für die ihm die erforderliche Ausbildung und die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen. Denn für eine so selbstverständliche Beschränkung hätte es nicht dieses Hinweises bedurft. Auch kann hiermit nicht eine Beschränkung der Verweisbarkeit auf zumutbare Arbeiten bezweckt sein. Abgesehen davon, daß der Begriff der Zumutbarkeit sich ohnedies aus § 242 BGB, der entsprechend anzuwenden ist, ergibt und daher eine besondere Regelung überflüssig ist, würde der Gesetzgeber, wenn er schon den Begriff der Zumutbarkeit ausdrücklich hätte regeln wollen, diesen erwähnt haben. Andererseits kann dieser Hinweis auf die Ausbildung und die Kenntnisse und Fähigkeiten aber nicht dazu führen, das bewußt fallengelassene Erfordernis der "Gleichartigkeit" des § 35 RKG aF praktisch doch aufrechtzuerhalten. Durch diesen Begriff sollte nur, wie der Senat bereits anderweitig ausgeführt hat, verhindert werden, daß der Versicherte auf Arbeiten verwiesen werden kann, die zwar seinem Hauptberuf gegenüber im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig sind, die aber im wesentlichen deshalb so günstig eingestuft sind, weil es sich z. B. um schwere, gefährliche, schmutzige, nasse o. ä. Arbeiten handelt, nicht also, wie es in der Regel der Fall sein wird, wegen der Qualität der Ausbildung und des Wertes der Kenntnisse und Fähigkeiten desjenigen, der sie ausübt. Der Begriff der "ähnlichen Ausbildung" ist hier dahin zu verstehen, daß es allein auf die Qualität der Ausbildung ankommt und nicht auf die Art der durch sie vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten. Da die Qualität der Ausbildung den Wert der Kenntnisse und Fähigkeiten bestimmt, die durch sie vermittelt werden, ist daher, wie der Senat bereits in dem oben angeführten Urteil ausgeführt hat, letztlich allein entscheidend, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten derjenigen Personen, welche die Vergleichstätigkeit auszuüben pflegen, gleichwertig, d. h. genauer gesagt, im wesentlichen gleichwertig den Kenntnissen und Fähigkeiten derjenigen Personen sind, die die Hauptberufstätigkeit des Versicherten ausüben. Der Versicherte kann also nach § 45 Abs. 2 RKG grundsätzlich auf im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertige Arbeiten verwiesen werden, es sei denn, daß die Personen, die die Vergleichstätigkeit auszuüben pflegen, ausnahmsweise nicht über im wesentlichen gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen wie diejenigen Personen, die den Hauptberuf des Versicherten auszuüben pflegen. In aller Regel wird mit der wesentlichen wirtschaftlichen Gleichwertigkeit der zu vergleichenden Arbeiten auch die wesentliche Gleichwertigkeit der Kenntnisse und Fähigkeiten der Personen verbunden sein, welche die Hauptberufstätigkeit und die Verweisungstätigkeit auszuüben pflegen. Nur in besonders gelagerten Fällen, in welchen nicht die Kenntnisse und Fähigkeiten, sondern andere Umstände für die tarifliche Einstufung ausschlaggebend waren, ist eine Einschränkung der Verweisungsmöglichkeiten gegeben.
Die Annahme des LSG, daß die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Arbeit eines Staubkarteiführers vorausgesetzt werden, nicht wesentlich geringer im Sinne des § 45 Abs. 2 RKG zu bewerten sind als diejenigen, die der Grubenfahrhauer besitzt, ist nicht zu beanstanden. Der Grubenfahrhauer hat zwar in der Regel den Hauerberuf - einen Lehrberuf - erlernt und ist auf Grund zusätzlich erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten zum Grubenfahrhauer befördert worden. Es darf jedoch nicht übersehen werden, daß auch Hauer zum Grubenfahrhauer befördert werden, die keine bergmännische Lehre durchlaufen haben. Andererseits setzt auch die Staubkarteiführertätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten voraus, die üblicherweise durch eine kaufmännische Lehre oder zumindest durch längere praktische kaufmännische Tätigkeit oder aber auch durch längere bergmännische Untertagetätigkeit mit anschließender Einarbeitung in die Karteiführung erworben werden. Diese Kenntnisse und Fähigkeiten können nicht wesentlich geringer bewertet werden als diejenigen, die ein Grubenfahrhauer besitzt, zumal beide Tätigkeiten großes Verantwortungsbewußtsein und Zuverlässigkeit voraussetzen. Demgegenüber kann es keine ausschlaggebende Rolle spielen, daß es sich bei der Grubenfahrhauertätigkeit im Gegensatz zur Staubkarteiführertätigkeit um eine Aufsichtstätigkeit handelt.
Da der Kläger somit auf die Staubkarteiführertätigkeit verwiesen werden kann, ist er nicht bergmännisch vermindert berufsfähig nach § 45 Abs. 2 RKG.
Die Revision des Klägers erweist sich aus diesen Gründen als unbegründet und muß daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Fundstellen