Entscheidungsstichwort (Thema)
Künstlersozialabgabe. Bild- und Tonträger. Hersteller. Kameramann. Filmproduktion. Videoproduktion. Abgabepflicht. sozialgerichtliche Beteiligtenfähigkeit. Parteiwechsel. identitätswahrende Umwandlung der Rechtsform. Berichtigung. Rubrum
Leitsatz (amtlich)
Wegen der “Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern” sind auch solche Unternehmen zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die im Auftrage von Fernsehsendern durch Teams aus Kameraleuten und Tontechnikern Bild- und Tonaufnahmen erstellen, ohne sie bis zur Sendereife weiter zu bearbeiten.
Normenkette
KSVG § 24 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 1 S. 1 Nr. 5; SGG § 70 Nr. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 1. April 2003 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Es ist streitig, ob die klagende Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) der Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) unterliegt.
Geschäftsgegenstand der Klägerin ist nach der Handelsregistereintragung vom 30. August 2001 (HRB… Amtsgericht H.…roduktion von Film- und Videoprodukten sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte, mit Ausnahme erlaubnispflichtiger Tätigkeiten”. Gesellschafter mit Anteilen von je 50 vH und jeweils alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer sind der Kameramann M.… K.… und der ebenfalls als Kameramann tätige gelernte Bankkaufmann C.… L.….
Die Gesellschafter sind bereits seit 1990 auf dem Gebiet der Film- und Videoproduktion tätig. Zunächst betrieben sie ihr Unternehmen in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) unter der Firma “K.… und L.… GbR C.… EB-Produktion”. Nach der Gewerbeanmeldung vom 27. August 1990 war Geschäftsgegenstand der GbR die “Film- und Videoproduktion”. Die Abkürzung EB stand für “elektronische Berichterstattung”. Damals waren noch zwei weitere Gesellschafter an dem Unternehmen beteiligt (P.… K.…, A.… P.…).
Die GbR wurde später in eine offene Handelsgesellschaft (OHG) umgewandelt. Sie firmierte nach der Handelsregistereintragung vom 11. Januar 2001 als “C.… Media OHG M.… K.…, C.… L.…”. Ihr Geschäftsgegenstand blieb unverändert (HRA… Amtsgericht H.…). Mit Gesellschaftsvertrag vom 19. Juli 2001 wurde die OHG in die jetzige GmbH umgewandelt.
Die Klägerin stellt im Wesentlichen Auftragsproduktionen für den Norddeutschen Rundfunk (NDR), den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR), für RTL und für Spiegel-TV her. Daneben ist sie für sog “freie Produktionsfirmen” tätig. So hat sie zB für die H.… Olympia GmbH einen Informationsfilm gedreht. Sie verfügt über eigene Kameras, eine tontechnische Ausrüstung, Mischpulte, Mikrofone, eine funktechnische Ausstattung, Stative und Scheinwerfer. Die Kamerateams bestehen überwiegend aus zwei, zuweilen auch aus drei oder vier Personen. In der Regel setzt sich ein solches Kamerateam aus einem ihrer Geschäftsführer als Kameramann und einem Tontechniker zusammen. In der Mehrzahl der Aufträge ist ein Regisseur oder Redakteur des Auftraggebers bei den Filmaufnahmen anwesend.
Die beklagte Künstlersozialkasse (KSK) stellte mit Bescheid vom 15. Mai 1997 gegenüber der GbR die grundsätzliche Abgabepflicht nach dem KSVG fest, weil diese ein mit der Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern befasstes Unternehmen iS des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 5 KSVG betreibe. Die GbR machte demgegenüber geltend, sie werde lediglich als Auftragnehmerin für öffentlich-rechtliche und private Fernsehsender sowie für freie Produktionsfirmen tätig, ohne selbst sendefertige Bild- und Tonträger herzustellen. Aus der “Film- und Videoproduktion” lautenden Eintragung im Gewerberegister dürfe nicht geschlossen werden, dass sendefertige Beiträge geliefert würden. Sie stelle den Auftraggebern gegen Entgelt nur die für die Anfertigung von Film- und Videoproduktionen benötigte Aufnahmetechnik, insbesondere Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte, und das hierfür benötigte technische Personal zur Verfügung. Das Material werde von ihr weder geschnitten noch redigiert oder sonst weiter bearbeitet. Sie werde nur im Bereich der elektronischen Berichterstattung tätig und erbringe dort ausschließlich technische, also weder künstlerische noch publizistische Dienstleistungen. Die von ihr beauftragten Kameraleute und Tontechniker erbrächten ausschließlich technische Unterstützungsleistungen für die publizistische Tätigkeit der Auftraggeber. Die Tätigkeit der Kameraleute habe keinen eigenschöpferischen Inhalt.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 1997 zurück. Es sei für den Abgabetatbestand des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 5 KSVG unerheblich, dass von dem Unternehmen nur “Rohmaterial” hergestellt werde, das noch einer weiteren Bearbeitung bedürfe, bevor es sendefähig sei. Mit Bescheid vom 8. Juli 1997 befreite die Beklagte die GbR aber bis auf weiteres von der Meldepflicht, weil sie für ihre Geschäftstätigkeit keine selbstständigen Künstler oder Publizisten heranziehe.
Im Klageverfahren hat die GbR geltend gemacht, “Hersteller” der bespielten Bild- und Tonträger seien im Rechtssinne nur ihre jeweiligen Auftraggeber, nicht sie selbst. Sie werde nur beauftragt, die technischen Anlagen sowie Kameraleute und Tontechniker zur Verfügung zu stellen, um nach den Anweisungen eines Redakteurs oder Regisseurs des Auftraggebers Bild- und Tonaufnahmen zu fertigen.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage durch Urteil vom 1. Februar 2000 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die von der GbR eingelegte und von der GmbH fortgeführte Berufung durch Urteil vom 1. April 2003 zurückgewiesen. Die Klägerin betreibe ebenso wie ihre Rechtsvorgängerin ein Unternehmen zur Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern iS des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 5 KSVG. Diese Vorschrift hebe nach ihrem Wortlaut allein auf den (technischen) Vorgang der Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (mit Ausnahme der reinen Vervielfältigung) ab, nicht aber darauf, ob der Vorgang zugleich als künstlerische oder publizistische Leistung aufzufassen sei. Es sei daher unerheblich, ob eine Bild- oder Tonaufnahme noch weiter bearbeitet werden müsse oder ohne weiteres sendefertig sei und ob die Kamerateams nach Weisungen eines Redakteurs oder Regisseurs des Auftraggebers arbeiteten. Der Erfassungsbescheid der Beklagten wirke auch gegenüber der jetzigen Klägerin.
Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 24 Abs 1 Satz 1 Nr 5 KSVG). Sie meint, die Vorinstanzen hätten den Tatbestand der “Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern” zu weit gefasst. Hersteller des Materials sei jeweils nur das auftraggebende Produktionsunternehmen, nicht aber das die Kamerateams und die technische Ausrüstung stellende Unternehmen, das nach genauen Anweisungen arbeite und keine künstlerische Freiheit genieße.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des LSG Hamburg vom 1. April 2003 und des SG Hamburg vom 1. Februar 2000 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 1997 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass der angefochtene Erfassungsbescheid der Beklagten rechtmäßig ist.
1) Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Die Anfechtungsklage ist zulässig.
a) Die ursprünglich von der GbR erhobene Klage hat sich nicht dadurch prozessual erledigt, dass die als GbR geführte Gesellschaft zunächst in eine OHG und diese dann in eine GmbH umgewandelt worden ist. Es bedurfte nicht jeweils neuer Bescheide und neuer Klageerhebungen durch die Nachfolgegesellschaften. Vielmehr hat prozessual ein Parteiwechsel und materiell-rechtlich ein Wechsel des Bescheidadressaten durch Rechtsnachfolge stattgefunden, der nur deklaratorisch richtig zu stellen ist.
Als unmittelbar von dem Erfassungsbescheid der Beklagten betroffene Gesellschaft hat die GbR die Anfechtungsklage erhoben. Dazu war sie auch formell berechtigt, obgleich die GbR nach den §§ 705 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht zu den juristischen Personen gehört. Einer Klageerhebung durch die in der GbR zusammengeschlossenen Gesellschafter bedurfte es nicht. Zum einen besitzen “nichtrechtsfähige Personenvereinigungen”, zu denen die GbR bis vor kurzer Zeit zählte, nach § 70 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) schon immer die sozialgerichtliche Beteiligtenfähigkeit. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass nach der neueren, inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, die GbR eine besondere Wirkungseinheit darstellt, die als Personengruppe am Rechtsverkehr teilnehmen kann und Rechtsfähigkeit besitzt, soweit sie – wie hier – als Außengesellschaft durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (BGHZ 146, 341; BGH NJW 2002, 368; Palandt/Sprau, BGB, 63. Aufl 2004, § 705 RdNr 24 mwN). Die GbR steht daher wegen ihrer inzwischen anerkannten Rechtsfähigkeit den in § 70 Nr 1 SGG genannten juristischen Personen gleich.
Die GbR ist zum 11. Januar 2001 (Tag der Handelsregistereintragung), also nach Klageerhebung und Berufungseinreichung, durch Rechtsformwechsel in eine OHG umgewandelt worden. Eine GbR wandelt sich unter Wahrung ihrer Identität durch Rechtsformwechsel ua dann in eine Personenhandelsgesellschaft (in der Regel OHG) um, wenn sie ein als Handelsgewerbe iS des § 1 Handelsgesetzbuch (HGB) erfasstes Gewerbe betreibt oder, falls dies – wie hier (vgl den Ausschluss künstlerischer und publizistischer Tätigkeiten vom Begriff des Handelsgewerbes in § 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz ≪PartGG≫ vom 25. Juli 1994, BGBl I 1744) – zu verneinen ist, sobald sie im Handelsregister eingetragen ist (§§ 105 Abs 2 und 123 Abs 2 HGB iVm §§ 2 und 3 Abs 2 HGB). Damit ist zum 11. Januar 2001 auch ein Parteiwechsel kraft Gesetzes von der GbR zur OHG wegen Gesamtrechtsnachfolge eingetreten (vgl dazu Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl 2003, Vorbem § 50 RdNr 16); die Beteiligtenfähigkeit der OHG folgt aus § 70 Nr 1 SGG auf Grund ihrer Gleichstellung mit einer juristischen Person (§ 124 Abs 1 HGB). Dass die OHG im Berufungsverfahren nicht ausdrücklich als Klägerin aufgetreten ist, ändert an der gesetzlichen Folge des Parteiwechsels nichts.
Mit der Handelsregistereintragung vom 30. August 2001, also während des laufenden Berufungsverfahrens, ist die OHG in die nunmehr klagende GmbH umgewandelt worden; insoweit ist ebenfalls Gesamtrechtsnachfolge eingetreten (vgl BGH WM 1995, 434). Rechtsgrundlage war § 190 Umwandlungsgesetz (UmwG) iVm § 191 Abs 1 Nr 1 und Abs 2 Nr 3 UmwG. Die im Gesellschaftsvertrag vom 19. Juli 2001 vereinbarte Umwandlung ist mit der Eintragung der GmbH im Handelsregister nach §§ 11 und 13 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) iVm § 202 UmwG wirksam geworden. Die Beteiligtenfähigkeit der GmbH folgt ebenfalls aus § 70 Nr 1 SGG.
Es hat damit eine zweifache identitätswährende Umwandlung der Rechtsform der klagenden Gesellschaft stattgefunden. Die jeweilige Umwandlung hat zu einem gesetzlichen Parteiwechsel durch Rechtsnachfolge geführt, dem nur durch Berichtigung des Rubrums Rechnung zu tragen ist.
b) Der Klagebefugnis der GmbH steht nicht entgegen, dass es nur einen an die GbR gerichteten Erfassungsbescheid der Beklagten gibt. Der Erlass weiterer Bescheide dieser Art war nicht erforderlich. Bei – wie hier – unverändertem Unternehmensgegenstand wirkt ein der Gesellschaft in ihrer ursprünglichen Rechtsform erteilter Erfassungsbescheid auch gegenüber den durch Umwandlung der Gesellschaftsform entstandenen, als jeweilige Rechtsnachfolger fungierenden Nachfolgegesellschaften, die das kunstvermarktende bzw kunstverwertende Unternehmen betreiben (BSG, Urteil vom 10. Oktober 2000 – B 3 KR 31/99 R – SozR 3-5425 § 24 Nr 20). Die GmbH ist demgemäß wegen der auf sie erstreckten Feststellung der Abgabepflicht auch materiell-rechtlich aktivlegitimiert.
2) In der Sache ist die Anfechtungsklage unbegründet. Der Erfassungsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig.
a) Die Abgabepflicht der Klägerin folgt aus § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 5 KSVG (bis 31. Dezember 1988: § 24 Abs 1 Nr 3 KSVG). Danach unterliegen alle Unternehmen der Künstlersozialabgabe (KSA), die sich mit der “Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung)” befassen. Der – seit der Schaffung des KSVG vom 27. Juli 1981 (BGBl I 705) unveränderte – Wortlaut dieser Vorschrift ist ungenau. Gemeint ist nach Sinn und Zweck das – erstmalige – “Bespielen” von Bild- oder Tonträgern mit Film-, Fernseh-, Wort- und Musikaufnahmen, oder, mit anderen Worten, die Aufnahme von realen oder erdachten Vorgängen, Geschehnissen, Aufführungen oder Darbietungen aller Art zwecks späterer visueller und/oder akustischer Wiedergabe in grundsätzlich unbegrenzter, beliebig oft wiederholbarer Form. Die Abgabepflicht der Unternehmen beruht nach der Vorstellung des Gesetzgebers darauf, dass an der Aufnahme regelmäßig Künstler oder Publizisten (§§ 1, 2 KSVG) mitwirken (bei Spielfilmen zB Regisseur, Drehbuchautor, Schauspieler, Kameramann; bei Fernsehreportagen zB Journalist, Redakteur, Kameramann). Als Bild- und Tonträger kommen dabei vor allem Schallplatten, Compact-Disc, Tonbänder, Filme, Videobänder, Videoplatten und Bildplatten in Betracht. Abgabepflichtig ist danach derjenige, der erstmals einen solchen Bild- oder Tonträger mit einer künstlerischen oder publizistischen Bild- oder Tonproduktion zum Zwecke des Vertriebs bespielt oder bespielen lässt (Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 2. Aufl 1992, § 24 Nr 92). Nicht abgabepflichtig ist andererseits der Unternehmer, der den Bild- oder Tonträger lediglich als – später zu bespielendes – Material (Hardware) technisch erzeugt, und nach der ausdrücklichen gesetzlichen Eingrenzung werden von der Abgabepflicht auch jene Unternehmer ausgenommen, die den bespielten Bild- oder Tonträger lediglich technisch vervielfältigen (zB Kopierwerk).
Die Klägerin wendet gegen die Abgabepflicht zu Unrecht ein, sie liefere mit ihren Auftragsproduktionen lediglich “Rohmaterial” aus dem Bereich der elektronischen Berichterstattung, das noch von Mitarbeitern ihrer auftraggebenden Fernsehsender bis zur Sendefertigkeit weiter aufbereitet werden müsse. Der Abgabepflicht unterliegen auch solche Unternehmen, die – wie hier – in einem arbeitsteiligen Prozess an der Produktion von Aufnahmen auf Bild- und Tonträgern mitwirken und dabei nicht nur die technische Ausrüstung zur Verfügung stellen oder für das Funktionieren der Technik sorgen. Die Klägerin ist an den Aufnahmen nicht lediglich durch technische Unterstützung beteiligt. Sie erstellt durch ihre Kamerateams selbst die Bild- und Tonaufnahmen, die – wenn auch erst nach Bearbeitung durch den Auftraggeber – später in das sendefertige Produkt eingehen. Die Bild- und Tonaufnahmen sind keine bloß technischen Aufzeichnungen, die in vergleichbarer Form auch durch Automaten ausgeführt werden könnten; sie setzen vielmehr einen fachkundigen Blick hinsichtlich des aufzunehmenden Motivs oder Objekts voraus, der dafür sorgt, dass es nach den Vorstellungen des jeweiligen Auftraggebers mit dem entsprechenden Medium bestmöglich zur Geltung gebracht wird. Damit wird in einem kreativen Prozess, an dem noch zahlreiche andere Mitwirkende beteiligt sein können, eine wesentliche Grundlage für das spätere Produkt geschaffen, deren Bedeutung nicht dadurch geschmälert wird, dass sie den Vorgaben eines Drehbuchs oder den Anweisungen eines Regisseurs oder Redakteurs folgt. Inwieweit dadurch im Einzelfall künstlerische oder publizistische Leistungen erbracht werden, braucht in diesem Zusammenhang nicht abschließend entschieden zu werden (zur Künstlereigenschaft von Werbefotografen vgl Urteile des Senats vom 12. November 2003 – B 3 KR 8/03 R und B 3 KR 10/03 R – zur Veröffentlichung vorgesehen), da es nur um die Abgabepflicht dem Grunde nach geht.
Entgegen der Auffassung der Revision wird diese Abgabepflicht nicht auf solche Unternehmen beschränkt, die das Produkt zum Endabnehmer auf den Markt bringen. Dafür gibt weder der Wortlaut des Gesetzes noch seine systematische Auslegung einen Anhalt. Das Gesetz spricht lediglich neutral von “Herstellen” und nicht von “Fertigstellen”, sodass auch die Mitwirkung auf einer Produktionsstufe schon begrifflich darunter zu fassen ist. Aber auch von der gesetzlichen Konzeption der Abgabepflicht her gesehen gibt es keinen einleuchtenden Grund, Unternehmen auszunehmen, die nur in Teilbereichen oder nur vorbereitend an der Vermarktung von Kunst und Publizistik mitwirken. So werden beispielsweise durch § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 6 KSVG Galerien und Kunsthandlungen jeder Art und auf jeder Handelsstufe von der Abgabepflicht erfasst (vgl dazu BSGE 74, 117, 124 = SozR 3-5425 § 24 Nr 4 S 20; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 5). Erst bei der Festsetzung der Abgabenschuld ist maßgebend, ob und in welchem Umfang für künstlerische oder publizistische Leistungen Entgelte an selbstständige Personen gezahlt worden sind. Die Klägerin ist somit nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 5 KSVG wegen der “Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern” dem Grunde nach abgabepflichtig.
b) Die Frage, ob die Abgabepflicht seit dem 30. August 2001 zusätzlich auch aus § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG folgt, lässt sich auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht entscheiden, konnte wegen der Bejahung des Abgabetatbestands des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 5 KSVG aber offen bleiben. Nach dieser Vorschrift sind zur KSA auch Unternehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer sind an der GmbH zu jeweils 50 vH beteiligt und alleinvertretungsberechtigt. Damit gelten sie im Verhältnis zur Klägerin als selbstständig tätig, weil sie nicht weisungsabhängig sind. Selbstständige Kameraleute, die im Bereich der elektronischen Berichterstattung (Publizistik), der Produktion für optische Medien bzw der Film- und Videoproduktion (Bereich bildende Kunst, aber auch Publizistik) tätig sind und damit einen künstlerischen oder publizistischen Beitrag zu einem Gesamtwerk leisten (vgl BSG SozR 3-5425 § 1 Nr 5 zur Regieassistentin), kommen als erwerbsmäßig tätige Künstler bzw Publizisten iS des § 1 Nr 1 und § 2 KSVG in Betracht. Es fehlen aber Feststellungen dazu, ob die Gesellschafter für ihre Tätigkeit ein Gehalt von der GmbH beziehen oder lediglich Gewinnbeteiligungen erhalten, was gegen vertragliche Aufträge spräche (vgl dazu BSGE 82, 107 = SozR 3-5425 § 25 Nr 12; BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 13).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in seiner hier noch anwendbaren, bis zum 1. Januar 2002 gültigen alten Fassung (vgl § 197a SGG iVm Art 17 Abs 1 Satz 2 6. SGG-ÄndG vom 17. August 2001, BGBl I 2144).
Fundstellen
Haufe-Index 1153713 |
FA 2004, 318 |
NZS 2004, 652 |
SozR 4-5425 § 24, Nr.5 |