Leitsatz (amtlich)
1. Die Vorschrift, daß im Zulassungsverfahren eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Einführungslehrgang für die kassenzahnärztliche Tätigkeit "fristgerecht" vorgelegt werden muß (ZO-Zahnärzte § 18 Abs 1 S 1 iVm ZO-Zahnärzte § 18 Abs 5 S 1), ist mit dem Wegfall des Ausschreibungs- und Auswahlverfahrens insofern gegenstandslos geworden, als die Bescheinigung auch noch nachträglich beigebracht werden kann.
2. Ein Zahnarzt ist für die Ausübung kassenzahnärztlicher Tätigkeit iS des ZO-Zahnärzte § 20 Abs 1 nicht deshalb ungeeignet, weil er bereits mit dem überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft als Arzt und Kassenarzt tätig ist. Er steht persönlich für die Versorgung der Versicherten jedenfalls dann in dem erforderlichen Maße zur Verfügung, wenn er bereit und in der Lage ist, die kassenzahnärztliche Tätigkeit nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen kassenzahnärztlichen Versorgung - insbesondere durch Abhaltung von Sprechstunden im üblichen Umfang - auszuüben.
3. Die Tätigkeit als Arzt und Kassenarzt ist ihrem Wesen nach mit einer - am gleichen Ort ausgeübten - Tätigkeit als Kassenzahnarzt zu vereinbaren. Sie steht deshalb der Eignung für die Ausübung kassenzahnärztlicher Tätigkeit iS des ZO-Zahnärzte § 20 Abs 2 nicht entgegen.
Normenkette
ZO-Zahnärzte § 17 Fassung: 1957-05-28, § 18 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1957-05-28, Abs. 5 S. 1 Fassung: 1957-05-28, § 20 Abs. 1 Fassung: 1957-05-28
Tenor
Die Revision des beigeladenen Landesverbandes der Ortskrankenkassen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 1962 wird zurückgewiesen.
Der Revisionskläger und der beklagte Berufungsausschuß haben dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Der Kläger ist seit 1925 als Zahnarzt niedergelassen und seit 1933 zur Kassenpraxis zugelassen. Im Jahre 1943 erhielt er die Approbation als Arzt. Seit Juli 1945 ist er als praktischer Arzt und Zahnarzt an seinem jetzigen Wohnort (Nierenhof/Ruhr) tätig. Dort erhielt er die Zulassung als Kassenarzt und 1948 auch als Kassenzahnarzt. Da § 16 Nr. 2 der Zulassungsordnung für Ärzte in der britischen Zone vom 21. April 1948 Ärzte, die die Approbation als Zahnärzte besaßen, von der Zulassung ausschloß, solange sie als Zahnärzte zugelassen waren, verzichtete der Kläger im Jahre 1950 auf die Zulassung als Kassenzahnarzt.
Nach dem "Kassenarzt-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 21. März 1960 (BVerfG 11, 30) beantragte der Kläger unter Berufung auf dieses Urteil seine Wiederzulassung als Kassenzahnarzt. Der Zulassungsausschuß für Zahnärzte für den Regierungsbezirk Arnsberg II (ZA) lehnte den Antrag mit der Begründung ab, § 368 a Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) sei, soweit er sich auf Zahnärzte beziehe, noch gültig. Der Kläger erneuerte seine Bewerbung im März 1961 mit der Bitte, ihn im Hinblick auf seine frühere Tätigkeit als Kassenzahnarzt von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Einführungslehrgang für die kassenzahnärztliche Tätigkeit (§ 17 der Zulassungsordnung für Kassenzahnärzte - ZO-Zahnärzte - vom 28. Mai 1957, BGBl I 582) zu entbinden; falls die Zulassung hieran scheitern sollte, sei er jedoch bereit, am nächsten Lehrgang teilzunehmen.
Aus einer Mitteilung der beigeladenen Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KÄV) an den ZA ergibt sich, daß der Kläger im Vierteljahresdurchschnitt des Jahres 1960 etwa 510 RVO-Scheine und 60 Ersatzkassenscheine abgerechnet hatte.
Der ZA lehnte den Zulassungsantrag des Klägers ab (Beschluß vom 24. März 1961): Eine Doppelzulassung als Arzt und Zahnarzt sei nicht möglich. Der Kläger sei für die Ausübung kassenzahnärztlicher Tätigkeit nicht geeignet i. S. des § 20 Abs. 1 ZO-Zahnärzte, da er durch seine Zulassung als Arzt voll beschäftigt sei und somit für die Versorgung der Versicherten nicht in dem erforderlichen Maße zur Verfügung stehe. Er würde auch mit seinen Pflichten als Kassenarzt in Kollision geraten, wenn er auch noch die Zulassung als Zahnarzt erhielte. Auch habe er die Voraussetzung des § 17 ZO-Zahnärzte (Teilnahme an einem gültigen Einführungslehrgang) nicht erfüllt.
Mit seinem Widerspruch gegen diesen Bescheid machte der Kläger geltend, er habe am 22. April 1961 an einem Einführungslehrgang teilgenommen und könne in dem kleinen Nierenhof, wie er bereits in den Jahren 1948 bis 1950 gezeigt habe, seinen Pflichten als Kassenarzt und zugleich als Kassenzahnarzt voll genügen; als Kassenarzt sei er nicht voll ausgelastet.
Der beklagte Berufungsausschuß wies den Widerspruch zurück (Beschluß vom 24. Mai 1961). Er sah als entscheidend an, daß die Zulassung als Kassenzahnarzt den Kläger in eine Pflichtenkollision mit den ihm als Kassenarzt obliegenden Pflichten bringen würde. Wenn auch der Entwurf des Arbeitsausschusses der Bundesausschüsse für die neue ZO, der ausdrücklich eine Doppelzulassung als Arzt und Zahnarzt ausgeschlossen habe, nicht Gesetz geworden sei, so bedeute das doch nicht, daß damit die Doppelzulassung ermöglicht sein sollte. Die Nichtaufnahme eines Verbots der Doppelzulassung sei nur dadurch zu erklären, daß der in die ZO neu eingeführte allgemeine Begriff der "Nichteignung" auch diesen Fall ausreichend in dem früher gesetzlich normierten Sinne regele. Die Nichtzulassung des Klägers als RVO-Kassenzahnarzt verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz. Es gehe hier nicht um die Beschränkung seiner freien Berufsausübung, sondern darum, daß er wegen seiner anderweitigen Tätigkeit für die ordnungsmäßige Ausübung einer kassenzahnärztlichen Tätigkeit nicht geeignet sei. Schließlich könne auch nicht anerkannt werden, daß die vom Berufungsausschuß vertretene Ansicht gegen das Interesse der RVO-Versicherten am Wohnort des Klägers verstoße. Der nächste Kassenzahnarzt sei in Langenberg ansässig, das nur etwa 3 km von Nierenhof entfernt sei und von dort schnell und bequem erreicht werden könne.
Mit der Klage vor dem Sozialgericht (SG) hat der Kläger in Ergänzung der Begründung seines Widerspruchs geltend gemacht: Er halte seine Sprechstunde täglich außer mittwochs und samstags von 9 - 12.00 Uhr und von 15 - 18.00 Uhr ab; in dieser Zeit könne er neben seiner ärztlichen Tätigkeit seine zahnärztlichen Patienten, deren Zahl geringer als die der anderen Patienten sei, ausreichend zahnärztlich versorgen. Er erhalte nur eine geringe Landzulage, woraus zu ersehen sei, daß er hauptsächlich in seinen Praxisräumen behandle. In der Zeit seiner Doppelzulassung hätten sich niemals Schwierigkeiten bei der zahnärztlichen Versorgung der Versicherten ergeben. Er sei durch seine ärztliche Tätigkeit nicht ausgelastet. Er wisse aus seiner früheren Beschäftigung, wie wenig ihn eine zusätzliche kassenzahnärztliche Tätigkeit in Anspruch nehmen würde. Damals habe er im Quartal nur ein einziges Mal 100 Kassenzahnarztscheine abgerechnet; sonst sei ihre Zahl je Quartal erheblich geringer gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
den angefochtenen Bescheid vom 24. Mai 1961 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn als Kassenzahnarzt zuzulassen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat im wesentlichen die Begründung des angefochtenen Beschlusses wiederholt und die Ansicht vertreten, daß der Kläger bei seinem Alter auf die Dauer den sich aus einer Doppelzulassung ergebenden Belastungen nicht gewachsen sei, wodurch eine ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten gefährdet werde.
Das SG hat dem Antrag des Klägers entsprechend den Ablehnungsbescheid des beklagten Berufungsausschusses aufgehoben und diesen verpflichtet, den Kläger als Kassenzahnarzt zuzulassen (Urteil vom 22. September 1961).
Gegen dieses Urteil hat der beigeladene Landesverband der Ortskrankenkassen Westfalen-Lippe Berufung mit dem Antrag eingelegt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Er machte geltend: Die nachträgliche Absolvierung eines Einführungslehrgangs genüge nicht dem Erfordernis des § 17 ZO-Zahnärzte; die Voraussetzung der Teilnahme am Einführungslehrgang müsse bereits bei der Antragstellung erfüllt sein. Der Kläger sei für die Ausübung der kassenzahnärztlichen Tätigkeit nicht geeignet, weil er als Kassenarzt eine Tätigkeit ausübe, die ihrem Wesen nach mit der kassenzahnärztlichen Tätigkeit nicht zu vereinbaren sei. Die Doppelzulassung begründe eine Kollisionsgefahr. Wer als Arzt und Zahnarzt zugleich tätig sei, könnte wegen der Überschneidung der Tätigkeitsgebiete bestimmte Leistungen wahlweise mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) oder der KÄV abrechnen. Auch werde die freie Arzt- und Zahnarztwahl der versicherten Patienten bei einer Doppelzulassung wesentlich beeinträchtigt.
Der beklagte Berufungsausschuß und der beigeladene Landesverband der Betriebskrankenkassen haben sich dem Antrag des Landesverbands der Ortskrankenkassen angeschlossen.
Der Kläger hat unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 15. Mai 1962). Es ist davon ausgegangen, daß der Kläger wie alle freiberuflichen Zahnärzte bei Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen einen Anspruch auf Zulassung als Kassenzahnarzt habe. Diesem Ausspruch stehe nicht entgegen, daß der Kläger erst nach seiner Bewerbung an dem Einführungslehrgang teilgenommen habe. Die strengen Fristerfordernisse, die § 18 Abs. 5 ZO-Zahnärzte für die Beibringung von Unterlagen zur Bewerbung aufgestellt habe, seien mit dem Wegfall des Auswahlverfahrens gegenstandslos geworden. - Hinderungsgründe, die die Eignung des Klägers für die kassenzahnärztliche Tätigkeit i. S. des § 20 Abs. 1 oder 2 ZO-Zahnärzte in Frage stellten, lägen nicht vor. Es sei nicht zu besorgen, daß der Kläger infolge seiner Beanspruchung als Kassenarzt für die zahnärztliche Versorgung der Versicherten nicht in dem erforderlichen Maße zur Verfügung stehe. Der Kläger habe - bedingt durch die geringe Einwohnerzahl seines Niederlassungsorts - eine verhältnismäßig kleine Kassenarztpraxis. - Der Kläger übe als Kassenarzt auch keine Tätigkeit aus, die ihrem Wesen nach mit der Tätigkeit als Kassenzahnarzt nicht vereinbar sei (§ 20 Abs. 2 ZO-Zahnärzte). § 20 Abs. 2 ZO-Zahnärzte, wonach nur eine "zahnärztliche" Tätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen schädlich sei, erfasse nach dem Zweck dieser Vorschrift jede ärztliche Tätigkeit, die den Kassenzahnarzt in eine Interessenkollision bringen könne. Aus der Doppelzulassung als Kassenarzt und Kassenzahnarzt könnten sich zwar - insbesondere wegen der unterschiedlichen Gebührenregelungen - Kollisionsgefahren ergeben. Doch müsse bis zum Beweise des Gegenteils davon ausgegangen werden, daß ein doppelt zugelassener Arzt sowohl bei der Abrechnung als auch bei der Ausfüllung der Krankenscheine zwischen ärztlicher und zahnärztlicher Tätigkeit genau unterscheiden werde. Daß der Kläger hierfür die Voraussetzungen biete, habe er durch seine jahrelange Tätigkeit als Kassenarzt und zugleich als Kassenzahnarzt bewiesen. - Die freie Arzt- und Zahnarztwahl der Versicherten werde durch eine Doppelzulassung nicht entscheidend beeinträchtigt.
Gegen dieses Urteil hat der beigeladene Landesverband der Ortskrankenkassen Revision eingelegt mit dem Antrag,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Er rügt falsche Anwendung des § 20 Abs. 2 ZO-Zahnärzte: Zu Unrecht habe das LSG die Eignung des Klägers für die Ausübung kassenzahnärztlicher Tätigkeit angenommen, obwohl er bereits Kassenarzt sei. In der Generalklausel des § 20 Abs. 2 ZO-Zahnärzte sei - wie nach früherem Recht ausdrücklich bestimmt - das Verbot der Doppelzulassung als Kassenarzt und zugleich als Kassenzahnarzt enthalten. Der Vorrang einer bereits bestehenden Zulassung schließe - ähnlich wie die Verpflichtungen aus dem Chefarztdienstverhältnis - eine weitere Kassenzulassung aus. Auch sei eine geordnete Berufsausübung nicht möglich, wenn die Tätigkeit des Arztes und des Zahnarztes zugleich ausgeübt würden. Ein solcher Arzt - Zahnarzt könne nicht mehr seiner Verpflichtung genügen, sich beruflich fortzubilden. Es sei ein Qualitätsabfall der von dem doppelt Zugelassenen erbrachten Leistungen zu befürchten. Auch würde die Abgrenzung zwischen der kassenärztlichen und der kassenzahnärztlichen Versorgung verwischt werden. Zwar sei der praktische Arzt ohnehin befugt, die gesamte Heilkunde - einschließlich der Zahnheilkunde - auszuüben. Doch bescheide sich der praktische Arzt auf dem zahnärztlichen Sektor mit Notfallbehandlungen und den wenigen Verrichtungen, die keine besonderen technischen Fertigkeiten erforderten. Bei Doppelzulassung könne der Arzt - Zahnarzt nach seinem Belieben mit der KÄV oder der KZV abrechnen und dergestalt sich die jeweils günstigere Gebührenrechnung aussuchen. Er würde damit in einem Maße unkontrolliert über fremde Mittel verfügen, das untragbar erscheine. Daß der Kläger in dieser Hinsicht in früheren Jahren, als er doppelt zugelassen gewesen sei, nicht zu Bedenken Anlaß gegeben habe, könne auch darauf beruhen, daß die Krankenkassen zu wenig Einblick in die Zusammenhänge gehabt hätten. Jedenfalls gerate der zugleich als Kassenzahnarzt zugelassene Arzt unnötig in eine Pflichtenkollision.
Die beigeladene KZV hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie macht geltend: Nach den Entscheidungen des BVerfG vom 23. März 1960 und 8. Februar 1961 über den Wegfall der Bedürfnisprüfung bei der kassenärztlichen und kassenzahnärztlichen Zulassung müsse § 20 ZO-Zahnärzte in einem neuen Licht gesehen werden: Die ursprünglich dieser Vorschrift innewohnende Schutzfunktion zugunsten der nichtzugelassenen Zahnärzte sei weggefallen. § 20 Abs. 2 ZO-Zahnärzte komme nach seinem Wortlaut nur zum Zuge, wenn eine zahn ärztliche Tätigkeit ausgeübt werde, die ihrem Wesen nach mit der Tätigkeit des Zahnarztes am Kassenzahnarztsitz nicht zu vereinbaren sei. Da der Kläger eine solche Tätigkeit nicht ausübe, sei schon deshalb § 20 Abs. 2 ZO-Zahnärzte unanwendbar. Daß der Kläger - wie jeder zugelassene Arzt oder Zahnarzt - bei der Verfolgung seiner privaten wirtschaftlichen Interessen in Kollision mit dem höherrangigen öffentlichen Interesse an einer geordneten kassenärztlichen und kassenzahnärztlichen Versorgung geraten könne, rechtfertige noch nicht die Anwendung des § 20 Abs. 2 ZO-Zahnärzte. - Die Frage der Doppelzulassung habe nur geringe praktische Bedeutung. Die meisten Doppelapprobierten übten entweder nur die zahnärztliche (so die Mehrzahl) oder nur die ärztliche Tätigkeit aus. Bei den jüngeren Doppelapprobierten scheitere die Doppelzulassung allein schon an der Länge der hierfür nach Ablegung der staatlichen Prüfungen erforderlichen Ausbildung- und Vorbereitungszeiten von insgesamt 5 1/2 Jahren (2 Jahre Medizinalassistentenzeit, 1 1/2 Jahre Vorbereitungszeit als Voraussetzung der Eintragung ins Arztregister, 2 Jahre Vorbereitungszeit als Voraussetzung der Eintragung ins Zahnarztregister). - Die Gefahr, daß der doppelt zugelassene Arzt-Zahnarzt ärztliche Leistungen bei der KZV abrechne - nur insofern bestehe überhaupt ein Anreiz-, sei gering. Der Bewertungsmaßstab für die kassenzahnärztlichen Leistungen (Bema) habe durch klare Definitionen und Erläuterungen die kassenzahnärztliche Tätigkeit so klar gegen die kassenärztliche Tätigkeit abgegrenzt, daß selbst bei den wenigen Fällen, in denen überhaupt eine Überschneidung der beiden Tätigkeitsbereiche in Frage komme, jedem Mißbrauch entschieden begegnet werden könnte.
Der beklagte Berufungsausschuß ist dem Antrag des Revisionsklägers beigetreten. Er hält an der Auffassung fest, der Zulassungsantrag des Klägers müsse bereits daran scheitern, daß dieser zur Zeit der Antragstellung noch nicht an einem Einführungslehrgang i. S. des § 17 ZO-Zahnärzte teilgenommen hatte.
II
Die Revision des beigeladenen Landesverbands der Ortskrankenkassen ist nicht begründet.
1. Zu Unrecht erblickt der beklagte Berufungsausschuß darin einen Hinderungsgrund für die Zulassung des Klägers als Kassenzahnarzt, daß dieser nicht bereits vor seiner Bewerbung an einem Einführungslehrgang für die kassenzahnärztliche Tätigkeit teilgenommen (vgl. § 17 ZO-Zahnärzte), sondern dies erst nach der Entscheidung des ZA getan hatte. Zwar bestimmt § 18 Abs. 5 Satz 1 ZO-Zahnärzte, daß Bewerbungen als nicht fristgerecht gelten, wenn sie die Unterlagen, zu denen auch die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Einführungslehrgang gehört (§ 18 Abs. 1 Satz 3 Buchst. c ZO-Zahnärzte), nicht vollständig enthalten und diese auch nicht in einer vom Vorsitzenden des ZA gesetzten Frist beigebracht werden. Das LSG weist jedoch mit Recht darauf hin, daß die Bestimmungen der ZO-Zahnärzte über das Erfordernis der Fristwahrung im Bewerbungsverfahren mit dem Wegfall des Auswahlverfahrens gegenstandslos geworden sind. Solange Kassenarztsitze auszuschreiben waren (vgl. § 16 Abs. 1 und 2 ZO-Zahnärzte) und die Ausschreibungen für die Einreichung von Bewerbungen eine Frist vorzusehen und bekanntzugeben hatten (§ 16 Abs. 3 ZO-Zahnärzte), hatte das Erfordernis der "fristgerechten" Bewerbung (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 ZO-Zahnärzte) einen Sinn. Der ZA mußte bei seiner Auswahlentscheidung nach Ablauf der Bewerbungsfrist übersehen können, über welche Anträge überhaupt sachlich zu entscheiden war. Nach dem Beschluß des BVerfG vom 8. Februar 1961 (BVerfG 12, 144), wonach § 368 a Abs. 1 RVO, auch soweit er sich auf Zahnärzte bezieht, nichtig ist und alle Vorschriften, die dem Vollzug des § 368 a Abs. 1 Satz 1 RVO in seiner verfassungswidrigen Funktion als Mittel der Zulassungsbeschränkung dienen, gegenstandslos sind (BVerfG a. a. O. S. 151 i. V. m. BVerfG 11, 30, 49), ist auch § 18 Abs. 5 Satz 1 ZO-Zahnärzte insoweit gegenstandslos geworden, als er eine Ausschlußfrist für die Beibringung von Unterlagen vorsieht. Die Bestimmung hat jetzt nur noch den begrenzten Sinn einer Ordnungsvorschrift. Hat der Zulassungsbewerber keine Bescheinigung über seine Teilnahme an einem Einführungslehrgang vorgelegt und dies auch nicht in einer vom Vorsitzenden des ZA gesetzten Frist nachgeholt, so kann der ZA, falls der Bewerber nicht noch eine Nachfrist erhalten soll, den Antrag wegen Fehlens einer Zulassungsvoraussetzung abweisen. Wie diese Abweisung aber den Zahnarzt nicht hindert, nach Behebung des Hindernisses den nunmehr vervollständigten Antrag erneut zu stellen, so kann der Bewerber auch jederzeit während des schwebenden Verwaltungsverfahrens den erforderlichen Nachweis erbringen, daß er an einem Einführungslehrgang teilgenommen hat. Ob ein Zulassungsantrag begründet ist, muß von der Verwaltung bei ihrer letzten Entscheidung - falls Widerspruch eingelegt ist, demnach vom Berufungsausschuß bei seiner Entscheidung über den Widerspruch - auf Grund des in diesem Zeitpunkt gegebenen Sachverhalts beurteilt werden.
Demnach hatte der beklagte Berufungsausschuß bei seiner Entscheidung davon auszugehen, daß der Kläger dem Erfordernis des § 17 ZO-Zahnärzte genügt hatte.
2. Auch die weiteren vom beklagten Berufungsausschuß für die Versagung der Zulassung angeführten Gründe greifen nicht durch.
Der Berufungsausschuß hat den Kläger als für die Ausübung kassenzahnärztlicher Tätigkeit nicht geeignet angesehen, weil er wegen seiner Tätigkeit als Arzt und Kassenarzt für die zahnärztliche Versorgung der Versicherten persönlich nicht in dem erforderlichen Maße zur Verfügung stehe (§ 20 Abs. 1 ZO-Zahnärzte). Auch diese Bestimmung gehört - wie die bereits erörterte Regelung über das Erfordernis der "fristgerechten" Bewerbung (§ 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 ZO-Zahnärzte) oder den Kassenarztsitz (vgl. BSG 20, 86, 88 ff) - zu den Vorschriften, die insofern gegenstandslos geworden sind, als sie dem Vollzug des § 368 a Abs. 1 Satz 1 RVO in seiner verfassungswidrigen Funktion als Mittel der Zulassungsbeschränkung dienten (BVerfG 12, 144, 151 i. V. m. BVerfG 11, 30, 49). Wenn § 368 Abs. 1 Satz 1 RVO vorsah, daß im Zulassungsbezirk in der Regel auf je neunhundert Mitglieder ein Zahnarzt zuzulassen war, und zwar für einen nach der Planungsentscheidung des Zulassungsausschusses festgelegten Kassenarztsitz (vgl. § 368 a Abs. 2 RVO), so war damit auch das "erforderliche Maß" (§ 20 Abs. 1 ZO-Zahnärzte) bestimmt, in dem ein Kassenzahnarzt für die Versorgung der Versicherten persönlich zur Verfügung zu stehen hatte. Sollte das auf der Verhältniszahl aufbauende und mit den Mitteln einer dirigistischen Planung arbeitende Zulassungssystem den ihm zugedachten Zweck erfüllen, bei zahlenmäßiger Beschränkung der Kassenarztsitze eine ausreichende zahnärztliche Versorgung und die freie Wahl unter einer genügenden Zahl von Zahnärzten zu gewährleisten (§ 368 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 368 Abs. 1 Satz 4 RVO), so mußte jede Kassenarztstelle von ihrem Inhaber voll ausgefüllt werden. Stand nämlich für die zahnärztliche Versorgung der Versicherten nur die vom Gesetzgeber für ausreichend, aber auch für notwendig erachtete Zahl von Kassenzahnärzten zur Verfügung, so erforderte die Zwecksetzung eines solchen Systems im Grundsatz die volle Arbeitskraft der für die Versorgung der Versicherten zugelassenen Zahnärzte. Namentlich in dünner besiedelten Gebieten mit dementsprechend breiter gestreuten Kassenzahnarztsitzen konnte auch der nur teilweise Ausfall eines "eingeplanten" Kassenzahnarztes empfindliche Lücken in der zahnärztlichen Versorgung der Versicherten zur Folge haben; zudem hätte der nebenher tätige Kassenzahnarzt eine "Kassenarztstelle" zum Nachteil der noch nicht zugelassenen Kassenzahnärzte "verbraucht" (vgl. BSG 5, 40, 46 und Bogs, Festschrift für Prof. Göbbels, 1964 S. 23, 31). Deshalb mußte die in § 20 Abs. 1 ZO-Zahnärzte für die Ausübung kassenzahnärztlicher Tätigkeit enthaltene Voraussetzung, daß der Zahnarzt nicht durch anderweite Tätigkeit daran gehindert sein dürfe, für die Versorgung der Versicherten persönlich in dem erforderlichen Maße zur Verfügung zu stehen, streng in dem Sinne verstanden werden, daß er im wesentlichen mit seiner vollen Arbeitskraft für die Aufgaben eines niedergelassenen Zahnarztes - d. h. für die zahnärztliche Versorgung der Versicherten und Privatpatienten - zur Verfügung stand.
An dieser strengen Auslegung kann unter der Geltung eines Zulassungssystems, das nicht mehr eine durch die Verhältniszahl bestimmte Begrenzung der Kassenzahnarztsitze kennt, nicht festgehalten werden. Hat die Zulassung nicht mehr die Bedeutung, im Rahmen einer Planung zwar ohne starre Abgrenzungen des Versorgungsbereichs, aber doch gezielt einen bestimmten Bereich zu versorgen, so kann das "erforderliche Maß", in dem ein Kassenzahnarzt für die Versorgung der Versicherten zur Verfügung zu stehen hat, nur noch von dieser Sachbeziehung her bestimmt werden. Die sachgerechte zahnärztliche Versorgung der Versicherten ist das Maß für die Eignung des Zahnarztes i. S. des § 20 Abs. 1 ZO-Zahnärzte. Die Eignung eines niedergelassenen Zahnarztes i. S. des § 20 Abs. 1 ZO-Zahnärzte ist jedenfalls dann nicht zu verneinen, wenn er - wie der Kläger - regelmäßig zu den üblichen Sprechzeiten für die zahnärztliche Versorgung der Versicherten und für die seltenen Fälle einer Notfallbehandlung außerhalb seiner Praxis zur Verfügung steht. Seiner Eignung steht nicht entgegen, daß ein wesentlicher - vielleicht der überwiegende - Teil seiner Arbeitskraft durch anderweite Tätigkeit - im vorliegenden Fall als Arzt und Kassenarzt - gebunden ist. Nur mit dieser Einschränkung kann der Senat der Auffassung des BVerfG (Chefarzt-Beschluß vom 23. Juli 1963, Sozialgerichtsbarkeit 1963, Sonderausgabe S. 22, 25 = NJW 1963, 1667) beitreten, daß die Krankenkassen sich nicht darauf einzulassen brauchten, daß der zugelassene Arzt die Kassenpatienten nur nebenbei behandelt. Sollte die Auffassung des BVerfG dahin gehen, daß der Kassenzahnarzt wenigstens mit dem überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft für die zahnärztliche Versorgung der Versicherten zur Verfügung stehen muß - wofür bestimmte Formulierungen in den Gründen des Beschlusses sprechen -, so könnte einer solchen Auslegung der ZO-Zahnärzte nicht gefolgt werden. Damit wäre nicht nur die freiberufliche Tätigkeit von Zahnärzten ohne zwingenden Grund beschränkt. Auch die zahnärztliche Versorgung der Versicherten durch freiberuflich tätige Zahnärzte würde durch eine solche Einschränkung unnötig erschwert. Wie gerade der vorliegende Fall zeigt - der Kläger ist der einzige niedergelassene Zahnarzt an seinem Niederlassungsort -, ist den Interessen der Versicherten immer noch mehr damit gedient, daß ihnen an ihrem Wohnort ein Zahnarzt mit einem begrenzten Teil seiner Arbeitskraft zur Verfügung steht, als überhaupt kein Zahnarzt.
Demnach steht der Kläger in dem erforderlichen Maße persönlich für die zahnärztliche Versorgung der Versicherten zur Verfügung.
3. Der Eignung des Klägers für die Ausübung kassenzahnärztlicher Tätigkeit steht auch nicht § 20 Abs. 2 ZO-Zahnärzte entgegen. Zu Unrecht meinen der beklagte Berufungsausschuß und der Revisionskläger, die Tätigkeit des Klägers als Kassenarzt sei ihrem Wesen nach mit der von ihm erstrebten Tätigkeit eines Kassenzahnarztes nicht zu vereinbaren.
§ 20 Abs. 2 ZO-Zahnärzte begrenzt die wesensmäßig nicht miteinander zu vereinbarenden Tätigkeiten auf das Verhältnis kassenzahnärztlicher Tätigkeit zu anderweiter "zahnärztlicher Tätigkeit". Nach dem Wortsinn würde eine anderweite ärztliche Tätigkeit von vornherein keinen Hinderungsgrund i. S. des § 20 Abs. 2 ZO-Zahnärzte abgeben. Für diese Auffassung spräche immerhin, daß die am gleichen Tage wie die ZO-Zahnärzte erlassene ZO für Kassenärzte (§ 20 Abs. 2 nur in einer "ärztlichen Tätigkeit", die ihrem Wesen nach mit der Tätigkeit des Kassenarztes am Kassenarztsitz nicht zu vereinbaren ist, einen Grund für die Nichteignung als Kassenarzt erblickt. Hieraus könnte geschlossen werden, daß für die Ausübung kassenzahnärztlicher Tätigkeit nur eine zahnärztliche Tätigkeit bestimmten Gepräges die Nichteignung begründen solle, wie umgekehrt für die Ausübung kassenärztlicher Tätigkeit nur eine ärztliche Tätigkeit einen Kollisionsgrund abgeben könne. Der Gesetzgeber hätte dann mit einer solchen vereinfachenden Sachregelung von vornherein die verhältnismäßig äußerst seltenen Fälle außer Betracht gelassen, daß die Tätigkeit als Kassenzahnarzt ihrem Wesen nach nicht mit einer ärztlichen Tätigkeit vereinbar sein könnte. Wäre § 20 Abs. 2 ZO-Zahnärzte so zu verstehen und hiernach nur die Vereinbarkeit kassenzahnärztlicher Tätigkeit mit anderweiter zahnärztlicher Tätigkeit zu prüfen, so wäre § 20 Abs. 2 ZO-Zahnärzte im Falle des Klägers ohne jeden Zweifel klar auszuschließen; denn die vom Kläger anderweit ausgeübte zahn ärztliche Tätigkeit beschränkt sich auf die Behandlung von Privatpatienten.
Der Senat braucht diese Frage jedoch nicht zu entscheiden; denn auch die vom LSG für geboten erachtete Auslegung des § 20 Abs. 2 ZO-Zahnärzte, die jede ärztliche Tätigkeit, die den Kassenzahnarzt in eine Interessenkollision bringen könnte, als Grund der Nichteignung i. S. des § 20 Abs. 2 ZO-Zahnärzte anerkennt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach ärztlichem und zahnärztlichem Berufsrecht ist die gleichzeitige freiberufliche Betätigung als Arzt und Zahnarzt nicht ausgeschlossen. Da die Ausübung der Kassenpraxis aber nicht als Ausübung eines zweiten Berufs, sondern nur als eine Erweiterung des Tätigkeitsfeldes eines niedergelassenen Arztes anzusehen ist (BSG 2, 201, 215; BVerfG 11, 30, 39 ff), müßten schon besondere Gründe im Kassenarztrecht ersichtlich sein, um gerade in diesem Bereich eine gleichzeitige Betätigung als Arzt und Zahnarzt als ihrem Wesen nach miteinander unvereinbar erscheinen zu lassen, die sonst als unbedenklich gilt. Solche Gründe liegen nicht vor. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 19. März 1957 (BSG 5, 40, 46) ausgesprochen, es sei nicht erkennbar, daß die zahnärztliche Versorgung der Versicherten dadurch vereitelt werden könnte, daß ein Kassenzahnarzt zugleich als Kassenarzt tätig sei. Er hat das früher geltende Verbot der Doppelzulassung (zuletzt in § 16 Nr. 2 der ZO für die britische Zone vom 21. April 1948) darauf zurückgeführt, daß verhütet werden sollte, daß eine Person zwei Stellen - als Kassenzahnarzt und als Kassenarzt - in Anspruch nimmt und damit die Verfügung über eine Stelle verhindert, die sonst einem anderen Zulassungsbewerber zugesprochen werden könnte. Ähnlich halten Jantz-Prange (Das gesamte Kassenarztrecht, Stand: August 1961, ZO-Ärzte § 20 Anm. 2) und Kuhns (Das gesamte Recht der Heilberufe, Stichwort: "Zulassung", S. I/963) die Doppelzulassung nur wegen § 20 Abs. 1 ZO-Ärzte bzw. ZO-Zahnärzte in der Regel für ausgeschlossen. Wie bereits dargelegt, kann aber auf der Grundlage der Rechtsprechung des BVerfG, wonach § 368 a Abs. 1 Satz 1 RVO in seiner verfassungswidrigen Funktion als Mittel der Zulassungsbeschränkung nichtig und alle entsprechenden Vollzugsvorschriften gegenstandslos sind, nicht mehr verlangt werden, daß ein Kassenzahnarzt der Ausübung der kassenzahnärztlichen Tätigkeit seine volle Leistungskapazität - oder auch nur den überwiegenden Teil davon - widmet. Damit sind auch die auf einem Zulassungssystem früheren Gepräges beruhenden Erwägungen, die gegen eine Doppelzulassung sprachen, hinfällig geworden.
Als ihrem Wesen nach nicht miteinander vereinbar könnten die kassenärztliche und die kassenzahnärztliche Tätigkeit nur dann angesehen werden, wenn ernstlich Pflichtenkollisionen aus dem Nebeneinander der beiden Tätigkeiten zu befürchten wären. Zutreffend hat schon das LSG dies verneint. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, daß gelegentlich in Grenzfällen, in denen sowohl spezifisch ärztliche wie zahnärztliche Behandlung in Frage kommt, Zweifel über die richtige Abgrenzung der Behandlungsweisen und damit auch der Abrechnung auftauchen können. Mit Recht hat aber die beigeladene KZV darauf hingewiesen, daß der für die Abrechnung der kassenzahnärztlichen Leistungen geltende Bewertungsmaßstab (Bema) mit seiner sehr ins einzelne gehenden Aufgliederung und seinen eingehenden Erläuterungen es einem verantwortungsbewußten Kassenzahnarzt leicht macht, eine sachgemäße Anmeldung seiner Leistungen zur Abrechnung durchzuführen. Es kann daher mit dem LSG davon ausgegangen werden, daß ein zugleich als Kassenarzt zugelassener Kassenzahnarzt durchaus in der Lage ist, bei der Abrechnung seiner Leistungen zwischen der ärztlichen und der zahnärztlichen Tätigkeit zu unterscheiden, und daß im übrigen gelegentlichen Irrtümern oder gar mißbräuchlichen Verhaltensweisen durch die Prüforgane der KÄV und der KZV begegnet werden kann. Jedenfalls berechtigt eine so entfernte Möglichkeit, daß Abrechnungsschwierigkeiten auftauchen könnten - zumal beim Kläger, der während der Zeit seiner Doppelzulassung in dieser Hinsicht keine Beanstandungen erfahren hat -, nicht zu dem Schluß, daß die kassenärztliche Tätigkeit ihrem Wesen nach mit der Tätigkeit des Kassenzahnarztes am Kassenzahnarztsitz nicht zu vereinbaren sei.
Die Revision ist somit als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Fundstellen