Entscheidungsstichwort (Thema)

Ruhen der Rente bei Auslandsaufenthalt. USA

 

Leitsatz (amtlich)

Die AVG §§ 96 ff (= RVO §§ 1317 ff) sind nicht verfassungswidrig, soweit danach Renten ruhen, die ausschließlich aufgrund von nach dem FRG anrechenbaren Versicherungszeiten bewilligt wurden.

 

Orientierungssatz

1. Maßgebend für die Beurteilung, ob der Auslandsaufenthalt eines Verfolgten freiwillig oder unfreiwillig begründet ist, ist nicht die Freiwilligkeit des Auswanderungsentschlusses, sondern die Freiwilligkeit des Aufenthalts im Ausland während der Zeit, für die Rente begehrt wird.

2. Unfreiwillig außerhalb des Geltungsbereichs des AVG hält sich auf, wer gezwungen ist, gegen seinen auf Rückkehr gerichteten Willen dort zu verharren (vgl BSG vom 1971-08-18 4 RJ 25/71 = SozR Nr 8 zu § 1315 RVO). Der Tatbestand der Verfolgung allein ist dabei nicht geeignet, auch für die Zeit ab Januar 1975 eine Übersiedlung aus den USA in den Geltungsbereich des Gesetzes als unzumutbar erscheinen zu lassen (vgl BSG vom 1978-12-20 4 RJ 45/77 = SozR 2200 § 1315 Nr 4).

3. Auch bei unfreiwilligem Auslandsaufenthalt eines Ausländers ist die Rente nur unter den Einschränkungen der AVG §§ 96 bis 100 zu zahlen.

4. Die Ruhensregelung der RVO §§ 1317 ff verstößt nicht gegen MRKProt 4 Art 2 Abs 1-3. Sie ist ebensowenig ein Verstoß gegen GG Art 11.

5. Die Ruhensanordnung ist nicht am 1. Dezember 1979 mit dem Inkrafttreten des SozSichAbk USA rechtswidrig geworden.

 

Normenkette

GG Art 3 Abs 1 Fassung: 1949-05-23; GG Art 14 Fassung: 1949-05-23; AVG § 96 Fassung: 1960-02-25, § 97 Fassung: 1960-02-25, § 98 Fassung: 1960-02-25, § 100 Fassung: 1960-02-25; RVO § 1317 Fassung: 1960-02-25, § 1318 Fassung: 1960-02-25, § 1319 Fassung: 1960-02-25, § 1321 Fassung: 1960-02-25; AnVNG Art 2 § 40a Fassung: 1977-06-27; ArVNG Art 2 § 41a Fassung: 1977-06-27; FRG; SozSichAbk USA Art 5 Fassung: 1976-01-07; WGSVG § 19 Fassung: 1970-12-22, § 19 Fassung: 1977-06-27; FreundschVtr USA Art 4 Nr 2 Fassung: 1954-10-29; SozSichAbk USA Art 4 Abs 1 Fassung: 1976-01-07; GG Art 11; MRKProt 4 Art 2 Abs 1; MRKProt 4 Art 2 Abs 2; MRKProt 4 Art 2 Abs 3

 

Verfahrensgang

LSG Berlin (Entscheidung vom 22.08.1979; Aktenzeichen L 6 An 23/79)

SG Berlin (Entscheidung vom 12.03.1979; Aktenzeichen S 14 An 725/78)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Rentenanspruch der Klägerin ruht.

Die Klägerin ist Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes; ist ist als Vertriebene anerkannt und besitzt den Vertriebenenausweis A mit dem Vermerk, daß sie Vertriebene gem § 1 Abs 2 Nr 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) sei. Sie ist Staatsangehörige der USA. Geboren ist sie in der Tschechoslowakei und war dort bis zu ihrer Ausreise in die USA im August 1968 beschäftigt.

Die Beklagte bewilligte der Klägerin Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. Januar 1975 und stellte zugleich das Ruhen der Rente für die Dauer des Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland fest. Der Rente liegen nur Beitragszeiten nach § 15 Fremdrentengesetz (FRG) zugrunde; auf die deutsche Rentenversicherung übergegangene Beitragszeiten iS des § 17 Abs 1d FRG liegen nicht vor. Gegenüber der Ruhensanordnung blieben Widerspruch, Klage und Berufung erfolglos.

Das Landessozialgericht (LSG) hat zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin sei nach dem deutsch-amerikanischen Handels-, Schiffahrts- und Freundschaftsvertrag einer deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt, so daß die §§ 96 ff des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) auf sie Anwendung fänden. Im übrigen seien diese Vorschriften auch dann anzuwenden, wenn die Klägerin Ausländerin sei und sich unfreiwillig im Ausland aufhalte. Danach ruhe der Rentenanspruch, da keiner der Ausnahmetatbestände der §§ 97 bis 100 AVG erfüllt sei.

Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision macht die Klägerin geltend, sie sei nicht als Deutsche, sondern als Ausländerin zu behandeln, so daß § 94 AVG auf sie Anwendung finde. Wäre sie nicht Verfolgte des Nationalsozialismus, wäre sie in die Bundesrepublik Deutschland und nicht in die USA ausgewandert, so daß ihr dortiger Aufenthalt als unfreiwillig anzusehen sei. Im übrigen sei die Ruhensanordnung verfassungswidrig. Sie verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) und gegen den in Art 11 GG normierten Grundsatz der Freizügigkeit, der aufgrund seiner Verankerung in der Menschenrechtskonvention auch für die Klägerin als Ausländerin gelte.

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des Landessozialgerichts Berlin

vom 22. August 1979 und des Sozialgerichts Berlin

vom 12. März 1979 sowie den Widerspruchsbescheid

der Beklagten vom 24. November 1977 und den Bescheid

vom 15. Januar 1976 abzuändern und die Beklagte

zu verurteilen, die Berufsunfähigkeitsrente an sie

auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet; die Beklagte hat zutreffend das Ruhen des Rentenanspruchs festgestellt.

Die Klägerin meint zu Unrecht, ihr Rentenanspruch ruhe nach § 94 AVG nicht, da sie sich als Ausländerin unfreiwillig nicht im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalte. Nach § 94 Abs 1 Nr 1 AVG ruht der Rentenanspruch eines Berechtigten, der weder Deutscher iS des Art 116 Abs 1 GG noch früherer deutscher Staatsangehöriger iS des Art 116 Abs 2 Satz 1 GG ist, solange er sich freiwillig gewöhnlich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufhält. Aus dieser Vorschrift kann die Klägerin schon deshalb keine Rechte herleiten, weil sie wie eine Deutsche zu behandeln ist. Die Klägerin ist zwar Staatsangehörige der USA. Den Staatsangehörigen der USA wird aber in Art 4 Nr 2 des Handels- Schiffahrts- und Freundschaftsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA vom 29. Oktober 1954 (BGBl II 1956 S 488) Inländerbehandlung zugestanden. Eine entsprechende Regelung enthält Art 4 Abs 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über soziale Sicherheit vom 7. Januar 1976 (BGBl II S 1357), in Kraft seit dem 1. Dezember 1979 (Bekanntmachung vom 12. November 1979, BGBl II S 1283). Die Klägerin ist deswegen in Ansehung der §§ 94 und 96 ff AVG wie eine deutsche Staatsangehörige zu behandeln, auch soweit dort auf Art 116 GG Bezug genommen ist (BSG SozR Nr 12 zu § 1302 und Nr 2 zu § 1318 Reichsversicherungsordnung -RVO-). Denn Deutscher iS des GG ist ua, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die Klägerin auch in anderem Zusammenhang als Deutsche iS des Art 116 GG behandelt werden muß, stellt sich hier nicht.

Der Klägerin stünde der geltend gemachte Anspruch aber selbst dann nicht zu, wenn sie als Ausländerin zu behandeln wäre. Sie dürfte zwar durch eine "Inländerbehandlung" nicht schlechter gestellt werden, als sie sich als Ausländerin ohne Abkommen stehen würde. Der vom LSG festgestellte Sachverhalt ergibt indessen schon nicht, daß sich die Klägerin unfreiwillig in den USA aufhält. Die Klägerin meint hierzu, aufgrund ihrer Verfolgung hätten objektivierbare Zwänge ihren Auswanderungsentschluß bestimmt. Maßgebend ist jedoch nicht die Freiwilligkeit des Auswanderungsentschlusses, sondern die Freiwilligkeit des Aufenthalts im Ausland während der Zeit, für die Rente begehrt wird, hier die Zeit ab 1. Januar 1975. Unfreiwillig außerhalb des Geltungsbereichs des AVG hält sich auf, wer gezwungen ist, gegen seinen auf Rückkehr gerichteten Willen dort zu verharren (vgl BSG SozR Nr 8 zu § 1315 RVO). Der Tatbestand der Verfolgung allein ist dabei nicht geeignet, auch für die Zeit ab Januar 1975 eine Übersiedlung in den Geltungsbereich des Gesetzes als unzumutbar erscheinen zu lassen (BSG SozR 2200 § 1315 Nr 4). Sonstige Umstände, die den Aufenthalt der Klägerin in den USA gegenüber einem Aufenthalt in der Bundesrepublik als unfreiwillig kennzeichnen könnten, sind aber weder vorgetragen noch festgestellt.

Schließlich muß der von der Klägerin aus § 94 AVG abgeleitete Anspruch auch daran scheitern, daß die Klägerin aus dieser Vorschrift im Umkehrschluß zu Unrecht folgert, Ausländern, die sich unfreiwillig im Ausland aufhalten, sei die Rente uneingeschränkt auszuzahlen. Der § 94 AVG regelt zwar nur den freiwilligen Auslandsaufenthalt; die für den unfreiwilligen Auslandsaufenthalt bestehende Regelungslücke kann jedoch nicht durch einen Umkehrschluß ausgefüllt werden, wie das BSG schon wiederholt entschieden hat (BSG SozR Nrn 2 und 4 zu § 1318 RVO). Deutschen ist nach § 96 AVG auch im Falle des unfreiwilligen Auslandsaufenthalts die Rente nur unter den Voraussetzungen der §§ 97 bis 100 AVG auszuzahlen. Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber für Ausländer insoweit eine günstigere Regelung schaffen wollte, sind nicht ersichtlich. Damit ist die Gesetzeslücke dahin zu schließen, daß bei unfreiwilligem Auslandsaufenthalt eines Ausländers die Rente ebenfalls nur unter den Einschränkungen der §§ 96 bis 100 AVG zu zahlen ist.

Ist die Klägerin damit aufgrund vorgenannter Verträge mit den USA wie eine Inländerin zu behandeln, oder wäre sie als Ausländerin bei unfreiwilligem Auslandsaufenthalt wie eine Inländerin zu stellen, so ruht ihr Rentenanspruch nach § 96 AVG, da keiner der Ausnahmefälle der §§ 97 bis 100 AVG vorliegt. Die Voraussetzungen der §§ 97 Abs 1 und 98 Abs 2 AVG liegen schon deswegen nicht vor, weil die Klägerin ihre Versicherungszeiten ausschließlich in der Tschechoslowakei zurückgelegt hat. Daher bedarf die Frage, ob § 97 Abs 1 AVG insoweit gegen Art 3 GG verstößt, als diese Vorschrift nach Reichsrecht im Reichsgebiet zurückgelegte Versicherungszeiten unterschiedlich behandelt, je nach dem, ob es sich um eine Beschäftigung im späteren Geltungsbereich des AVG oder um eine Beschäftigung außerhalb dieses Geltungsbereichs handelt (vgl Klausen in "Stenographischer Bericht" über die 447. Sitzung des Bundesrats am 24. Juni 1977 auf Seite 177), hier keiner Entscheidung.

Des weiteren sind die Voraussetzungen für eine Ermessensleistung nach § 100 AVG, der zwar durch Art 2 § 2 Nr 30 des 20. Rentenanpassungsgesetzes (RAG) vom 27. Juni 1977 mW vom 1. Juli 1977 aufgehoben worden ist, jedoch nach Art 2 § 40a des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) für Versicherungsfälle vor diesem Zeitpunkt weitergilt, nicht erfüllt. Diese Vorschrift setzt die Anerkennung als Vertriebener nach § 1 Abs 2 Nr 1 BVFG voraus und läßt die der Klägerin erteilte Anerkennung nach Nr 3 vorgenannter Vorschrift nicht genügen.

Die Klägerin kann auch aus § 19 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG), der den Personenkreis des § 100 AVG erweitert, keine Rechte herleiten, da sie erst 1968 aus dem Vertreibungsgebiet in die USA übergesiedelt ist. Denn § 19 Abs 2 WGSVG setzt sowohl in der bis zum 30. Juni 1977 geltenden als auch in der danach geltenden Fassung durch Art 2 § 10 Nr 2 des 20. RAG vom 27. Juni 1977 ua voraus, daß das Vertreibungsgebiet vor dem 1. Januar 1950 verlassen wurde. Der § 19 Abs 1 WGSVG ist nur anwendbar, wenn das Vertreibungsgebiet vor dem 8. Mai 1945 verlassen wurde. Dieser Termin ist zwar erst in der ab 1. Juli 1977 geltenden Fassung dieser Vorschrift ausdrücklich genannt; ergab sich für die zuvor geltende Fassung indessen bereits aus dem Regelungszusammenhang, daß mit der Neufassung keine Änderung der materiellen Rechtslage gewollt war (vgl dazu BT-Drucks 8/337 auf S 92). Daß der Klägerin nach den §§ 97 bis 100 AVG demnach kein Anspruch auf Auszahlung der Rente zusteht, wird von der Revision auch nicht bekämpft.

Diese Regelung ist entgegen der Ansicht der Revision nicht verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zwar die für Ausländer geltende Ruhensregelung (§ 94 AVG) - im Zusammenhang mit der Regelung der Beitragserstattung - als mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar erachtet (BVerfGE 51, 1 = SozR 2200 § 1315 RVO Nr 5). Dem Beschluß (der eine Verletzung sonstiger Artikel des GG verneint hat) sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß auch die für Deutsche geltende Regelung insoweit verfassungswidrig sei, als sie die sich ausschließlich auf FRG-Zeiten gründenden Renten ruhen läßt.

Die Revision meint zu Unrecht, das BVerfG habe (auch im Hinblick auf eine FRG-Rente) das Ruhen der Rente allein wegen der Wahl des Wohnsitzes als verfassungswidrig angesehen. In dem Beschluß heißt es vielmehr (BVerfGE 51, 1, 27 ff), es sei nicht sachfremd, Beiträgen, die früher in geringerer Höhe und nach altem Recht entrichtet worden seien, für den Rentenbezug im Ausland andere Wirkungen beizumessen als im Inland. Dieser und andere Gesichtspunkte ließen es vertretbar erscheinen, wenn die Ansprüche der im Ausland lebenden ausländischen Versicherten anders geregelt würden, als die der im Inland lebenden ausländischen Versicherten oder der im Ausland lebenden Deutschen.

Ob in Fortsetzung dieses Gedankens das Ruhen reiner FRG-Renten verfassungsgemäß ist, hat das BVerfG damals nicht entschieden. Die damalige Entscheidung des BVerfG betraf Rentenansprüche, denen auch nach Bundesrecht entrichtete Beiträge zugrunde lagen (bei dem Beschwerdeführer zu 1. waren Beiträge zur deutschen Angestelltenversicherung bis 1954, bei dem Beschwerdeführer zu 2. Pflichtbeiträge zur deutschen Angestelltenversicherung bis Mai 1967 zu berücksichtigen). Das BVerfG hatte daher auch vom Sachverhalt her keine Veranlassung, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das Ruhen von ausschließlich auf FRG-Zeiten beruhenden Renten verfassungswidrig ist.

Das BVerfG hat jedoch inzwischen in einem Beschluß des 1. Senats (und zwar des Ausschusses nach § 93a Abs 2 BVerfGG) vom 7. Oktober 1980 (1 BvR 785/76) ausgesprochen, die §§ 96 ff AVG seien nicht verfassungswidrig, soweit sie das Ruhen von Rentenansprüchen anordnen, die erst aufgrund des FANG entstanden sind. Art 14 GG sei nicht verletzt, da erst die vom Gesetzgeber neu begründeten Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland Gegenstand der Eigentumsgarantie sein können. Auch Art 3 GG sei nicht verletzt; der Gesetzgeber habe hinsichtlich der Zahlung von Renten, die nicht wenigstens teilweise im Geltungsbereich des Gesetzes erworben wurden, keine weitergehende Verpflichtung eingehen wollen, als dies dem Prinzip der reinen Fürsorge entspreche. Das rechtfertige sowohl das Ruhen bei Auslandsaufenthalt als auch den Ausschluß der Nachzahlung.

Der erkennende Senat stimmt vorgenanntem Beschluß darin zu, daß FRG-Zeiten vom Gesetzgeber unter fürsorgerischen Gesichtspunkten berücksichtigt wurden, da hierfür im wesentlichen der dem FRG insgesamt zugrundeliegende Eingliederungsgedanke (Eingliederung der Vertriebenen in die bundesdeutsche Sozialversicherung) maßgebend war, auch wenn im Rahmen des § 15 FRG daneben entschädigungsrechtliche Gesichtspunkte eine Rolle spielten. Solange es wegen eines Auslandsaufenthalts des Berechtigten sowohl an einer solchen Eingliederung als auch am Anlaß für fürsorgerische Maßnahmen fehlt, ist es zumindest nicht willkürlich, sondern im Gegenteil nur folgerichtig, für diese Versicherungszeiten nicht ohne die Voraussetzungen der §§ 97 ff AVG Leistungen in das Ausland zu gewähren. Das gilt besonders dann, wenn eine Rente ausschließlich auf FRG-Zeiten beruht. Daher besteht für den Senat keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und eine Neuregelung des § 94 AVG abzuwarten.

Die Revision meint weiterhin zu Unrecht, die Ruhensregelung verstoße gegen das übernationale Grundrecht der Freizügigkeit iS der Menschenrechtskonvention. Maßgebend ist insoweit Protokoll Nr 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im 1. Zusatzprotokoll enthalten sind (BGBl 1968 II S 423), in der Bundesrepublik ab 1. Juni 1968 in Kraft getreten (vgl Bekanntmachung vom 18. November 1968 BGBl II S 1109). Nach Art 2 Abs 1 dieses Protokolls hat jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen. Nach Abs 2 steht es jedermann frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen. Nach Abs 3 darf die Ausübung dieser Rechte keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden, als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Die Klägerin wird nicht gehindert iS dieser Regelung ihren Wohnsitz frei zu wählen. Die hier in Frage stehende Beschränkung staatlicher Fürsorge auf das Inland verstößt nicht gegen die vorgenannten Vorschriften der Konvention. Sie ist ebensowenig ein Verstoß gegen Art 11 GG.

Die Ruhensanordnung ist schließlich nicht am 1. Dezember 1979 mit dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über soziale Sicherheit vom 7. Januar 1976 (BGBl II S 1357 ff) rechtswidrig geworden (vgl Bekanntmachung vom 12. November 1979, BGBl II S 1283). Nach Art 5 des Abkommens gelten zwar die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates, nach denen Ansprüche auf Geldleistungen oder die Zahlung von Geldleistungen vom Inlandsaufenthalt abhängen, nicht für die in Art 3 Buchst a bis d genannten Staatsangehörigen des anderen Staates, die sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten. Zur Bedeutung dieser Regelung wird jedoch in Nr 4 des Schlußprotokolls zu Art 5 des Abkommens ausdrücklich klargestellt, daß die deutschen Rechtsvorschriften über Geldleistungen aus Versicherungszeiten, die nicht nach Bundesrecht zurückgelegt sind, unberührt bleiben. Nach dieser eindeutigen Regelung steht der Klägerin auch für die Zeit ab Inkrafttreten des Abkommens kein Anspruch auf Auszahlung der Rente in die USA zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656542

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