Leitsatz (amtlich)
Erhält ein Nebenerwerbslandwirt wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles als Maschinenarbeiter Verletztenrente, so ist bei der Berechnung des JAV der nach § 13a EStG ermittelte Gewinn (Ermittlung nach Durchschnittssätzen bei nicht buchführungspflichtigen Landwirten) auch für das nach § 15 SGB 4 zu berücksichtigende Arbeitseinkommen maßgeblich.
Normenkette
RVO § 571 Abs 1 S 1; SGB 4 § 15; EStG § 13a
Verfahrensgang
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beklagte bei der Rentenberechnung von einem zutreffenden Jahresarbeitsverdienst (JAV) ausgegangen ist, insbesondere, ob sie das zusätzliche Arbeitseinkommen des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft (L.u. F.) auf der Basis des § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) feststellen durfte.
Der Kläger ist seit 1952 als Maschinenarbeiter in einer Schreinerei beschäftigt. Daneben betreibt er seit 1965 ein landwirtschaftliches Unternehmen, ohne buchführungspflichtig zu sein. Mit Bescheid vom 20. September 1983 gewährte die Beklagte dem Kläger wegen einer als Folge seiner lärmexponierten Tätigkeit im Beschäftigungsbetrieb aufgetretenen Lärmschwerhörigkeit (Berufskrankheit) ab 1. März 1981 eine Verletztenrente in Höhe von 20 vH der Vollrente. Bei der Berechnung der Rente legte die Beklagte als JAV - vorläufig - nur das aus der abhängigen Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt in Höhe von 27.822,73 DM (1. März 1980 bis 28. Februar 1981) zugrunde. Den vom Finanzamt Coburg gemäß § 13a EStG aus L. u. F. ermittelten Gewinn (Wirtschaftsjahr 1979/80: 3.832,-- DM; Wirtschaftsjahr 1980/81: 5.207,-- DM) berücksichtigte sie zunächst nicht. Mit (Zugunsten-) Bescheid vom 10. Januar 1984 hob die Beklagte ihren Bescheid vom 20. September 1983 insoweit auf und legte der Rentenberechnung einen JAV von 31.523,49 DM zugrunde, wobei sie auch das Arbeitseinkommen aus L. u. F. berücksichtigte. Dieses sei im Hinblick auf die in den Steuerbescheiden 1980 und 1981 nachgewiesenen Einkünfte und der vom Kläger erbrachten Arbeitsleistung für das Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles mit einem Betrag von 3.700,76 DM anzusetzen. Dagegen brachte der Kläger zunächst vor, der Betrag von 3.700,76 DM sei schon im Hinblick auf den vom Finanzamt ermittelten Gewinn zu niedrig, vor allem aber dürfe nicht von der in § 13a EStG vorgesehenen Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ausgegangen werden; sein tatsächliches Einkommen aus L. u.F. müsse vielmehr im Wege einer "Einfachanalyse" durch das zuständige Amt für Landwirtschaft festgestellt werden.
Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 27. September 1984 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die steuerrechtliche Entscheidung des Klägers, sein Einkommen aus der Landwirtschaft nach § 13a EStG feststellen zu lassen, sei auch für die Sozialversicherung bindend. Das Landessozialgericht (LSG) hat dieses Urteil aufgehoben und die Beklagte unter Änderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, bei der Berechnung der Verletztenrente einen JAV von 35.322,-- DM zugrunde zu legen (Urteil vom 9. Dezember 1987). In seinen Gründen hat es ausgeführt, der JAV-Bestimmung seien die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen zugrunde zu legen, und zwar so genau wie möglich. Dem werde eine Ermittlung nach Durchschnittssätzen iS von § 13a EStG nicht gerecht, da diese Methode die tatsächlichen Gewinne nur zu etwa 50 bis 70 % erfasse. Auch § 15 Satz 1 des Sozialgesetzbuches/Gemeinsame Vorschriften (SGB IV), der auf die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts Bezug nehme, gebiete dies nicht. Denn aus dem Adjektiv "allgemeinen" folge eine Beschränkung der anzuwendenden steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften auf die §§ 4 und 5 EStG. Bedenken gegen eine Anwendung des § 13a EStG könnten sich auch aus § 15 Satz 2 SGB IV ergeben; nach dieser Bestimmung müssen bei der Ermittlung des Gewinns nämlich steuerliche Vergünstigungen unberücksichtigt bleiben. Letztlich könne jedoch offenbleiben, ob es sich bei § 13a EStG um eine solche Begünstigungsvorschrift handele, weil sie jedenfalls eine "besondere" Gewinnermittlung beinhalte und deshalb im Rahmen des § 15 SGB IV keine Anwendung finde. Aus diesem Grunde könne auch dahingestellt bleiben, ob das von der Beklagten auf der Basis des § 13a EStG ermittelte Arbeitseinkommen zutreffend errechnet worden sei. Zur Ermittlung des Gewinns sei gemäß § 4 Abs 3 EStG der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben festzustellen. Da insofern beim Kläger keine Aufzeichnungen vorlägen, könne die Ermittlung des Überschusses nur in Form einer den tatsächlichen Verhältnissen möglichst angenäherten Schätzung erfolgen. Die vom Kläger unter Anwendung von Standarddeckungsbeiträgen vorgelegte Berechnung erscheine insofern sachgerecht und den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend. Danach betrage das dem JAV hinzuzurechnende Arbeitseinkommen aus L. u. F. im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens 7.499,27 DM.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 15 SGB IV. Der Auffassung des LSG, § 13a EStG sei keine allgemeine, sondern eine spezielle und deshalb über § 15 SGB IV nicht anzuwendende Ermittlungsvorschrift, könne nicht gefolgt werden. Sie entspreche weder der in der Literatur vertretenen Meinung noch der Tatsache, daß der überwiegende Teil der landwirtschaftlichen Unternehmer unter die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen falle. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) enthalte § 15 SGB IV zwar keine uneingeschränkte Anknüpfung an das Einkommensteuerrecht, doch werde der Vorrang der steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften betont. Sozialversicherungsrechtliche Abweichungen sollten schon aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung ausgeschlossen werden. Wäre bei der JAV-Feststellung die Gewinnermittlung nach § 13a EStG auszuklammern, käme dies einer weitgehenden Vereitelung des gesetzgeberischen Zwecks gleich; der Gewinn der nach dieser Vorschrift veranlagten Landwirte müßte dann nämlich regelmäßig gutachterlich geschätzt werden. Im übrigen sei die Auffassung des LSG auch deshalb nicht plausibel, weil es an die Stelle einer Ermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) lediglich eine andere Form der Pauschalermittlung setze und ausdrücklich einräume, daß es sich dabei lediglich um eine Annäherung an das tatsächliche Arbeitseinkommen handele.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 1987 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 27. September 1984 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Mit Bescheid vom 20. Oktober 1988 lehnte es die Beklagte ab, die mit Bescheid vom 20. September 1983 gewährte Teilrente wegen einer geltend gemachten Leidensverschlimmerung zu erhöhen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung begründet.
Im Gegensatz zur Auffassung des LSG durfte die Beklagte das für den JAV maßgebliche Arbeitseinkommen des Klägers aus dessen selbständiger Tätigkeit auf der Basis des § 13a EStG feststellen. Ob der von der Beklagten nach dieser Gewinnermittlungsart berechnete Betrag (3.700,76 DM) indessen zutrifft, kann mangels ausreichender Feststellungen nicht gesagt werden.
Zu Recht hat das LSG zunächst erkannt, daß für die Bestimmung des JAV im vorliegenden Fall nicht von den nach § 780 der Reichsversicherungsordnung (RVO) festzusetzenden Durchschnittssätzen auszugehen ist, weil die Anwendung dieser Vorschrift einen Unfall bei einer Betätigung als landwirtschaftlicher Unternehmer (oder Ehegatte oder mitarbeitender Familienangehöriger iS des § 780 Abs 2 RVO) voraussetzt (vgl BSG SozR 2200 § 571 Nr 1 und Urteile des erkennenden Senats vom 13. März 1975 - 2 RU 245/73 - und vom 24. Mai 1984 - 2 RU 9/83 -). Für die hier vorliegende, bei einer gewerblichen Tätigkeit erworbenen Berufskrankheit ist deshalb § 571 Abs 1 Satz 1 RVO (neugefaßt mit Wirkung vom 1. Juli 1977 durch Art II § 1 Nr 2 Buchst c und d SGB IV) maßgebend. Danach gilt als JAV der Gesamtbetrag aller Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen des Verletzten im Jahre vor dem Arbeitsunfall. Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit (§ 15 Satz 1 SGB IV). Bei der Ermittlung des Gewinns sind steuerliche Vergünstigungen unberücksichtigt zu lassen und Veräußerungsgewinne abzuziehen (Satz 2). § 13a EStG ist nach Auffassung des Senats eine allgemeine Ermittlungsvorschrift, die im Rahmen des § 15 Satz 1 SGB IV anzuwenden ist.
Zwar enthält § 15 SGB IV keine uneingeschränkte Anknüpfung an das Einkommensteuerrecht, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat. Die Vorschrift definiert vielmehr den Begriff des Arbeitseinkommens eigenständig und teilweise abweichend von den entsprechenden Vorschriften des EStG (vgl BSG SozR 2200 § 205 Nr 23). Das gilt zum einen bezüglich des Begriffs der "selbständigen Tätigkeit", der nicht mit demjenigen der "selbständigen Arbeit" iS der §§ 2 Abs 1 Nr 3, 18 Abs 1 EStG deckungsgleich ist, sondern ua auch die Einkünfte aus L. u. F. (§§ 2 Abs 1 Nr 1, 13 EStG) erfaßt, und zum anderen bezüglich der Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie den sonstigen Einkünften (§ 2 Abs 1 Nrn 5 bis 7 EStG), die sozialversicherungsrechtlich irrelevant sind (vgl BSGE 58, 277, 279). Abgesehen von diesen Besonderheiten knüpft § 15 Satz 1 SGB IV jedoch - im übrigen nicht zuletzt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung - weitgehend an das Einkommensteuerrecht an (vgl BSGE 57, 235; 57, 240). Die Vorschrift betont den Vorrang der steuerrechtlichen Gewinnermittlung und schließt - unbeschadet der Sonderregelung des Satzes 2 - eigene sozialversicherungsrechtliche Vorschriften über die Gewinnermittlung aus (vgl BSGE 58, 277, 280 unter Bezugnahme auf Merten in Krause/von Maydell/Merten/Meydam, Gemeinschaftskommentar zum SGB IV, § 15 RdNr 26; Hauck/Haines, SGB IV, § 15 RdNr 3).
Der Meinung des LSG, § 13a EStG sei trotz dieser grundsätzlichen Bezugnahme auf das Einkommensteuerrecht nicht anwendbar, weil diese Vorschrift keine "allgemeine" Gewinnermittlungsvorschrift darstelle, kann nicht gefolgt werden. Zu einer solchen einschränkenden Interpretation kann weder die Systematik des EStG, noch der gesetzgeberische Zweck des § 15 SGB IV herangezogen werden. Zwar verweist § 2 Abs 2 Nr 1 EStG hinsichtlich der Einkünfte aus L. u. F., Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit (Einkunftsarten nach § 2 Abs 1 Nrn 1 bis 3 EStG) ausdrücklich nur auf die §§ 4 bis 7 f EStG. Diese Vorschriften beziehen sich aber in erster Linie auf den Begriff des "Gewinns" und beschreiben nur die zwei wichtigsten Gewinnermittlungsarten, nämlich die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs 1) und durch Überschußrechnung (§ 4 Abs 3). Eine abschließende Aufzählung der "allgemeinen" Gewinnermittlungsarten enthalten sie dagegen nicht. Dieser Terminus ist dem EStG auch unbekannt. Soweit im EStG von Gewinnermittlungsarten überhaupt die Rede ist, findet sich dieser Begriff in § 4 Abs 1 Sätze 3 und 5, die ihrerseits auf § 4 Abs 3 und § 13a Bezug nehmen. In der Literatur wird deshalb übereinstimmend die Meinung vertreten, das Gesetz kenne zumindest drei "ordentliche Gewinnermittlungsmethoden" (so Littmann/Bitz/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 14. Aufl, RdNr 16 zu §§ 4 und 5), nämlich den Betriebsvermögensvergleich, den Ansatz des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben und die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a. Tipke (Steuerrecht, 11. Aufl, S 149) und Schmidt (Einkommensteuergesetz, 3. Aufl, Anm 3 zu § 4) zählen den an Durchschnittssätzen orientierten Ansatz ebenfalls zu den drei "wesentlichen" Gewinnermittlungsarten; selbst die Schätzung nach § 162 der Abgabenordnung ist nach Tipke (aaO S 227) keine besondere Gewinnermittlungsart. Die Gewinnermittlung gemäß § 13a EStG erfaßt den Gewinn iS des § 4 EStG und ist daher als gleichrangig mit den dort aufgeführten Gewinnermittlungsvorschriften anzusehen (so Freund in Klein/Flockermann/Kühr, Komm zum EStG, 3. Aufl, RdNr 5 zu § 13a; aA, jedoch ohne Begründung Krauskopf/Schroeder-Printzen, Soziale Krankenversicherung, 2. Aufl, Anm 2 zu § 15 SGB IV).
Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen war dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 15 SGB IV auch bekannt. Sie betrifft den großen Personenkreis der nichtbuchführungspflichtigen Landwirte und beruht auf der bekannten Schwierigkeit, deren tatsächliches Einkommen im Einzelfall festzustellen (vgl hierzu auch Urteil des erkennenden Senats vom 24. Mai 1984 - 2 RU 9/83 -). Zwar galt § 13a EStG in der hier maßgeblichen Fassung (neugefaßt durch das Gesetz zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte vom 25. Juni 1980, BGBl I S 732) noch nicht, als das SGB IV am 1. Juli 1977 in Kraft trat; § 13a EStG basiert jedoch auf einer Reihe von Vorschriften, nach denen der Gewinn nichtbuchführungspflichtiger Landwirte bereits seit 1949 anhand von Pauschalgrößen ermittelt wurde. Diese Entwicklung fand ihren vorläufigen Abschluß mit der Schaffung des § 13a EStG aF (eingeführt durch das Vermögenssteuerreformgesetz -VstRG- vom 17. April 1974, BGBl I S 949), mit dem die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen auf der Grundlage der Einheitswerte von 1964 eingeführt wurde. Die Gewinnermittlungsvorschriften des neuen § 13a EStG entsprechen systematisch weitgehend den bisherigen Vorschriften (vgl Freund aaO, RdNr 7 zu § 13a). Der Durchschnittsgewinn berechnet sich nunmehr nach einem Grundbetrag (der sich gemäß § 13a Abs 4 Nr 1 EStG an dem maßgebenden Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes orientiert), dem Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und seiner im Betrieb beschäftigten Angehörigen, den vereinnahmten Pachtzinsen, dem Nutzungswert der Wohnung und gesondert zu ermittelnder Gewinne (zB aus Sonderkulturen). Ziel der Neufassung war die Erfassung von etwa 50 bis 70 % der durchschnittlichen tatsächlichen Gewinne (vgl Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, BT-Drucks 8/3239 vom 5. Oktober 1979), weil das Festhalten an den bisherigen Wertansätzen zu einer Gewinnerfassungsquote von lediglich 10 bis 20 % geführt hatte. Eine grundlegende Änderung des Ermittlungsprinzips wurde damit jedoch nicht eingeführt.
Der Umstand, daß die Gewinnermittlung nach § 13a EStG angesichts der nach wie vor relativ geringen durchschnittlichen Gewinnerfassungsquote für die betroffenen Steuerpflichtigen insgesamt eine Vergünstigung darstellen soll, führt zu keiner anderen Beurteilung. Bei dieser Vergünstigung handelt es sich nämlich nicht um eine "steuerliche Vergünstigung" iS des § 15 Satz 2 SGB IV. Abgesehen davon, daß dieser Begriff dem Einkommensteuerrecht fremd ist (vgl Tipke, aaO, S 149, der den Begriff "Steuervergünstigung" als irreführend bezeichnet), sind dem Gesetzeszweck des § 15 Satz 2 SGB IV entsprechend nur besondere Abschreibungen, Absetzungen und Abzüge mit Subventionscharakter gemeint, die das sozialversicherungsrechtlich relevante Arbeitseinkommen mindern können (so Hauck/Haines, SGB IV Anm 6 zu § 15; vgl auch Wannagat, SGB IV, RdNr 13 zu § 15; Merten, aaO, RdNr 38 zu § 15). Als Beispiele könne in diesem Zusammenhang erhöhte Absetzungen und Bewertungsfreiheiten iS der §§ 7b bis 7g EStG oder steuerbegünstigte Spendenausgaben iS von § 10b EStG angeführt werden (zu den erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG vgl BSG SozR 2200 § 205 Nr 43 und BSGE 53, 138, 143 = SozR 2100 § 15 Nr 5), also Vergünstigungen "bei" der Gewinnermittlung, während § 13a EStG ein Gewinnermittlungsprinzip beinhaltet, bei dem allgemeine Steuerbegünstigungen zu berücksichtigen sind (Freund aaO, RdNr 70 zu § 13a). Negative Auswirkungen auf sozialversicherungsrechtlichem Gebiet sind dabei eine hinzunehmende Konsequenz der grundsätzlichen Anknüpfung an die steuerrechtlichen Ermittlungsvorschriften.
Der Anwendung des § 13a EStG steht das Urteil des BSG vom 24. Mai 1984 (2 RU 9/83) nicht entgegen. Soweit der Senat in jener Entscheidung ausgeführt hat, bei der Ermittlung des Einkommens aus der Landwirtschaft sei von § 32 EStG auszugehen, betraf dies den Hinweis auf das Bruttoprinzip (auf das in § 32 EStG definierte "zu versteuernde Einkommen"). Eine Auseinandersetzung mit den Gewinnermittlungsvorschriften enthielt das Urteil dagegen nicht. Die Entscheidung betraf zudem einen vor dem Inkrafttreten des SGB IV liegenden Sachverhalt, so daß es keiner Ausführungen zur Anwendung steuerrechtlicher Gewinnermittlungsvorschriften im Rahmen des § 15 SGB IV bedurfte.
Ob das auf der Basis des § 13a EStG zu ermittelnde Arbeitseinkommen des Klägers von der Beklagten zutreffend errechnet wurde, hat das LSG - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt. Bedenken ergeben sich insoweit wegen der erheblichen Abweichung von den vom Finanzamt Coburg ermittelten Gewinnen für die Wirtschaftsjahre 1979/80 und 1980/81 und wegen der eigenständigen Ermittlung des Wertes der Arbeitsleistung der Ehefrau (vgl hierzu § 13a Abs 5 EStG). Da das Revisionsgericht diese Feststellungen nicht selbst treffen kann, ist der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das LSG zurückzuverweisen.
Der während des Revisionsverfahrens ergangene Bescheid vom 20. Oktober 1988 gilt - entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung - nicht als mit der Klage beim SG angefochten. Die Voraussetzungen des § 171 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind nicht erfüllt, weil der angefochtene Bescheid vom 10. Januar 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 1984 durch den neuen Verwaltungsakt weder abgeändert noch ersetzt wurde. Der gemäß § 44 des Sozialgesetzbuches/Verwaltungsverfahren (SGB X) ergangene Bescheid vom 10. Januar 1984 betraf ausschließlich die Berechnung des JAV und die hieraus resultierenden Leistungen, nahm im übrigen aber an dem Rentenbescheid vom 20. September 1983 (Anerkennung der Berufskrankheit, Zeitpunkt des Versicherungsfalles, Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit) keine Änderung vor. Auf diesen Bescheid bezieht sich der neue Verwaltungsakt vom 20. Oktober 1988 und hat allein die Ablehnung des Antrags vom 25. März 1988 zum Inhalt, mit welchem der Kläger eine Erhöhung der Teilrente wegen eingetretener Leidensverschlimmerung geltend gemacht hat. Der neue Verwaltungsakt ist deshalb mit einer falschen Rechtsbehelfsbelehrung versehen und kann innerhalb eines Jahres seit seiner Zustellung selbständig angefochten werden (§ 66 Abs 2 SGG).
Fundstellen