Leitsatz (amtlich)

Das Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung ist auch dann auf den Einkommensausgleich anzurechnen (BVG § 17 Abs 5 S 2), wenn es nachträglich infolge rückwirkender Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit entfällt (RVO § 183 Abs 3).

 

Leitsatz (redaktionell)

Das einmal gezahlte Krankengeld verliert seinen Charakter als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung durch rückwirkende Gewährung einer Rente und damit das Eintreten des Tatbestandes des RVO § 183 Abs 3 nicht, sondern bleibt Krankengeld.

 

Normenkette

BVG § 17 Abs. 5 S. 2 Fassung: 1966-12-28; RVO § 183 Abs. 3 Fassung: 1961-07-12

 

Tenor

Auf die Sprungrevision des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer, Zweigstelle Mainz, vom 23. Juli 1971 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sämtlicher Rechtszüge sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Kläger war wegen anerkannter Schädigungsfolgen vom 24. November 1967 an arbeitsunfähig krank. Durch Bescheid vom 11. April 1968 gewährte ihm die Landesversicherungsanstalt (LVA) R vom 1. November 1967 an Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Allgemeine Ortskrankenkasse W ließ daraufhin das Krankengeld, das sie bis zu diesem Zeitpunkt geleistet hatte, rückwirkend ab 1. November 1967 wegfallen und wurde beim Versorgungsamt (VersorgA) vorstellig, dem Kläger Einkommensausgleich zu gewähren. Durch Bescheid vom 16. Juli 1968 lehnte das VersorgA den Antrag gegenüber dem Kläger ab, weil hier ein Einkommensausgleich noch nicht gewährt worden sei und deshalb ein solcher nicht nachträglich gewährt oder neu berechnet werden könne. Mit dem Widerspruch machte der Kläger u.a. geltend, das Krankengeld (und der Arbeitgeberzuschuß) hätten den Betrag des Einkommensausgleichs überstiegen; ihm stehe aber diese Leistung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu. Durch Bescheid vom 23. Januar 1969 wies das Landesversorgungsamt (LVersorgA) den Widerspruch zurück. Das Krankengeld habe wegen seiner Höhe bisher die Zahlung des Einkommensausgleichs ausgeschlossen; eine nachträgliche Umwandlung des Krankengeldes in Einkommensausgleich oder eine Neuberechnung komme nur dann in Frage, wenn während des Bezuges von Einkommensausgleich eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zugebilligt werde. Diese Voraussetzung sei - da Einkommensausgleich überhaupt nicht gewährt worden sei - nicht erfüllt.

Der Kläger hat Klage erhoben und ausgeführt, er habe Einkommensausgleich nicht erhalten, weil sich wegen des Krankengeldes und zunächst des Arbeitgeberzuschusses ein Einkommensausfall nicht ergeben habe. Da das Krankengeld durch die Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit rückwirkend weggefallen sei, sei der Einkommensausgleich dem Grunde nach "zuständig" geworden. Der Beklagte beziehe sich bei seiner Ablehnung zu Unrecht auf Verwaltungsvorschriften, die mit dem Gesetz nicht in Einklang stünden.

Der Beklagte hat sich auf die Auffassung seines Bescheides bezogen.

Durch Urteil vom 23. Juli 1971 hat das Sozialgericht (SG) unter Aufhebung der Verwaltungsbescheide den Beklagten verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 24. November 1967 bis zur Zustellung des Bescheides der LVA Einkommensausgleich dem Grunde nach zu gewähren. Es hat ausgeführt, die Arbeitsunfähigkeit wegen Schädigungsfolgen sei unstreitig und finde in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 17. Mai 1968 eine Stütze. Nach § 17 Abs. 5 BVG sei zwar Krankengeld, nicht aber eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf den Einkommensausgleich anzurechnen. Es komme nicht darauf an, ob die Rente während des Bezuges von Einkommensausgleich gewährt werde. Es könne keine Bedeutung haben, wann sich der Einkommensverlust rechtlich oder rechnerisch feststellen lasse. Mit der rückwirkenden Gewährung der Rente sei das vom 1. November 1967 an ursprünglich gezahlte Krankengeld versorgungsrechtlich nicht mehr als eine solche Leistung, sondern als Rente anzusehen. Es werde aber auf den Einkommensausgleich nicht angerechnet, wobei es keine Rolle spiele, ob die Rente während der Gewährung von Einkommensausgleich rückwirkend gewährt worden sei. Zu Unrecht berufe sich der Beklagte insoweit auf das Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 6. März 1967 (BVBl 1967, S. 48 Nr. 23 Ziff. 11). Infolgedessen stehe dem Kläger dem Grunde nach Einkommensausgleich für die Zeit vom Beginn der schädigungsbedingten Arbeitsunfähigkeit (24. November 1967) bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides der LVA zu. Ob er tatsächlich Einkommensausgleich erhalten könne, sei davon abhängig, ob auch bei der Nichtanrechnung der Rente noch ein entsprechender Einkommensverlust bleibe. Das Zustellungsdatum müsse noch festgestellt werden, zumal von ihm an die Gewährung von Einkommensausgleich ausgeschlossen sei.

Das SG hat die Berufung zugelassen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 1971 hatten sich vor der Verkündung der angefochtenen Entscheidung die Parteien wechselseitig mit der Einlegung der Sprungrevision durch den Rechtsmittelgegner einverstanden erklärt.

Der Beklagte hat Sprungrevision eingelegt und beantragt,

"unter Aufhebung des Urteils des SG Speyer - Zweigstelle Mainz - vom 23. Juli 1971 die Klage gegen den Bescheid des Versorgungsamtes M vom 16. Juli 1968 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 1969 als unbegründet abzuweisen."

Er rügt mit näherer Begründung eine Verletzung des § 17 Abs. 5 BVG und bezieht sich auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 2. Februar 1971 - 8 RV 467/69 - und 25. Mai 1971 - 10 RV 342/69 -. Seiner Ansicht nach hat das einmal gewährte Krankengeld seinen Charakter als derartige Leistung nicht verloren und muß deshalb auf den Einkommensausgleich angerechnet werden.

Der Kläger beantragt,

"die Sprungrevision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen."

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und ist der Ansicht, die angezogenen Entscheidungen des BSG seien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der Auffassung des Beklagten stehe auch das Rundschreiben des BMA vom 6. März 1967 entgegen.

Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

II.

Die durch Zulassung der Berufung statthafte Sprungrevision hat der Beklagte form- und fristgerecht (§ 161 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) eingelegt und begründet. Sein zulässiges Rechtsmittel mußte Erfolg haben.

Streitig ist der Anspruch auf Gewährung von Einkommensausgleich (§ 17 BVG idF des Dritten Neuordnungsgesetzes - 3. NOG -) für die Zeit vom 24. November 1967 bis etwa zum 11. April 1968. In dieser Zeit ist der Kläger nach den nicht angegriffenen Feststellungen des SG wegen der anerkannten Schädigungsfolgen arbeitsunfähig krank gewesen und hat die Leistungen der Krankenversicherung - insbesondere Krankengeld - erhalten. Der Beklagte hat die Gewährung von Einkommensausgleich abgelehnt, weil das Krankengeld - mit dem Arbeitgeberzuschuß - höher als der Einkommensausgleich gewesen ist. Zu Unrecht ist der Kläger der Ansicht, das Krankengeld habe seinen Charakter als derartige Leistung deshalb verloren, weil mit Bescheid vom 11. April 1968 die LVA R rückwirkend vom 1. November 1967 an Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährt hat und mithin gemäß § 183 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tage, von dem an Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zugebilligt wird, entfällt. Entgegen seiner Ansicht ist die Entscheidung des erkennenden Senats vom 2. Februar 1971 (BSG SozR BVG § 19 Nr. 11), auch für Fälle der vorliegenden Art von Bedeutung. Dem Kläger ist zwar darin beizupflichten, daß die vorstehend bezeichnete Entscheidung des erkennenden Senats ebenso wie die des 10. Senats vom 25. Mai 1971 - 10 RV 342/69 - zu § 19 Abs. 2 bzw. Abs. 3 aF BVG, also zu einem Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegenüber der Versorgungsverwaltung, ergangen ist, während es sich hier um einen anderen Anspruch, nämlich den des Beschädigten auf Gewährung von Einkommensausgleich handelt. Die Anrechnung des Krankengeldes beruht hier auf § 17 Abs. 5 Satz 2 BVG. Dort sind als anrechnungspflichtig u.a. bezeichnet "alle gesetzlichen Geldleistungen, die der Beschädigte ... wegen der Arbeitsunfähigkeit ... erhält". Daß das Krankengeld wegen der Arbeitsunfähigkeit durch Schädigungsfolgen gezahlt worden ist, hat die Vorinstanz unangefochten und ohne Rechtsirrtum festgestellt. Es kommt also entscheidend darauf an, ob nach der rückwirkenden Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit das einmal gezahlte Krankengeld seinen ursprünglichen Charakter verloren hat oder nicht. Diese Frage war hier nach den gleichen Grundsätzen zu beantworten wie in der einen Erstattungsstreit nach § 19 Abs. 2 BVG betreffenden Entscheidung vom 2. Februar 1971, da in beiden Fällen im wesentlichen der gleiche Sachverhalt, nämlich Wegfall des Krankengeldes durch rückwirkende Rentengewährung, zu beurteilen war. Deshalb ist insoweit die Entscheidung des erkennenden Senats vom 2. Februar 1971 aaO auch für diesen Fall maßgebend. Aus ihr ist - unter Berücksichtigung des vorliegenden Falles - folgendes wiederzugeben:

Das Krankengeld zählt zum Gegenstand der Versicherung nach dem 2. Buch der RVO (§§ 179 ff, 182 Abs. 1 Nr. 2, 186 iVm § 184 Abs. 1 RVO). Deshalb sind die einschlägigen Vorschriften der RVO heranzuziehen, um zu entscheiden, ob die einmal geleisteten Beträge auch nach der nachträglich und rückwirkend zugebilligten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit noch als Krankengeld anzusehen sind. Maßgebend ist die Vorschrift des § 183 Abs. 3 RVO, wonach der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tage endet, von dem an Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhegeld von einem Träger der Rentenversicherung zugebilligt wird. Ist über diesen Zeitpunkt hinaus Krankengeld gezahlt worden, so geht der Anspruch auf Rente bis zur Höhe des gezahlten Krankengeldes auf die Kasse über. Übersteigt das Krankengeld die Rente, so kann die Kasse den überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern. § 183 RVO beruht auf dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle vom 12. Juli 1961 (BGBl I S. 913 ff). Dieses Gesetz hat für die Versicherten Verbesserungen und auch Verschlechterungen gebracht. Eine Verschlechterung gegenüber dem Rechtszustand vor Erlaß dieses Gesetzes besteht darin, daß früher nebeneinander Krankengeld und Rente aus der Invaliden- oder Angestelltenversicherung gewährt werden konnten. Demgegenüber hat der Gesetzgeber sich von der sozialpolitischen Auffassung leiten lassen, daß für ein und dieselbe Zeit nicht zwei Leistungen gewährt werden sollten, welche die Funktion eines Lohnersatzes haben. Deshalb war es nach der Systematik der Neuregelung nicht mehr möglich, Krankengeld, das eine Lohnersatzfunktion hat, neben der Rente uneingeschränkt weiter zu gewähren. Aus diesem Grunde bestimmt § 183 Abs. 3 RVO einen gesetzlichen Forderungsübergang der nachträglich gewährten Rente an die Krankenkasse, um eine Doppelleistung zu vermeiden. Gleichzeitig ordnet sie an, daß ein etwa überschießender Betrag an Krankengeld dem Versicherten verbleiben soll. Der sozialpolitische Ausschuß (Deutscher Bundestag, 3. Wahlperiode, Drucksache 2748) hat hierzu folgendes ausgeführt:

"Der Versicherte, dem während seiner Arbeitsunfähigkeit Altersruhegeld oder eine Erwerbsunfähigkeitsrente zugebilligt wird, hat von dem Tage an, von dem an er diese Rente erhält, keinen Anspruch mehr auf Krankengeld. Der Anspruch fällt aber nicht etwa rückwirkend weg; der Versicherte erhält vielmehr das Krankengeld, das bis zur Zustellung des Rentenbescheides gezahlt ist; es wird lediglich die für diese Zeitspanne gezahlte Rente in der Weise angerechnet, daß der Anspruch auf Rente bis zur Höhe des gezahlten Krankengeldes auf die Kasse übergeht."

Schon diese Ausführungen weisen darauf hin, daß das Krankengeld gegenüber der Rente seinen Charakter als Leistung nach dem 2. Buch der RVO behalten hat. Hierfür ist insbesondere auch entscheidend, daß die Krankenkasse das Krankengeld kraft gesetzlicher Pflicht leisten mußte und auch geleistet hat. Nach § 210 RVO werden Barleistungen mit Ablauf jeder Woche ausgezahlt. Dem kann sich die Krankenkasse nicht entziehen. Sie kann das Krankengeld auch nicht etwa unter Vorbehalt leisten, wenn sie davon erfahren sollte, daß die Versicherten die Gewährung von Altersrente oder von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beantragt haben. Vielmehr muß sie den jede Woche fälligen Anspruch erfüllen. Wenn dann nachträglich sich herausstellt, daß schon zur Zeit der Zahlung des Krankengeldes der Anspruch geendet hatte, so kann nicht davon gesprochen werden, daß die Versicherten durch die Leistung der Krankenkasse auf deren Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hätten; im Gegenteil bestehen hier Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis, welches fortbesteht, bei dem es sich lediglich um das Schicksal von Kassenleistungen einer bestimmten Art aus Anlaß eines einzelnen Versicherungsfalles handelt, während das gesamte Versicherungsverhältnis unabhängig von den Umständen, welche für diese Art von Kassenleistungen maßgebend sind, weiterbesteht.

Daß das Krankengeld seinen Charakter nicht geändert hat, ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 183 Abs. 3 Satz 2 RVO. Denn er spricht aus, daß der Anspruch auf Rente "bis zur Höhe des gezahlten Krankengeldes auf die Kasse" übergeht. Wenn das Krankengeld in diesem Fall seinen Charakter als derartige Leistung verloren hätte, hätte der Gesetzgeber nicht mehr von "Krankengeld" sprechen können. Diese Leistung, die die Krankenkasse an jedem Fälligkeitstage nach Gesetz und Satzung erbringen mußte und erbracht hat, war an diesen Fälligkeitszeitpunkten nicht nur Krankengeld gewesen, sondern sie ist für den Kläger auch, was aus Anlaß des vorliegenden Falles zu betonen ist, Krankengeld geblieben. Denn der Kläger hat trotz der Vorschrift des § 183 Abs. 3 RVO seinen einmal erworbenen Krankengeldanspruch behalten. Lediglich die Krankenkasse hat für die zurückliegende Zeit einen Ausgleich dadurch erhalten, daß der "Anspruch auf Rente" bis zur Höhe des gezahlten Krankengeldes auf sie überging. Der überschießende Krankengeldbetrag verbleibt dem Versicherten ebenfalls. Es ist daher auch aus allgemeinen Erwägungen nicht ersichtlich, weshalb er bei einem Anspruch auf Einkommensausgleich so gestellt werden sollte, als habe er die tatsächlich bezogenen und ihm auch verbliebenen Leistungen nicht erhalten.

Somit hat das Krankengeld, welches der Kläger in der Zeit vom 24. November 1967 bis etwa 11. April 1968 bezogen hat, seinen Charakter als eine solche Leistung der Krankenversicherung nicht verloren. Sie bleibt eine wegen der Arbeitsunfähigkeit durch anerkannte Schädigungsfolgen gewährte gesetzliche Geldleistung i.S. des § 17 Abs. 5 Satz 2 BVG. Der BMA hat seine ursprüngliche, entgegenstehende Auffassung inzwischen geändert - vgl. BVBl 1967 Nr. 23 S. 48 ff Ziffer 11 S. 50 und BVBl 1971 Nr. 65 S. 94 -. Nach alledem konnte der Beklagte zu Recht geltend machen, daß das Krankengeld auf den Einkommensausgleich anzurechnen ist. Dieser ist unstreitig niedriger gewesen als der Betrag des Krankengeldes (einschließlich des Arbeitgeberzuschusses). Darüber, daß der Arbeitgeberzuschuß, der in den ersten 6 Wochen neben dem Krankengeld gezahlt worden ist (vgl. Widerspruchsbegründung vom 7. August 1968), als Nettoeinkommen nach § 17 Abs. 5 Satz 1 BVG anzurechnen ist - und zwar in dieser Zeit mit 100 v.H. (Abs.2) - besteht zwischen den Beteiligten kein Streit; es erübrigten sich daher hierzu nähere Feststellungen und Ausführungen. Somit hat der Beklagte ohne Rechtsirrtum durch den Bescheid vom 16. Juli 1968 idF des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 1969 diese Leistung nach dem BVG verweigert, weshalb die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen werden mußte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Da die Voraussetzungen der §§ 165, 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG erfüllt waren, konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1669324

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