Beteiligte
…,Kläger und Revisionskläger |
1) …, 2) …,Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
G r ü n d e :
I.
Streitig ist, ob der Kläger gegen die Beklagte zu 1) für die Zeit ab 6. Dezember 1982 Anspruch auf Krankengeld hat.
Der Kläger ist gelernter Heizungsmonteur. Vom 28. Januar 1982 bis zum 3. März 1982 war er in seinem Beruf beschäftigt und verdiente in der Zeit vom 1. bis zum 28. Februar 1982 brutto 2.258,38 DM. Nach ärztlichem Attest war er vom 2. März 1982 an arbeitsunfähig. Die Beklagte zu 1) gewährte ihm Krankengeld in Höhe von täglich 60,62 DM, berechnet nach dem im Februar 1982 erzielten Arbeitsentgelt. Mit dem 7. November 1982 stellte die Beklagte zu 1) die Zahlung des Krankengeldes ein, da sie den Kläger ab 8. November 1982 für arbeitsfähig hielt. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zurück (Bescheid vom 6. Dezember 1982). Der Kläger bezieht seit dem 6. Dezember 1982 auf seinen Antrag Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von 190,80 DM - ab 1. Januar 1983 199,20 DM - wöchentlich. Er nahm am 9. Juli 1984 eine Beschäftigung als Schweißer auf.
Durch Urteil vom 14. März 1985 hat das Sozialgericht (SG) den Bescheid der Beklagten zu 1) vom 26. Oktober 1982 idF des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 1982 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, Krankengeld in gesetzlicher Höhe über den 7. November 1982 hinaus bis zur Dauer von 78 Wochen, gerechnet ab 2. März 1982, zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und die Anschlußberufung der Beklagten zu 2) hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG antragsgemäß insoweit abgeändert, als die Beklagte zu 1) verurteilt worden ist, dem Kläger für die Zeit ab 6. Dezember 1982 bis zur Dauer von 78 Wochen, gerechnet ab 2. März 1982, Krankengeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Das LSG hat die Klage insoweit abgewiesen und ausgeführt, der Kläger sei vom 2. März 1982 bis zum 8. Juli 1984 in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Heizungsmonteur arbeitsunfähig gewesen. Diese Beschäftigung habe er in der Zeit vom 28. Januar bis zum 3. März 1982 vollwertig ausgeübt, es liege kein mißglückter Arbeitsversuch vor. Da der Kläger aber vom 6. Dezember 1982 bis zum 8. Juli 1984 Alhi bezogen habe, ruhe sein Anspruch auf Krankengeld in dieser Zeit gemäß § 183 Abs 6 der Reichsversicherungsordnung (RVO).
Der Kläger hat Revision eingelegt und macht geltend, die vom LSG gehandhabte Anwendung des § 183 Abs 6 RVO verstoße gegen Art 3 und gegen Art 14 des Grundgesetzes (GG). Die Alhi habe er nach Erlaß des rechtswidrigen Widerspruchsbescheids auf Veranlassung des Sozialhilfeträgers beantragt. Er sei zu diesem Antrag durch das rechtswidrige Verhalten der Beklagten zu 1) veranlaßt worden.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landessozialgerichts Bremen vom 18. Juli 1985 sowie in Bestätigung des Urteils des Sozialgerichts Bremen vom 14. März 1985 Az.: S 7 Kr 58/82 den Bescheid der Beklagten zu 1) vom 26. Oktober 1982 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 1982 aufzuheben sowie die Beklagte zu 1) zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit ab 6. Dezember 1982 für die Dauer von 78 Wochen, gerechnet ab 2. März 1982, Krankengeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Die Beklagte zu 1) beantragt,die Revision zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 2) stellt keinen Antrag,
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist begründet. Zu Unrecht hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben, soweit die Beklagten Berufung eingelegt haben. Die Berufungen der Beklagten sind nicht begründet. Das Urteil des SG hat insoweit Bestand. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch zu.
Der Kläger kann nach § 182 Abs 1 Nr 2 iVm § 183 Abs 2 RVO Krankengeld für die Dauer von höchstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren beginnend mit dem 2. März 1982 beanspruchen. Er ist über den 5. Dezember 1982 hinaus arbeitsunfähig gewesen. Arbeitsunfähig iS des § 182 Abs 1 Nr 2 RVO ist der Versicherte, der infolge von Krankheit überhaupt nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, seiner bisher (zuletzt) ausgeübten Erwerbstätigkeit nachgehen kann (BSGE 57, 227, 228 f = SozR 2200 § 182 RVO Nr 96 mwN). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG konnte der Kläger seine zuletzt vor dem 3. März 1982 ausgeübte Tätigkeit als Heizungsmonteur wegen seines Gesundheitszustandes nicht mehr verrichten. Das LSG hat zutreffend dargelegt, daß die Vermittlungsfähigkeit des Klägers, dh eine Fähigkeit, eine länger als kurzzeitige zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts auszuüben (§ 103 Abs 1 Nr 1 Arbeitsförderungsgesetz -AFG-) der Arbeitsunfähigkeit nicht entgegensteht. Bei der letzten Beschäftigung des Klägers als Heizungsmonteur hat es sich auch nicht um einen sogenannten mißglückten Arbeitsversuch gehandelt. Ein solcher mißglückter Arbeitsversuch liegt vor, wenn objektiv feststeht, daß der Beschäftigte bei Aufnahme der Arbeit zu ihrer Verrichtung nicht fähig war oder die Arbeit nur unter schwerwiegender Gefährdung der Gesundheit würde verrichten können und wenn er die Arbeit entsprechend der darauf zu gründenden Erwartung vor Ablauf einer wirtschaftlich ins Gewicht fallenden Zeit aufgegeben hat (BSG SozR 2200 § 306 RVO Nr 10 und Nr 13). Der Kläger war aber mehr als vier Wochen lang nach den Feststellungen des LSG vollwertig als Heizungsmonteur beschäftigt; eine schwerwiegende Gefährdung der Gesundheit ist nicht festgestellt.
Der Anspruch des Klägers hat nicht nach § 183 Abs 6 RVO wegen des Bezugs der Alhi geruht. Die Vorschrift des § 183 Abs 6 RVO ist hier in der Fassung durch Art 4 § 1 Nr 1 des Gesetzes zur Konsolidierung der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz -AFKG-) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1497) anzuwenden. Danach ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange der Versicherte Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld (Alg), Alhi, Unterhaltsgeld (Uhg), Kurzarbeitergeld (Kug) oder Schlechtwettergeld (SWG) bezieht oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem AFG ruht, und zwar auch insoweit als das Krankengeld höher ist als eine dieser Leistungen. Der Fall des Klägers wird durch § 183 Abs 6 RVO jedoch nicht erfaßt. Vielmehr ruht der Ansprach auf Krankengeld wegen des Bezugs von Alhi danach nur insoweit, als der Arbeitslose während des Bezugs von Alhi infolge Krankheit oder infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt arbeitsunfähig wird und deshalb nach § 134 Abs 4 AFG iVm § 105b AFG Anspruch auf Aihi bis zur Dauer von 6 Wochen hat. Dies ergibt sich aus folgenden Gründen:
Das Zusammentreffen von Alhi und Krankengeld ist bereits in der ursprünglichen Fassung des AFG vom 25. Juni 1969 (BGBl I 582) geregelt worden. Nach § 118 (heute § 118 Abs 1) Nr 2 AFG ruht der Anspruch auf Alg während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf Krankengeld zuerkannt ist. Die Vorschrift gilt entsprechend für die Alhi, denn deren Besonderheiten stehen der Anwendung des § 118 (Abs 1) Nr 2 AFG nicht entgegen (§ 134 Abs 2 des AFG vom 25. Juni 1969 = § 134 Abs 4 AFG idF des AFKG). Neben der Alhi ruhen nach § 118 Nr 2 AFG auch das Alg (in unmittelbarer Anwendung) und das Uhg (§ 44 Abs 7 AFG vom 25. Juni 1969 iVm § 118 Nr 2 AFG). Anspruch auf Kug konnte der Arbeitsunfähige nach dem AFG vom 25. Juni 1969 jedenfalls regelmäßig, nämlich bei Unfähigkeit zur Leistung der gemäß § 64 AFG ausfallenden Arbeit, nicht erwerben (§ 65 Abs 3 AFG), ebenso entsprechend keinen Anspruch auf SWG (vgl § 75 Abs 1 Nr 1 AFG).
Die Regelungen des AFG stimmten überein mit den für das Krankengeld geltenden Vorschriften. Das Ruhen des Krankengeldes ist bestimmt, wenn und soweit der Versicherte während der Krankheit Arbeitsentgelt erhält (§ 189 RVO). Nach § 183 Abs 6 RVO idF durch § 21 Nr 8 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation -RehaAnglG- vom 7. August 1974 (BGBl I 1881) ruhte das Krankengeld, solange der Versicherte Übergangsgeld bezieht. Bei dem Übergangsgeld handelt es sich um eine Leistung im Fall der Arbeitsunfähigkeit, die alternativ zum Krankengeld gewährt wird (§§ 12 Nr 1, 13 Abs 1 RehaAnglG; vgl auch §§ 560; 568 Abs 1; 1240 RVO; §§ 16 Abs 1 Buchst a, 26a des Bundesversorgungsgesetzes -BVG- alle idF des RehaAnglG). Die Alhi und die anderen in § 183 Abs 6 RVO idF des AFKG genannten Leistungen nach dem AFG waren dagegen gemäß § 118 Nr 2 AFG gegenüber dem Krankengeld nachrangig zu gewähren.
Alhi, Alg, Uhg, Kug und SWG wurden durch Art II § 4 Nr 4 des Sozialgesetzbuches -Verwaltungsverfahren- (SGB X) vom 18. August 1980 (BGBl I 1469) in die Regelung des § 183 Abs 6 RVO einbezogen. Diese Änderung der Vorschrift geht auf den Beschluß des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung zurück (BT-Drucks 8/4022 Art II § 4 Nr 2 b). Eine Begründung hat der Ausschuß dazu nicht gegeben. Dies ist ein erster Hinweis darauf, daß der Ausschuß mit der Einfügung der genannten Leistungen keine gewichtige materielle Änderung treffen wollte. Vielmehr brachten die Beschlüsse des Ausschusses an anderer Stelle wesentliche neue Regelungen für das Zusammentreffen von Arbeitslosigkeit und anderen Risiken des AFG mit Arbeitsunfähigkeit. Ein Schwerpunkt der Beschlüsse des Ausschusses lag nämlich bei Vorschriften, die die "Nahtlosigkeit" zwischen Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit (BA) einerseits sowie den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung andererseits verbessern sowie Zufallsergebnisse bei der Bemessung der Lohnersatzleistungen des AFG vermeiden sollten. Im Krankheitsfall, so ist im Ausschußbericht ausgeführt, erhielten die Bezieher von Lohnersatzleistungen nach dem AFG Krankengeld von der Krankenkasse. Dieser Wechsel des Sozialleistungsträgers führe vor allem bei kurzfristigen Erkrankungen zu Unzuträglichkeiten, die am zweckmäßigsten durch eine Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Vorbild des Lohnfortzahlungsgesetzes beseitigt würden. Deshalb sollten das Alg, die Alhi, das Uhg, das Kug und das SWG im Krankheitsfall grundsätzlich bis zu sechs Wochen fortgezahlt werden. In dieser Zeit solle der Anspruch auf Krankengeld oder Übergangsgeld ruhen (BT-Drucks 8/4022 S 89 zu § 2). Durch Art II § 2 Nr 8 SGB X wurde dementsprechend der § 105b AFG eingefügt, der gemäß § 134 Abs 4 Satz 1 AFG auch für die Alhi gilt (BSG v 14. März 1985 - 7 RAr 64/84 -), ebenso für das Uhg (§ 44 Abs 7 AFG). Eingefügt wurde durch Art II § 2 Nr 2 SGB X außerdem § 65 Abs 4 AFG, in dem die Fortzahlung des Kug bei Arbeitsunfähigkeit bestimmt wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall (iS § 64 Abs 1 Nr 1 AFG) bestehen würde. § 65 Abs 4 AFG gilt nach 85 Abs 2 Satz 3 AFG idF durch Art II § 2 Nr 5 SGB X auch für den Anspruch auf SWG. Im Zusammenhang machen diese Regelungen deutlich, daß mit der Änderung der Bestimmung des § 183 Abs 6 RVO das Ruhen des Krankengeldes bei Bezug von Alhi oder der übrigen in § 183 Abs 6 genannten Leistungen nach dem AFG nur Angeordnet werden sollte, wenn und solange der Arbeitsunfähige die Leistungsfortzahlung nach den geänderten Vorschriften des AFG erhält.
Der § 183 Abs 6 RVO ist in diesem einschränkenden Sinn auszulegen (Gagel, Arbeitsförderungsgesetz, Kommentar § 155 RdNr 164; § 118 RdNr 21 ff mit eingehender Begründung). Die Einschränkung hat im Gesetz einen hinreichenden Ausdruck gefunden. Insbesondere ist § 183 Abs 6 RVO in Zusammenhang mit der Bestimmung des § 118 Abs 1 Nr 2 AFG auszulegen. § 183 Abs 6 RVO bestimmt das Ruhen des Krankengeldanspruchs bei Bezug ua von Alg, Alhi und Uhg, während § 118 Abs 1 Nr 2 AFG gerade das Ruhen dieser Leistungen bei Zuerkennung von Krankengeld anordnet. Mit dem "Bezug" stimmt die "Zuerkennung" insoweit überein, als auch sie die Gewährung der Leistung voraussetzt (BSG SozR 4100 § 118 AFG Nr 10; Hennig/Kühl/Heuer, Arbeitsförderungsgesetz Kommentar § 118 Anm 3). Es würde daher bei einer eng am Wortlaut orientierten Auslegung des § 183 Abs 6 RVO einer Regelung bedürfen, welcher Leistung, Krankengeld oder Alg, Alhi bzw Uhg, der Vorrang zukommen soll. Das Fehlen einer Vorrangregelung schließt jedoch die eng am Wortlaut orientierte Auslegung des § 183 Abs 6 RVO aus.
Im vorliegenden Fall könnte sich allerdings die vorrangige Pflicht der Beklagten zu 1) schon daraus ergeben, daß der Anspruch auf Krankengeld seit vielen Monaten vor der Arbeitslosmeldung des Klägers bestanden und auch rückwirkend bis zu diesem Tage (6. Dezember 1982) zuerkannt worden ist. Wenn die Beklagte nicht zu Unrecht dem Kläger das Krankengeld entzogen hätte, wäre der Anspruch auf Alhi überhaupt nicht zur Entstehung gekommen (§ 118 Abs 1 Nr 2 AFG). Die Anwendung des § 183 Abs 6 RVO würde in diesem Fall geradezu ein nicht rechtmäßiges Verhalten honorieren. Ob sie schon deshalb ausscheidet, kann indessen dahingestellt bleiben.
Eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung des § 183 Abs 6 RVO erscheint vor allem darum ausgeschlossen, weil die Bestimmung jedenfalls in anderen durchaus typischen Fällen eine Vorrangregelung vermissen läßt. Sobald die Voraussetzungen für Krankengeld und Alhi, Alg oder Uhg in etwa gleichzeitig entstehen, würde § 183 Abs 6 RVO iVm § 118 Abs 1 Nr 2 AFG eine zögerliche Bewilligung der Leistung prämieren; derjenige Leistungsträger, der die Bewilligung und Gewährung durch den anderen Träger abwartet, könnte sich dann auf die Ruhensregelung berufen und brauchte selbst nicht zu zahlen. Damit würde ohne einen inneren Grund die endgültige Kostentragung demjenigen Leistungsträger aufgebürdet werden, der zuerst geleistet hat. Umgekehrt erscheint es ausgeschlossen, daß das Gesetz einen Träger von der Pflicht zur Gewährung einer Leistung freistellt, nur weil ein anderer Träger schneller geleistet hat. Eine Erstattung ist für diese Fälle in den §§ 102 ff SGB X nicht vorgesehen. Wenn andererseits beide Träger leisten würden, würde sich nachträglich das Ruhen beider Leistungen ergeben. Das Zögern beider Träger würde das Dilemma des Fehlens einer Vorrangregelung nur auf die Gerichte bzw den oder die Spruchkörper verlagern (vgl zu den Konsequenzen Gagel aaO). Der Betroffene wird nach Möglichkeit mit Nachdruck den für ihn günstigeren Anspruch verfolgen, dh bei der Konkurrenz von Krankengeld und Alhi regelmäßig den Anspruch auf Krankengeld. Deshalb würde hier die Regelung des § 183 Abs 6 RVO bei strenger Orientierung am Wortlaut nur greifen, wenn entweder der Krankenversicherungsträger nicht rechtmäßig gehandelt hat oder die Arbeitslosigkeit zeitlich erheblich vor der Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Diese Abhängigkeit der Zahlung des Krankengeldes von zufälligen Ereignissen läßt eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung des § 183 Abs 6 RVO nicht gerechtfertigt erscheinen.
Im Sinn der aus den dargelegten Gründen gebotenen einschränkenden Auslegung des § 183 Abs 6 RVO hat der Kläger keine Alhi bezogen. Der hier allein erhebliche Anspruch auf Fortzahlung der Alhi nach § 105b AFG setzt voraus, daß der Arbeitslose während des Bezugs von Alhi arbeitsunfähig wird. Dagegen war die Arbeitsunfähigkeit des Klägers lange vor der Arbeitslosmeldung eingetreten.
Die Revision hat aus allen diesen Gründen Erfolg.
Die Kostenentscheidung wird auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes gestützt.
Fundstellen