Entscheidungsstichwort (Thema)
Witwenrente. Zusammentreffen einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit einer Rente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung
Orientierungssatz
Der Senat hält an seiner Entscheidung vom 25.3.1966 - 5 RKn 106/64 = SozR Nr 4 zu § 75 RKG - fest, dass bei einer knappschaftlichen Witwenrente, die um einen Sonderzuschuss erhöht ist, nach der Rentenumstellung die Ruhensvorschriften der §§ 75, 76 RKG anzuwenden sind, wenn sich die Höhe der Unfallversicherungsrente ändert.
Normenkette
RKG §§ 75-76, 64; RAG 3; KnVNG
Verfahrensgang
LSG für das Saarland (Urteil vom 20.01.1965) |
SG für das Saarland (Urteil vom 03.11.1964) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts für das Saarland vom 20. Januar 1965 und des Sozialgerichts für das Saarland vom 3. November 1964 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind unter den Beteiligten nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin erhält seit 1954 Witwenrente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung (RV); daneben bezieht sie Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UV).
Die knappschaftliche Witwenrente wurde zum 1. Januar 1957 auf das neue Recht umgestellt, indem die bisherige Rente von monatlich 165,10 DM, weil die Berechnung nach neuem Recht einen geringeren Betrag ergab, um 14,- DM auf 179,10 DM erhöht wurde. Infolge zweimaliger Anpassung betrug sie ab 1. Januar 1960 197,40 DM. Nach Mitteilung der Bergbau-Berufsgenossenschaft an die Beklagte erhöhte sich die UV-Rente durch Umstellung gemäß dem sogenannten 2. Vorschaltgesetz vom 29. Dezember 1960 (BGBl I, 1085) mit Wirkung vom 1. Januar 1961 an von 267,80 DM um 48,20 DM auf 316,- DM.
Mit Bescheid vom 22. September 1961 setzte die Beklagte daraufhin die Witwenrente neu fest. Sie errechnete zunächst die Rente nach dem 3. Rentenanpassungsgesetz (RAG) mit 206,40 DM und zog hiervon den Erhöhungsbetrag der UV-Rente ab, so daß ein Betrag von 158,20 DM verblieb. Demgegenüber ergab die Neuberechnung der Rente unter Zugrundelegung der allgemeinen Bemessungsgrundlagen für das Jahr 1960 und unter Anwendung der Ruhensbestimmungen eine monatliche Rente von 176,- DM. in dieser Höhe wurde die Rente der Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 1961 an festgesetzt; zugleich wurde eine Überzahlung für die Zeit von Januar bis Oktober 1961 in Höhe von 214,- DM festgestellt und die ratenweise Einbehaltung dieses Betrages angeordnet. Der Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid wurde zurückgewiesen.
Das Sozialgericht hat antragsgemäß die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide verurteilt, der Klägerin ab 1. Januar 1961 eine monatliche Besitzstandsrente in Höhe von 206,40 DM zu zahlen.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Die Klägerin habe, so führt es zur Begründung aus, Anspruch auf die Rente in Höhe des nach den Vorschriften des 3. RAG errechneten Betrages von 206,40 DM. Die Erhöhung der UV-Rente nach dem 2. Vorschaltgesetz bewirke keine Kürzung der knappschaftlichen Rente. Zwar spreche § 14 dieses Gesetzes nur davon, daß die Unfallrentenänderung keinen Einfluß auf die Renten aus der Arbeiter- und der Angestelltenrentenversicherung habe. Der Gesetzeszweck, die Rentner an dem allgemeinen wirtschaftlichen Wachstum teilnehmen zu lassen, gelte aber für knappschaftliche Rentner in gleicher Weise. Die Nichterwähnung der knappschaftlichen Renten müsse daher auf einem Redaktionsversehen beruhen; jedenfalls müßten bei verfassungskonformer Auslegung die knappschaftlichen Rentner in diese Regelung einbezogen werden. Dementsprechend sei auch in den auf das 3. RAG folgenden Rentenanpassungsgesetzen hinsichtlich der Ruhensvorschriften eine für alle Versicherungszweige gleiche - wenn auch gegenteilige - Regelung getroffen worden. Für die Anwendung des oben angegebenen § 14 auch auf knappschaftliche Renten spreche ferner der Umstand, daß keine gesetzliche Regelung der Rentenberechnung für den Fall seiner Nichtanwendung getroffen worden sei. Gemäß § 3 Abs. 3 des 3. RAG sei vielmehr die von der Beklagten im vorliegenden Fall vorgenommene Berechnung nach § 3 Abs. 1 untersagt, weil der Besitzstand gewahrt bleiben solle. Schließlich sei auch der Vorschrift des § 79 Abs. 2 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) die Vorstellung des Gesetzgebers zu entnehmen, daß die Rentenverbesserung durch Anpassung den Versicherten voll zugute kommen und nicht durch die Anwendung von Ruhensvorschriften teilweise zunichte gemacht werden solle.
Das LSG hat die Revision zugelassen. Die Beklagte rügt mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts. Da das Ruhen beim Zusammentreffen von RV-Renten und UV-Renten kraft Gesetzes eintrete, müsse bei einer Änderung in der Höhe dieser Renten das Ausmaß des Ruhens neu ermittelt werden. Das ergebe sich allgemein aus § 79 Abs. 1 RKG und speziell für den vorliegenden Fall aus § 14 des 2. Vorschaltgesetzes. Ausgehend von der Vorstellung, daß die Erhöhung der UV-Renten nach diesem Gesetz grundsätzlich zur erneuten Anwendung der Ruhensvorschriften führen würde, habe dort der Gesetzgeber für die RV der Arbeiter und die RV der Angestellten bestimmt, daß die Änderung der Unfallrenten keine erneute Anwendung der §§ 1278, 1279 Reichsversicherungsordnung (RVO), §§ 55, 56 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) bewirken solle. Die diesen Vorschriften entsprechenden Ruhensvorschriften des Knappschaftsrechts (§§ 75, 76 RKG) seien dagegen in § 14 des 2. Vorschaltgesetzes bewußt - offensichtlich wegen der Höhe der knappschaftlichen Rentenleistungen - nicht genannt worden. Da die andersartige Gestaltung des knappschaftlichen Rentenrechts auch eine vom Recht der anderen Rentenversicherungszweige abweichende Anwendung der Ruhensvorschriften rechtfertige, werde durch die nach dieser Vorschrift unterschiedliche Regelung der grundgesetzliche Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt. Die sich aus § 79 Abs. 1 RKG und dem Umkehrschluß aus § 14 des 2. Vorschaltgesetzes ergebende Verpflichtung zur Neufeststellung der Rentenzahlbeträge infolge der Änderung der Unfallrenten bestehe auch bei Besitzstandsrenten nach Art. 2 § 24 Abs. 5 und § 25 Knappschaftsversicherungs-Neuregelungsgesetz (KnVNG), weil alle auf das vom 1. Januar 1957 an geltende Recht umgestellten Renten gemäß Art. 2 §§ 23 ff, 17 Satz 1 KnVNG für die Folgezeit denselben Berechnungs- und Ruhensvorschriften unterlägen. Daß die Besitzstandsregelung nach Art. 2 § 17 Satz 2 und § 24 Abs. 5 nicht für die gesamte Rentenbezugszeit gelten und eine spätere Anwendung der Ruhensvorschriften nicht ausschließen solle, ergebe sich auch aus den auf das 3. RAG folgenden Rentenanpassungsgesetzen; nach den Vorschriften dieser Gesetze seien die Ruhensvorschriften auch auf Renten anzuwenden, die bei der Rentenumstellung im Besitzstand geschützt wurden.
Die Beklagte hat auf die Rückzahlung des Betrages von 214,- DM verzichtet und im übrigen beantragt,
das angefochtene Urteil sowie das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 3. November 1964 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hat die Verzichtserklärung der Beklagten angenommen. Sie beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für richtig. Sie ist insbesondere der Auffassung, die Besitzstandsgarantie gelte zeitlich uneingeschränkt für die Dauer der Rente, soweit das Gesetz nicht bereits eine Einschränkbarkeit vorsehe. Auch müßten - wie das Bundessozialgericht (BSG) in der Entscheidung vom 24. Mai 1966 - 1 RA 221/63 - ausgesprochen habe - die nach den Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetzen gewährten Sonderzuschüsse auf jeden Fall erhalten bleiben. Ferner verstoße die Minderung einer Rente wegen gesetzlicher Erhöhung einer Parallelrente bei ständiger Verbesserung des allgemeinen Volkseinkommens gegen das Sozialstaatsprinzip.
Rechtswidrig sei jedenfalls unter Berücksichtigung des § 6 des 3. RAG und entsprechender Anwendung des § 86 Abs. 3 RKG die rückwirkende Schlechterstellung zum 1. Januar 1961 durch den Bescheid vom 22. September 1961.
II
Die Revision ist begründet.
Die Beklagte hat zu Recht die Witwenrente der Klägerin wegen der Erhöhung der Witwenrente aus der UV unter Anwendung der Ruhensvorschriften neu berechnet. Im Gegensatz zur Ansicht des LSG hält der Senat an seiner bereits in der Entscheidung vom 25. März 1966 (SozR Nr. 4 zu § 75 RKG) ausgesprochenen Auffassung fest, daß durch § 14 des Vorschaltgesetzes die Anwendung der §§ 75, 76 RKG nicht ausgeschlossen wird. Nach dieser Vorschrift bewirkt die Änderung der Bezüge des Berechtigten, die auf dem 2. Vorschaltgesetz beruht, keine Änderung der Bezüge nach §§ 1278, 1279 RVO und §§ 55, 56 AVG. Wenn § 14 des 2. Vorschaltgesetzes nur die Ruhensvorschriften im Recht der Arbeiter- und der Angestellten-RV, nicht aber die entsprechenden Vorschriften des Knappschaftsrechts erwähnt, so kann daraus nur der Schluß gezogen werden, daß diese Vorschriften nicht betroffen werden sollen. Ein Anhalt für die Annahme, daß hier ein Redaktionsversehen vorliege, ist nicht zu erkennen. Die Nichtberücksichtigung der Rentenerhöhung in der UV bei den RV-Renten stellt eine die Rentner begünstigende Ausnahmeregelung dar; da die knappschaftlichen Renten anders berechnet werden und regelmäßig wesentlich höher sind als die Renten der anderen Versicherungszweige in sonst gleichliegenden Fällen, ist es durchaus verständlich, daß den knappschaftlichen Rentnern diese besondere Vergünstigung nicht gewährt werden sollte. Die unterschiedliche Behandlung ist hiernach sachlich vertretbar und keineswegs willkürlich; sie verstößt also auch nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Da § 14 des 2. Vorschlaggesetzes, der die Anwendung der Ruhensvorschriften ausschließt, eine Ausnahmeregelung enthält, bedurfte es - im Gegensatz zur Auffassung des LSG - keiner besonderen Vorschrift über die Anwendung der Ruhensvorschriften bei den von dieser Ausnahmeregelung nicht erfaßten knappschaftlichen Renten. Aus dem Fehlen einer solchen speziellen Vorschrift kann man also nicht den Schluß ziehen, daß auch die knappschaftlichen Renten von der Erhöhung der Unfallrenten nicht berührt werden sollten. Ebensowenig kann ein solcher Schluß daraus gezogen werden, daß der Gesetzgeber in den auf das 3. RAG folgenden Rentenanpassungsgesetzen eine - zudem noch inhaltlich gegenteilige - gemeinsame Regelung für die Rentenversicherungszweige hinsichtlich der Anwendung der Ruhensvorschriften bei der Rentenanpassung getroffen hat.
Auch aus § 79 Abs. 2 RKG kann nicht entnommen werden, daß die Erhöhung der UV-Renten nach dem 2. Vorschaltgesetz sich nicht auf die Höhe der knappschaftlichen Renten auswirken dürfe. Nach dieser Vorschrift bewirkt bei einer Rente, auf die eine der Vorschriften der §§ 75 bis 77 RKG anzuwenden ist, eine Änderung der Bezüge des Berechtigten, die nur auf einer Anpassung der Renten nach § 71 RKG beruht, keine Veränderung nach den §§ 75 bis 77 RKG. Diese Vorschrift betrifft klar und eindeutig nur den Fall einer Änderung der knappschaftlichen Rente durch die Rentenanpassung, nicht aber den Fall einer Erhöhung der mit ihr zusammentreffenden Unfallrente. Für den letztgenannten Fall bedurfte es daher der besonderen Vorschrift des § 14 im 2. Vorschaltgesetz, um eine entsprechende Wirkung zu erzielen; diese Vorschrift gilt aber - wie oben ausgeführt - eben nicht für knappschaftliche Renten. Ein allgemeiner Grundsatz des Inhalts, daß Änderungen in der Höhe der UV-Renten, die nicht auf einer Änderung in den persönlichen Verhältnissen des Berechtigten, sondern auf einer Anpassung an die allgemeinen Verhältnisse beruhen, sich auf die RV-Renten nicht auswirken dürften, kann der Vorschrift des § 79 Abs. 2 RKG nicht entnommen werden. Hierbei ist zu beachten, daß sich die Erhöhung der Jahresarbeitsverdienste nach dem 2. Vorschaltgesetz bei der Anwendung der Ruhensvorschriften in der knappschaftlichen RV auch günstig - wenigstens im Sinne einer Milderung der Ruhensfolge - auswirken kann.
Der Anwendung der Ruhensvorschriften steht auch nicht entgegen, daß es sich bei der knappschaftlichen Witwenrente der Klägerin um eine um den Sonderzuschuß erhöhte sogenannte Besitzstandsrente handelt. Wie der Senat bereits in seinem oben angeführten Urteil (SozR Nr. 4 zu § 75 RKG) entschieden hat, ist auch auf eine solche Rente nach der Rentenumstellung die Ruhensvorschrift des § 75 RKG anzuwenden, wenn sich die Höhe der UV-Rente ändert. Der Senat hält an dieser Auffassung, die sich mit logischer Notwendigkeit auch auf die für Hinterbliebenenrenten geltende Ruhensvorschrift des § 76 RKG erstreckt, fest. Aus Art. 2 § 17 KnVNG ergibt sich eindeutig, daß die §§ 75 - 77 RKG für Rentenbezugszeiten nach dem 1. Januar 1957 auch auf Altrenten anzuwenden sind. Weder die Umstellungsvorschriften des KnVNG noch die Ruhensvorschriften des RKG lassen erkennen, daß die sogenannten Besitzstandsrenten hiervor ausgenommen sein sollen. Wenn es in Art. 2 § 25 Abs. 1 KnVNG heißt: "... ist für die Bezugszeit ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ... so zu erhöhen, daß ...", so entspricht das nur der allgemeinen Rechtslage bei zeitlich nicht beschränkten Rentenfeststellungen. Durch diese Formel soll die seit dem 1. Januar 1957 eingetretene Rechtsänderung hervorgehoben werden. Sie besagt nur, daß - wie bei anderen Rentenfeststellungen auch - durch die Umstellung die Rente für die Zukunft grundsätzlich zeitlich unbeschränkt festgestellt wird, wobei sich aber das weitere Schicksal der umgestellten Rente nach den jeweils geltenden Berechnungs-, Entziehungs-, Ruhens-, Kürzungs- und Wegfallvorschriften richtet. Daher sind die Ruhensvorschriften der §§ 75, 76 RKG auch auf alle umgestellten knappschaftlichen Renten, gleich wie die Umstellung erfolgt ist, anzuwenden, wenn sich die Rente aus der UV ändert. Zudem lassen die Anpassungsvorschriften der auf das 3. RAG folgenden Rentenanpassungsgesetze die Auffassung des Gesetzgebers erkennen, daß die Ruhensvorschriften der §§ 75, 76 RKG auch auf die nach Art. 2 § 25 KnVNG berechneten Renten anzuwenden sind (so § 2 Abs. 2 des 4. RAG). Hierdurch wird auch das Prinzip der Besitzstandswahrung nicht verletzt. Man darf dabei nämlich die knappschaftliche Rente nicht für sich allein betrachten. Der Grundgedanke des Ruhens beim Zusammentreffen von Leistungen aus der RV und der UV ist ja eben die Zusammenfassung beider Leistungen; das muß auch hinsichtlich des Besitzstands gelten. Es verstößt daher nicht - wie die Klägerin meint - gegen das Sozialstaatsprinzip, wenn eine Rente wegen Erhöhung einer Parallelrente trotz steigenden Volkseinkommens vermindert wird. Im vorliegenden Fall haben sich die Bezüge der Klägerin aus beiden Leistungen zusammen von Januar 1957 bis Januar 1961 immerhin von 359,10 DM auf 492,- DM erhöht. Das LSG begründet seine Entscheidung unter anderem damit, daß die Beklagte die Rente der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1961 an zu Unrecht nach § 3 Abs. 1 des 3. RAG berechnet habe, weil § 3 Abs. 3 diese Berechnung für knappschaftliche Renten mit Sonderzuschuß (Art. 2 § 25 KnVNG) untersage. Indessen handelt es sich bei § 3 Abs. 1 des 3. RAG um eine Höchstbegrenzungsvorschrift (...darf den Betrag nicht überschreiten, der ...) im Rahmen der einfachen Rentenanpassung. Die Beklagte hat aber bei der Anpassung der hier streitigen Rente diese Begrenzungsvorschrift nicht angewandt, sondern die Anpassung richtig nach § 1 Abs. 1 des 3. RAG durchgeführt. Sie hat dann wegen der Erhöhung der Unfallrente zu Recht die Ruhensvorschriften auf die angepaßte Rente zur Anwendung gebracht, wobei sich die - allerdings der des § 3 Abs. 1 entsprechende - Neuberechnung unter Zugrundelegung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für 1960 als die für die Klägerin günstigste Berechnung ergeben hat. Die Vorschrift des § 3 Abs. 3 über die Nichtanwendung der Berechnung nach § 3 Abs. 1 gilt nur für die Anpassung als solche, nicht aber für eine Neuberechnung zur Anwendung der Ruhensvorschriften.
Bei der Anpassung nach dem 3. RAG und dem Eintritt des erhöhten Ruhens wegen Erhöhung der Unfallrente handelt es sich um zwei inhaltlich verschiedene Vorgänge, die hier zufällig auf den gleichen Zeitpunkt fielen. Durch die zusätzlich vorgenommene Berechnung (Abzug des Höherbetrags der Unfallrente von der neu angepaßten Besitzstandsrente) wurde zugleich sichergestellt, daß der Klägerin bei einem Vergleich ihrer Gesamtbezüge von Dezember 1960 und Januar 1961 zumindest die Erhöhung der knappschaftlichen Rente durch die Anpassung erhalten blieb; die so errechnete Mindestrente wurde allerdings von der neuberechneten Rente überschritten. Auch wenn man die angepaßte Besitzstandsrente nur um den Betrag kürzt, um den die Summe der erhöhten Unfallrente und der angepaßten Besitzstandsrente den nach § 76 RKG in Betracht kommenden Vergleichsbetrag überschreitet, ergibt sich kein höherer Betrag. Durch diese Mindestrentenberechnung, die bei Anwendung der Ruhensvorschriften von der angepaßten Besitzstandsrente ausgeht, ist gewährleistet, daß die Umstellungsvergünstigung für Altrentenempfänger - Besitzstandswahrung und Sonderzuschuß - nicht verloren gehen, wenn sich auch infolge der Gewährung oder Erhöhung von Unfallrenten der Zahlbetrag verringern kann. Die Ansicht der Klägerin, durch die Neuberechnung der Rente sei der Sonderzuschuß untergegangen, trifft daher nicht zu; er ist vielmehr in dem angepaßten Rentenbetrag von 206,40 DM enthalten, auf den dann - bei der Mindestrentenberechnung - die Ruhensvorschriften angewandt worden sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt daher in dieser Hinsicht auch keine Abweichung von der von ihr angeführten Entscheidung des 1. Senats (SozR Nr. 1 zu 3. RAG § 1) vor; im übrigen handelt es sich dort um einen völlig anderen Fall, bei dem es um die Höchstbetragsbegrenzung (Art. 2 § 33 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz) (AnVNG) bei der Anpassung nach dem 3. RAG (§ 3 Abs. 1 Satz 3) ging.
Da das Ruhen kraft Gesetzes eintritt und die gemäß § 76 Abs. 5 RKG auch für Witwenrenten geltende, das Ruhen einschränkende Vorschrift des § 75 Abs. 4 RKG - hiernach ist die knappschaftliche Rente unverkürzt bis zum Ende des Monats zu gewähren, in dem die Rente aus der UV zum ersten Male ausgezahlt wird, - sich nicht auf den Fall der Erhöhung einer Unfallrente bezieht (vgl. Urt.d.Sen. in SozR Nr. 5 zu § 75 RKG im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts), ist die rückwirkende Neuberechnung zum 1. Januar 1961 rechtmäßig.
Hinsichtlich der Rückforderung des hiernach in der Zeit von Januar bis Oktober 1961 insgesamt zuviel gezahlten Betrages von 214,- DM ist der Rechtsstreit durch die Erklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der Hauptsache erledigt; es handelt sich dabei um ein angenommenes Anerkenntnis im Sinne dieser Vorschrift.
Im übrigen war die Klage unter Aufhebung der angefochtenen Urteile abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen