Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgung an Ausländer. Wohnsitz Ausland. konkurrierende Leistungen von Drittstaaten. Abgrenzung der Versorgungslast. Zwangseinbürgerung
Leitsatz (amtlich)
Der vollständige Ausschluß von deutschen Versorgungsleistungen auch bei geringeren Versorgungsleistungen eines anderen Staates ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, soweit dadurch die Gleichbehandlung der Kriegsopfer mit gleicher Staatsangehörigkeit und gleichem Wohnsitz ermöglicht wird.
Normenkette
BVG § 7 Abs. 2; Vtr Luxemburg; GG Art. 3
Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 02.10.1992; Aktenzeichen L 4 V 74/91) |
SG Mainz (Entscheidung vom 09.08.1991; Aktenzeichen S 3 V 77/90) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Oktober 1992 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der 1926 geborene Kläger ist Luxemburger und lebt in Luxemburg. Er wurde durch die Verordnung zur Regelung von Staatsangehörigkeitsfragen vom 20. Januar 1942 (RGBl I S 40) iVm der Verordnung vom 23. August 1942 (RGBl I S 533) zum deutschen Staatsangehörigen erklärt und zum Kriegsdienst in der Deutschen Wehrmacht zwangsweise eingezogen. Gegen Kriegsende verlor er durch Granatsplitter seine Sehfähigkeit. Aufgrund des luxemburgischen Kriegsschädengesetzes vom 25. Februar 1950 erhält er von Luxemburg Versorgungsleistungen (Kriegsschädenrente, Spezialzulage für Schwerbeschädigte, einen Zuschuß zum Unterhalt des Kfz sowie geringfügige Beträge für Kleiderverschleiß und Fernsprecher). Die Kriegsschädenrente enthält einen pauschalierten Zuschlag für eine Pflegeperson. Da das luxemburgische Recht keine Erhöhung der Pflegezulage vorsieht, beantragte der Kläger 1989 ergänzend die deutsche Pflegezulage um eine Pflegekraft zu beschäftigen, weil die inzwischen 65 Jahre alte Ehefrau die Pflege nicht mehr leisten könne. Der Beklagte lehnte unter Hinweis auf die luxemburgischen Versorgungsleistungen den Antrag ab (Bescheid vom 11. April 1990 und Widerspruchsbescheid vom 3. September 1990). Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Mainz ≪SG≫ vom 9. August 1991 und Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz ≪LSG≫ vom 2. Oktober 1992). Die Vorinstanzen stützen sich auf § 7 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Der Kläger habe aus derselben Ursache einen Anspruch auf Versorgung gegen einen anderen Staat. Aus der zwischenstaatlichen Vereinbarung, dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg vom 11. Juli 1959 (BGBl 1960 II 2079), ergebe sich nichts anderes. Zwar habe die Bundesregierung damit auch solchen luxemburgischen Kriegsopfern, die zwangsweise militärischen Dienst geleistet haben, Versorgung zugesagt. Die Versorgung werde jedoch durch den luxemburgischen Staat, der nach Art. 10 des luxemburgischen Gesetzes vom 25. Februar 1950 in alle Rechte eingetreten sei, die Kriegsgeschädigten gegenüber anderen kriegsführenden Mächten zustehen können, ausgestaltet und gezahlt. Die Bundesrepublik hat die hierdurch entstandene Versorgungslast durch Zahlung einer Gesamtsumme an Luxemburg abgegolten.
Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision im wesentlichen auf die ihn treffende Ungleichbehandlung gestützt. Er werde als Blinder in Luxemburg schlechtergestellt als die deutschen Kriegsbeschädigten. Er erhalte auch geringere Leistungen als die Luxemburger, die nicht wie er zwangsweise zur Deutschen Wehrmacht eingezogen worden seien, sondern sich freiwillig zur Wehrmacht oder zur Waffen-SS gemeldet hätten. Sie hätten aufgrund von Gerichtsverfahren in Luxemburg keine Leistung erhalten und bezögen ausschließlich Versorgung nach dem BVG. Zu seinen Gunsten müsse berücksichtigt werden, daß er im Zeitpunkt seiner Schädigung zwangsweise die deutsche Staatsangehörigkeit gehabt habe. Er müsse daher auch hinsichtlich der Versorgung wie ein Deutscher behandelt werden. Im übrigen schließe der zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland geschlossene Vertrag individuelle Ansprüche luxemburgischer Staatsangehöriger nicht aus; nach Art. 2 Abs. 2 werde ausdrücklich festgelegt, daß ein Anspruch gegen den luxemburgischen Staat nicht bestehe, soweit die Bundesrepublik Deutschland Versorgung gewähre. Insoweit sei der Vorrang der deutschen Versorgung angeordnet. Das an Luxemburg gezahlte Abfindungskapital habe die spätere Entwicklung der schädigungsbedingten Bedarfslagen und der entsprechend höheren Leistungsansprüche ohnehin weder abdecken noch ausschließen können.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Urteile und der entgegenstehenden Bescheide zu verurteilen, dem Kläger Pflegezulage gemäß § 35 Abs. 2 BVG zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die angefochtenen Urteile für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Ihm stehen als luxemburgischem Staatsangehörigen gemäß § 7 Abs. 2 BVG keine Leistungen aus der deutschen Kriegsopferversorgung zu, weil er aus derselben Ursache einen Anspruch auf Versorgung gegen seinen Heimatstaat besitzt. Zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmen nichts anderes.
Der Kläger hat einen Anspruch nach luxemburgischem Recht und wird gemäß dem dortigen Kriegsschädengesetz vom 25. Februar 1950 (Memorial des Großherzogtums Luxemburg Nr. 21 vom 27. März 1950) als luxemburgischer Staatsangehöriger entschädigt, obwohl er den Kriegsschaden als Angehöriger der Deutschen Wehrmacht erlitten hat. Zugleich ist nach Art. 10 des Kriegsschädengesetzes der luxemburgische Staat in alle Rechte eingetreten, die dem Kriegsgeschädigten gegen kriegsführende Mächte zustehen können. Die Einbeziehung in das luxemburgische Versorgungssystem mit dem hieraus folgenden Verlust eines etwaigen deutschen Versorgungsanspruches gemäß § 7 Abs. 2 BVG beruht ua auf der Tatsache, daß Luxemburg den vom Deutschen Reich aufgezwungenen Wechsel der Staatsangehörigkeit ebenso wie die Zwangsrekrutierung des Klägers für die Deutsche Wehrmacht für unschädlich erachtet hat. An sich werden gemäß Art. 1 Buchst b des Kriegsschädengesetzes nur diejenigen Personen, die am 10. Mai 1940 die luxemburgische Staatsangehörigkeit besaßen, trotz eines Wechsels der Staatsangehörigkeit und des Dienstes in einer fremden Armee versorgt, wenn sie in der Armee eines alliierten Landes gedient haben. Der Dienst in der Deutschen Wehrmacht vermittelt Luxemburgern grundsätzlich keinen luxemburgischen Versorgungsanspruch. Für diese Schäden sieht das deutsche Recht einen Versorgungsanspruch gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG vor, sofern die Beschädigten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. Das trifft für den Kläger allerdings nicht zu. Im übrigen sieht das Gesetz Versorgungsleistungen in das Ausland nur für Deutsche gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 BVG vor. Auch hierzu gehört der Kläger nicht. Er hätte lediglich gemäß § 8 BVG in einem besonders begründeten Fall mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung dennoch Versorgung erhalten können. Die Versorgung des Klägers war somit nach dem Krieg zunächst nur gesichert, weil er nach der Rechtsüberzeugung der beteiligten Staaten seine luxemburgische Staatsangehörigkeit nicht verloren hatte, und ihm der zwangsweise Dienst in der Deutschen Wehrmacht nicht entgegengehalten worden ist.
Die Einbürgerungsverordnungen vom 20. Januar 1942 (RGBl I S 40) und vom 23. August 1942 (RGBl I S 533), die Grundlage der Zwangsrekrutierung waren, sind als völkerrechtswidrige von Anfang an nichtige Bestimmungen durch das Gesetz Nr. 12 der Hohen Alliierten Kommission (AHK) in Deutschland vom 17. November 1949 (ABl S 36) als rechtsunwirksam festgestellt worden. Dieses Gesetz der AHK hat letztlich nur deklaratorische Bedeutung und hält fest, was nach der Rechtsüberzeugung der beteiligten Staaten ohnedies galt: Die französischen und luxemburgischen Staatsangehörigen, denen unter Verletzung der Grundsätze des Völkerrechts die deutsche Staatsangehörigkeit aufgezwungen worden war, hatten ihre französische und luxemburgische Staatsangehörigkeit nie verloren und waren – sofern sie sich nicht als deutsche Volkszugehörige bekannten – nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches nicht mehr als Deutsche iS des Grundgesetzes (GG) zu bezeichnen. Von dieser Rechtslage ist sowohl der luxemburgische Staat ausgegangen, soweit er dem Kläger Versorgung zugesprochen hat, als auch das deutsche Recht, das bis zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg vom 11. Juli 1959 (BGBl 1960 II 2079 ≪im folgenden Vertrag genannt≫) für die im Ausland wohnenden zwangsrekrutierten Luxemburger bzw Franzosen eine Versorgung nicht vorgesehen hat.
Der Kläger kann auch nicht eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Luxemburg oder mit luxemburgischen Staatsangehörigen, die freiwillig in der Deutschen Wehrmacht gedient haben, geltend machen.
Art. 3 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleichzubehandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Durch den Gleichheitsgrundsatz soll vielmehr ausgeschlossen werden, daß eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 83, 395, 401). Die rechtliche Unterscheidung muß folglich in sachlichen Unterschieden eine ausreichende Stütze finden. Solche Unterschiede sind im vorliegenden Fall ganz deutlich. Hätte sich der Kläger in der Nachkriegszeit auf seine deutsche Staatsangehörigkeit berufen, hätte er in Luxemburg keine Versorgung erhalten und bis 1960 auch auf eine solche aus Deutschland verzichten müssen, weil er nicht unmittelbar vor der Verlegung seines Wohnsitzes ins Ausland einen Wohnsitz im Bundesgebiet oder in Berlin hatte (vgl. § 7 BVG idF vom 20. Dezember 1950 ≪BGBl I S 751 ≫, insoweit unverändert in Kraft bis zur Gesetzesänderung vom 27. Juni 1960 ≪BGBl I S 453 ≫). Das BVG schloß seinerzeit sogar Deutsche mit Wohnsitz im Ausland teilweise von der Versorgung aus. Auch für die gesamte Folgezeit wäre der Kläger ausschließlich auf eine Versorgung nach deutschem Recht verwiesen, weil das luxemburgische Recht die Versorgung auf die eigenen Staatsangehörigen oder diejenigen früheren Staatsangehörigen mit nachträglicher alliierter Staatszugehörigkeit begrenzt.
Hätte der Kläger freiwillig in der Deutschen Wehrmacht gedient, hätte er die luxemburgische Versorgung ebenfalls verloren und wäre allein deutschen Rechtsvorschriften unterworfen. Zwar wird inzwischen in beiden Fällen Versorgung ins Ausland gezahlt (für Deutsche gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 BVG und für die luxemburgischen Freiwilligen gemäß § 8 BVG); das besagt jedoch nicht, daß seitdem eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zu den genannten Gruppen besteht. Es ist vielmehr deutlich, daß sowohl in Luxemburg als auch in der Bundesrepublik Staatsangehörigkeit und Wohnsitz zum Abgrenzungsmerkmal für die Versorgungslast gewählt worden sind.
Hierauf baut auch der Vertrag auf. Luxemburgische Staatsangehörige, die bereits vor Vertragsschluß einen Versorgungsanspruch gegen den deutschen Staat hatten – das waren in der Bundesrepublik wohnende Luxemburger, deren Schädigung mit dem Dienst in der Deutschen Wehrmacht in ursächlichem Zusammenhang stand (§ 7 Nr. 3 BVG idF bis 1960) –, haben diesen Anspruch behalten und werden vom Vertrag nicht berührt (BSG SozR zu Vertrag Luxemburg Art. 2 = Breithaupt 1970, 957). Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger jedoch nicht, weil er nicht in der Bundesrepublik gewohnt hat. Er zählt vielmehr zu dem Personenkreis, den der Vertrag erfaßt. Die im Ausland wohnenden Ausländer konnten, auch wenn sie in der Deutschen Wehrmacht gedient hatten, nur über eine Ermessensentscheidung nach § 8 BVG einbezogen werden. Nur nach dieser Vorschrift hätte dem Kläger als luxemburgischem Staatsangehörigen, der zwangsweise militärischen Dienst verrichtet hat, die deutsche Versorgung zugesprochen werden können. Statt der Ermessensentscheidung im Einzelfall haben die vertragschließenden Staaten unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 8 BVG bestimmt, daß keine individuellen Ansprüche entstehen sollten. Es war den vertragschließenden Staaten bekannt, daß der luxemburgische Staat für diese Personen bereits Versorgung gewährte; hierbei sollte es bleiben. Die Bundesrepublik übernahm die Versorgungslast nur auf staatsrechtlicher Ebene, indem sie als Abgeltung die dem luxemburgischen Staat erwachsenen Kosten kapitalisiert überwies (Verbalnote zu dem genannten Vertrag). Damit erkannte die Bundesrepublik ihre besondere Verantwortung für die zwangsweise zum militärischen Dienst eingezogenen Luxemburger an, beließ sie aber in dem für sie am Wohnort geltenden Rechtssystem. Damit ist zugleich sichergestellt worden, daß luxemburgische Staatsangehörige in Luxemburg gleichartige Versorgungsansprüche haben ungeachtet der Umstände bei der Schädigung. Sie mögen zwangsweise der Deutschen Wehrmacht angehört haben oder aufgrund eines Staatsangehörigkeitswechsels in der Armee eines alliierten Landes gedient haben oder nur einen Kriegsschaden durch unmittelbare Kriegseinwirkung in Luxemburg erlitten haben. Beiden vertragschließenden Staaten ist die Gleichbehandlung der jeweils auf ihrem Territorium wohnhaften Kriegsbeschädigten vorrangiges Ziel der gesetzlichen Regelung.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist Art. 2 Abs. 2 des Vertrages nichts Abweichendes zu entnehmen. Nach dieser Vorschrift stimmen die Vertragsstaaten darin überein, daß ein Anspruch gegen den luxemburgischen Staat insoweit nicht besteht, als die Bundesrepublik Deutschtand Versorgung gewährt. Einzelnen Personen hat die Bundesrepublik Deutschland bis 1960 aber nur dann Versorgung gewährt, wenn sie in der Bundesrepublik ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Staatsangehörigen im Ausland gewährt aber andererseits Luxemburg aufgrund seiner gesetzlichen Bestimmungen keine Kriegsopferentschädigung. Sie haben gemäß Art. 2 Buchst a des luxemburgischen Gesetzes nur Anspruch auf eine Kann-Leistung. Art. 2 Abs. 2 des Vertrages berücksichtigt somit lediglich die jeweils innerstaatliche Rechtslage der vertragschließenden Staaten.
Nach dem Vertrag ist davon auszugehen, daß die vertragschließenden Staaten die zwangsweise Einbürgerung der Luxemburger für unwirksam gehalten haben, weil sie diejenigen, die zwangsweise militärischen Dienst in der Deutschen Wehrmacht geleistet haben, weiterhin als luxemburgische Staatsangehörige bezeichnet haben. Vor allem ist mit dem Vertrag die finanzielle Verantwortlichkeit der Bundesrepublik für die durch Zwangsmaßnahmen verursachten Kriegsschäden anerkannt worden durch die Übernahme der Finanzlast. Zwar werden Luxemburger in Luxemburg weiterhin vom dortigen Leistungsträger nach dortigem Recht versorgt, und nur die Leistungen für Luxemburger in Deutschland werden nach deutschem Recht erbracht. Die Finanzlast für die luxemburgischen Leistungen ist aber nach Kapitalisierung durch Zahlung eines Einmalbetrages abgegolten worden. Die zu leistende Summe ist von Luxemburg ermittelt und festgelegt worden (Verbalnote zum Vertrag); sie hat nach ihrem Sinn und Zweck auch alle zukünftigen Ansprüche mit abgedeckt. Das jeweils geltende innerstaatliche Recht in Luxemburg und in der Bundesrepublik Deutschland schließt iVm dem abgeschlossenen Vertrag aus, daß luxemburgische Staatsangehörige Ansprüche gegen beide Staaten haben könnten.
Denn einerseits besteht nach dem Vertrag kein Anspruch gegen den luxemburgischen Staat, soweit die Bundesrepublik gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG Versorgung gewährt. Andererseits besteht kein Anspruch gegen die Bundesrepublik, soweit in Luxemburg Versorgung geleistet wird (§ 7 Abs. 2 BVG).
Der Anspruchsausschluß für sonstige Kriegsopfer in § 7 Abs. 2 BVG gilt auch für Leistungen, die auf der Grundlage von § 8 BVG zuerkannt werden (BSG SozR 3100 § 7 Nr. 2). Der Ausschluß wirkt für das gesamte Leistungsspektrum nach deutschem Recht. Es kommt nicht auf den Umfang der vom anderen Staat gewährten staatlichen Leistung an (BSG SozR 3-3100 § 7 Nrn 1 und 2). Für aufstockende Teilleistungen oder für eine Meistbegünstigung des Beschädigten bieten weder die jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften noch der Vertrag eine Handhabe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen