Entscheidungsstichwort (Thema)
Opferentschädigung. Gewalt gegen Sachen verbunden mit Drohungen als tätlicher Angriff auf das Opfer
Leitsatz (amtlich)
Ein tätlicher Angriff iS des § 1 Abs 1 OEG liegt bereits vor, wenn der Täter ein gewaltsames Einwirken auf den Körper des Opfers erst angedroht, aber schon mit der gewaltsamen Beseitigung von Hindernissen für die Verwirklichung der Drohung begonnen hat, so daß auch ein objektiver Dritter mit der unmittelbar bevorstehenden Tötung oder ernstlichen Verletzung des Opfers rechnen würde.
Orientierungssatz
1. Präzisierung der Rechtsprechung für den hier zu beurteilenden Fall gegenüber dem mit Urteil vom 28.3.1984 - 9a RVg 1/83 vom Senat entschiedenen Fall (vgl BSGE 56, 234 = SozR 3800 § 1 Nr 4).
2. Zu den Folgen eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs rechnen auch die Verletzungsfolgen, die während einer Flucht entstanden sind (vgl BSG vom 24.9.1992 - 9a RVg 5/91 = NJW 1993, 880).
Normenkette
OEG § 1 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger Opfer einer Gewalttat iS des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) ist und deshalb Anspruch auf Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) hat.
Der 1940 geborene Kläger nahm im März 1990 den wohnungslosen Jugendlichen B. Z (Z.) in seiner damaligen Wohnung in Hamburg auf, beendete die Unterkunftsgewährung aber nach ca zwei Wochen wegen privater Auseinandersetzungen. Noch am selben Abend fand Z. Unterkunft bei dem später angeklagten und verurteilten Tatbeteiligten H. S (S.), einem Nachbarn des Klägers. In der Wohnung des S. hielt sich vermutlich auch der als Mittäter verfolgte, bisher aber insoweit strafrechtlich noch nicht zur Verantwortung gezogene R (R.) auf. Nachdem Z. dem S. und R. von dem Vorfall mit dem Kläger erzählt hatte, begaben sich die drei alkoholisierten und erregten Männer vor die Wohnungstür des Klägers, schlugen heftig auf diese ein und forderten den Kläger auf, seine Wohnungstür zu öffnen, anderenfalls würden sie die Tür aufbrechen und ihm mit einer Axt den Schädel einschlagen. R. entfernte sich zwischenzeitlich und warf vom Garten des Hauses mit einem Mauerstein das Wohnzimmerfenster des Klägers ein. Anschließend kehrte er zurück und die drei Tatbeteiligten schlugen weiter gegen die Wohnungstür des Klägers.
Der durch diese Drohungen in Angst und Schrecken versetzte Kläger befürchtete, daß Z., S. und R. die Tür aufbrechen und in seine Wohnung eindringen würden. Da er kein Telefon besaß, um Hilfe herbeizuholen, entschloß er sich, aus einem rückwärtigen Fenster seiner im ersten Stock gelegenen Wohnung zu springen. Er wollte auf dem Sandhaufen einer Baustelle aufkommen, verhakte sich jedoch an der Fensterbank und sprang neben den Sandhaufen. Dabei zog er sich erhebliche Verletzungen (ua Tibiakopfimpressionsfraktur rechts, Trochanter-major-Fraktur links, Fersenbeintrümmerfraktur links) zu, deren Folgen nach dem im Berufungsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 vH bedingen.
S. wurde vom Amtsgericht Hamburg wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung zum Nachteil des Klägers (§§ 240 Abs 1 und 3, 22, 23, 241, 52 des Strafgesetzbuches ≪StGB≫) zu einer Geldstrafe verurteilt (Urteil vom 26. November 1991). Das Ermittlungsverfahren gegen Z. wurde endgültig, das gegen R. vorläufig wegen unbekannten Aufenthalts eingestellt.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers vom Juli 1990 auf Versorgung nach dem OEG ab, weil ein tätlicher Angriff iS des § 1 Abs 1 OEG nicht vorgelegen habe (Bescheid vom 22. Mai 1991; Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 1992).
Das Sozialgericht (SG) Hamburg hob die angefochtenen Bescheide auf und verurteilte die Beklagte, dem Kläger ab März 1990 Versorgung zu gewähren (Urteil vom 17. Januar 1994).
Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg (Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Hamburg vom 8. August 1995). Hierzu hat das LSG ausgeführt: Das allein noch strittige Merkmal des tätlichen Angriffs iS des § 1 Abs 1 OEG sei erfüllt. Zwar sei dafür eine unmittelbar auf die körperliche Unversehrtheit des Opfers gerichtete feindliche Handlung erforderlich, an der es bei einer bloßen Drohung mit einem tätlichen Angriff regelmäßig fehle. Dies schließe gleichwohl nicht aus, aus opferentschädigungsrechtlicher Sicht die Drohung mit Gewalt als tätlichen Angriff zu werten. Der Begriff des tätlichen Angriffs sei nicht auf die strafrechtliche Sichtweise zu beschränken. Es genüge, daß aus der Sicht der Täter die Gewaltanwendung gegen das Opfer unmittelbar bevorgestanden habe, das Opfer das Einmünden der Drohung in Gewalt als konkret bevorstehend erwarten und seine Reaktion einem objektiven Dritten als gerechtfertigt erscheinen mußte. Diese Voraussetzungen lägen vor. Daß der Kläger sein Heil in der Flucht gesucht habe, sei objektiv gerechtfertigt gewesen und nicht als "Überreaktion" zu werten.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 1 Abs 1 OEG. Das LSG habe den engen Begriff des tätlichen Angriffs verkannt. Es fehle an einem vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff, weil kein handgreifliches gewaltsames Vorgehen in feindseliger Absicht oder eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper des Klägers zielende Einwirkung festzustellen sei. Ein im strafrechtlichen Sinn allenfalls versuchter tätlicher Angriff erfülle nicht den Tatbestand des tätlichen Angriffs iS des § 1 OEG. Ein tätlicher Angriff müsse beim Opfer zu einem körperlich wirkenden Zwang führen, eine Drohung mit Gewalt stelle ein körperliches Übel hingegen erst in Aussicht und falle somit grundsätzlich nicht unter den Begriff des tätlichen Angriffs. Eine Gewaltanwendung habe weder objektiv noch aus der Sicht des Klägers unmittelbar bevorgestanden, weil die Täter die Wohnungstür noch nicht aufgebrochen hätten. Selbst wenn man dem LSG folgen würde, hätten die Täter noch nicht die Schwelle zur Strafbarkeit wegen versuchter Körperverletzungs- oder Tötungsdelikte überschritten, weil es an einem "unmittelbaren Ansetzen" zur Verwirklichung solcher Tatbestände iS von § 22 StGB bei jedem einzelnen Täter zum Tatzeitpunkt gefehlt habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Hamburg vom 8. August 1995 sowie das Urteil des SG Hamburg vom 17. Januar 1994 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die Urteile der Vorinstanzen für richtig.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
Der Kläger hat Anspruch auf Versorgung nach § 1 Abs 1 OEG.
Nach dieser Vorschrift erhält derjenige, der durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff gegen seine oder eine andere Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG.
Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist die Verletzungshandlung im OEG eigenständig, allerdings in Anknüpfung an Vorschriften des StGB, insbesondere §§ 113 Abs 1 und 121 Abs 1 StGB, geregelt. Es wird nicht jede Gewalttat entschädigt, wohl aber der wesentliche Bereich der sog Gewaltkriminalität, die zu Körperverletzung oder Tod führen kann. Dies hat § 1 Abs 1 Satz 1 OEG durch die Voraussetzung eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs ausgedrückt. Damit ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende, gewaltsame und in der Regel auch handgreifliche Einwirkung gemeint (vgl BSGE 49, 98, 100 = SozR 3800 § 1 Nr 1; BSGE 56, 234, 236 = SozR 3800 § 1 Nr 4; BSGE 59, 46, 47 = SozR 3800 § 1 Nr 6, BSG SozR 3-3800 § 1 Nrn 1, 6, 7; § 2 Nr 3 sowie Begründung des Regierungsentwurfs zum OEG, BT-Drucks 7/2506 S 10, 13 f). Der Senat hat inzwischen allerdings klargestellt, daß nicht ein aggressives Verhalten, sondern die Rechtsfeindlichkeit des Täterhandelns für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung des "tätlichen Angriffs" maßgeblich ist und daß keine strenge Bindung an die strafrechtliche Bedeutung des entsprechenden Begriffs besteht (vgl BSGE 60, 147, 149 = SozR 1300 § 45 Nr 24 und insbesondere BSG SozR 3800 § 1 Nr 6).
Nicht zur entschädigungspflichtigen Gewaltkriminalität durch tätlichen Angriff sind im Regelfall solche Einwirkungen zu rechnen, die nicht unmittelbar und in der Regel auch nicht gewaltsam auf den Körper eines anderen einwirken (zu den Ausnahmen vom Erfordernis der Gewaltsamkeit vgl die vom Senat entschiedenen Fälle des sexuellen Mißbrauchs, zB BSG SozR 3-3800 § 1 Nrn 6 und 7). Ob Bedrohungen oder eine Drohung mit Gewalt für sich allein diesem Bereich zuzurechnen oder aber bereits als tätlicher Angriff zu werten sind, hat das BSG bisher nicht abschließend entschieden (vgl BSGE 56, 234, 237 = SozR 3800 § 1 Nr 4, Beschluß vom 29. September 1993 - 9 BVg 3/93 - unveröffentlicht - sowie die beachtlichen Ausführungen von Wachholz, br 1991, 84, 87; E. Kunz/Zellner, OEG-Kommentar 3. Aufl 1995, § 1 RdNr 10; S. Kunz, Probleme der Opferentschädigung im deutschen Recht, 1995, 120, 126). Diese Frage bedarf jedoch keiner Erörterung, denn die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, daß erhebliche Drohungen gegenüber dem Kläger mit einer unmittelbaren Gewaltanwendung gegen eine Sache - hier eine verschlossene Tür - einhergingen, die als einziges Hindernis dem unmittelbaren körperlichen Zugriff auf den Kläger durch die Täter im Wege stand, so daß hier ein Sachverhalt rechtlich zu beurteilen ist, der nicht allein auf Drohungen beschränkt ist.
In derartigen Fällen kann das Merkmal des rechtswidrigen tätlichen Angriffs iS des § 1 Abs 1 OEG erfüllt sein. Maßgeblich ist insoweit, ob bereits ein unmittelbares Ansetzen einer zielgerichteten Gewaltanwendung gegen eine Person gegeben ist. Dies ist allerdings weder aus der Sichtweise des Täters noch aus der des Opfers zu beurteilen, denn dem Schutzzweck des § 1 Abs 1 OEG iS eines "effektiven Opferschutzes" und dem Gesetzeszweck der Vorschrift, die "unschuldigen" Opfer der unzureichend bekämpften Kriminalität zu entschädigen (vgl BT-Drucks 7/2506, S 7, 11 sowie Wulfhorst, VSSR 1997, 185 ff), entspricht es, für die Beurteilung der Sachlage entscheidend auf die Sicht eines objektiven, vernünftigen Dritten abzustellen. Wenn dem objektiven Dritten die Drohung(en) und der Angriff auf das Hindernis als ein nur kurzzeitiges Durchgangsstadium für einen unmittelbar nachfolgenden Angriff auf die Person des Bedrohten erscheinen müssen, ist das Merkmal des "tätlichen Angriffs" gegeben. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Dritte mit der bevorstehenden Tötung oder ernstlichen Verletzung des Opfers rechnen würde. Unerheblich ist, ob der Drohende die Drohung auch verwirklichen will; es genügt, wenn sie dem Bedrohten selbst als ernstlich erscheint und auch objektiv den Eindruck der Ernstlichkeit erweckt. Letztere Voraussetzung stellt sicher, daß unverständliche Reaktionen oder Überreaktionen des "Opfers" nicht ausreichen.
Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des LSG, das zudem ergänzend auf den von den Beteiligten nicht bestrittenen, im Strafurteil des Amtsgerichts Hamburg vom 26. November 1991 festgestellten Sachverhalt Bezug nimmt, haben S., R. und Z. den Kläger vorsätzlich und rechtswidrig tätlich angegriffen. Die zum Teil erheblich angetrunkenen und erregten Täter bedrohten den Kläger nicht nur verbal, wenn er die Tür nicht öffne, würden sie diese aufbrechen und ihm dann mit der Axt den Schädel einschlagen, sondern verliehen dieser Drohung durch wiederholtes und heftiges Schlagen gegen die Tür und Einwerfen eines Fensters mit einem Mauerstein derartigen Nachdruck, daß sie den Kläger durch diese zielgerichteten Aktionen in Angst und Schrecken versetzten. Ob die Täter tatsächlich eine Axt mit sich führten, hat das LSG ebensowenig festgestellt, wie den Umstand, daß sie die Tür tatsächlich hätten aufbrechen können und den Kläger mißhandelt hätten. Dies war auch nicht erforderlich, denn nach den geschilderten Umständen konnte nicht nur der Kläger, sondern mußte auch ein unbeteiligter objektiver Dritter davon ausgehen, daß die Täter in die Wohnung eindringen und den Kläger körperlich mißhandeln würden und daß diese Gefahr konkret und unmittelbar bevorstand. Dafür sprechen ergänzend die im angefochtenen Urteil genannten weiteren Umstände. So soll nach Zeugenaussagen vor dem SG und LSG S. öfter in Schlägereien verwickelt gewesen sein, und die Täter haben möglicherweise versucht, die Tür einzutreten. Diese soll relativ leicht zu zerstören gewesen sein, denn ihre Füllung habe nur aus vier Platten bestanden. Auch dieser Umstände wegen mußte ein objektiver Beobachter annehmen, daß die von den Tätern ausgestoßenen Drohungen gegen den Kläger und die damit einhergehende Gewaltanwendung gegen die Tür unmittelbar in einen Angriff gegen den Kläger selbst einmünden würden.
Der Senat hat insoweit seine bisherige Rechtsprechung nicht aufgegeben, sondern lediglich für den hier zu beurteilenden Fall präzisiert. Dieser ist anders zu beurteilen als der am 28. März 1984 vom Senat entschiedene Fall (vgl BSGE 56, 234 = SozR 3800 § 1 Nr 4). Dort hatte die Klägerin, die allein über Geschäftsräumen eines zweistöckigen Hauses wohnte, nachts bemerkt, daß jemand nach Einschlagen einer Scheibe in ihre Wohnung eindrang, war deshalb aus dem Fenster geklettert und dabei abgestürzt und zu Schaden gekommen. In jenem Fall konnte nach den Tatumständen nicht festgestellt werden, daß die Klägerin bereits dem Beginn eines tätlichen Angriffs ausgesetzt war. Es fehlte an einer Drohung und auch an der Vorbereitung für einen unmittelbar auf das Opfer zielenden Angriff. Wie dargelegt, kommt es auf diese Umstände bei dem vorliegenden Fall gerade an.
Mit Recht hat das LSG auch das Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs 1 OEG bejaht. Aus den äußeren Tatumständen hat es zutreffend auf das Vorliegen eines vorsätzlichen tätlichen Angriffes geschlossen (vgl BSG SozR 3-3800 § 1 Nr 1 mwN). Zum Vorsatz genügte hier der Wille der Täter, ihre Drohungen als ernstlich erscheinen zu lassen, dh beim Kläger den Eindruck hervorzurufen, eine gewaltsame Einwirkung auf ihn stehe unmittelbar bevor, sowie die willentliche nachhaltige Einwirkung auf das der Verwirklichung der Drohung noch entgegenstehende Hindernis. Das LSG hat dies und darüber hinaus sogar festgestellt, daß aus der Sicht der Täter eine Gewaltanwendung gegen den Kläger unmittelbar bevorgestanden habe, daß die Täter also den Vorsatz hatten, ihre Drohungen unmittelbar in die Tat umzusetzen. Zu Recht hat das LSG auch die Verletzungen des Klägers als Folgen des ihm gegenüber verübten vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs angesehen. Wie der Senat bereits entschieden hat, rechnen dazu auch die Verletzungsfolgen, die während einer Flucht entstanden sind (Urteil vom 24. September 1992 - 9a RVg 5/91 - = NJW 1993, 880 = br 1993, 66 f). Daran ist für den hier vorliegenden Fall festzuhalten, denn die Flucht des Klägers war eine den Umständen entsprechende Reaktion und gerade keine unverständliche Verhaltensweise und Überreaktion, denn er mußte - wie ausgeführt - mit dem Aufbrechen der Tür durch die Täter und anschließenden Gewalttätigkeiten ihm gegenüber rechnen und konnte, weil er kein Telefon besaß, auch nicht rechtzeitig Hilfe herbeiholen. Es wäre mit dem Opferschutzgedanken des OEG unvereinbar, den Entschädigungsanspruch unter derartigen Umständen davon abhängig zu machen, daß das Opfer vor dem Versuch, sich in Sicherheit zu bringen, abwartet, ob dem Täter die Überwindung des Hindernisses gelingt und er sich weiterhin anschickt, seine Drohungen zu verwirklichen. Die vom LSG festgestellten Verletzungsfolgen sind deshalb von der Beklagten zu entschädigen.
Die Revision der Beklagten konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1175016 |
BSGE 81, 42 |
BSGE, 42 |
SozR 3-3800 § 1, Nr. 11 |
SozSi 1998, 78 |
SozSi 1999, 117 |