Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersrente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Wartezeiterfüllung. Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung. Berücksichtigung von beitragsgeminderten Zeiten bei der Ermittlung der Höchstdauer von acht Jahren. Verfassungsrecht
Leitsatz (amtlich)
1. Die gleichzeitige Belegung mit Pflichtbeiträgen schließt die Berücksichtigung von Kalendermonaten mit Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung im Rahmen der dafür geltenden Höchstdauer von 96 Kalendermonaten nicht aus.
2. Sind Zeiten der schulischen Ausbildung bis zu einer Höchstdauer zu berücksichtigen, werden zunächst die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate herangezogen.
Orientierungssatz
1. Auf rentenrechtliche Zeiten kann nicht verzichtet werden (vgl BSG vom 8.12.1970 - 11 RA 160/68 = BSGE 32, 136 = SozR Nr 9 zu Art 2 § 15 ArVNG sowie vom 29.10.2002 - B 4 RA 6/02 R = SozR 3-2600 § 71 Nr 3).
2. Zur Vereinbarkeit der Regelungen in § 51 Abs 3, § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 und § 122 Abs 3 SGB 6 mit Art 3 Abs 1 GG im Kontext der Berechnung der Wartezeit von 35 Jahren und eines chronologischen Vorgehens bei der Feststellung von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, das bewirken kann, dass beitragsfreie Ausbildungszeiten wegen der vorrangigen Berücksichtigung weiter zurückliegender beitragsgeminderter Zeiten und des Überschreitens der Höchstdauer von 96 Kalendermonaten unberücksichtigt bleiben.
Normenkette
SGB VI § 50 Abs. 4 Nr. 2, § 51 Abs. 3, § 54 Abs. 3-4, § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 4a, § 122 Abs. 1, 3, § 236a Abs. 1 S. 1 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. März 2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen für die Monate September bis November 2016.
Für den im Juli 1955 geborenen Kläger ist seit dem Jahr 2007 ein Grad der Behinderung von 90 festgestellt. Auf seinen Antrag vom August 2016 lehnte die Beklagte die Leistung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen beginnend ab dem 1.9.2016 wegen nicht erfüllter Wartezeit ab. Das Versichertenkonto weise zum 31.8.2016 von den erforderlichen 35 Jahren (420 Kalendermonate) nur 417 Monate mit rentenrechtlichen Zeiten auf. Einzelne Monate, in denen der Kläger zeitweise eine Hochschule besucht, an den übrigen Tagen Wehrdienst geleistet (November 1975) bzw eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe (März und Juli 1977), seien nicht doppelt als beitragsfreie Zeiten (Anrechnungszeiten) und als Pflichtbeitragszeiten zu berücksichtigen. Zur Wartezeit zählten auch keine weiteren, vom Kläger ab dem 1.1.1982 zurückgelegten Zeiten der Hochschulausbildung. Die Höchstgrenze für die Berücksichtigung schulischer Ausbildungszeiten von bis zu acht Jahren (96 Monaten) sei bereits mit Ablauf des 31.12.1981 erreicht gewesen. Dazu zählten auch die Kalendermonate ("Randmonate"), die sowohl mit Zeiten einer Hochschulausbildung als auch mit einer Pflichtbeitragszeit belegt seien (Bescheid vom 12.9.2016; Widerspruchsbescheid vom 15.12.2016). Nach Zahlung von freiwilligen Beiträgen für die Monate September bis November 2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf seinen im Dezember 2016 neu gestellten Antrag eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1.12.2016 (Bescheid vom 24.3.2017).
Das SG hat die Klage mit dem Begehren, eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits ab September 2016 zu erhalten, abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 12.3.2020). Das LSG hat einen früheren Rentenbeginn aufgrund der nicht erfüllten Wartezeit ebenfalls verneint und die Berufung zurückgewiesen. Die Monate November 1975, März und Juli 1977 zählten als volle Kalendermonate innerhalb der Höchstdauer von 96 Monaten, die mit Ablauf des 31.12.1981 erreicht gewesen sei. Der Kläger habe in Teilen dieser Monate studiert. Wehrdienst und versicherungspflichtige Beschäftigung seien nicht zeitgleich "neben" der Ausbildung, sondern vor deren Aufnahme bzw erst im Anschluss daran erfolgt. Dass diese Kalendermonate deshalb auch mit Pflichtbeitragszeiten belegt seien, schließe ihre Berücksichtigung als Anrechnungszeiten nicht aus. Eine Verdrängung "schwächerer" Zeiten durch "stärkere" finde nicht statt. Auf die Berücksichtigung der Monate November 1975, März und Juli 1977 als Anrechnungszeiten könne der Kläger auch nicht verzichten. Die Berechnung der Höchstdauer beginne nach dem Gesetz mit den am weitesten zurückliegenden Kalendermonaten. Etwas anderes ergebe sich weder aus den Gesetzesmaterialien noch aus systematischen Erwägungen. Der allgemeine Gleichheitssatz sei nicht verletzt (Urteil vom 17.3.2021).
Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger insbesondere eine Verletzung von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4, § 122 Abs 3 SGB VI, Art 3 Abs 1 GG. Durch die Berücksichtigung der Kalendermonate November 1975, März und Juli 1977 als beitragsgeminderte Zeiten und zugleich bei der Bestimmung der Höchstgrenze von acht Jahren werde er doppelt benachteiligt. Seine während der Studienzeit ausgeübte berufliche Tätigkeit bleibe unberücksichtigt. Monate, die auch mit Pflichtbeiträgen belegt seien, seien für die Höchstdauer des Studiums nicht zu berücksichtigen. Auch seien die Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit in diesen Kalendermonaten bereits dem Grunde nach nicht erfüllt, weil er sich nicht überwiegend dem Studium gewidmet habe. Die Möglichkeit der Zahlung von freiwilligen Beiträgen vermöge die Ungleichbehandlung nicht auszugleichen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. März 2021 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12. März 2020 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. September 2016 bis zum 30. November 2016 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).
1. Mit seiner kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) begehrt der Kläger die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen für die Monate September bis November 2016. Auf diesen Zeitraum hat er die zunächst zeitlich unbegrenzt erhobene Klage ("bereits ab 1. September 2016") im Berufungsverfahren beschränkt (§ 99 Abs 3 Nr 2 SGG). Dementsprechend hat das LSG nur über den Zeitraum September bis November 2016 entschieden. Der Streitgegenstand war insoweit auch teilbar (zur Gewährung einer Altersrente für einen begrenzten Zeitraum vgl bereits BSG Urteil vom 22.10.1996 - 13 RJ 23/95 - BSGE 79, 168 ff = SozR 3-2600 § 115 Nr 1 - juris RdNr 23 ≪insoweit in BSGE und SozR nicht abgedruckt≫ und für den Fall einer befristeten Erwerbsminderungsrente vgl BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 13 R 16/09 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 19 RdNr 24).
Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung ist die ablehnende Verwaltungsentscheidung der Beklagten im Bescheid vom 12.9.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.12.2016. Der auf den weiteren Antrag des Klägers vom Dezember 2016 ergangene Rentenbescheid vom 24.3.2017 hat den früheren Bescheid hinsichtlich der Monate September bis November 2016 nicht abgeändert oder ersetzt und wurde deshalb auch nicht Gegenstand des Verfahrens (§ 96 Abs 1 SGG). Regelungsgegenstand dieses Bescheides ist ausschließlich die Bewilligung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1.12.2016, nicht auch die Ablehnung einer Rentengewährung ab dem 1.9.2012 (zur Auslegung von Formularbescheiden durch das Revisionsgericht vgl zuletzt BSG Urteil vom 7.4.2022 - B 5 R 24/21 R - RdNr 12 mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen für die Zeit vom 1.9.2016 bis zum 30.11.2016.
Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist § 236a Abs 1 Satz 1 SGB VI in der ab dem 1.1.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.4.2007 (BGBl I 554). Versicherte, die vor dem 1.1.1964 geboren sind, haben hiernach frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie (Nr 1) das 63. Lebensjahr vollendet haben, (Nr 2) bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs 2 SGB IX) anerkannt sind und (Nr 3) die Wartezeit von 35 Jahren (vgl § 50 Abs 4 Nr 2 SGB VI) erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist gemäß § 236a Abs 1 Satz 2 SGB VI frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, regelt § 236a Abs 2 Satz 2 SGB VI abweichende Zeitgrenzen. Danach ist für den Geburtsjahrgang 1955, zu dem auch der Kläger zählt, die Altersgrenze von 63 Jahren auf 63 Jahre und 9 Monate und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme von 60 Jahren auf 60 Jahre und 9 Monate angehoben.
Zum Zeitpunkt des begehrten Rentenbeginns am 1.9.2016 war der Kläger zwar als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Auch hatte er die für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen geltende Altersgrenze erreicht. Die Wartezeit von 35 Jahren (420 Monate) war jedoch nicht erfüllt. Dies war erst nach der Zahlung weiterer freiwilliger Beiträge für die Monate September, Oktober und November 2016 der Fall.
Welche Zeiten auf die Wartezeit von 35 Jahren (§ 50 Abs 4 Nr 2 SGB VI) anzurechnen sind, bestimmt § 51 Abs 3 SGB VI. Danach werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. Gemäß § 54 Abs 1 SGB VI sind rentenrechtliche Zeiten Beitragszeiten (§ 54 Abs 1 Nr 1 SGB VI), beitragsfreie Zeiten (§ 54 Abs 1 Nr 2 SGB VI) und Berücksichtigungszeiten (§ 54 Abs 1 Nr 3 SGB VI). Beitragszeiten können neben Kalendermonaten mit vollwertigen Beiträgen (§ 54 Abs 1 Nr 1 Buchst a SGB VI) auch Kalendermonate mit beitragsgeminderten Zeiten sein (§ 54 Abs 1 Nr 1 Buchst b SGB VI), die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungs-, Zurechnungs- oder Ersatzzeiten belegt sind (§ 54 Abs 3 Satz 1 SGB VI). Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind (§ 54 Abs 4 SGB VI). Für alle Arten rentenrechtlicher Zeiten gilt das Monatsprinzip, wonach ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, als voller Monat zählt (§ 122 Abs 1 SGB VI).
Am 31.8.2016 hatte der Kläger von den erforderlichen 420 Kalendermonaten lediglich 417 Monate mit rentenrechtlichen Zeiten belegt. In seinem Versicherungsverlauf waren bis zum 31.8.2016 insgesamt 321 Kalendermonate ausschließlich mit Pflicht- oder freiwilligen Beiträgen sowie eine Summe von 93 Kalendermonaten nur mit Anrechnungszeiten gespeichert. Für die Wartezeit von 35 Jahren (§ 50 Abs 4 Nr 2, § 51 Abs 3 SGB VI) waren als weitere rentenrechtliche Zeiten drei Monate (November 1975, März und Juli 1977) als beitragsgeminderte Zeiten (§ 54 Abs 3 SGB VI) zu berücksichtigten. Diese Monate sind sowohl mit Beitrags- als auch mit Anrechnungszeiten belegt. Sie sind von der Beklagten hier zu Recht als beitragsgeminderte Zeiten bei der Berechnung der zurückgelegten Wartezeit berücksichtigt worden. Eine doppelte Berücksichtigung dieser Kalendermonate, als Beitragszeit einerseits und Anrechnungszeit andererseits, kommt nicht in Betracht und wird vom Kläger auch nicht beansprucht.
a) Der Kläger hat in den Monaten November 1975, März und Juli 1977 zunächst Beitragszeiten iS von § 55 Abs 1 Satz 1 SGB VI zurückgelegt. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) bestand im November 1975 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund des vom 1.11.1975 bis zum 15.11.1975 geleisteten Wehrdienstes und in den Monaten März und Juli 1977 aufgrund versicherungspflichtiger Beschäftigung vom 21.3.1977 bis zum 31.3.1977 und vom 1.7.1977 bis zum 22.7.1977.
b) Daneben sind die Monate November 1975, März und Juli 1977 mit Anrechnungszeiten belegt. Dies folgt aus § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI in der hier maßgeblichen bis zum 30.6.2020 geltenden Fassung nach Bekanntmachung der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 19.2.2002 (BGBl I 754). Danach sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren. In den Zeiträumen vom 16.11.1975 bis zum 30.11.1975, vom 1.3.1977 bis zum 20.3.1977 und vom 23.7.1977 bis zum 31.7.1977 hat der Kläger nach den ebenfalls für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 163 SGG) eine Hochschule besucht.
aa) Dass innerhalb der Kalendermonate November 1975 und Juli 1977 die Zeiträume der schulischen Ausbildung in Tagen nicht länger waren als diejenigen, in denen der Kläger Wehrdienst geleistet oder eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, schließt ihre Einordnung als Anrechnungszeiten nicht aus. Die Voraussetzungen von § 58 Abs 4a SGB VI sind im Fall des Klägers nicht erfüllt. Danach sind Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt. Die Vorschrift betrifft schon nach ihrem Wortlaut nur die Anrechnung von schulischen Ausbildungszeiten "neben" einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit und damit den Fall einer zeitlichen Parallelität von schulischen Ausbildungszeiten und versicherungspflichtiger Beschäftigung oder Tätigkeit. § 58 Abs 4a SGB VI soll gewährleisten, dass bei Prüfung der überwiegenden Inanspruchnahme von Zeit und Arbeitskraft für die schulische Ausbildung auch die Belastung durch eine parallel ausgeübte versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit berücksichtigt wird. Es soll ausgeschlossen werden, dass Personen, die neben einer versicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigung zB eine Abendschule mit einem Zeitaufwand von 25 Stunden wöchentlich besuchen, diese Zeit als Anrechnungszeit anerkannt bekommen. Die zeitgleiche Beitragszeit bleibt vollwertig und kann nicht mit niedrigeren beitragsgeminderten Zeiten wegen beruflicher Ausbildung verrechnet werden (vgl BSG Urteil vom 6.2.2003 - B 13 RJ 5/02 R - BSGE 90, 279, 283 = SozR 4-2600 § 58 Nr 1, RdNr 23 unter Hinweis auf die Amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zum 4. Euro-EinfG, BT-Drucks 14/4375, Teil B, S 53 zu Art 6 Nr 2). Der Kläger hat während seiner Hochschulausbildung nicht zeitgleich Wehrdienst geleistet oder parallel eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt.
bb) Dass die Monate November 1975, März 1977 und Juli 1977 jeweils auch mit Pflichtbeiträgen belegt sind, lässt ihre Qualifizierung als Anrechnungszeit unberührt. Das SGB VI enthält keinen Rechtssatz des Inhalts, dass bei zeitgleicher Erfüllung von Tatbeständen unterschiedlicher rentenrechtlicher Zeiten eine Zeit der anderen Zeit stets und in jeder Hinsicht vorgeht, letztere also vollständig verdrängt. Vielmehr stehen grundsätzlich die zeitgleich erfüllten Tatbestände mehrerer rentenrechtlicher Zeiten gleichwertig nebeneinander. Sie sind in ihrer jeweiligen Ausprägung bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen, sofern nicht gesetzliche Ausschlusstatbestände oder die Grundsätze der Gesetzeskonkurrenz die Anrechnung nur einer Art der an sich in mehrfacher Hinsicht berücksichtigungsfähigen Zeit anordnen (vgl BSG Urteil vom 12.12.2011 - B 13 R 3/10 R - SozR 4-2600 § 74 Nr 4 RdNr 20 unter Hinweis auf BSG Urteil vom 30.1.2003 - B 4 RA 49/02 R - SozR 4-2600 § 247 Nr 1 RdNr 14 mwN). Dies gilt auch, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen für unterschiedliche rentenrechtliche Zeiten nicht gleichzeitig, sondern innerhalb eines Kalendermonats nacheinander erfüllt sind. Das Gesetz setzt in § 54 Abs 3 Satz 1 SGB VI gerade voraus, dass innerhalb eines Kalendermonats mehrere rentenrechtliche Zeiten verwirklicht sein können und ordnet in § 58 Abs 4a SGB VI nur für bestimmte Konstellationen des Nebeneinanders eine Verdrängung der Anrechnungszeit durch die Pflichtbeitragszeit an.
Zeiten wegen Hochschulausbildung wurden im Übrigen bereits vor Inkrafttreten des SGB VI nicht stets durch "stärkere" Pflichtbeitragsmonate verdrängt. Auch nach dem damals geltenden Recht schlossen Beiträge, auch Pflichtbeiträge, das Vorhandensein von Ausfallzeiten wegen Schul- Fachschul- oder Hochschulausbildung für die gleiche Zeit nicht schlechthin aus (s etwa BSG Urteil vom 21.2.1985 - 11 RA 16/84 - SozR 2200 § 1259 Nr 90 S 241 f; BSG Urteil vom 9.2.1984 - 11 RA 6/83 - BSGE 56, 151, 153 = SozR 2200 § 1259 Nr 82 S 226 f). Nur Ausbildungszeiten, die innerhalb eines zumindest an sich versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zurückgelegt wurden, konnten keine Ausfallzeiten sein (vgl auch BSG Urteil vom 18.9.1991 - 8 RKn 17/90 - BSGE 69, 224, 226 = SozR 3-2200 § 1259 Nr 8 S 30).
c) Aufgrund der Hochschulausbildung in der Zeit vom 1.1.1982 bis zum 11.7.1984 sind keine zusätzlichen beitragsfreien Zeiten (§ 54 Abs 4 SGB VI) zur Entstehung gelangt, die gemäß § 51 Abs 3 SGB VI auf die Wartezeit von 35 Jahren (§ 50 Abs 4 Nr 2 SGB VI) angerechnet werden können. Über die Höchstgrenze von 96 Kalendermonaten hinausgehende Zeiten der schulischen Ausbildung sind keine Anrechnungszeiten, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI nicht erfüllen. Die Höchstdauerbegrenzung ist bereits Teil der Begriffsdefinition einer Anrechnungszeit (vgl BSG Urteil vom 2.3.2010 - B 5 KN 1/07 R - SozR 4-2600 § 72 Nr 3 RdNr 19 ff unter Aufgabe der Rspr des 4. Senats im Urteil vom 18.10.2005 - B 4 RA 43/03 R - SozR 4-2600 § 71 Nr 1 RdNr 27, 33: Anrechnungs- und Bewertungsvoraussetzung). Am 31.12.1981 war die Höchstgrenze für die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung (§ 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI) bereits erreicht. Neben 93 beitragsfreien Monaten mit Fachschulausbildung und Hochschulausbildung zählten als Anrechnungszeiten auch die Monate November 1975, März 1977 und Juli 1977.
aa) Die gleichzeitige Belegung mit Pflichtbeiträgen schließt die Berücksichtigung der Monate November 1975, März 1977 und Juli 1977 für die bei Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung geltende Höchstdauer nach § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI nicht aus. Zwar haben dadurch diese Kalendermonate als Anrechnungszeiten neben der Beitragsbelegung keinen selbständigen Einfluss auf die Erfüllung der Wartezeit für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die betreffenden Monate sind bereits als beitragsgeminderte Zeiten auf die Wartezeit anzurechnen. Ihre Rechtsqualität als Anrechnungszeiten bleibt aber - wie bereits ausgeführt - unberührt. Eine Ausnahme davon sieht das Regelungskonzept des Gesetzgebers - außer im hier nicht gegebenen Fall des § 58 Abs 4a SGB VI - nicht vor.
Der Wortlaut des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI unterscheidet nicht danach, ob die entsprechenden Monate zugleich auch Beitragszeiten sind. Im Gesetzestext heißt es ohne weitere Einschränkung, dass Zeiten einer schulischen Ausbildung "insgesamt […] höchstens bis zu acht Jahren" berücksichtigungsfähig sind (für die bis zum 31.12.1991 geltende Rechtslage vgl auch BSG Urteil vom 21.2.1985 - 11 RA 16/84 - SozR 2200 § 1259 Nr 90 S 241). An dieser Regelung hat der Gesetzgeber auch anlässlich zahlreicher Änderungen hinsichtlich der Berücksichtigung der Zeiten einer schulischen Ausbildung (vgl dazu den Überblick bei Dankelmann in Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl 2021, § 58 RdNr 27) festgehalten und keine entsprechende Differenzierung vorgenommen. Ausnahmen, insbesondere weil ein Kalendermonat zugleich auch mit einer Beitragszeit belegt ist, sieht das Gesetz - von § 58 Abs 4a SGB VI abgesehen - nicht vor (vgl Dankelmann in jurisPK-SGB VI, 3. Auflage 2021, § 122 RdNr 45.1; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, § 58 RdNr 123, Stand Februar 2021; soweit ders aaO, § 122 RdNr 13, Stand September 2008, eine Ausnahme für gegeben hält, wenn eine Beitragszeit die Anrechnungszeit „tatbestandsmäßig ausschließt“, dürfte sich dies auf § 58 Abs 4a SGB VI beziehen).
Auch systematische Erwägungen sprechen dagegen, Kalendermonate, die sowohl mit Beitrags-zeiten als auch mit Anrechnungszeiten belegt sind, von der Höchstdauer nach § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI auszunehmen. Anrechnungszeiten zählen nicht nur als rentenrechtliche Zeiten bei der Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren. Eine eigene Funktion kommt ihnen, soweit sie mit Beitragszeiten zusammenfallen, auch bei der Rentenberechnung zu. Als beitragsgeminderte Zeiten (§ 54 Abs 3 Satz 1 SGB VI) können sie sich im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nach §§ 71 ff SGB VI auf die Rentenhöhe auswirken. Das LSG hat insofern zu Recht auf die Regelungen des § 71 Abs 2 SGB VI zur Bewertung beitragsgeminderter Zeiten hingewiesen.
Sinn und Zweck unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte sprechen ebenfalls dagegen, solche Kalendermonate von der Anrechnung auf die Höchstdauer auszunehmen, die zugleich mit Beitragszeiten belegt sind. Zeiten der schulischen Ausbildung werden nur in einem Umfang gewährt, der der üblichen Dauer einer Ausbildung entspricht (vgl bereits Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten - Rentenversicherungsgesetz - zu § 1263 RVO BT-Drucks 2/2437 S 74). Durch die Begrenzung solcher Anrechnungszeiten auf eine Höchstdauer von bis zu acht Jahren soll das Versicherungsprinzip und das Prinzip der Entgeltbezogenheit in der gesetzlichen Rentenversicherung gestärkt werden, weil die Berücksichtigung von Ausbildungsanrechnungszeiten nicht auf der Leistung von Beiträgen beruht (zur Verkürzung der anrechenbaren Zeiten vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung - Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG - BT-Drucks 13/4610 S 23 und Senatsurteil vom 2.3.2010 - B 5 KN 1/07 R - SozR 4-2600 § 72 Nr 3 RdNr 28). Zeiten schulischer Ausbildung werden aber auch zurückgelegt, wenn die Ausbildung nur in einem Teil eines Monats stattfindet. Insoweit sieht das Gesetz in § 122 SGB VI den Kalendermonat als kleinste zeitliche Einheit für die Berechnung rentenrechtlicher Zeiten vor.
bb) Es besteht kein Raum dafür, anstelle der Monate November 1975, März 1977 und Juli 1977 später liegende Monate mit Ausbildungszeiten zu berücksichtigen. Sind Zeiten bis zu einer Höchstdauer zu berücksichtigen, werden gemäß § 122 Abs 3 SGB VI zunächst die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate berücksichtigt. Diese Regelung findet auch im Rahmen des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI Anwendung (vgl bereits BSG Urteil vom 18.10.2005 - B 4 RA 43/03 R - SozR 4-2600 § 71 Nr 1 RdNr 36; ohne dies abschließend zu entscheiden vgl auch Senatsurteil vom 2.3.2010 - B 5 KN 1/07 R - SozR 4-2600 § 72 Nr 3 RdNr 26). Das Gesetz gibt ein chronologisches Vorgehen vor, das sich leicht handhaben lässt und Rechtssicherheit gewährleistet. Dass bei einer zeitlich begrenzten Berücksichtigung von Zeiten die Kalendermonate in der Anfangszeit "von Bedeutung sind", wird in § 122 Abs 3 SGB VI nach den Gesetzesmaterialien "eindeutig bestimmt" (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP, Rentenreformgesetz 1992, BT-Drucks 11/4124 S 180). Für eine teleologische Reduktion besteht kein Raum (zu den Voraussetzungen im Einzelnen vgl etwa BSG Urteil vom 26.9.2019 - B 5 RS 1/19 R - SozR 4-8570 § 6 Nr 10 RdNr 20 mwN). Das LSG hat zu Recht vor allem in Anbetracht der Gesetzeshistorie keinen Anhaltspunkt dafür gesehen, dass die Vorschrift planwidrig zu weit gefasst ist.
cc) Der Kläger kann auf die in den Monaten November 1975, März 1977 und Juli 1977 zurückgelegten Anrechnungszeiten auch nicht verzichten, um an ihrer Stelle eine Berücksichtigung der Monate Januar bis März 1982 als Anrechnungszeit zu erreichen (insoweit dem LSG zustimmend Dankelmann in jurisPK-SGB VI, 3. Auflage 2021, § 122 RdNr 45.1). Dabei kann dahinstehen, ob ein Verzicht auf einzelne Berechnungselemente der Rente schon daran scheitert, dass § 46 SGB I nur den Verzicht auf Sozialleistungen, nicht aber auf Berechnungsgrundlagen zulässt (vgl BSG Urteil vom 16.11.1995 - 4 RA 48/93 - BSGE 77, 77, 86 = SozR 3-2200 § 1401 Nr 1 S 11). Jedenfalls sieht das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung die Möglichkeit des Verzichts auf rentenrechtliche Zeiten nicht vor (vgl BSG Urteil vom 8.12.1970 - 11 RA 160/68 - BSGE 32, 136, 139 = SozR Nr 9 zu Art 2 § 15 ArVNG Aa 9 und BSG Urteil vom 29.10.2002 - B 4 RA 6/02 R - SozR 3-2600 § 71 Nr 3 S 31 f).
3. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) ist nicht verletzt. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für Belastungen und Begünstigungen. Dabei verwehrt Art 3 Abs 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung (vgl BVerfGE 138, 136, 180 RdNr 121; 139, 285, 309 RdNr 70 mwN zum Bereich der Alterssicherung BVerfG - Beschluss 9.12.2003 - 1 BvR 558/99 - BVerfGE 109, 96 = SozR 4-5868 § 1 Nr 2 RdNr 69 mwN). Ebenso wenig ist er gehalten, Ungleiches unter allen Umständen ungleich zu behandeln. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (stRspr; vgl aus jüngster Zeit ua BVerfG Beschluss vom 7.4.2022 - 1 BvL 3/18 ua - zur Veröffentlichung in BVerfGE 161 vorgesehen - juris RdNr 239).
Die Regelungen in § 51 Abs 3, § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 und § 122 Abs 3 SGB VI behandeln alle Versicherten gleich. Nach dem Monatsprinzip (§ 122 Abs 1 SGB VI) zählt für die Wartezeiterfüllung jeder auch nur zeitweise mit Zeiten der schulischen Ausbildung belegte Kalendermonat als voller Monat einer rentenrechtlichen Zeit (Anrechnungszeit). Durch die Anrechnung der Zeiten schulischer Ausbildung, die mit Beitragszeiten zusammentreffen und beitragsgeminderte Zeiten bilden, auf die Höchstdauer nach § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI wird die anerkannte Zeit schulischer Ausbildung auch nicht verkürzt. Ebenso wenig verändert sich hierdurch die Zeit, die für die erforderliche Wartezeit von 35 Jahren für eine Rente für schwerbehinderte Menschen berücksichtigt wird. Soweit der Kläger noch im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, er werde hinsichtlich der Wartezeit schlechter gestellt als Versicherte, die 96 Kalendermonate ausschließlich mit Zeiten einer schulischen Ausbildung belegt und erst im Anschluss daran Pflichtbeitragszeiten wegen Beschäftigung zurückgelegt hätten, fehlt es schon an vergleichbaren Sachverhalten.
Die vom Kläger begehrte unterschiedliche Behandlung von "reinen" Anrechnungszeiten und solchen, die mit Beitragszeiten zusammentreffen (beitragsgeminderte Zeiten), ist aus Gründen des Verfassungsrechts nicht geboten. Dass je nach der Art des Zusammentreffens von Zeiten schulischer Ausbildung und Beitragszeiten - zeitlich parallel oder sukzessiv - Anrechnungszeiten in unterschiedlichem Umfang entstehen können, folgt bereits aus der individuellen Gestaltung der jeweiligen Erwerbsbiographie. Diese bestimmt auch, wie sich beitragsgeminderte Zeiten auf die Rentenhöhe auswirken. Etwaige Lücken in den für die Erfüllung der Wartezeit erforderlichen rentenrechtlichen Zeiten können vielfach durch Zahlung von freiwilligen Beiträgen geschlossen werden (vgl auch BSG Urteil vom 21.10.2021 - B 5 R 28/21 R - BSGE 133, 64 = SozR 4-2600 § 56 Nr 11, RdNr 41). Diese Möglichkeit hat auch der Kläger wahrgenommen und damit die Wartezeit für den Bezug einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1.12.2016 erfüllt.
Der allgemeine Gleichheitssatz wird auch nicht etwa dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber eine der Regelung in § 58 Abs 4a SGB VI entsprechende Vorschrift für den Fall des sukzessiven Zusammentreffens von schulischer Ausbildung und beitragspflichtiger Beschäftigung in einem Monat nicht getroffen hat. Die Fallkonstellation des § 58 Abs 4a SGB VI unterscheidet sich deutlich von derjenigen des zeitlich sukzessiven Zusammentreffens und wurde vom Gesetzgeber als Sonderfall gesehen (so die Ausführungen unter 2 b) aa)). Dem Gesetzgeber steht im Übrigen insbesondere bei der rentenrechtlichen Berücksichtigung von Zeiten, für die keine eigenen Beiträge geleistet werden, ein weiter Gestaltungsspielraum zu (stRspr; vgl zuletzt BSG Urteil vom 21.10.2021 - B 5 R 28/21 R - BSGE 133, 64 = SozR 4-2600 § 56 Nr 11 ≪vorgesehen≫, juris RdNr 34 und zur rentenrechtlichen Neubewertung ersten Berufsjahre BVerfG, Beschluss vom 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 67). Dazu zählen auch die Anrechnungszeiten, die nicht auf Beiträgen des Versicherten beruhen, sondern lediglich auf einem allgemeinen fürsorgerischen Gedanken (zu den früheren Ausbildungs-Ausfallzeiten vgl BVerfG Beschluss vom 1.7.1981 - 1 BvR 874/77 - BVerfGE 58, 81 = SozR 2200 § 1255a Nr 7 S 20; BVerfG Beschluss vom 18.5.2016 - 1 BvR 2217/11 ua - juris RdNr 26). Hinzu kommt, dass bei einem sukzessiven Wechsel zwischen schulischer Ausbildung und Pflichtbeitragszeit typischerweise - wie auch beim Kläger - nur Randmonate betroffen sind, in denen von Ausbildungs- zu Pflichtbeitragszeiten oder umgekehrt gewechselt wird. Sie haben deshalb als beitragsgeminderte Zeiten kein wesentliches Gewicht im Rahmen der Rentenberechnung.
Fundstellen
Haufe-Index 15615776 |
SGb 2023, 42 |
Breith. 2023, 771 |