Leitsatz (amtlich)
1. Ob eine 27-jährige gebrechliche Waise außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, richtet sich nach dem Maß angemessenen Unterhalts.
2. Die zum Lebensunterhalt - jedenfalls auch - bestimmten Einkünfte (hier: Waisengeld nach beamtenrechtlichen Vorschriften) sind anzurechnen.
Normenkette
BVG § 45 Abs 3 S 1 Buchst c Fassung: 1971-01-25
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Entscheidung vom 24.01.1980; Aktenzeichen L 15 V 109/78) |
SG Augsburg (Entscheidung vom 22.02.1978; Aktenzeichen S 11 V 530/77) |
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Waisenrente über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus wegen Gebrechlichkeit (§ 45 Abs 3 S 1 Buchst c des Bundesversorgungsgesetzes -BVG-).
Sie bezieht nach ihrem im Kriege gefallenen Vater Waisengeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BVersG). Den Antrag vom April 1974, ihr außerdem Waisenrente nach dem BVG zuzuerkennen, lehnte das Versorgungsamt ab. Die Behörde verneinte zunächst die Gebrechlichkeit der Klägerin. Eine solche Behinderung bejahte jedoch der von der Versorgungsverwaltung hinzugezogene Nervenarzt. Das Landesversorgungsamt versagte unabhängig von der Frage der Gebrechlichkeit weiterhin Waisenrente. Der Klägerin stünde, so meint es, zur Bestreitung des Lebensunterhalts monatlich mehr als 700,-- DM an Waisengeld und Arbeitseinkommen zur Verfügung (Bescheid vom 28. Oktober 1975; Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 1977).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG sowie die Verwaltungsbescheide aufgehoben und den Beklagten zur Zahlung von Waisenrente ab 1. August 1977 verurteilt. Es hat ausgeführt: Die Klägerin habe unter Beachtung der Ruhensvorschrift des § 65 Abs 1 Nr 2 BVG einen Anspruch auf Waisenrente. Die gebrechliche Klägerin sei unter Berücksichtigung des eigenen Arbeitseinkommens (schwankend zwischen 250,-- und 365,-- DM monatlich) außerstande, sich selbst zu unterhalten. Das nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährte Waisengeld sei mit der Waisenrente nach dem BVG gleichrangig. Da es ebenfalls den Unterhaltsbedarf decken solle, könne es nicht wie "Einkünfte aus Vermögen" iS der Verwaltungsvorschrift (VV) Nr 1 zu § 45 BVG iVm Nr 18 zu § 33b BVG behandelt werden. Hingegen sei das von der Bezirksdirektion (BFD) gezahlte Waisengeld auf die Waisenausgleichsrente als Einkommen anzurechnen.
Der Beklagte hat die zugelassene Revision eingelegt und die Verletzung formellen sowie insbesondere materiellen Rechts gerügt (§ 45 Abs 3 S 1 Buchst c BVG). Er hat ua ausgeführt, das nach der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge gewährte Waisengeld sei als Einkommen zu werten. Das sei zur Vermeidung einer Doppelversorgung notwendig. Die Fassung des § 45 Abs 3 S 1 Buchst c BVG stimme mit § 33b Abs 4 Buchst c BVG wörtlich überein. Die einschlägigen VV, die auf das Vermögen sowie die Arbeitseinkünfte abstellten, seien unvollständig.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts
aufzuheben.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Das der Klägerin nach dem BVersG gewährte Waisengeld dient ebenfalls zur Deckung des Unterhaltsbedarfs. Inwieweit damit unter Einbeziehung der übrigen Einkünfte ihr angemessener Lebensunterhalt gesichert ist, bedarf der weiteren Feststellung. Demgemäß ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit an dieses Gericht zurückzuverweisen.
Das LSG hat der Klägerin Waisenrente zuerkannt. Es hat den Tatbestand des § 45 Abs 3 S 1 Buchst c BVG als Erfüllt angesehen. Nach dieser zur Zeit der Antragstellung (April 1974) maßgebenden Gesetzesvorschrift (BSG SozR Nr 1 zu § 45 BVG) idF des 3. NOG-KOV vom 28. Dezember 1966 (BGBl I S 750) und des Gesetzes zur Änderung sozial- und beamtenrechtlicher Vorschriften über Leistungen für verheiratete Kinder vom 25. Januar 1971 (BGBl I S 65) ist Waisenrente nach Vollendung des 18. Lebensjahres für eine Waise zu gewähren, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahres außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert. Sonach wird neben der Gebrechlichkeit (vgl BSGE 14, 83, 84 = SozR Nr 3 zu § 1267 der Reichsversicherungsordnung -RVO-; 19, 245 = SozR Nr 9 zu § 1267 RVO) gefordert, daß die Waise außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Wie aus dem Wortlaut "bei Vollendung des 27. Lebensjahres" hervorgeht, müssen die genannten Voraussetzungen der Gebrechlichkeit sowie des Unvermögens der Existenzsicherung bereits zu diesem Zeitpunkt vorliegen (BSGE 17, 35).
Nach den nicht angefochtenen und somit für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ist die Klägerin gebrechlich. Des weiteren sei sie, so meint das Berufungsgericht, infolge des geringfügigen eigenen Arbeitseinkommens nicht in der Lage, für ihren notwendigen und angemessenen Lebensunterhalt zu sorgen; daß sie außerdem noch Waisengeld nach beamtenrechtlichen Vorschriften beziehe, sei unbeachtlich; diese Bezüge seien nicht wie "Einkünfte aus Vermögen" zu behandeln. Diese Erwägungen des LSG sind nicht geeignet, die in der Sache zu treffende Entscheidung zu tragen.
Entgegen der Meinung des LSG ist bei der Frage der Sicherung des Lebensunterhalts das der Klägerin nach beamtenrechtlichen Vorschriften zugebilligte Waisengeld nicht auszuklammern. Richtig ist, daß diese Leistungen ebenso wie die Waisenrente nach dem BVG auf den gleichen Voraussetzungen beruhen. Nach § 61 Abs 2 Satz 1 BVersG iVm § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 3 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) idF der Bekanntmachung vom 31. Januar 1975 (BGBl I S 412) wird im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung Waisenrente ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; Einkommen wird von einer bestimmten Höhe an auf das Waisengeld angerechnet; bei Fortdauer der Behinderung über das 27. Lebensjahr wird die Zahlung fortgesetzt. Diese vergleichbaren Tatbestandsvoraussetzungen schließen eine Anrechnung jedoch nicht aus. Auch aus der Zweckbestimmung der Waisenrente nach dem BVG ergibt sich kein anderes Ergebnis. Zwar sollen diese Waisenrenten nicht allein die durch den schädigungsbedingten Wegfall des unterhaltspflichtigen Beschädigten erlittene wirtschaftliche Einbuße nach Kräften ersetzen (zur Unterhaltsersatzfunktion vgl BVerfGE 17, 1, 10; 25, 167, 195; 28, 324, 348). Insbesondere ist die Waisengrundrente einkommensunabhängig ausgestaltet, also von einer finanziellen Bedürftigkeit unabhängig. Dies mag der Annahme einer ausschließlichen Unterhaltsersatzfunktion entgegenstehen. Zusätzlicher Anknüpfungspunkt für die Hinterbliebenenrente und somit für die Halb- und Vollwaisenrente sind die im einzelnen nicht wägbaren Belastungen im menschlichen und persönlichen Bereich, die der Halbwaisen aus dem Tod eines Elternteils und der Vollwaisen aus dem Tod beider Elternteile entstehen (BSGE 41, 222, 223 = SozR 3100 § 46 Nr 1). Infolgedessen könnte es gerechtfertigt erscheinen, bei dem Waisengeld nach dem Beamtenrecht und der versorgungsrechtlichen Waisengrundrente von völlig unabhängig voneinander bestehenden Ansprüchen auszugehen. Für diese Auffassung spricht, daß eine Doppelversorgung grundsätzlich nur in den gesetzlich normierten Fällen ausgeschlossen ist (BSGE 12, 175, 187). So hat es offenbar das LSG gesehen. Der durch das 2. NOG-KOV vom 21. Februar 1964 (BGBl I S 85) eingefügte Absatz 4 in § 45 BVG bestimmt außerdem, daß beim Zusammentreffen von mehreren Ansprüchen nach diesem Gesetz oder Gesetzen, die dieses Gesetz für anwendbar erklären, nur eine Waisenrente gewährt wird. Das der Klägerin gewährte Waisengeld beruht aber auf beamtenrechtlicher Grundlage und ist somit von der Anrechnung im obengenannten Sinne ausgenommen. Soweit der Klägerin Unfallfürsorgeleistungen nach § 39 BVersG gezahlt werden, kommt die Ruhensvorschrift des § 65 Abs 1 Nr 2 BVG in Betracht. Letzteres hat das LSG beachtet und ist von einem entsprechend verminderten Anspruch auf Waisenrente nach dem BVG ausgegangen. Jedoch hat es bei der besonderen Fallgestaltung auf die hier angeschnittene Frage einer etwaigen unzulässigen Doppelversorgung nicht anzukommen.
Hier ist indessen folgendes entscheidend. Nach dem Sinn und dem systematischen Zusammenhang des § 45 BVG sind für die Gewährung der Waisenrente drei Zeitabschnitte zu unterscheiden. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhält die Waise unabhängig von einer Erwerbstätigkeit stets Rente. Es wird somit ein durch die Waisenrente auszugleichender finanzieller Bedarf unterstellt, gleichgültig, ob er im Einzelfall auch besteht. Hieraus ergibt sich umgekehrt, daß der Gesetzgeber eine über 18 Jahre alte Waise grundsätzlich nicht mehr als unterhaltsbedürftig ansieht. Infolgedessen ist für den folgenden Zeitabschnitt bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres von Bedeutung, daß die Waise infolge der in § 45 Abs 3 S 1 BVG genannten Gründe außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Es kann deswegen nach der im Versorgungsrecht typisierenden Betrachtungsweise davon ausgegangen werden, daß sie ohne den Tod des schädigungsbedingt verstorbenen Elternteils weiterhin von diesem unterhalten worden wäre. Für die Bewilligung der Waisenrente über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus ist Voraussetzung, daß die Klägerin zum Zeitpunkt des maßgeblichen Lebensjahres zur Existenzerhaltung außerstande ist. Mithin kommt der Waisenrente - jedenfalls ab dem 27. Lebensjahr - uneingeschränkt Unterhaltsersatzfunktion zu. Das verdeutlicht die Gesetzesvorschrift zusätzlich, indem einer verheirateten 27jährigen Waise nur dann Waisenrente zusteht, wenn ihr Ehemann außerstande ist, sie zu unterhalten (§ 45 Abs 3 S 1 Buchst c BVG).
Da das Gesetz von der Unterhaltsbedürftigkeit ausgeht, liegt es nahe, an den Begriff der Unterhaltsberechtigung iS der allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften (§ 1602 Abs 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB-) anzuknüpfen (BSG SozR 2200 § 1267 Nr 20 sowie das Urteil des erkennenden Senats vom 24. April 1980 - 9 RV 1/79 -). Danach ist unterhaltsberechtigt nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Wenn sonach Waisenrente für ein gebrechliches über 18 Jahre altes Kind beansprucht werden kann, so bedeutet dies nicht, daß diese Leistungen immer schon dann zu zahlen sind, wenn das Kind infolge der Gebrechlichkeit nicht in der Lage ist, durch Erwerbstätigkeit ausreichendes Einkommen zu erzielen. Vielmehr ist ein Anspruch auf Waisenrente schon dann ausgeschlossen, wenn ein nicht zu einer entlohnenden Beschäftigung fähiges Kind aus anderen Gründen imstande ist, sich selbst zu unterhalten. Zwar könnte die gebrauchte Wortwahl "nicht imstande sein, sich selbst zu unterhalten" sowie der Umstand, daß weder das eigene Vermögen noch sonstige Einkünfte im Gesetz erwähnt sind, eine gegenteilige Auslegung zulassen. Die sich aus § 45 Abs 3 S 1 Buchst c BVG ergebenden Wechselbeziehungen zwischen Unterhaltsfähigkeit und Gebrechlichkeit haben aber, worauf zusätzlich das Wort "infolge" hindeutet, erkennbar den Zweck, einen entsprechenden Waisenrentenanspruch nur dann zuzubilligen, wenn die wie auch immer geartete Unterhaltsbedürftigkeit durch die Gebrechlichkeit verursacht ist.
Ob neben Arbeitseinkommen und vergleichbaren Leistungen, so etwa Berufsschadensausgleich und Waisenausgleichsrente (vgl Voberg-van Nuis Anm 4e zu § 33b S 276a), schlechthin alle sonstigen Einkünfte bei der Prüfung der Unterhaltsfähigkeit des gebrechlichen Kindes zu berücksichtigen sind (vgl Koehler, Handbuch des Unterhaltsrechts, 4. Aufl 1977 S 18 f; Brühl/Göppinger/Mutschler, Unterhaltsrecht 1. Teil, 3. Aufl, 1973, RdNr 537), erscheint zweifelhaft, so etwa wenn es sich auf die Gebrechlichkeit bezogenen Leistungen (zB Pflegegeld) handelt. Dies ist hier nicht zu entscheiden. Jedenfalls können solche finanziellen Zuwendungen von einer Anrechnung nicht ausgenommen werden, die - wenn nicht schon ausschließlich so doch zumindest auch - für den Lebensunterhalt bestimmt sind (zu § 44 Abs 5 BVG BSG SozR 3100 § 44 Nr 12; zu § 2 BKGG BSG SozR 5870 § 2 Nr 10). Fraglos rechnet das der Klägerin nach § 23 iVm § 39 BVersG gewährte Unfallwaisengeld zu solchen Unterhaltsleistungen. Der Waisengeldanspruch beruht nämlich auf der Alimentationspflicht des Dienstherrn. Diese zu Lebzeiten des Beamten ihm gegenüber bestehende Verpflichtung, den angemessenen Lebensunterhalt für ihn und seine Familie sicherzustellen, setzt sich nach seinem Tod seinen Hinterbliebenen gegenüber fort. Die Waisen eines Beamten haben daher einen Anspruch auf Versorgungsbezüge, die ihren - angemessenen - Lebensunterhalt gewährleisten (BVerfGE 21, 329, 344 ff; Schütz, Beamtenversorgungsgesetz, Kommentar § 16 RdNr 14, § 23 RdNr 4).
Damit ist jedoch ein Anspruch auf Waisenrente nach § 45 Abs 3 S 1 Buchst c BVG nicht schlechthin ausgeschlossen. Wenn nach Auffassung des Senats zur Auslegung dieser Gesetzesvorschrift für den Begriff des Unterhaltsbedarfs zivilrechtliche Vorschriften heranzuziehen sind, muß dies entsprechend auch für die Höhe des Unterhaltsanspruches Geltung haben. Nach § 1610 Abs 1 BGB bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Lebensunterhalt). Im Einklang damit schreiben die VV Nr 1 zu § 45 BVG iVm Nr 18 zu § 33b BVG vor: "Ein Kind ist dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es einen angemessenen Lebensunterhalt nicht durch Einkünfte aus einem Vermögen, durch Einkünfte aus einer gegenwärtigen oder früheren Tätigkeit oder nach Vollendung des 27. Lebensjahres durch Unterhaltsleistungen seines Ehegatten oder früheren Ehegatten bestreiten kann". Somit ist die zu § 1259 RVO aF (vgl nunmehr § 1257 Abs 3 Satz 2 und § 1267 Abs 1 Satz 2 RVO) ergangene grundsätzliche Entscheidung des Reichsversicherungsamtes (RVA in An 1930 IV 339 - Nr 3804), die auf den notwendigen - nicht den angemessenen - Unterhalt abgestellt hatte, nicht mehr anwendbar (Urteil des erkennenden Senats aaO).
Allerdings wird die Höhe dieses angemessenen Unterhalts nicht allein vom eigenen Lebensstand und vom Lebenszuschnitt der Eltern geprägt (Palandt, BGB, Kommentar, 39. Aufl Anm 1 und 2 zu § 1610). Denn auch notwendige Aufwendungen infolge der Gebrechlichkeit (sogenannte Betreuungsleistungen) sowie sonstige Ausgaben des täglichen Lebens nach Lage des Einzelfalles rechnen hierzu (BSGE 3, 124, 127 f; 4, 70, 73; auch 31, 96). Infolgedessen wird das Berufungsgericht unter diesen Gesichtspunkten zu prüfen haben, inwieweit etwa die der Klägerin bisher zugeflossenen Geldmittel (eigenes Arbeitseinkommen, Waisengeld) zur Deckung des angemessenen Unterhalts ausreichend sind. Nur wenn dies in vollem Umfange zu bejahen ist, kann Waisenrente versagt werden.
Im übrigen wird das LSG noch zu beachten haben, daß über den Prozeßantrag der Klägerin in seiner Gesamtheit zu befinden ist. Zwar ist der Klägerin Waisenrente zugesprochen worden, jedoch nicht von Anfang an. Dem Urteilstenor ist nicht zu entnehmen, daß bisher über den vor der Zuerkennung liegenden Zeitpunkt eine Entscheidung ergangen ist. So ist die Berufung nicht etwa "im übrigen" zurückgewiesen worden.
Das LSG hat die nunmehr gebotene Entscheidung auch auf die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstrecken.
Fundstellen