Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Urteil vom 05.02.1987) |
SG Oldenburg (Urteil vom 15.10.1986) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 5. Februar 1987 wird zurückgewiesen.
Der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Oldenburg vom 15. Oktober 1986 wird klarstellend wie folgt neu gefaßt:
„Der Bescheid der Beklagten vom 7. September 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 1985 sowie die Bescheide vom 4. Oktober 1985 und vom 27. Mai 1986 werden aufgehoben, soweit sie den Anteil der Klägerin an den Mitteln des Konkursausfallgeldes betreffen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.”
Auch für das Revisionsverfahren haben die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zur Zahlung der Umlage für das Konkursausfallgeld (Kaug) verpflichtet ist.
Mit Bescheid vom 7. September 1984 (Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 1985) teilte die Beklagte mit, daß die Klägerin gemäß § 186c Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zur Zahlung eines Beitrages zur Kaug-Versicherung verpflichtet sei.
Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) die genannten Bescheide, den während des Verwaltungsverfahrens ergangenen Beitragsbescheid vom 22. April 1985 für das Jahr 1984 und den im Laufe des sozialgerichtlichen Verfahrens ergangenen Beitragsbescheid vom 27. Mai 1986 für das Jahr 1985 aufgehoben. Nach Klageerhebung hatte die Beklagte den Bescheid vom 22. April 1985 durch den Bescheid vom 4. Oktober 1985 geändert und die Umlageforderung neu berechnet. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und ausgeführt, die Klägerin sei gemäß § 186c Abs 2 Satz 2 Alternative 2 AFG von der Verpflichtung zur Zahlung der Umlage zur Kaug-Versicherung befreit, da für sie als juristische Person des öffentlichen Rechtes der Bund die Zahlungsfähigkeit kraft Gesetzes sichere. Nach § 34 Abs 3 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) decke der Bund mit seinem Zuschuß die Verwaltungskosten der Klägerin, zu denen auch die Arbeitsentgelte der bei der Klägerin Beschäftigten gehörten. Eine am Sinn und Zweck des § 186c Abs 2 Satz 2 Alternative 2 AFG orientierte Auslegung ergebe, daß die Zahlungsfähigkeit nur in bezug auf diejenigen Verwaltungskosten gesichert sein müsse, welche durch das Kaug geschützt seien. Zweck der Kaug-Versicherung sei die Sicherung der Arbeitnehmer-Einkommen beim Konkurs des Arbeitgebers. Diese einschränkende Auslegung werde auch durch die Entstehungsgeschichte gestützt: Die Freistellung der in § 186c Abs 2 Satz 2 AFG genannten öffentlich-rechtlichen Körperschaften erkläre sich daraus, daß die bei diesen Einrichtungen Beschäftigten mangels Konkursfähigkeit ihrer Arbeitgeber die Kaug-Versicherung nicht in Anspruch nehmen könnten. In gleicher Weise gelte dies auch für die bei der Klägerin Beschäftigten.
Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt die Beklagte die unterlassene Beiladung der Bundesrepublik Deutschland und eine Verletzung des § 186c Abs 2 Satz 2 AFG. Sie macht geltend, die Zahlungsfähigkeit eines Schuldners beziehe sich stets auf die fälligen Schulden im allgemeinen, nicht dagegen auf bestimmte Teilbereiche.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung der vorinstanziellen Entscheidungen die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Sache nach § 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die getroffene Entscheidung für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Der Senat hat gemäß § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden, nachdem die Beteiligten sich übereinstimmend damit einverstanden erklärt haben.
Der Senat konnte das Verfahren mit der neu während des Revisionsverfahrens in den Rechtsstreit eingetretenen LVA Oldenburg-Bremen fortsetzen. Auf die neu eingetretene Klägerin sind nach § 37 KSVG mit Wirkung ab 1. Januar 1988 die Aufgaben der Künstlersozialkasse übergegangen, welche nach §§ 37, 61 Abs 2 KSVG aF vom 2. August 1981 (BGBl 1981 I, 705) für die Zwecke der Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten errichtet worden war. Die Künstlersozialkasse als bisherige rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts wurde aufgelöst; sie hat ihre Rechtsfähigkeit verloren und ist Sondervermögen der Klägerin geworden (vgl BT-Drucks 11/862 S 8). Die Rechte und Pflichten der früheren Künstlersozialkasse sind mit der Aufgabenzuweisung auf die Klägerin gemäß § 37a Satz 2 KSVG übergegangen. Diese Rechts- und Funktionsnachfolge durch die Klägerin hat – ähnlich wie eine Gesamtrechtsnachfolge beim Tode einer Prozeßpartei (vgl § 239 Zivilprozeßordnung -ZPO-) – bewirkt, daß auch das anhängige Prozeßrechtsverhältnis auf die LVA Oldenburg-Bremen übergegangen ist (vgl BSGE 7, 15, 17). Dieser kraft Gesetzes eingetretene Beteiligtenwechsel ist noch im Revisionsverfahren zu beachten, da er kein durch Änderung der Klage vorzunehmender gewillkürter Beteiligtenwechsel ist (vgl § 168 SGG; BSG SozR Nr 3 zu § 168 SGG; Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 3. Aufl 1987, § 99 Anm 7, § 168 Anm 2; ferner das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des erkennenden Senats vom 9. Dezember 1987 – 10 RKg 5/85 –).
Die Revision ist jedoch unbegründet. Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, daß die Klägerin nicht zur Zahlung der Umlage zur Kaug-Versicherung nach § 186c Abs 2 Satz 2 Alternative 2 AFG verpflichtet ist.
Einer Beiladung der Bundesrepublik Deutschland zum Verfahren bedurfte es nicht. Das Unterlassen einer fakultativen Beiladung im Sinne des § 75 Abs 1 Satz 1 SGG ist kein Verfahrensmangel (BSG SozR 4100 § 141n Nr 1). Hingegen hätte der Senat das Unterlassen einer notwendigen Beiladung auch von Amts wegen berücksichtigen müssen (ständige Rspr, siehe BSGE 53, 198, 201; 57, 15, 17; BSG SozR 1500 § 75 Nr 1). Entgegen der Meinung der Beklagten ist aber die Bundesrepublik Deutschland an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen könnte (§ 75 Abs 2 SGG). Zwar zahlte der Bund einen Zuschuß zur Künstlersozialversicherung. Diese Beteiligung an den Ausgaben der Künstlersozialkasse nach § 34 KSVG bedeutet nicht, daß Entscheidungen gegenüber der Klägerin unmittelbar rechtliche Wirkung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland haben.
Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, daß nicht nur der Bescheid vom 7. September 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 1985 Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits ist, sondern auch die später erteilten Beitragsbescheide vom 22. April 1985, 4. Oktober 1985 und vom 27. Mai 1986. Nach § 96 SGG, der allerdings nur entsprechend angewendet werden kann (vgl BSGE 18, 93, 94; 38, 21, 28), gelten auch die Beitragsbescheide vom 4. Oktober 1985 und vom 27. Mai 1986 als angefochten. Sie sind während des sozialgerichtlichen Verfahrens erteilt worden. Zwar ändern diese Bescheide die ursprünglichen Heranziehungsbescheide nicht und treten auch nicht an ihre Stelle, da sie die Beitragspflicht der Klägerin auf der Grundlage der Heranziehungsbescheide für bestimmte Geschäftsjahre regeln. Wohl aber sind die weiteren Bescheide aufgrund desselben Dauerrechtsverhältnisses ergangen; sie ergänzen unter Aufrechterhaltung des von der Klägerin beanstandeten Rechtsstandpunktes die von ihr ursprünglich angefochtenen Bescheide (vgl das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des erkennenden Senats vom 10. August 1988 – 10 RAr 14/86 –). Der während des Vorverfahrens ergangene Beitragsbescheid vom 22. April 1985 ist jedoch bezüglich der Kaug-Umlage für das Jahr 1985 durch den Bescheid vom 4. Oktober 1985 ersetzt worden und damit gegenstandslos geworden. Dies ist in den Urteilen der Vorinstanzen nicht zum Ausdruck gekommen.
Nach § 186c Abs 1 Satz 1 AFG bringen die gewerblichen Berufsgenossenschaften (BGen) und die See-BG die Mittel für das Kaug auf, soweit diese nicht von den landwirtschaftlichen BGen (§ 186d AFG) aufgebracht werden. Der Anteil jeder BG an den aufzubringenden Mitteln entspricht dem Verhältnis ihrer Lohnsumme zu der Gesamtsumme der gewerblichen BG und der See-BG (§ 186c Abs 2 Satz 1 AFG). Unberücksichtigt bleiben die Lohnsummen des Bundes, der Länder, der Gemeinden sowie der Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Konkurs nicht zulässig ist (§ 186c Abs 2 Satz 2 Alternative 1 AFG). Die Frage, ob bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Konkurs nach § 213 Konkursordnung (KO) grundsätzlich zulässig ist, sofern er nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen ist, oder ob sich auch aus allgemeinen rechtlichen Erwägungen der Ausschluß des Konkurses ergeben kann, braucht hier nicht entschieden zu werden (vgl dazu BVerfG SozR 4100 § 186c Nr 6; BSG, Vorlagebeschlüsse vom 17. September 1981, USK -1981- 81280 mwN). Ebenfalls offenbleiben kann, ob das am 1. April 1987 in Kraft getretene niedersächsische Gesetz über die Konkursfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts (Nieders GVBl 1987, 67), welches Konkursverfahren über das Vermögen solcher Personen des öffentlichen Rechts ausschließt, die der Aufsicht des Landes unterstehen, überhaupt anwendbar ist (vgl § 46 KSVG) und ob es für die Zeit vor seinem Inkrafttreten Rechtswirkungen hat. Denn die Klägerin ist gemäß § 186c Abs 2 Satz 2 Alternative 2 AFG zur Zahlung der Umlage zum Kaug nicht verpflichtet. Sie ist im Sinne dieser Vorschrift rechtlich wie eine Person des öffentlichen Rechts zu behandeln, bei der der Bund die Zahlungsfähigkeit kraft Gesetzes sichert. Die Künstlersozialkasse ist seit Januar 1988 allerdings keine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mehr (§ 37a KSVG). Vielmehr wird ihr Vermögen als Sondervermögen (§ 43 KSVG) von der LVA Oldenburg-Bremen verwaltet (§ 42 KSVG). Die vermögens- und haftungsrechtliche Gestaltung der LVA Oldenburg-Bremen einerseits und der Künstlersozialkasse andererseits erfordern es jedoch, die Künstlersozialkasse bei der Umlageerhebung wie eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu behandeln, weil ihr Status einer solchen fast vollständig angeglichen ist, jedenfalls insoweit sehr nahe kommt, als es sich um die Aufbringung der Haushaltsmittel für die Bediensteten handelt.
Gemäß § 34 Abs 3 KSVG in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung (vgl die Übergangsvorschrift des § 57a KSVG – Fassung 1987 –) und nach § 34 Abs 2 KSVG in der nunmehr geltenden Fassung werden die Verwaltungskosten der Klägerin in voller Höhe vom Bund getragen. Die in § 34 KSVG vorgenommene Begrenzung des Bundeszuschusses (bis Ende 1987 17 vH, ab 1988 25 vH, § 57a KSVG – Fassung 1987 –) hat nur Bedeutung hinsichtlich der sonstigen Ausgaben der Künstlersozialkasse. Mit § 34 KSVG hat der Gesetzgeber festgelegt, daß die Verwaltungskosten zwar aus dem in Abs 1 festgesetzten Bundeszuschuß, jedoch ohne Rücksicht auf die darin festgelegte Begrenzung des Zuschusses gedeckt werden (siehe auch die Begründung zum Gesetzentwurf des KSVG, BT-Drucks 9/26 S 22). Die Verwaltungskosten umfassen die Personalkosten. Dies hat der Gesetzgeber in der Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur finanziellen Sicherung der Künstlersozialversicherung (BT-Drucks 11/862, S 8) ausdrücklich klargestellt; es ergibt sich zumindest mittelbar aus § 43 Abs 3 KSVG, wo von „personalbezogenen Verwaltungskosten” die Rede ist. Daher sind die Arbeitsentgelte der bei der Klägerin Beschäftigten, die die Künstlersozialversicherung durchführen, als personalbezogene Verwaltungskosten kraft Gesetzes vom Bund gesichert.
Dem Wortlaut des § 186c Abs 2 Satz 2 AFG ist nicht direkt zu entnehmen, was unter einer gesicherten Zahlungsfähigkeit zu verstehen ist, ob sie insbesondere bereits dann vorliegt, wenn – wie in der vorliegenden besonderen Fallgestaltung – der Bund die Zahlungsfähigkeit „nur” hinsichtlich der Arbeitsentgelte der bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Beschäftigten sicherstellt. Der Wortlaut des § 186c Abs 2 Satz 2 AFG läßt zwar die Auslegung zu, daß die Zahlungsfähigkeit hinsichtlich aller Verbindlichkeiten gesichert sein muß. Eine derartige am Wortlaut orientierte Auslegung berücksichtigt jedoch den Sinn und Zweck sowie den systematischen Zusammenhang, in welchem § 186c Abs 2 Satz 2 AFG steht, nicht in angemessener Weise. Auszugehen ist einerseits von der Regelung des § 34 KSVG und zum anderen vom Sinn und Zweck des § 186c Abs 2 Satz 2 AFG und der Kaug-Versicherung. Der Zweck der Kaug-Versicherung besteht nach § 141a AFG vor allem darin, Arbeitnehmern einen Anspruch auf Ausgleich ihres ausgefallenen Arbeitsentgelts bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers zu geben. Grund für die Einführung dieser Versicherung im Jahre 1974 war der unzureichende Schutz der Arbeitnehmer vor dem Risiko des Lohnausfalls im Falle der Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers (vgl BT-Drucks 7/1750 S 10; Gagel, Arbeitsförderungsgesetz, Kommentar, 3. ErgLfg 1987, § 186c Anm 21). Dieses Risiko entfällt für den hier gegebenen Fall, daß der Bund die Arbeitsentgelte ohne Einschränkung sichert. Bei dieser Sachlage kann es für die Beteiligung der Klägerin an der Umlage zum Kaug nicht mehr darauf ankommen, ob die Zahlungsfähigkeit für sonstige Verbindlichkeiten gesichert ist. Entscheidend ist daher auch nicht, ob die Zahlungsfähigkeit der Klägerin gegenüber der Bundesversicherungsanstalt, deren Beitragsschuldnerin sie gemäß § 112 Abs 4 Buchst b Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) ist, und den Trägern der Krankenversicherung (§ 381b Reichsversicherungsordnung – RVO –) gesichert ist.
Für diese einengende Auslegung spricht auch der Bedeutungszusammenhang, in welchem die Alternativen 1 und 2 des § 186c Abs 2 Satz 2 AFG zueinander stehen. Würde man für die Alternative 2 die Sicherung der Zahlungsfähigkeit hinsichtlich aller Verbindlichkeiten verlangen, so entfiele praktisch die Unterscheidung zwischen beiden Alternativen. Zutreffend weist das LSG darauf hin, daß auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes über Kaug die einschränkende Auslegung des § 186c Abs 2 Satz 2 Alternative 2 AFG unterstützt. In der Begründung (BT-Drucks 7/1750 S 15) wird nämlich ausgeführt, daß „die Lohnsummen der ‚konkursunfähigen’ Betriebe unberücksichtigt bleiben sollen, da sie nicht zahlungsunfähig werden können und ihre Arbeitnehmer deshalb auch durch die Kaug-Versicherung nicht geschützt (zu) werden brauchen”. Dies gilt auch für die Arbeitnehmer der Klägerin. Sie können die Leistungen der Kaug-Versicherung nicht in Anspruch nehmen, da ihre Arbeitsentgelte durch den Bundeszuschuß gesichert sind. Ist aber, worauf auch das LSG zu Recht hinweist, bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts der Eintritt des Versicherungsfalles rechtlich nicht möglich, so entspricht es nicht dem Sinn und Zweck der Norm, den Arbeitgeber zur Umlage heranzuziehen. Der Kreis solcher Unternehmer hat aufgrund seiner besonderen rechtlichen Stellung nicht das erforderliche Sonderinteresse an der Kaug-Versicherung (vgl BSG USK -1981- 81280). Ohne die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit bezüglich des Arbeitsentgelts fehlt dieses Interesse; denn der Vorteil des Kaug besteht für den Arbeitgeber darin, daß die Arbeitnehmer beim Eintritt von Zahlungsunfähigkeit nicht genötigt sind, möglichst umgehend eine neue Arbeitsstelle zu suchen und den vielleicht nur vorübergehend zahlungsunfähigen Arbeitgeber im Stich zu lassen (BSGE 50, 174, 177). Der Arbeitnehmer kann sich nach Einführung der Kaug-Versicherung darauf verlassen, seinen Lohn für einen längeren Zeitraum (§ 141d Abs 2 AFG) zu bekommen. Es schadet ihm nicht, bei dem zahlungsunfähig gewordenen Arbeitgeber zu verbleiben und mitzuhelfen, die Zahlungsunfähigkeit zu überwinden. Diese vertrauensbildende Wirkung der Kaug-Versicherung begründet das besondere Interesse der Arbeitgeber, das ihre Umlagepflicht rechtfertigt.
Auf die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 186c AFG, wie sie in den Beschlüssen des Senats vom 17. September 1981 zum Audruck kommen, kam es wegen der hier vorliegenden Besonderheiten nicht an.
Obwohl danach die Revision der Beklagten unbegründet ist, hat es der Senat für notwendig gehalten, den Tenor des erstinstanzlichen Urteils dahin klarzustellen, daß die Bescheide der Beklagten, die teilweise auch andere Umlagen umfassen, nur insoweit aufgehoben sind, als sie diese den Anteil der Klägerin an den Mitteln des Kaug betreffen, und daß nicht der bereits von der Beklagten aufgehobene Bescheid vom 22. April 1985, sondern der ihn ersetzende Bescheid vom 4. Oktober 1985 aufgehoben ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1172637 |
BSGE, 240 |