Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsausbildung im Ausland. Kindergeld
Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen, die an eine im Ausland (Italien) erfolgende Berufsausbildung zu stellen sind.
Orientierungssatz
1. Da durch Art 73 Abs 1 EWGV 1408/71 für die Kindergeldgewährung eine Gleichstellung des Auslandsaufenthaltes des Kindes mit dem Inlandsaufenthalt erreicht werden soll, muß sich naturgemäß auch die Qualifikation einer Ausbildung nach dem Berufsbildungssystem des Wohnstaates richten. Deshalb kann für die Annahme einer Berufsausbildung iS des § 2 Abs 2 S 1 Nr 1 BKGG nicht verlangt werden, daß die Ausbildung in Italien in Aufbau, Ausgestaltung und Dauer mit der in Deutschland weitgehend staatlich geregelten Berufsausbildung übereinstimmt. Es muß vielmehr genügen, daß die Ausbildung in Zielsetzung und Charakter der in Deutschland im wesentlichen vergleichbar ist.
2. Bei der Anwendung des BKGG ergeben sich aus dem Gemeinschaftsrecht keine Einschränkungen iS einer Bindung an Feststellungen, die von Stellen im Wohnland des Kindes zu der Frage, ob eine Berufsausbildung vorliegt, getroffen werden.
3. Berufsausbildung ist der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten, die für die Ausübung des angestrebten Berufes unverzichtbare Voraussetzungen sind. Eine Berufsausbildung findet in einem planmäßig ausgestalteten und an einem bestimmten Ausbildungsziel orientierten Ausbildungsverhältnis statt. Unbeachtlich ist, daß dabei auch produktive Arbeit geleistet wird, wenn der Ausbildungszweck im Vordergrund steht und demgegenüber die Verwertung der Arbeitskraft zurücktritt.
Normenkette
BKGG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; EWGV 1408/71 Art. 73 Abs. 1
Verfahrensgang
SG Lüneburg (Entscheidung vom 12.12.1985; Aktenzeichen S 5 Kg 42/84) |
Tatbestand
Streitig ist ein Kindergeldanspruch des Klägers für seinen am 26. Juli 1967 geborenen, in Italien lebenden Sohn Mario.
Der Kläger ist italienischer Staatsangehöriger und bei der beklagten Deutschen Bundesbahn beschäftigt. Er hatte bis Juli 1983 Kindergeld unter Berücksichtigung des Kindes Mario bezogen. Im Februar 1984 beantragte er die Wiedergewährung von Kindergeld für Mario. Dazu legte er eine Bescheinigung des italienischen Ausbilders nach Vordruck E 403 vor, nach der Mario sich seit Dezember 1983 bis voraussichtlich 30. November 1988 in einer Tischlerlehre befindet und eine Ausbildungsbeihilfe von 138.000 Lire monatlich erhält. Der im Vordruck vorgesehene "Sichtvermerk der mit der Überwachung der Ausbildung beauftragten Stelle" ist ebenfalls vom Ausbilder unterschrieben. Jedoch hatte das heimische Arbeitsamt dem Kläger am 11. Juli 1984 bescheinigt, daß die Tischlerlehre ab Dezember 1983 "nach Kontrolle der bei dieser Dienststelle bestehenden Akten" erfolge.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit dem Bescheid vom 7. Mai 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 1984 mit der Begründung ab, dem Kläger stehe das Kindergeld schon deshalb nicht zu, weil die betriebliche Ausbildung in Italien nicht den Anforderungen entspreche, die an eine Berufsausbildung im Sinne des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) zu stellen sind.
Das Sozialgericht (SG) Lüneburg hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt: Die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 1 BKGG iVm Art 4 Abs 1 Buchst h und Art 73 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 (EWG-VO Nr 1408/71) seien erfüllt. Der Kläger habe durch Vorlage des vom Lehrherrn ausgefüllten Vordrucks E 403 nachgewiesen, daß sein Sohn sich seit Dezember 1983 in einer den Kindergeldanspruch begründenden Berufsausbildung befinde. Die von der Beklagten aufgestellten weiteren Anforderungen stünden im Widerspruch zur Zielsetzung der EWG-VO Nr 1408/71.
Die Beklagte rügt mit ihrer Sprungrevision die Verletzung des Art 73 Abs 1 EWG-VO Nr 1408/71 und der Vorschriften des BKGG. Art 73 Abs 1 EWG-VO Nr 1408/71 habe lediglich die Funktion, den Wohnsitz des Kindes fiktiv in das Beschäftigungsland des Kindergeldberechtigten zu verlegen. Die nach innerstaatlichem Recht erforderlichen Voraussetzungen der Berufsausbildung seien nicht erfüllt. Schon die Dauer von fünf Jahren überschreite die übliche Ausbildungszeit erheblich. Dies deute darauf hin, daß keine Ausbildung, sondern ein Beschäftigungsverhältnis vorliege, das vorrangig durch produktive Arbeitnehmertätigkeiten geprägt sei. Geboten sei ferner, die Bundesanstalt für Arbeit (BA) als deutsche Verbindungsstelle beizuladen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 12. Dezember 1985 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit zwecks Auslegung des Art 73 EWG-VO Nr 1408/71 dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung vorzulegen, weiter hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Die statthafte Sprungrevision ist insbesondere auch formgerecht unter Beifügung der Zustimmung des Klägers eingelegt worden (§§ 164 Abs 1, 161 Abs 1 Satz 2 SGG). Die von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers in erster Instanz, dem beim Patronato Associazioni Christiani Lavoratori Italiani (A.C.L.I.) beschäftigten Sozialsekretär Del Vecchio abgegebene Zustimmungserklärung ist wirksam. Die A.C.L.I. gehört zwar nicht zu den selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung iS des § 166 Abs 2 SGG (BSG SozR 1500 § 166 Nr 11, BVerfG SozR 1500 § 166 Nr 14). Die Zustimmungserklärung des Rechtsmittelgegners zur Sprungrevision unterliegt aber nicht dem Vertretungszwang des § 166 Abs 1 SGG (BSGE 3, 13 f; 12, 230, 233; 20, 154 f) und kann deshalb auch von einem Bevollmächtigten erklärt werden, der für das Verfahren vor dem BSG nicht postulationsfähig ist.
Das erstinstanzliche Urteil leidet nicht, wie die Beklagte meint, an dem Verfahrensmangel der unterlassenen notwendigen Beiladung (§ 75 Abs 2 SGG). Einer Beiladung der BA in ihrer Funktion als deutsche Verbindungsstelle für Familienleistungen bedurfte es nicht, weil durch die Entscheidung zwischen den Beteiligten die Rechtssphäre der BA nicht berührt wird.
Die Revision der Beklagten führt aber deshalb zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Tatsachengericht, weil das SG die zur abschließenden Entscheidung über das Klagebegehren notwendigen Tatsachenfeststellungen nicht getroffen hat. Der Senat hat dabei von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an das für die Berufung zuständige Landessozialgericht (LSG) zurückzuverweisen (§ 170 Abs 4 SGG).
Der Kläger hat für das Kind Mario keinen Anspruch auf Kindergeld nach §§ 1, 2 BKGG, weil das Kind nach den unangefochtenen Tatsachenfeststellungen des SG in der streitigen Zeit weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte (§ 2 Abs 5 BKGG).
Der Kläger gehört jedoch zu den Arbeitnehmern iS der Art 73 Abs 1, 75 Abs 1 Buchst a der EWG-VO Nr 1408/71. Als Arbeitnehmer, der den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als Frankreich - hier also der Bundesrepublik Deutschland - unterliegt, hat er für seine Familienangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat - hier in Italien - wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den deutschen Rechtsvorschriften, also einen Anspruch auf Kindergeld für seinen in Italien lebenden Sohn Mario, wenn die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 1 BKGG (in der seit dem 1. Januar 1982 geltenden Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung des BKGG vom 22. Dezember 1981 -BGBl I 1566-) erfüllt sind. Die Leistungspflicht der Beklagten hängt daher maßgeblich davon ab, ob das Kind Mario sich in Italien in Berufsausbildung befindet und die dem Sohn des Klägers aus dem Ausbildungsverhältnis zustehenden Bruttobezüge 750,- DM monatlich nicht übersteigen.
Das SG hat die Vorschrift des § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 1 BKGG insofern unrichtig angewendet, als es ohne Feststellung entsprechender Tatsachen vom Vorliegen einer Berufsausbildung ausgegangen ist. Solche Tatsachenfeststellungen sind nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger den Vordruck E 403 und die Bescheinigung des Arbeitsamts vom 11. Juli 1984 vorgelegt hat. Bei der Anwendung des BKGG ergeben sich aus dem Gemeinschaftsrecht keine Einschränkungen iS einer Bindung an Feststellungen, die von Stellen im Wohnland des Kindes zu der Frage, ob eine Berufsausbildung vorliegt, getroffen werden. Art 86 EWG-VO Nr 574/72, der die Durchführung der Art 73 Abs 1 und 75 Abs 1 Buchst a und b EWG-VO Nr 1408/71 regelt, enthält in Abs 2 lediglich Bestimmungen zum Bescheinigungsverfahren in Bezug auf die persönlichen Daten der in einem anderen Mitgliedstaat lebenden Familienangehörigen. Das Verfahren, wie die weiteren für den Kindergeldanspruch notwendigen Feststellungen zu treffen sind, ist durch überstaatliches Recht nicht geregelt (anders zB das Verfahren zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem für die Krankengeldgewährung zuständigen Staat wohnt - Art 18 EWG-VO Nr 574/72 -; vgl hierzu BSG, Vorlagebeschluß an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften -EuGH- vom 27. November 1985 - 8 RK 55/84 -). Dementsprechend hat die Beklagte nach deutschem Recht festzustellen, ob die zur Begründung eines Anspruchs erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl Wiegand, Das Europäische Gemeinschaftsrecht in der Sozialversicherung, 1983, S 30 RdNr 58). Insoweit geht es auch nur um die Auslegung innerstaatlichen Rechts und nicht des Gemeinschaftsrechts, so daß eine Anrufung des EuGH zur Vorabentscheidung (Art 177 Abs 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft -EWG-Vertrag-) hier nicht in Betracht kommt.
Bei der Prüfung, ob sich der Sohn des Klägers in einer Berufsausbildung iS des § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 1 BKGG befindet, ist von den Grundsätzen auszugehen, welche die Rechtsprechung des BSG zur Auslegung dieses Begriffs, insbesondere auch im Zusammenhang mit den §§ 1262 Abs 3 und 1267 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung (-RVO- verlängerte Waisenrente und Kinderzuschuß bei Schul- oder Berufsausbildung) entwickelt hat. Danach ist eine Aus-, Weiter- oder Fortbildung eine Berufsausbildung in dem hier maßgeblichen Sinne nur, wenn sie dazu dient, die Fähigkeiten zu erlangen, die die Ausübung des zukünftigen Berufs ermöglichen (BSG SozR 5870 § 2 Nr 39 mwN). Sind Betätigungen, die diesem Ziel dienen, in einer Ausbildungsordnung abschließend festgelegt, besteht grundsätzlich keine Möglichkeit, weitere Betätigungen als Kindergeldleistungszeiten wegen Berufsausbildung anzuerkennen (BSG aaO; SozR 5870 § 2 Nr 41). Gibt es für eine bestimmte berufliche Tätigkeit keinen vorgeschriebenen oder wenigstens von den beteiligten Kreisen allgemein anerkannten oder üblichen Ausbildungsweg, so ist Berufsausbildung nur der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten, die für die Ausübung des angestrebten Berufs unverzichtbare Voraussetzungen sind (BSG SozR 5870 § 2 Nr 32).
Ferner muß - in Abgrenzung zu einem normalen Beschäftigungsverhältnis - ein echtes Ausbildungsverhältnis vorliegen, welches planmäßig ausgestaltet ist und sich an einem bestimmten Ausbildungsziel orientiert. Dazu gehört in der Regel, daß ein sachkundiger verantwortlicher Ausbilder bestellt ist, der den Auszubildenden anleitet, belehrt und ihn mit dem Ziel unterweist, ihm die für den erstrebten Beruf notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln (Urteile des BSG vom 28. Januar 1970 - 12 RJ 328/69 - in Nachrichten der LVA Hessen 1970, 52, und vom 18. September 1975 - 4 RJ 295/74 - DRV 1976, 129; BSG SozR 5870 § 2 Nr 29). Daß dabei auch produktive Arbeit geleistet wird, ist unbeachtlich, wenn der Ausbildungszweck im Vordergrund steht und demgegenüber die Verwertung der Arbeitskraft zurücktritt (Urteil des BSG vom 28. Januar 1970 aaO und BSG SozR 2200 § 1267 Nrn 2, 5 und 12). In Zweifelsfällen kann auch der Umstand, ob Lohn für geleistete Arbeit oder nur eine niedrigere Ausbildungsvergütung gezahlt wird, ein Indiz dafür sein, ob es sich um ein Beschäftigungs- oder um ein Ausbildungsverhältnis handelt (Urteil des BSG vom 28. Januar 1970 aaO und BSG SozR 2200 § 1267 Nrn 2 und 5). Schließlich darf die Dauer der Ausbildung nicht allein im Belieben der am Ausbildungsverhältnis Beteiligten stehen (vgl BSGE 43, 44, 47).
Zu diesen für die Entscheidung des Rechtsstreits wesentlichen Kriterien enthält das Urteil des SG keine Feststellungen. Das LSG wird bei Anwendung der zuvor genannten Grundsätze zu beachten haben, daß dabei den Gegebenheiten in Italien Rechnung zu tragen ist, sofern das dortige Berufsbildungswesen Unterschiede zu dem der Bundesrepublik Deutschland aufweist. Da durch Art 73 Abs 1 EWG-VO Nr 1408/71 für die Kindergeldgewährung eine Gleichstellung des Auslandsaufenthaltes des Kindes mit dem Inlandsaufenthalt erreicht werden soll, muß sich naturgemäß auch die Qualifikation einer Ausbildung nach dem Berufsbildungssystem des Wohnstaates richten. Deshalb kann für die Annahme einer Berufsausbildung iS des § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 1 BKGG nicht verlangt werden, daß die Ausbildung in Italien in Aufbau, Ausgestaltung und Dauer mit der in Deutschland weitgehend staatlich geregelten Berufsausbildung (vgl zB die Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler vom 15. Juli 1977 - BGBl I, 1261 -) übereinstimmt. Es muß vielmehr genügen, daß die Ausbildung in Zielsetzung und Charakter der in Deutschland im wesentlichen vergleichbar ist. Falls die Ausbildung in Italien von staatlicher oder berufsständischer Seite nicht einheitlich und abschließend geregelt ist, kommt es darauf an, ob dem Sohn des Klägers die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die für die spätere Ausübung dieses Berufs vorausgesetzt werden und ob der Ausbildungszweck bei seiner Tätigkeit im Vordergrund steht. Von besonderer Bedeutung ist weiter, ob und in welcher Form ein Ausbildungsabschluß üblich und im vorliegenden Fall auch vorgesehen ist.
Wenn das LSG aufgrund seiner Feststellungen zu dem Ergebnis kommt, daß eine Berufsausbildung iS des § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 1 BKGG anzunehmen ist, wird weiter zu prüfen sein, ob eine Berücksichtigung des Kindes durch § 2 Abs 2 Satz 2 BKGG insoweit ausgeschlossen ist, als Mario Bruttobezüge aus dem Ausbildungsverhältnis von mindestens 750,-- DM monatlich erhält. Das SG hat lediglich Feststellungen über die Höhe der Anfangsvergütung und deren Zahlung in italienischer Währung getroffen, ohne eine Umrechnung in die deutsche Währung vorzunehmen. Das LSG wird für die Anwendung der in § 2 Abs 2 Satz 2 BKGG festgelegten Verdienstgrenze prüfen müssen, in welcher Weise die in ausländischer Währung erzielte Ausbildungsvergütung umzurechnen ist. Eine Umrechnungsregelung ist lediglich in § 8 Abs 2 Satz 3 und 4 BKGG (in der seit dem 1. Januar 1979 geltenden Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des BKGG vom 14. November 1978 - BGBl I, 1757 -) enthalten (vgl BR-Drucks 385/78, S 5). Danach ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung grundsätzlich der für einen bestimmten Zeitpunkt festgestellte amtliche Mittelkurs für die Umrechnung der ausländischen Leistungen in die deutsche Währung maßgeblich. Das LSG wird daher zu prüfen haben, ob es dem Sinn und Zweck des § 2 Abs 2 Satz 2 BKGG entspricht, dieselben Grundsätze auch hier anzuwenden.
Das LSG wird auch über die Kosten für das Revisionsverfahren zu entscheiden haben.
Fundstellen