Orientierungssatz
Für die Gewährung eines Zuschusses an einen behinderten Arbeitnehmer zur Anschaffung eines Kraftfahrzeuges ist nicht entscheidend, ob das gekaufte (teuere) Kfz "unter dem Strich" billiger ist als das "erforderliche" (preisgünstigere) Fahrzeug. Maßgebend für die Beurteilung ist allein, welches Kfz unter den obwaltenden Umständen objektiv erforderlich ist.
Normenkette
AFG § 56 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25; RehaAnO § 86 Abs. 1 Fassung: 1970-02-07
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 27.11.1974; Aktenzeichen L 5 a Ar 1344/73) |
SG Stuttgart (Entscheidung vom 04.09.1973; Aktenzeichen S 7b Ar 3186/72) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. November 1974 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger einen Zuschuß zu den Anschaffungskosten eines Personenkraftwagens (Pkw) zu gewähren hat.
Der 1929 geborene Kläger ist verheiratet und hat ein Kind in schulpflichtigem Alter. Infolge einer Kinderlähmung leidet er an einer Lähmung der Muskulatur des linken Beines bei schwerer Atrophie der Muskulatur, Beinverkürzung um 6 cm und Beckenschiefstand. Die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit (MdE) beträgt 60 v. H.
Seit 1958 ist er bei der Firma J. C. E AG in S als Techniker beschäftigt. Für die täglichen Fahrten zwischen seiner Arbeitsstelle und seiner Wohnung in O (Kreis B) ist er auf die Benutzung eines Pkw angewiesen. Der ihm im Jahre 1972 erteilte Führerschein der Klasse III ist beschränkt auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kupplung oder automatischem Getriebe.
Am 16. Februar 1972 bestellte der Kläger einen Mercedes-Benz Limousine 200 D mit automatischem Getriebe und sonstigem Zubehör zum Endpreis von 16.410,24 DM.
Am 25. Februar 1972 beantragte er beim Arbeitsamt L einen Zuschuß zu den Anschaffungskosten dieses Pkw. In einem dem Arbeitsamt vorgelegten Finanzierungsplan gab er an, über Barmittel in Höhe von 4.500,- DM zu verfügen. Durch den Bau eines Hauses sei er mit einer monatlichen Abtragungsschuld in Höhe von 480,- DM belastet. Das Nettogehalt des Klägers im Februar 1972 betrug 1.494,67 DM. Aus dem Verkauf eines vorhandenen Pkw erzielte er einen Erlös von 6.000,- DM. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) bewilligte ihm für den Erwerb des Neuwagens einen Zuschuß von insgesamt 3.418,- DM.
Mit Bescheid vom 24. Mai 1972 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, die Beschaffung eines Mercedes 200 D sei nicht zweckmäßig, unangemessen und daher nach § 86 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter vom 2. Juli 1970 (ANBA S. 637 - A-Reha 1970) nicht förderungsfähig. Den Widerspruch wies sie u. a. mit der Begründung zurück, die Firmen Ford, Opel, Simca, VW usw. böten Fahrzeuge im unteren Mittelklassebereich bis maximal 1500 ccm an, die den Bedürfnissen des Klägers voll genügten (Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 1972).
Die Klage hiergegen hat das Sozialgericht (SG) Stuttgart durch Urteil vom 4. September 1973 abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, ein Kraftfahrzeug der höheren Wagenklasse sei grundsätzlich überzweckmäßig und daher unzweckmäßig im Sinne des § 86 Abs. 1 A-Reha 1970.
Durch Urteil vom 27. November 1974 hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg die zugelassene Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt: Die beantragte Leistung sei nach den Vorschriften über die Förderung der Arbeitsaufnahme (§§ 53 ff des Arbeitsförderungsgesetzes - AFG -) zu beurteilen, die gemäß § 58 AFG auch auf Behinderte anzuwenden seien und der Beklagten ein Ermessen einräumten. Nach § 65 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der hierzu aufgrund des § 53 Abs. 4 AFG ergangenen A-Reha 1970 könnten Behinderte - wie der Kläger - auch zu dem Zwecke gefördert werden, daß sie beruflich eingegliedert bleiben. Die Beklagte könne die Förderung im vorliegenden Fall nicht deshalb verneinen, weil die Anschaffung eines Mercedes 200 D für den Kläger überzweckmäßig und daher unzweckmäßig gewesen sei. Grundsätzlich verliere ein Fahrzeug seine Tauglichkeit für den Zweck, einem Behinderten eine sichere und gesundheitlich nicht belastende Fahrt zur Arbeitsstätte zu ermöglichen, nicht schon dadurch, daß es teurer sei als andere Fahrzeuge, die ebenfalls diese Anforderungen erfüllten. Die Beklagte könne ihre Leistung auch nicht davon abhängig machen, daß der Kläger ein Fahrzeug des billigsten zweckmäßigen Typs erwerbe. Nach der gutachterlichen Stellungnahme des technischen Sachverständigen der Beklagten stehe zwar fest, daß erheblich billigere Fahrzeuge zum Grundpreis von weniger als 7.500,- DM auf dem Markt angeboten würden, die ebenfalls als zweckmäßig anzusehen seien. Dies berechtigte die Beklagte jedoch nicht, die Förderung insgesamt abzulehnen. Sie habe im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens die Zahlung eines Zuschusses aber deshalb verweigern können, weil der Kläger für die Anschaffung eines Fahrzeugs mit der für einen Behinderten bereits ausreichenden Mindestausstattung die erforderlichen Mittel selbst habe aufbringen können, ohne den für sich und seine Familie angemessenen Unterhalt zu gefährden (§ 53 Abs. 3 AFG). Die Berechtigung der Beklagten, die Leistung zu verweigern, ergebe sich daraus, daß der Kläger bereits mit dem Erlös aus dem Verkauf seines Altwagens in Höhe von 6.000,- DM und dem Zuschuß der BfA in Höhe von 3.418,- DM ein zweckmäßiges Fahrzeug hätte kaufen können. Hierzu habe es nicht einmal eines Rückgriffs auf die vom Kläger selbst mit 4.500,- DM bezifferten Barmittel bedurft. Objektiv nicht notwendige Aufwendungen für ein Fahrzeug der gehobenen Preisklasse aus den Mitteln der Solidargemeinschaft der Versicherten zu ermöglichen, sei nicht Aufgabe der Beklagten.
Gegen das Urteil des LSG hat der Kläger - die zugelassene - Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung des § 86 A-Reha 1970 und führt hierzu insbesondere aus: Entgegen der Auffassung des LSG müsse der Mercedes-Diesel "unter dem Strich" als das billigere Fahrzeug angesehen werden. Die gegenüber einem Benzinfahrzeug höheren Anschaffungskosten würden durch die extrem lange Lebensdauer und die Haltbarkeit dieses Fahrzeugs mehr als wettgemacht. Da der Kläger bereit sei, seine Barmittel in Höhe von 4.500 DM einzusetzen, begrenze sich sein Begehren auch nur auf 3.000,- DM. Diesen Betrag verweigere die Beklagte zu Unrecht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. November 1974 und das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 4. September 1973 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Mai 1972 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 1972 zu verurteilen, dem Kläger einen Zuschuß zur Anschaffung eines Personenkraftwagens Marke Mercedes-Benz 200 D zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die zugelassene Revision des Klägers ist nicht begründet. Das LSG hat zutreffend entschieden, daß dem Kläger der Anspruch auf einen Zuschuß zu den Kosten des von ihm angeschafften Pkw's nicht zusteht.
Der Kläger ist zwar Behinderter im Sinne der §§ 56 ff AFG (vgl. BSGE SozR 4100 Nr. 1 zu § 56 AFG) und nach den Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) für die tägliche Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte deswegen auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen. Das LSG ist ferner zu Recht davon ausgegangen, daß Behinderten Leistungen der hier beantragten Art auch zu dem Zweck gewährt werden können, daß sie beruflich eingegliedert bleiben. Diese Verpflichtung ergibt sich allerdings nicht aus den Vorschriften über die Förderung der Arbeitsaufnahme nach §§ 53 ff AFG, die nach § 58 Abs. 1 AFG auch für Behinderte gelten, Diese Bestimmungen gelten nämlich nur für Arbeitssuchende, d. h. für Personen, die den Willen zur Aufnahme einer neuen Beschäftigung haben. Als arbeitssuchend ist jedoch nicht derjenige anzusehen, der - wie der Kläger - in einem festen Arbeitsverhältnis steht, seinen Arbeitsplatz nicht wechseln will und auch nicht gezwungen ist, sich eine neue Stelle zu suchen (vgl. Urteil des Senats vom 11. März 1976 - 7 RAr 148/74 und 7 RAr 45/75 -).
Nach § 57 AFG hat jedoch der Behinderte einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen die Beklagte auf die Gewährung von Leistungen zur Anschaffung eines Kraftfahrzeuges, wenn dies erforderlich ist, damit er beruflich eingegliedert bleibt (vgl. Urteil des Senats vom 11. Mai 1976 - 7 RAr 121/74 -). Die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges kann in diesen Fällen eine geeignete oder erforderliche Maßnahme der beruflichen Rehabilitation im Sinne von § 57 AFG sein. Die Förderungspflicht der Beklagten nach dieser Vorschrift ist jedoch subsidiär, d. h. sie entfällt in dem Umfang, in dem andere Stellen vorrangig zur Leistung gleicher Art verpflichtet sind (vgl. BSG aaO).
Der Umfang der Förderung durch die Beklagte ergibt sich aus § 57 AFG unmittelbar, wenn dort bestimmt ist, daß sie geeignete Maßnahmen der Arbeits- und Berufsförderung zu treffen hat, die erforderlich sind. Wie der Senat in der vorgenannten Entscheidung ebenfalls bereits entschieden hat, war die Beklagte zwar nicht befugt, zur Ausfüllung dieser Begriffe durch Anordnung verbindliche Regelungen zu treffen. Es bestehen jedoch keine Bedenken, hier nach dem in § 86 Abs. 1 A-Reha 1970 niedergelegten Grundsatz zu verfahren, daß sich die Beklagte insoweit an den Kosten für den Erwerb eines zweckmäßigen Beförderungsmittels bei angemessener Eigenbeteiligung des Behinderten zu beteiligen hat. Zweckmäßiges Beförderungsmittel bedeutet im Hinblick auf § 57 AFG, daß das Kraftfahrzeug ein geeignetes Mittel zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Arbeitsplatzes des Behinderten sein muß. Als geeignet ist es dann anzusehen, wenn es den Behinderten in die Lage versetzt, seinen Arbeitsplatz zu erreichen, und zwar in einer Weise, die sowohl dem allgemeinen Bedürfnis eines Kraftfahrers nach Sicherheit wie auch den besonderen Bedürfnissen des Behinderten Rechnung trägt. Insoweit ist die Tauglichkeit des Beförderungsmittels nach Art und Beschaffenheit in technischer, funktioneller und ausstattungsmäßiger Hinsicht angesprochen. Sie wird im vorliegenden Fall von der Beklagten auch für den vom Kläger erworbenen Pkw nicht verneint. Dem LSG ist ferner darin beizupflichten, daß die Zweckmäßigkeit des Fahrzeuges im Sinne von "geeignet" entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dadurch beseitigt wird, daß es von anderer Art und deshalb teurer ist als das den genannten Anforderungen bereits entsprechende (billigere) Fahrzeug, solange dadurch den Erfordernissen der Zweckmäßigkeit noch entsprochen wird. Zusätzliche Gebrauchsvorteile oder Gebrauchsmöglichkeiten berühren nicht die Tauglichkeit eines Fahrzeuges zu dem Zweck, den Behinderten sicher und in einer seiner Behinderung angemessenen Weise zur Arbeitsstelle zu bringen und dadurch seinen Arbeitsplatz zu sichern. Die Maßnahme der Beklagten im Sinne von § 57 AFG besteht nämlich nicht in einer Sachleistung, sondern ist der Kostenzuschuß zum Erwerb eines Kraftfahrzeugs. Dem Behinderten ist es somit grundsätzlich nicht verwehrt, ein Fahrzeug zu erwerben, das ihm mehr als einen durchschnittlichen Fahrkomfort und Verkehrssicherheit bietet. Es muß grundsätzlich seiner Entscheidung überlassen bleiben, wie er die hierfür erforderlichen Mehrkosten finanziert und welche Finanzierungsquellen er sich zu diesem Zweck erschließt. Ein anderes als das billigste, also gerade noch zweckmäßigste Fahrzeug ist deshalb grundsätzlich kein anderes Mittel im Sinne der beruflichen Rehabilitation zur Behebung der diesem Ziel entgegenstehenden Sachlage. Wie der Senat in der genannten Entscheidung ebenfalls bereits entschieden hat, steht dieser seiner Auffassung nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) im Urteil vom 24. September 1969 entgegen (vgl. BVerwGE 34, 54), wonach der Beschädigte im Bereich der Kriegsopferfürsorge eine qualitativ andere Hilfe verlange, wenn er die Förderung eines Pkw's begehre, dessen Anschaffungspreis eine bestimmte Höchstgrenze überschreitet. Da es für den Bereich des AFG feste Höchstgrenzen dieser Art für die hier in Rede stehende Förderung nicht gibt, enthalten seine Bestimmungen einen von denen der Kriegsopferfürsorge abweichenden Regelungsinhalt. Infolgedessen ist eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat nach §§ 2, 11 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl I 661) nicht geboten.
Das zweckmäßige Fahrzeug im Sinne des § 57 AFG ist allerdings der Maßstab für den Umfang der Förderung durch die Beklagte. Ihre Leistungspflicht ist dann zu verneinen, wenn der Kläger unter Berücksichtigung des Zuschusses der BfA die Kosten für das ausreichend geeignete Fahrzeug selbst hätte aufbringen können. Das war hier der Fall. Als ausreichend geeignetes, zweckmäßiges Fahrzeug ist nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG ein Fahrzeug in der Preisklasse von etwa 7.500,- DM anzusehen. Zur Finanzierung der Anschaffung eines derartigen Fahrzeuges hätte bereits der dem Kläger von der BfA gewährte Zuschuß in Höhe von 3.418,- DM und der von ihm erzielte Erlös aus dem Verkauf seines früheren Pkw's in Höhe von 6.000,- DM ausgereicht, selbst wenn man zu dem genannten Preis von 7.500,- DM die Kosten für eine Getriebeautomatik noch hinzurechnen würde. In dem bereits mehrfach genannten Urteil des Senats vom 11. Mai 1976 - 7 RAr 121/74 - wurde zwar entschieden, daß für die Feststellung der zumutbaren Eigenbeteiligung des Klägers aus Mitteln seines Vermögens und seines Einkommens die Grundsätze des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) anzuwenden sind. Wegen des Erlöses aus dem Verkauf eines bisherigen Pkw's hat der Senat jedoch entschieden, daß der Behinderte verpflichtet ist, diesen Betrag voll bei der Anschaffung eines neuen Pkw's einzusetzen, weil es sich insoweit um ein Einkommen handelt, das der Behinderte nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalte zu verwenden hat und das wegen der schon bisher vorhandenen Zweckbindung auch für die Beschaffung eines neuen Pkw's verwendet werden muß. Es kann im vorliegenden Fall daher dahinstehen, welche Belastung dem Kläger im Höchstfall unter Berücksichtigung seiner übrigen Eigenmittel zuzumuten gewesen wäre. Für die Beschaffung des hier in Betracht kommenden zweckmäßigen Fahrzeuges hätte der Kläger nicht einmal auf die von ihm selbst als Barmittel angegebenen Beträge in Höhe von 4.500,- DM zurückzugreifen brauchen.
Zu Unrecht beruft sich der Kläger schließlich darauf, daß das von ihm angeschaffte Fahrzeug vom Typ Mercedes-Benz 200 D als zweckmäßiges Fahrzeug in diesem Sinn angesehen werden müsse, weil es mit Rücksicht auf seine lange Lebensdauer und seine Haltbarkeit als das im Ergebnis billigere Fahrzeug anzusehen sei. Die Frage der Zweckmäßigkeit des anzuschaffenden Fahrzeuges richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Antragstellung. Wie bereits ausgeführt, hat die Beklagte nach § 57 AFG die geeigneten Maßnahmen zu treffen, die für den beabsichtigten Rehabilitationserfolg erforderlich sind. Der Begriff der Zweckmäßigkeit als Maßstab für den Umfang der Förderungspflicht der Beklagten richtet sich deshalb nach dem in diesem Zeitpunkt erforderlichen Aufwand zur Erreichung dieses Erfolges. Gesichtspunkte der Lebensdauer und Haltbarkeit können dabei allenfalls dann eine Rolle spielen, wenn das als Maßstab für den Förderungsumfang vorgesehene Fahrzeug insoweit durchschnittlichen und marktüblichen Erwartungen nicht entsprechen würde. Das ist hier jedoch nicht der Fall.
Die Revision des Klägers kann deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen