Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbengemeinschaft an landwirtschaftlichen Grundstücken
Leitsatz (amtlich)
Das nach DV § 33 BVG § 9 (Fassung: 1967-11-09) errechnete Einkommen der Witwe eines im Kriege vermißten und für tot erklärten Landwirts ist bei Feststellung der einkommensabhängigen Leistungen zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn sie zusammen mit einem erwachsenen Sohn den landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet, der ihr und ihren 3 Kindern in Erbengemeinschaft zu je einem Viertel gehört (Fortentwicklung von BSG 1971-07-16 10 RV 510/70 = BSGE 33, 78).
Leitsatz (redaktionell)
1. Weder die DV § 33 BVG idF vom 1964-07-22 noch die DV § 33 BVG idF vom 1967-11-09 traf eine Regelung für Beteiligungsverhältnisse.
2. Aus dem seit dem 1974-01-01 geltenden Einkommensermittlungssystem des DV § 33 BVG § 9 (Fassung: 1974-12-23) ergibt sich, daß der Verordnungsgeber nunmehr jedenfalls die Notwendigkeit erkannt hat, diejenigen Einkommensanteile von der Zurechnung zum Einkommen der Versorgungsberechtigten auszunehmen, die dem Beteiligungsrecht eines Dritten am Betrieb entsprechen.
Normenkette
BVG § 33 Abs. 5 Buchst. a Fassung: 1966-12-28; BVG§33DV § 9 Fassung: 1967-11-09
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. Oktober 1975 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, für die Zeit vom 1. Januar 1967 bis zum 30. April 1974 bei der Berechnung der einkommensabhängigen Leistungen der Klägerin die Hälfte des nach § 9 der DVO 1967 errechneten Einkommens zugrunde zu legen. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin bezieht als Witwe ihres bei Stalingrad vermißten und mit Wirkung vom 31. Dezember 1945 für tot erklärten Ehemannes (K.) Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Nach dem gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts Waldmichelbach vom 20. Juni 1966 ist K. von der Klägerin und den drei Kindern zu je 1/4 beerbt worden. Bis zur Auseinandersetzung vom 10. Mai 1974 bestand an den landwirtschaftlichen Grundstücken, die im wesentlichen den Nachlaß ausmachten, eine ungeteilte Erbengemeinschaft.
Anläßlich einer im November 1968 gemäß Art. 5 des Dritten Neuordnungsgesetzes vom 28. Dezember 1966 (BGBl I S. 750) vorgenommenen Neufeststellung stellte der Beklagte das der Klägerin bei den einkommensabhängigen Leistungen anzurechnende Einkommen aus der Landwirtschaft, das er gemäß Art. 2 Abs. 4 der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 33 BVG vom 9. November 1967 (BGBl I S. 1133 - DVO 67 -) bis zum 30. Juni 1968 in der bislang festgestellten Höhe von 170,- DM monatlich beließ, ab 1. Juli 1968 mit 446,- DM fest. Durch Bescheid vom 5. März 1969 half er dem Widerspruch der Klägerin nur hinsichtlich der anzurechnenden landwirtschaftlichen Fläche ab. Den erneuten Widerspruch, seit einigen Jahren sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr die Klägerin, sondern ihr Sohn P Leiter des landwirtschaftlichen Betriebes, wies der Beklagte durch Bescheid vom 11. Dezember 1969 zurück. Der jüngste Sohn der Klägerin hatte erklärt, die Landwirtschaft werde von seiner Mutter betrieben; eine Auskunft des Landwirtschaftsamts H ging dahin, der Betrieb werde auf den Namen der Klägerin geführt und von ihr zusammen mit ihrem ältesten noch unverheirateten Sohn bewirtschaftet, der die Außenwirtschaft betreue, während sie den Haushalt führe. Von einer ungekürzten Anrechnung ist der Beklagte auch in den späteren Neufeststellungsbescheiden ausgegangen. Erst mit Wirkung ab 1. Mai 1974 ist wegen Abgabe des Betriebes eine von der Klägerin nicht beanstandete anderweitige Feststellung ihres sonstigen Einkommens erfolgt.
Das Sozialgericht (SG) Darmstadt hat nach Einholung eines fachorthopädischen Gutachtens die Klage durch Urteil vom 1. März 1972 abgewiesen und die Berufung zugelassen. Bei der Erbengemeinschaft sei - anders als bei der allgemeinen Gütergemeinschaft - nur derjenige Miterbe als Unternehmer anzusehen, dem das Wirtschaftsergebnis des Unternehmens zuzurechnen sei und der neben dem Verfügungsrecht über den Betrieb auch weitgehend die Betriebsführung habe. Das sei nach den Ermittlungen im Verwaltungsverfahren die Klägerin, zumal sie allein Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse entrichtet habe.
Im Berufungsverfahren ist die beigeladene Bundesrepublik Deutschland der Auffassung des SG mit der Begründung beigetreten, bei den in der Tabelle zu § 9 Abs. 1 der DVO 67 angegebenen Stufenzahlen seien neben dem beitragsmäßig unbedeutenden Reinertrag Ansätze für Grundlohn und Betriebsleiterzuschlag berücksichtigt, deren Bewertungsgrundlage die für die Effektivrechnung im Agrarbericht der Bundesregierung festgelegten "Richtsätze für den Lohnansatz des Betriebsleiters in der Landwirtschaft und im Weinbau" gewesen seien. Hierbei handele es sich um Durchschnittswerte von Barmonatslöhnen für Arbeitskräfte in Hausgemeinschaft, die um einen Effektivlohnzuschlag, den Wert von Kost und Wohnung sowie um den Beitragsanteil zur landwirtschaftlichen Alterskasse erhöht worden seien. Anders als bei der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 8 der DVO 67 erfolge in § 9 eine personenbezogene Einkommensermittlung nach Durchschnittssätzen. Da diese Einkommensermittlung ganz bewußt vom früheren Verfahren der Gewinnermittlung nach dem Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebs unter Einschluß des Werts der Arbeitsleistung der Ehefrau abweiche, könne entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (Urteile vom 16. Juli 1971 - 10 RV 510/70 -, 5. Oktober 1971 - 9 RV 508/70 - und vom 23. November 1971 - 8 RV 511/70) das personenbezogene Einkommen des Versorgungsberechtigten aus Landwirtschaft nicht nach seinem etwaigen Anteil an einer Gesamthandsgemeinschaft aufgeteilt werden. Denn das nach Durchschnittssätzen ermittelte personenbezogene Einkommen des § 9 der DVO 67 "gelte" kraft gesetzlicher Ermächtigung (§ 33 Abs. 5 a BVG) als Einkommen des nicht buchführenden Landwirts.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 8. Oktober 1975 das Urteil des SG aufgehoben und den Beklagten in Abänderung der Bescheide vom 5. März 1969 - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 1969 - sowie vom 12. Januar 1970 verurteilt, bei der Berechnung der einkommensabhängigen Leistungen in der Zeit vom 1. Januar 1967 bis zum 30. April 1974 nur ein Viertel des nach § 9 der DVO 67 errechneten Einkommens zugrunde zu legen. Das LSG hat die Revision zugelassen und ausgeführt, angesichts der Unternehmerstellung der Erbengemeinschaft könne der Klägerin entsprechend der Rechtsprechung des BSG zur ehelichen Gütergemeinschaft nur der ihrem Erbteil entsprechende Einkommensanteil aus der Landwirtschaft zugerechnet werden. Die gesetzliche Ermächtigung zur Bestimmung, was als Einkommen gilt und wie dieses zu ermitteln ist, habe den sich aus § 32 BVG ergebenden Grundsatz der Anrechnung nur des dem Versorgungsberechtigten zufließenden Einkommens unberührt gelassen. Da der landwirtschaftliche Betrieb nicht von der Klägerin, sondern von ihrem Sohn Peter geleitet werde, könne auch nicht gesagt werden, daß sie mehr Arbeit leiste, als ihrem Erbteil entspreche.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 3. November 1975 zugestellte Urteil am 25. November 1975 Revision eingelegt und diese innerhalb der bis zum 5. Februar 1976 verlängerten Revisionsbegründungsfrist begründet. Er hat das Berufungsvorbringen der Beigeladenen dahin ergänzt, daß § 9 der DVO zu § 33 BVG i. d. F. vom 23. Dezember 1974 (BGBl 1975 I S. 107 und S. 1769) - DVO 75 - die anteilige Berücksichtigung auf den Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung (Abs. 5), den Nutzungswert der Wohnung (Abs. 7) und die sonstigen Einnahmen (Abs. 8) beschränkt und somit eine Klarstellung auch zu § 9 der DVO 67 gebracht habe.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. Oktober 1975 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 1. März 1972 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend, das nur zu § 9 der DVO 67 ergangen sei, und meint, die Nichtberücksichtigung der Erbanteile würde zu einer Entlastung des Versorgungsfiskus auf Kosten der nicht beschädigten Miterben führen.
Die Beigeladene schließt sich dem Vorbringen des Beklagten an.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Das Urteil ergeht gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
Die durch Zulassung statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision ist zulässig (§§ 160, 164, 166 SGG). Sie kann sachlich jedoch nur zum Teil Erfolg haben; der Beklagte darf der Klägerin nur die Hälfte der landwirtschaftlichen Einkünfte auf ihre einkommensabhängigen Leistungen anrechnen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei Feststellung der einkommensabhängigen Versorgungsleistungen schwerbeschädigter Landwirte oder ihrer Hinterbliebenen, deren Gewinne nach Durchschnittssätzen ermittelt werden und deren Betriebsgrundstücke im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehen, die als Bruttoeinkommen geltenden Beträge voll oder nur entsprechend ihrer Beteiligung an der Erbengemeinschaft anzurechnen sind. Die Frage kann jedoch nicht generell, sondern stets nur nach den für den Einzelfall wesentlichen Verhältnissen beantwortet werden, zu denen neben der Beteiligung an der Erbengemeinschaft auch die Mitarbeit im Betrieb gehört.
Im vorliegenden Fall richtet sich die Feststellung des Bruttoeinkommens der Klägerin aus Landwirtschaft für die Zeit vom 1. Januar 1967 bis zum 30. Juni 1968 wegen der Übergangsregelung des Art. 2 Abs. 4 der DVO 67 noch nach § 9 der DVO vom 22. Juli 1964 (BGBl I S. 538) - DVO 64 -, während für die folgende Zeit § 9 der DVO 67 zunächst unmittelbar und sodann für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 1974 kraft der Übergangsregelung des Art. 2 Abs. 3 Satz 1 der DVO 75 maßgebend ist. Weder die DVO 64 noch die DVO 67 trifft eine Regelung für Beteiligungsverhältnisse der hier gegebenen Art. Die DVO 75 erfaßt mit ihrer ins Einzelne gehenden Regelung des § 9 den vorliegenden Fall schon aus zeitlichen Gründen nicht. Deshalb kann hier auch nicht eine sinngemäße Anwendung der Grundsätze des § 9 der DVO 75 in Betracht kommen; es ist vielmehr an die bisherige Rechtsprechung des BSG zu § 9 der DVO 67 anzuknüpfen.
Wie der erkennende Senat durch Urteil vom 16. Juli 1971 - 10 RV 510/70 - (BSG 33, 78; SozR Nr. 1 zu § 9 der DVO zu § 33 BVG vom 9. November 1967) entschieden hat, ist das nach § 9 der DVO 67 errechnete Einkommen eines schwerbeschädigten Landwirts bei Feststellung der Ausgleichsrente nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn er einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet, der zum Gesamtgut seiner ehelichen Gütergemeinschaft gehört. Ausgangspunkt der Entscheidung sind die Erwägungen, daß das Gesamtgut der Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen (Gesamthandseigentum) des Schwerbeschädigten und seines Ehegatten ist, daß das Risiko des landwirtschaftlichen Betriebes beide am Gesamtgut beteiligten Ehegatten gemeinschaftlich tragen (§§ 1437, 1438 und 1459 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) und daß insbesondere auch - in Anlehnung an das Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 15. März 1967 (BVBl 1967 S. 52) - deshalb eine Aufteilung der Einkünfte zur Hälfte vorzunehmen ist, weil beide Ehegatten durch ihre Mitarbeit im Betrieb denselben Beruf gemeinschaftlich ausüben und somit gemeinschaftlich als Unternehmer anzusehen sind.
Dieser Rechtsprechung haben sich der 8. und 9. Senat des BSG angeschlossen (Urteile vom 5. Oktober 1971 - 9 RV 508/70 - und vom 23. November 1971 - 8 RV 511/70). Dabei hat der 9. Senat ergänzend auf den Grundsatz hingewiesen, daß dem Beschädigten nur solche Einkünfte angerechnet werden dürfen, die ihm selbst zufließen. Der 8. Senat hat erklärt, eine von den Fällen der Mitarbeit beider Ehegatten in der ehelichen Gütergemeinschaft abweichende Fallgestaltung könne auch eine andere rechtliche Beurteilung bedingen. Wirke nämlich die Ehefrau weder geistig noch körperlich bei der Führung des landwirtschaftlichen Betriebes mit oder übe sie einen ganz anderen Beruf aus, so sei zumindest fraglich, ob auch dann noch - allein wegen der vereinbarten Gütergemeinschaft - eine Aufteilung der Einkünfte erfolgen dürfe, obwohl einem abhängig als Landwirt beschäftigten Beschädigten unabhängig vom Güterstand seine Einkünfte stets voll angerechnet würden.
Kommt es mithin für die Mitunternehmereigenschaft nicht nur auf die Beteiligung am Betriebskapital an (vgl. hierzu auch das Urteil des erkennenden Senats vom 16. Februar 1967 - 10 RV 999/64 - SozR Nr. 1 zu § 9 der DVO zu § 33 BVG i. d. F. vom 11. Januar 1961) und ist - gerade bei den Betrieben ohne Buchführungspflicht - die persönliche Mitarbeit des Unternehmers der wesentliche Grund für das Zufließen und die Zurechnung im einzelnen nicht belegter Einkünfte, so muß diesen Gesichtspunkten auch für die hier zu entscheidende Frage Bedeutung zukommen, ob der Klägerin die gesamten nach § 9 der DVO 67 pauschal ermittelten Einkünfte aus dem Betrieb oder nur ein Teil hiervon - und gegebenenfalls welcher - auf die einkommensabhängigen Versorgungsbezüge anzurechnen ist. Der Senat ist zu dem Ergebnis gelangt, daß hier die Einkünfte aus dem landwirtschaftlichen Betrieb zur Hälfte anzurechnen sind.
Kapitalmäßig war die Klägerin zwar an der Erbengemeinschaft (vgl. hierzu §§ 2032 Abs. 1, 2040 Abs. 1, 2038 Abs. 1 und 2 i. V. m. 743, 745, 748 BGB) nur zu einem Viertel - neben drei Kindern - beteiligt. Aus den eben dargelegten Gründen kann aber die allein am Erbanteil orientierte Auffassung der Klägerin nicht gebilligt werden, ihr sei nur ein Viertel der Einkünfte aus dem Betrieb zuzurechnen. Aus den Feststellungen des LSG ergibt sich nämlich, daß in der hier streitigen Zeit neben der Klägerin nur deren Sohn Peter ständig im Betrieb mitgearbeitet hat, während eine solche Mitarbeit der auswärts verheirateten Tochter A und des in anderweitiger Berufsausbildung stehenden Sohnes E nicht festgestellt worden ist. Zum Umfang der Mitarbeit der Klägerin hat das LSG sich auf die Auskunft des Landwirtschaftsamtes Heppenheim gestützt. Danach bewirtschaftete die Klägerin zusammen mit ihrem Sohn P den Betrieb in der Weise, daß der Sohn die Außenwirtschaft betreute, während die Klägerin "den Haushalt führte". Mit dem Hineinwachsen des 1936 geborenen Sohnes P in die früher von seinem Vater verrichteten Arbeiten im Betrieb war jedenfalls für die hier streitige Zeit ab 1967 eine Arbeitsteilung zwischen Mutter und Sohn erreicht, die derjenigen in der Gütergemeinschaft zwischen Eheleuten in etwa entsprach. Dabei kommt es nicht nur auf die körperliche, sondern ebenso auch auf die geistige Mitarbeit im Betrieb an. Insoweit brachte die Klägerin jedenfalls die größere Betriebserfahrung mit, so daß sich daraus ein gewisser Ausgleich für ihre vom LSG angesprochene körperliche Leistungsbeeinträchtigung ergab. Bei der im Rahmen des § 9 der DVO 67 gewollten und erforderlichen pauschalen Betrachtungsweise muß im übrigen von einer genauen prozentualen Feststellung der Arbeitsanteile der mitarbeitenden Unternehmer zwangsläufig schon mangels ausreichender Unterlagen abgesehen werden. Selbst wenn daher die - körperliche und geistige - Arbeitsleistung der Klägerin geringer gewesen sein sollte als die ihres Sohnes Peter, so ändert das doch nichts daran, daß die Klägerin und ihr Sohn Peter die allein mitarbeitenden Unternehmer und gemeinsamen Leiter des Betriebes waren und daß ihnen daher bei gleichwertigem Kapitalanteil - ebenso wie in Gütergemeinschaft lebenden Eheleuten - die ihrer gemeinsamen Arbeitsleistung entspringenden Einkünfte aus dem Betrieb je zur Hälfte zuzurechnen sind.
Bedenken gegen diese Aufteilung können nicht daraus hergeleitet werden, daß dabei die Erbanteile der Tochter A und des Sohnes E unberücksichtigt bleiben. Denn es ist weder behauptet noch festgestellt worden, daß diesen Kindern in der streitigen Zeit nennenswerte Einkünfte aus der von der Klägerin und ihrem Sohn P betriebenen Landwirtschaft "als Gewinnanteile" - nicht etwa als Unterhaltsbeitrag oder als Entgelt für gelegentliche Mithilfe - zugeflossen sind. Zu beachten ist ferner, daß der Beklagte dem Sohn Edgar zur Waisenrente die volle Ausgleichsrente mit der ausdrücklichen Feststellung gezahlt hat, er habe keine eigenen Einkünfte gehabt (vgl. Bl. 266 R der Versorgungsakten). Die Halbierung der durch die gemeinsame Arbeit der Klägerin und ihres Sohnes P erzielten Einkünfte entspricht unter den hier gegebenen Umständen der natürlichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise und rechtfertigt insoweit das Revisionsbegehren des Beklagten.
Soweit der Beklagte darüber hinaus der Klägerin in der streitigen Zeit die gesamten Einkünfte aus der Landwirtschaft zurechnen will, vermag der Senat nicht zuzustimmen. Das Anliegen des Gesetzgebers, auf die einkommensabhängigen Leistungen in einer alle Versorgungsberechtigten gleich behandelnden Weise deren sonstiges Einkommen anzurechnen, stößt sicherlich bei den nicht buchführenden Landwirten auf erhebliche Durchführungsschwierigkeiten. Deshalb mußte ein Verfahren entwickelt werden, in dem anhand objektiv ermittelter Durchschnittswerte das im Einzelfall anzunehmende Bruttoeinkommen zahlenmäßig erfaßt werden kann. Der gesetzlichen Ermächtigung folgend hat der Verordnungsgeber in § 9 der DVO zu § 33 BVG bestimmt, was als Einkommen gilt, welche Einkünfte unberücksichtigt bleiben und wie das Bruttoeinkommen zu ermitteln ist. Selbstverständlicher Ausgangspunkt dieser Regelung ist, daß es sich um Einkommen bzw. Einkünfte "des Beschädigten" bzw. seiner Hinterbliebenen handeln muß. Das ergibt sich deutlich aus §§ 32 und 33 Abs. 1 BVG, ebenso aber auch aus § 30 Abs. 3 und 4 BVG. Damit stand der Verordnungsgeber vor der Notwendigkeit, seiner nur auf die Erwerbstätigkeit des Versorgungsberechtigten ausgerichteten Regelung der Einkommensbestimmung jedenfalls für die Gruppe der nichtbuchführenden Landwirte, in der die gemeinschaftliche - buchmäßig aber nicht erfaßte - Einkommenserzielung durch die im Betrieb mitarbeitenden Eheleute der Normalfall ist, eine Regelung zur Ermittlung des Erwerbseinkommens des Beschädigten aus dem Gemeinschaftseinkommen hinzuzufügen. Dieser Anforderung hat § 9 i. d. F. der DVOen bis zum Jahre 1964 nicht genügt. Denn er sah neben dem Grundbetrag für den Betrieb Ansätze für die Arbeitskraft des Betriebsinhabers und seiner Ehefrau sowie die Zurechnung der Summe dieser Beträge als Einkommen des Versorgungsberechtigten vor. Mit § 9 der DVO 67 wurde jenes System zwar verlassen und das Bruttoeinkommen nach Größe und Bonität der selbstbewirtschafteten Fläche - jetzt ohne Zuschläge für die Arbeitsleistungen des Betriebsinhabers und seiner Ehefrau - ermittelt. Aber auch hier wurde das sich schließlich ergebende Bruttoeinkommen nicht danach abgestuft, ob der Versorgungsberechtigte allein oder in Gemeinschaft mit seinem Ehegatten oder mit anderen Personen Inhaber der Betriebsfläche und Träger der Betriebsarbeit war. Darauf hat der Senat in seinem Urteil vom 16. Juli 1971 ausdrücklich hingewiesen (vgl. BSG 33, 78). Die in diesem Urteil und auch in den bereits erwähnten Entscheidungen des 8. und 9. Senats vorgenommene Aufteilung des Bruttoeinkommens in Fällen der ehelichen Gütergemeinschaft war daher unbeschadet der Frage notwendig, ob der Verordnungsgeber für diese und ähnliche Fälle eine Aufteilungsregelung treffen mußte oder ob er - möglicherweise auch unter Hinweis auf die nicht so weit reichende gesetzliche Ermächtigung - die Aufteilung als eine sich zwangsläufig ergebende Folgerung aus dem allein auf den Versorgungsberechtigten bezogenen Prinzip des Einkommensersatzes ansehen konnte, die keiner besonderen Regelung bedurfte.
Aus dem zwar seit dem 1. Januar 1974 geltenden, den vorliegenden Fall aber bei Berücksichtigung der Übergangsregelung nicht mehr erfassenden Einkommensermittlungssystem des § 9 der DVO 75 (vgl. dort Art. 2 Abs. 3 Satz 1 und Art. 4) ergibt sich, daß der Verordnungsgeber nunmehr jedenfalls die Notwendigkeit erkannt hat, diejenigen Einkommensanteile von der Zurechnung zum Einkommen der Versorgungsberechtigten auszunehmen, die dem Beteiligungsrecht eines Dritten am Betrieb entsprechen (vgl. hierzu § 9 Abs. 5 Satz 2, Abs. 7 Satz 2, Abs. 8 Satz 4 der DVO 75 und die Begründung der Bundesregierung in BR Drucks. 564/74 S. 1, 6 und 7). Künftig wird somit in ähnlich gelagerten Fällen nur noch die Frage streitig sein können, ob das Beteiligungsrecht Dritter am Betrieb sich im Falle der Mitarbeit, wie sie unter Eheleuten in Betrieben der hier angesprochenen Größenordnung üblich ist, etwa auch darin niederschlagen muß, daß dem versorgungsberechtigten Mitunternehmer nicht der volle Wert der in der Systematik des § 9 Abs. 3 der DVO 75 auf eine Person bezogenen Arbeitsleistung (vgl. dazu auch § 13 a Abs. 4 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes), sondern nur der seinem Arbeitsanteil entsprechende Wert zuzurechnen ist.
Nach alledem mußte auf die Revision des Beklagten das Urteil des LSG abgeändert werden. Der Klägerin ist für die streitige Zeit die Hälfte des Einkommens aus Landwirtschaft auf die einkommensabhängigen Versorgungsleistungen anzurechnen. Im übrigen war die Revision jedoch zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen