Entscheidungsstichwort (Thema)
Alterssicherung der Landwirte. Beitragszuschuß. unterschiedliche Bewertung. Pachtflächen. Eigentumsflächen. Hektarwert. Wirtschaftswert. "entsprechende" Berücksichtigung von Pachtflächen bzw verpachteter Flächen. Nutzung. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird bei der Berechnung des Beitragszuschusses nicht verletzt, wenn landwirtschaftlich genutzte, ertragsschwache Pachtflächen mit dem gleichen Hektarwert wie ertragreichere Eigentumsflächen berücksichtigt werden.
Orientierungssatz
"Entsprechende" Berücksichtigung von Pachtflächen gemäß § 1 Abs 6 S 2 ALG bedeutet, daß bei zugepachteten Flächen der maßgebliche Hektarwert dem Wirtschaftswert der Eigenflächen hinzuzurechnen ist, bei verpachteten Flächen der Hektarwert vom Wirtschaftswert abgezogen werden muß.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; GAL § 1 Abs. 5, § 3c Abs. 3, 3a; ALG § 1 Abs. 6, § 32 Abs. 1, 3, 5-6; EStG § 4 Abs. 1, 3, § 13a Abs. 2; BewG §§ 38, 40-41
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft die Höhe des Beitragszuschusses in den Jahren 1994 und 1995.
Die klagenden Eheleute bewirtschaften einen landwirtschaftlichen Betrieb, der im Jahr 1994 eine Nutzfläche von 34,62 ha und im Jahr 1995 eine Nutzfläche von 36,03 ha auswies. Der Hof befindet sich samt Eigenflächen und Pachtland in der Gemarkung G, zusätzlich werden in der Gemarkung Gr Eigenflächen und Pachtland bewirtschaftet. Der Gewinn des Unternehmens wird vom Finanzamt nach Durchschnittssätzen ( § 13a Einkommensteuergesetz ≪EStG≫) ermittelt. Die Beklagte gewährte dem Kläger zu 1 ab 1. Januar 1994 auf der Grundlage eines Wirtschaftswertes (im Sinne von § 1 Abs 5 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte ≪GAL≫) in Höhe von DM 49.324,92 einen Beitragszuschuß der Klasse 11 in Höhe von DM 112 monatlich; sie legte dabei eine landwirtschaftliche Nutzfläche von insgesamt 34,62 ha (zuzüglich Hof- und Forstflächen) mit einem Hektarwert von DM 1.412,15 (entsprechend dem Einheitswertbescheid des Finanzamtes Gö vom 7. Februar 1990) am 30. November 1993 zugrunde (Bescheid der Beklagten vom 1. September 1994). Den Widerspruch des Klägers zu 1 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 1995 zurück. Mit Bescheiden vom 21. Juli 1995 gewährte die Beklagte dem Kläger zu 1 und der Klägerin zu 2, deren Versicherungspflicht bei der Beklagten am 1. Januar 1995 nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) eingetreten war, ab dem 1. Januar 1995 einen Beitragszuschuß der Klasse 19 in Höhe von monatlich DM 65; die Beklagte legte hierbei gemäß § 1 Abs 6 ALG einen Wirtschaftswert von DM 51.513,92, wiederum beruhend auf einem Hektarwert von DM 1.412,15, zugrunde. Die Widersprüche der Kläger blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheide vom 28. Juni 1996).
Das Sozialgericht (SG) Ulm hat mit Urteil vom 26. Februar 1997 die (verbundenen) Klagen abgewiesen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat mit Urteil vom 14. Mai 1998 die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Der Wirtschaftswert für 1994 und 1995 sei für das Pachtland zu Recht mit dem Hektarwert für das Eigenland bewertet worden, auch wenn in Gr ein niedrigerer durchschnittlicher Hektarwert gegolten habe ( § 1 Abs 5 GAL bzw § 1 Abs 6 ALG ). Die Härteregelung in § 1 Abs 5 Satz 5 GAL bzw in § 1 Abs 6 Satz 5 ALG sei nicht anwendbar; danach sei eine Schätzung nur dann vorgesehen, wenn der Wirtschaftswert des Unternehmens ganz oder teilweise nicht zu ermitteln sei. Diese Voraussetzung liege hier nicht vor. Gegen die typisierende Regelung der Ermittlung des Wirtschaftswerts für das Pachtland beständen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Mit der Revision rügen die Kläger eine Verletzung von § 1 Abs 5 GAL und § 1 Abs 6 ALG . Nach Wortlaut und Motiven des Gesetzgebers sei von den echten Hektarwerten, jedenfalls aber von einem entsprechenden Schätzwert auszugehen, wenn in Fällen wie hier, eine erhebliche Diskrepanz zwischen den Hektarwerten von Eigentums- und Pachtflächen (hier annähernd 5 zu 1) vorliege.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Mai 1998 und das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26. Februar 1997 aufzuheben, den Bescheid vom 1. September 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 1995 sowie die Bescheide vom 21. Juli 1995 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. Juni 1996 zu ändern und dem Kläger zu 1 für das Jahr 1994 sowie den Klägern für das Jahr 1995 einen höheren Beitragszuschuß zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Kläger ist unbegründet. Vorinstanzen und Beklagte sind bei der Berechnung des Beitragszuschusses von einem zutreffenden Einkommen auch in Hinsicht auf die Bewertung der Pachtflächen des landwirtschaftlichen Unternehmens der Kläger ausgegangen. Die Bewertung der Pachtflächen mit dem Hektarwert der Eigentumsflächen begegnet auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
1. a) Für die Berechnung des Beitragszuschusses an den Kläger zu 1 im Jahre 1994 war noch von § 3c GAL in der Fassung des Gesetzes vom 27. September 1990, BGBl I S 2110, auszugehen. Danach erhielten nach § 14 GAL beitragspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer einen Zuschuß zu ihrem Beitrag, wenn das im vorvergangenen Kalenderjahr erzielte Einkommen des landwirtschaftlichen Unternehmers und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten sowie der Wirtschaftswert gemäß § 1 Abs 5 GAL des landwirtschaftlichen Unternehmens den Grenzwert nach § 3c Abs 3 oder 3a GAL nicht überschritten. Die in § 3c Abs 3 und 3a GAL getroffenen Bestimmungen zum Grenzwert (und seiner Überschreitung) lagen der Bemessung des Beitragszuschusses in § 4b GAL zugrunde. Maßgebend für das Kalenderjahr waren die am 30. November des vergangenen Jahres bestehenden betrieblichen Verhältnisse ( § 3c Abs 4 Satz 1 Halbsatz 1 GAL ). Danach hat die Beklagte im Jahre 1994 einen Beitragszuschuß des Klägers zu 1 der Klasse 11 in Höhe von DM 112 ermittelt. Der Wirtschaftswert, der sich dabei mit DM 49.324,92 errechnete, bestimmte sich gemäß § 1 Abs 5 GAL als der durch die Finanzbehörden nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) ermittelte und im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte Wirtschaftswert.
Hinsichtlich des hier streitigen Sachverhalts, der Bewertung der zugepachteten Flächen, bestimmte § 1 Abs 5 Sätze 2 bis 5 GAL :
Zugepachtete Flächen oder land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die nach § 69 des Bewertungsgesetzes zum Grundvermögen gehören, sind mit dem durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche zu bewerten; ihr Wert ist dem Wirtschaftswert hinzuzurechnen. Verpachtete oder nachhaltig nicht genutzte Flächen sind mit dem Hektarwert der entsprechenden Nutzung zu bewerten; ihr Wert ist von dem Wirtschaftswert abzuziehen. Ist der gesamte Betrieb gepachtet, ist der für den Verpächter maßgebende Wirtschaftswert anzusetzen. Ist der Wirtschaftswert des Unternehmens oder von Teilen des Unternehmens nicht zu ermitteln, ist vom Flächenwert (Abs 6) auszugehen.
Hieraus folgt, daß die vom Kläger zu 1 zugepachteten landwirtschaftlich genutzten Flächen mit dem durchschnittlichen Hektarwert zu bewerten waren, der für seine landwirtschaftlich genutzten Eigentumsflächen festgesetzt war.
b) Entsprechendes gilt für den Beitragszuschuß an die Kläger im Jahre 1995. In diesem Jahr galt bereits das ALG (eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 durch das Agrarsozialreformgesetz ≪ASRG≫ vom 29. Juli 1994, BGBl I 1890). Im ALG sind die Anspruchsvoraussetzungen des Beitragszuschusses in § 32 geregelt. Das für den Beitragszuschuß maßgebende jährliche Einkommen bemißt sich danach grundsätzlich nach den Einkünften, die sich aus dem sich auf das zeitnächste Veranlagungsjahr beziehenden Einkommensteuerbescheid ergeben ( § 32 Abs 1 bis 3 ALG ). Abweichend hiervon wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, soweit sich dieser nicht nach § 4 Abs 1 oder 3 EStG ermittelt, von der landwirtschaftlichen Alterskasse nach den Bestimmungen in § 32 Abs 6 ALG festgesetzt. Diese abweichende Bestimmung trifft auf die Kläger zu, denn bei ihnen wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nicht nach § 4, sondern nach § 13a EStG ("Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen") ermittelt. Nach § 32 Abs 6 ALG wird das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die sich aus dem Wirtschaftswert des landwirtschaftlichen Betriebes und einem Korrekturfaktor ergeben (vgl hierzu eingehend Senatsurteil vom 8. Oktober 1998, SozR 3-5868 § 32 Nr 1, insbesondere S 8 ff). Als Wirtschaftswert im Sinne des ALG definiert § 1 Abs 6 ALG den durch die Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzten Wirtschaftswert.
Diese Bestimmung entspricht § 1 Abs 5 Satz 1 GAL .
Auch die Bewertung der Pachtflächen wird durch § 1 Abs 6 Satz 2 bis 5 ALG in ähnlicher Weise fortgeführt, wie sie sich bereits in § 1 Abs 5 Satz 2 bis 5 GAL fand:
Pachtflächen sowie verpachtete oder nachhaltig nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen sind mit dem durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche zu bewerten und bei der Festlegung des Wirtschaftswertes des Unternehmens entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die nach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundvermögen zugerechnet werden. Ist der gesamte Betrieb gepachtet, ist der für den Verpächter maßgebende Wirtschaftswert anzusetzen. Ist der Wirtschaftswert des Unternehmens ganz oder teilweise nicht zu ermitteln, ist er zu schätzen.
2. Auf der Grundlage der vorgenannten Bestimmungen des GAL und des ALG haben die Vorinstanzen und die Beklagte den Wirtschaftswert des landwirtschaftlichen Unternehmens der Kläger zutreffend auf der Grundlage eines durchschnittlichen Hektarwertes von DM 1.412,15 festgestellt.
a) Der durchschnittliche Hektarwert der Eigentumsflächen der Kläger ergibt sich aus dem maßgeblichen Einheitswertbescheid und beträgt nach den - mit durchgreifenden Verfahrensrügen nicht angegriffenen - Feststellungen des LSG ( § 163 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) DM 1.412,15 (Einheitswertbescheid des Finanzamtes Gö vom 7. Februar 1990). Der Hektarwert resultiert aus zwei Faktoren: - Ertragswert bei landwirtschaftlicher Nutzung (ohne Hopfen und Spargel) DM 37,26 ( § 40 Abs 2 BewG ). - Vergleichszahl: 37,9 (vgl § 38 BewG ).
aa) Der seinerzeit auf DM 63.600,00 festgesetzte Einheitswert beinhaltete einen Wirtschaftswert der landwirtschaftlichen Flächen in Höhe von DM 16.242,00, ermittelt aus dem og Hektarwert, multipliziert mit der landwirtschaftlichen Nutzfläche (11,5023 ha). In Folge der Verweisung auf das BewG in den § 1 Abs 5 GAL , § 32 Abs 6 ALG , wo eigene gesetzliche Definitionen des Begriffs der "landwirtschaftlichen Nutzung" nicht getroffen werden, lassen sich folgende Nutzungen unterscheiden ( § 40 Abs 2 BewG ): - landwirtschaftliche Nutzung (differenziert nach: ohne Hopfen und Spargel; Hopfen; Spargel) - weinbauliche Nutzung - gärtnerische Nutzung (differenziert nach Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau; Obstbau; Baumschulen). Der oben genannte Ertragswert in Höhe von DM 37,26 ist in § 40 Abs 2 BewG für die landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und Spargel vorgesehen.
bb) Die hier festgestellte Vergleichszahl 37,9 des landwirtschaftlichen Unternehmens der Kläger ausweislich des Einheitswertbescheides beruht auf der Anwendung des § 38 BewG , bei dem es um die Beurteilung der unterschiedlichen Ertragsbedingungen der Betriebe geht; dies schließt ua die Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung und klimatischen Verhältnisse, Verkehrslage und Betriebsgröße ein.
cc) § 41 BewG erlaubt einen Abschlag vom Vergleichswert (Hektarwert mal Vergleichszahl) oder einen Zuschlag. Ausweislich des Einheitswertbescheides 1990 wurde bei der Ermittlung des Wirtschaftswertes die Halbierung des Zuschlags wegen verstärkter Tierhaltung ( § 41 Abs 2a BewG ) berücksichtigt, im übrigen enthielt der Bescheid den Hinweis, bei der landwirtschaftlichen Nutzung entfalle ein Abschlag bzw Zuschlag. Das LSG hat darüber hinaus festgestellt, daß sich der Hektarwert von DM 1.412,15 gegenüber dem früheren Hektarwert von DM 1.430,78 (1. Januar 1979) durch Flächenzukauf in Gr ermäßigt habe. Nach den weiteren Feststellungen des LSG beträgt der durchschnittliche landwirtschaftliche Hektarwert in G DM 1.374,00, in Gr DM 301,00.
Danach ergibt sich einerseits, daß im Hektarwert die regionalen Ertragsbedingungen und die nutzungsbezogenen Ertragswerte zusammenfließen. Dabei ist aber zu unterscheiden, daß der Begriff der Nutzung im vorstehenden Zusammenhang allein auf die oben genannten Nutzungsarten bezogen wird, nicht aber auf die regionalen oder betrieblichen Verhältnisse. Auf dieser Grundlage steht hier der durchschnittliche Hektarwert iS von § 1 Abs 5 Satz 2 GAL , § 1 Abs 6 Satz 2 ALG des landwirtschaftlichen Unternehmens der Kläger mit seiner Höhe von DM 1.412,15 fest.
b) Bei der Bewertung der zugepachteten Flächen ist dieser durchschnittliche Hektarwert anzuwenden; die von den Klägern gewünschte Auslegung mit der Folge einer niedrigeren Bewertung der Pachtflächen ist mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren.
aa) Soweit das LSG festgestellt hat, daß es sich bei Eigen- und Pachtflächen der Kläger ausschließlich um solche mit landwirtschaftlicher Nutzung iS von § 40 Abs 2 BewG handelt, sind durchgreifende Verfahrensrügen nicht vorgebracht worden. Tatsächlich zielt das Vorbringen der Kläger auf die im Rahmen von § 38 BewG zu berücksichtigenden Ertragsbedingungen für die Festsetzung der Vergleichszahlen; ausweislich des früheren Vorbringens (Schreiben des Klägers an das SG vom 5. April 1994) handelt es sich bei den Flächen in Gr um landwirtschaftlich benachteiligtes Gebiet. Nach dem weiteren Vorbringen rührt der Unterschied bei den durchschnittlichen Hektarwerten daher, daß die in der Gemeinde G im Tal (am Fuß der schwäbischen Alb) liegenden Flächen bei günstiger Verkehrsanbindung gut unter Maschineneinsatz zu bewirtschaften seien und einen hohen Ertrag erzielten; hingegen könnten die in der Gemeinde Gr auf der schwäbischen Alb bei ungünstiger Verkehrsanbindung gelegenen Flächen am Hang mit Maschinen kaum bestellt werden, was eine deutliche geringere Ertragskraft zur Folge habe.
bb) Dies kann indessen bei der Bestimmung des Wirtschaftswertes nach GAL/ALG - anders als im Steuerrecht - keine Berücksichtigung finden. Bei der "entsprechenden Nutzung" in diesem Sinne ist nur gefordert, daß die Art der wirtschaftlichen Nutzung der Eigenflächen der Nutzung der Pachtflächen entspricht. Mit dem Begriff der Nutzung verbinden sich ausschließlich die Ertragswerte gemäß § 40 Abs 2 BewG und eben nicht jene Besonderheiten, wie sie hier in Rede stehen und ihren Niederschlag in den Vergleichszahlen gemäß § 38 BewG finden.
cc) Die Möglichkeit, bei Nachweis des Hektarwertes der Pachtflächen diesen auch bei der Feststellung des - sozialrechtlichen - Wirtschaftswerts zugrunde zu legen (vgl BT-Drucks 12/5700 S 8, 70 zu Art 1 § 1 Abs 6), ist nicht Gesetz geworden. Ein entsprechender Zusatz im Gesetzentwurf ist wieder gestrichen worden (Beschlußempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 12/7589 S 18). Dazu hat die Beklagte ausgeführt, diese Änderung sei wahrscheinlich auf Intervention des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen zurückzuführen, weil die Neustrukturierung der Flächenverwaltung im Bereich der gemeinsamen Katasterführung zu einer unvertretbaren Kostensteigerung geführt hätte. Dieser Vortrag deckt sich mit der Angabe des Ausschusses, der anführt ( BT-Drucks 12/7599 S 8 zu Art 1 § 1 Abs 6), die Änderung trage Erfordernissen der Praxis Rechnung. Darüber hinaus hätte laut der Ausschußbegründung die Möglichkeit der gesonderten Bewertung von Pachtflächen insofern zu Ungerechtigkeiten geführt, als sie nur von denjenigen beantragt worden wäre, für die sich eine gesonderte Bewertung vorteilhaft ausgewirkt hätte. Hieraus erhellt, daß eine für die Kläger günstigere Lösung im Gesetzgebungsverfahren ursprünglich erwogen, letztlich aber verworfen worden ist.
dd) Soweit nun in der og Begründung ausgeführt wird: "In besonders gelagerten Fällen hilft im übrigen die Möglichkeit der Schätzung nach Satz 5", führt dies jedenfalls in Fällen wie hier (erhebliche Diskrepanz der nachgewiesenen Hektarwerte) nicht weiter. Denn § 1 Abs 6 Satz 5 ALG erlaubt eine Schätzung nur dann, wenn der Wirtschaftswert des Unternehmens ganz oder teilweise nicht zu ermitteln ist. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Die Kläger selbst berufen sich ausdrücklich auf den vorliegenden Nachweis des geringeren Hektarwertes in Gr Die Vorschrift kann selbst dann nicht zu Gunsten der Kläger herangezogen werden, wenn bei der Gesetzgebung daran gedacht worden sein sollte, auch in Härtefällen mit Hilfe der Schätzung zu einer realitätsnäheren Bewertung zu kommen. Derartige Überlegungen haben im Gesetz keinen Niederschlag gefunden und können deswegen nicht im Wege einer erweiternden Auslegung berücksichtigt werden (vgl dazu Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 12/99 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).
ee) Soweit in § 1 Abs 6 Satz 2 Teilsatz 2 ALG ("bei der Festlegung des Wirtschaftswertes des Unternehmens entsprechend zu berücksichtigen") der Begriff "entsprechend" ein zweites Mal verwendet wird, ist dies nicht etwa Ausdruck einer verschwommenen Begrifflichkeit, sondern im Gegenteil Zeugnis des Bemühens des Gesetzgebers, einen bislang umständlich beschriebenen Tatbestand knapper zu fassen: § 1 Abs 5 Sätze 2 und 3 GAL hatten noch in getrennter Regelung vorgesehen, daß der Hektarwert zugepachteter Flächen ("mit dem durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche") dem Wirtschaftswert hinzuzurechnen ist (Addition). Satz 3 aaO sah die Subtraktion bezüglich verpachteter Flächen vor. Addition und Subtraktion sind im ALG nunmehr in einem Satz zusammengefaßt: Die "entsprechende" Berücksichtigung von Pachtflächen bedeutet: Bei zugepachteten Flächen ist der maßgebliche Hektarwert dem Wirtschaftswert der Eigenflächen hinzuzurechnen, bei verpachteten Flächen muß der Hektarwert vom Wirtschaftswert abgezogen werden. Das Gesetz ist - entgegen der Auffassung der Revision - nicht erweiternd dahin auszulegen, daß niedrigere Hektarwerte "entsprechend" zu berücksichtigen bzw zu ermitteln sind.
c) Die von den Klägern erstrebte Anwendung einer "Relativierungsquote" orientiert sich offensichtlich an der steuerrechtlichen Vorgehensweise, wie ihn § 41 BewG mit einem Abschlag oder Zuschlag bei abweichenden tatsächlichen Verhältnissen vorsieht. Dies würde indessen zu einer Umgehung der eindeutigen Regelungen in GAL bzw ALG führen. Wenn dem Wirtschaftswert nicht die tatsächliche Flächengröße der Pachtfläche von 18 ha, sondern nur 3,79 ha (nach anderer Berechnungsweise ≪mit dem Hektarwert DM 14.212,15≫: 3,84 ha) hinzugerechnet wird, so würde man die Pachtflächen nach anderen Hektarwerten als im GAL bzw ALG vorgeschrieben bewerten. Der Gesetzgeber des GAL/ALG hat sich für eine pauschalierende und typisierende, in ihrer verwaltungspraktischen Handhabbarkeit einfachere Regelung als im Steuerrecht entschieden. Im Grunde genommen geht es den Klägern darum, in den Jahren 1994 und 1995 zwei Subventionen zu kumulieren - die nach § 13a EStG und den Beitragszuschuß. Wenn aber der Gesetzgeber die steuerrechtliche Begünstigung bei der Berechnung des Beitragszuschusses nicht noch verstärkt, ist dem im Grundsatz nicht entgegenzutreten (vgl bereits das Senatsurteil vom 8. Oktober 1998, SozR 3-5868 § 32 Nr 1 S 1, 8).
3. Die Bewertung von Pachtflächen mit dem durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz ( Art 3 Abs 1 GG ). Dieser gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber indes nicht jede Differenzierung verwehrt; er verletzt das Grundrecht nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten ( BVerfGE 87, 1, 36 ; 92, 53, 68 f; stRspr, Senatsurteil vom 8. Oktober 1998, SozR 3-5868 § 32 Nr 2 S 19 mwN). Entsprechendes gilt für eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (vgl BVerfGE 72, 141, 150 ; BSG aaO). Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf ( BVerfGE 98, 365, 385 mwN). Wesentlich ist ferner, ob die Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären; hierfür sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht ( BVerfGE 84, 348, 360 mwN; stRspr).
Vorliegend könnte die Annahme einer willkürlichen Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte insbesondere deshalb in Betracht kommen, weil der Anteil von Pachtflächen mit geringen tatsächlichen Hektarwerten gegenüber dem Anteil mit einem hohen Hektarwert bewerteter Eigentumsflächen des landwirtschaftlichen Unternehmens recht hoch ist und sich damit der maßgebende Wirtschaftswert des Unternehmens von den tatsächlichen Bemessungsgrundlagen entfernt. Hinzu kommt, daß in § 13a EStG idF vom 21. Dezember 1993, die im hier streitigen Zeitraum gegolten hat, folgende Regelung für die Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns getroffen war:
Beim Pächter ist der Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung des eigenen Betriebs um den Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung für die zugepachteten landwirtschaftlichen Flächen zu erhöhen ( § 13a Abs 4 Nr 2 Satz 1 EStG aF). Beim Verpächter ist der Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung um den Wertanteil zu vermindern, der auf die verpachteten landwirtschaftlichen Flächen entfällt (aaO Nr 3).
Diese einkommensteuerrechtliche Regelung ließe sich jedoch nicht - ohne erhebliche Schwierigkeiten - auf den Bereich der landwirtschaftlichen Alterskassen übertragen; dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob diese Schwierigkeiten nach dem erfolgreichen Anlauf des ALG mittlerweile zu bewältigen wären. Die in § 1 Abs 6 ALG Gesetz gewordene Regelung berücksichtigt erklärtermaßen Erfordernisse der Praxis. Nach dem Vorbringen der Beklagten hätte die Berücksichtigung des nachgewiesenen Hektarwertes der Pachtflächen, wie dies im Entwurf zu § 1 Abs 6 Satz 2 ALG noch vorgesehen war, eine völlige Neustrukturierung der Flächenverwaltung im Bereich der gemeinsamen Katasterführung notwendig gemacht. Unter Geltung des früheren Rechts waren die Betriebsdaten eines landwirtschaftlichen Unternehmens auf der Basis der gesamten Nutzflächen je Kulturart geführt worden, dh es wurde zwischen den Kulturarten, nicht jedoch zwischen Eigentums- und Pachtflächen unterschieden. Wäre § 1 Abs 6 Satz 2 ALG in der Entwurfsfassung in Kraft getreten, hätte eine völlig neue, nach Flurstücken aufbereitete Flächenbuchhaltung aufgebaut werden müssen. Dieser Neuaufbau wäre nach den dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen damals vorliegenden Informationen der landwirtschaftlichen Alterskassen mit einem erheblichen Aufwand verbunden gewesen, der die reibungslose Umsetzung des Agrarsozialreformgesetzes, insbesondere die verbesserte Bäuerinnensicherung sowie die neugestalteten Zuschuß- und übrigen Leistungsregelungen, erheblich beeinträchtigt hätte (vgl Schriftsatz der Beklagten vom 14. August 2000 S 4).
Der Senat verkennt nicht, daß die Ermittlung des der Berechnung des Beitragszuschusses zugrunde zu legenden Wirtschaftswertes im Einzelfall zu Härten führen kann. Sie sind aber hinzunehmen. Bei der Neuregelung des Beitragszuschusses - wie des gesamten Rechts der landwirtschaftlichen Alterssicherung - kam dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl BVerfGE 84, 348, 359 ). Handelt es sich - wie hier bei der Neuordnung der Alterssicherung der Landwirte - um komplexe Sachverhalte, kann es vertretbar sein, daß dem Gesetzgeber eine angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen eingeräumt wird und daß er sich in diesem Anfangsstadium mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen begnügt ( BVerfGE 70, 1, 34 ; 75, 108, 162 ). Der erkennende Senat hat bereits in seinem Grundsatzurteil vom 8. Oktober 1998 (SozR 3-5868 § 32 Nr 1) eingehend dargelegt, daß die Festsetzung des Beitragszuschusses für Landwirte, die nach § 13a EStG im Wege des pauschalierten Verfahrens steuerrechtlich veranlagt werden, anknüpfend an den korrigierten Wirtschaftswert verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Dabei hat er insbesondere darauf abgestellt, daß es nicht darauf ankommt, ob der Gesetzgeber eine andere Methode der Gewinnermittlung hätte auswählen können; er muß nicht die zweckmäßigste oder gerechteste Regelung treffen, sondern hat mit seinem Handeln die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit einzuhalten (aaO S 10). Entscheidend ist, daß es den nicht buchführungspflichtigen Landwirten freisteht, den korrigierten Wirtschaftswert zu widerlegen: Sie können auf die Durchschnittssatzgewinnermittlung verzichten und die Feststellung des Gewinns nach Betriebsvermögensvergleich oder Überschußrechnung beantragen ( § 13a Abs 2 EStG ), so daß der tatsächliche Gewinn der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Dieser Antrag kann bis zur Abgabe der Steuererklärung, jedoch spätestens 12 Monate nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres, auf das er sich bezieht, gestellt werden ( § 13a Abs 2 Satz 2 EStG ).
Dies gilt auch im Fall der Kläger. Führt in Einzelfällen wie hier die Diskrepanz der Hektarwerte zwischen Eigentums- und Pachtflächen bei einem hohen Anteil der Pachtflächen am landwirtschaftlichen Unternehmen zu einem unrealistisch hohen Wirtschaftswert für die Berechnung des Beitragszuschusses, so kann in die Ermittlung des tatsächlichen Gewinns ausgewichen werden. Wird nämlich der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Abs 1 oder 3 EStG ermittelt (vgl § 32 Abs 5 ALG ), sind die im maßgeblichen Einkommensteuerbescheid festgestellten Einkünfte auch der Festsetzung des Beitragszuschusses zugrunde zu legen (vgl § 32 Abs 3 ALG ). Wird der Gewinn erstmals auf diese Weise ermittelt, gilt allerdings bis zur Vorlage des Steuerbescheides in Fällen laufender Beitragsbezuschussung noch die Arbeitseinkommenfeststellung nach dem korrigierten Wirtschaftswert ( § 32 Abs 4 Satz 3 ALG ); dies ist hinzunehmen, zwingt es doch zu einer vorausschauenden Prüfung der steuer- und beitragsrechtlichen Subventionsmöglichkeiten. Mit seiner Auffassung, in Fällen eines Wahlrechts des Betroffenen eine Grundrechtsverletzung zu verneinen (so bereits BVerfGE 84, 348, 361 ), stimmt der erkennende Senat mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) überein (vgl BFH vom 1. März 2001 - IV R 27/00 -, DtStR 18/2001 , 745f).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG .
Fundstellen
RegNr, 25349 (BSG-Intern) |
Arbeit und Sozialpolitik, Nr 7/8, 62 (Kurzwiedergabe) |
SGb, 495-496 (Kurzwiedergabe) |
SozR, 3-5868 § 32 Nr 10 (Leitsatz 1 und Gründe) |
Soziale Sicherheit, 71 (Kurzwiedergabe) |
SozSi 2003, 71 |