Entscheidungsstichwort (Thema)
Altershilfe der Landwirte. Berechnung. Beitragszuschuß. Berücksichtigung von Pachtflächen bei der Ermittlung des Wirtschaftswertes. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Bei der Berechnung des Beitragszuschusses gemäß § 3c Abs 1 GAL (seit 1995: § 32 Abs 1 ALG) ist nach § 1 Abs 5 S 2 GAL (seit 1995: § 1 Abs 6 S 2 ALG) für die Pachtflächen der durchschnittliche Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsflächen anzunehmen und bei der Festlegung des Wirtschaftswertes entsprechend zu berücksichtigen.
2. Eine Schätzung des Wirtschaftswerts ist nur dann vorgesehen, wenn dieser nicht ermittelt werden kann.
3. § 1 Abs 5 S 2 GAL bzw § 1 Abs 6 S 2 ALG verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berechnung des an die Kläger zu gewährenden Beitragszuschusses für 1994 und 1995. Der Kläger ist seit 01.01.1973 beitragspflichtiges Mitglied bei der Beklagten, die Klägerin als dessen Ehefrau (verheiratet seit 1969) ab 01.01.1995. Sie bewirtschaften den Eichhof in G.
Der Betrieb umfaßt seit 1991 auf der Gemarkung G, wo sich der Sitz des Hofes befindet, 11,5 ha Eigenfläche und 3,91 ha Pachtland, auf der Gemarkung G. 1 ha Eigenfläche und 18 ha Pachtland. Der durchschnittliche landwirtschaftlichen Hektarwert beträgt in G DM 1.374,--, in G DM 301,-- (Bescheinigung des Finanzamts G vom 25.09.1995 und telefonische Auskunft des landwirtschaftlichen Sachverständigen L beim Finanzamt G). Für die Ermittlung des Einheitswertes des landwirtschaftlichen Betriebes der Kläger legte das Finanzamt G auf den 01.01.1979 einen ha-Wert von 1.430,78 DM zugrunde (Einheitswert 52.800,-- DM), da die günstige Verkehrslage als Aussiedlerhof einen höheren Wert rechtfertigte. Durch den Zukauf von 1 ha landwirtschaftlicher Fläche in G mit dem niedrigen dortigen ha-Wert ermäßigte sich zum 01.01.1990 der vom Finanzamt zugrundegelegte ha-Wert auf 1.412,15 DM (Bescheid vom 07.02.1990; Einheitswert 63.600,-- DM). Nach dem Vortrag der Kläger haben sie in G in den Jahren 1996 und 1997 jeweils weitere 2 ha landwirtschaftliche Fläche dazugekauft und im Jahre 1997 seien dort insgesamt 14 ha gepachtet gewesen. Nach Mitteilung des Finanzamtes G haben die Kläger im Jahre 1994 landwirtschaftliche Flächen in G mit 1,7635 ha dazugekauft. Daraufhin wurde der Einheitswertbescheid vom 30.11.1993 auf den 01.01.1993 (Einheitswert 73.000,-- DM, Hektarwert 1.412,15 DM) mit Bescheid vom 23.02.1998 zum 01.01.1995 mit 83.400,-- DM neu festgesetzt, wobei ein Hektarwert von 1.266,84 DM den Berechnungen zugrundegelegt wurde.
Der Kläger, der nicht buchführungspflichtig ist, da die Gewinnermittlung nach § 13a Einkommenssteuergesetz (EStG) erfolgt, beantragte erstmals am 26.02.1986 bei der Beklagten einen Beitragszuschuß, der ihm in verschiedener Höhe ab 01.01.1986 bewilligt wurde. Dessen Höhe war bereits für das Jahr 1991 wegen der Bewertung der Pachtflächen in G streitig und führte zum Widerspruchsbescheid vom 21.02.1994, in den die Beitragszuschußbescheide vom 04.09.1992 (für 1992) und 11.01.1994 (für 1993) einbezogen worden waren. Die Beklagte hatte an ihrer vom Kläger gerügten Auffassung festgehalten, daß bei der Ermittlung des Wirtschaftswertes eines landwirtschaftlichen Betriebes die zugepachteten Flächen mit dem Hektarwert heranzuziehen seien, der sich aus dem Einheitswertbescheid der Finanzbehörden ergebe. Die dagegen zum Sozialgericht Ulm erhobene Klage (SG, S 6 LW 363/94) nahm der Kläger, nachdem ihm u.a. ein Urteil des entscheidenden Senats vom 11.10.1990 (L 10 LW 814/90) übersandt worden war, am 15.02.1995 zurück.
Mit Bescheid vom 01.09.1994 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 01.01.1994 einen Beitragszuschuß (unter Vorbehalt) der Klasse 11 in Höhe von monatlich DM 112,--. Die Beklagte legte hierbei u.a. einen Wirtschaftswert von DM 49.324,92 zugrunde, der für die 34,62 ha landwirtschaftliche Fläche auf einem Hektarwert für die landwirtschaftliche Fläche von DM 1.412,15 (37,90 x 37,26) basierte. Hiergegen legte der Kläger am 27.09.1994 Widerspruch ein, den der Widerspruchsausschuß der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.1995 zurückwies. Dagegen erhob der Kläger am 14.11.1995 Klage zum Sozialgericht Ulm (S 6 Lw 1891/95).
Mit Bescheid vom 21.07.1995 bewilligte die Beklagte ab 01.01.1995 für den Kläger einen Beitragszuschuß der Klasse 19 in Höhe von monatlich DM 65,--. Sie legte hierbei u.a. für die landwirtschaftliche Fläche von 36,03 ha einen Hektarwert von DM 1.412,15 (Einheitswertbescheid Finanzamt G vom 07.02.1990) zugrunde und errechnete einen Wirtschaftswert von DM 51.513,92. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses der Beklagten vom 28.06.1996 zurückgewiesen. Dagegen erhob der Kläger am 26.07.1996 Klage zum Sozialgericht Ulm (S 6 Lw 1628/96).
Mit Bescheid vom 21.07.1995 bewilligte die Beklagte für die Klägerin ab 01.01.1995 einen...