Leitsatz (amtlich)

Als "Zeitpunkt des Unfalls" iS des 3. BKVO § 3 Abs 2 S 1 gilt bei in zeitlichem Abstand nacheinander auftretenden krankhaften Erscheinungen an den verschiedenen Menisken jeweils ein besonderer Zeitpunkt, wenn zwischen den einzelnen Erscheinungen ein Zeitraum liegt, in dem wegen Meniskusschäden weder Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit noch eine meßbare Minderung der Erwerbsfähigkeit vorgelegen hat.

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage, wann es zur Einlegung der Sprungrevision der Einwilligung des beigeladenen Versicherten bedarf.

 

Normenkette

BKVO 3 § 3 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1936-12-16; SGG § 161 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03; BKVO 3 Anl 1 Nr. 26 Fassung: 1952-07-26, Nr. 42 Fassung: 1968-06-20

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 4. April 1963 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

 

Gründe

Die beklagte Berufsgenossenschaft gewährte dem bei der Klägerin knappschaftlich Versicherten ... (B.) mit Bescheid vom 21. August 1958 wegen eines Innenmeniskusschadens rechts eine vorläufige Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v. H.; als "Zeitpunkt des Versicherungsfalls" nach § 3 Abs. 2 der 3. Berufskrankheitenverordnung (BKVO) wurde der 25. Februar 1958 festgestellt. Die Rente wurde zu Ende Mai 1959 wieder entzogen. Vom 27. September bis zum 21. November 1960 war B. wegen eines Außenmeniskusschadens rechts arbeitsunfähig krank und erhielt Leistungen aus der Krankenversicherung der Klägerin. Die Aufforderung der Klägerin, auch den Erkrankungsbeginn wegen dieser Schädigung auf den 25. Februar 1958 festzusetzen, lehnte die Beklagte unter Hinweis darauf ab, daß es sich um verschiedene Meniskusschädigungen handele. Mit Bescheid vom 24. Februar 1961 gewährte sie dem Versicherten wegen Außenmeniskusschadens rechts Rente nach einer MdE von 20 v. H. vom 22. November 1960 an; als Zeitpunkt des Versicherungsfalls wurde der 27. September 1960 festgestellt. Gegen diesen Bescheid hat die Knappschaft Klage erhoben. Das Sozialgericht (SG) hat B. beigeladen. Der Beigeladene hat sich in dem Verfahren vor dem SG weder schriftlich geäußert, noch ist er zum Termin erschienen. Entsprechend dem Antrag der Klägerin hat das SG erkannt:

Der Bescheid vom 24. Februar 1961 wird abgeändert. Als Erkrankungsbeginn gilt auch für den rechtsseitigen Außenmeniskusschaden bei dem Versicherten ... der 25. Februar 1958. Die Beklagte wird verurteilt, unter Berücksichtigung dieses Erkrankungsbeginns die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Das SG hält die Festsetzung des Erkrankungsbeginns auf den 27. September 1960 im Bescheid der Beklagten für rechtswidrig. Auch der Außenmeniskusschaden rechts sei im Zusammenhang mit der beim Versicherten bereits früher anerkannten Meniskuserkrankung zu betrachten, die als Systemerkrankung der Menisken seit ihrem ersten entschädigungspflichtigen Auftreten vorliege. Daher müsse als Erkrankungsbeginn auch für die später auftretenden Erkrankungen der verschiedenen Menisken der 25. Februar 1958 gelten. Wie der ärztliche Sachverständige ... in seinem Gutachten überzeugend dargelegt habe, werde durch außergewöhnliche Belastungen nicht nur ein einzelner Meniskus geschädigt, sondern das ganze System der Menisken in Mitleidenschaft gezogen. Das Auftreten der Störungen an den einzelnen Menisken sei daher nicht Ursache, sondern Folgeerscheinung der Erkrankung. Auch die BKVO spreche von "Meniskusschäden" als Berufskrankheit; daraus sei ersichtlich, daß die Gesamterkrankung der Menisken, nicht aber die einzeln auftretenden Folgen dieser Erkrankung gemeint seien. Die Berufung wurde zugelassen.

Mit der Sprungrevision rügt die Beklagte Verletzung des materiellen Rechts, insbesondere des § 3 Abs. 2 Satz 1 der 3. BKVO sowie des § 182 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Da B. vor Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit nicht erwerbsunfähig im Sinne der Unfallversicherung gewesen sei, komme es entscheidend auf den Beginn der Krankheit im Sinne der Krankenversicherung an. Der Versicherte sei aber am Tage vor dem 27. September 1960 weder arbeitsunfähig noch behandlungsbedürftig, also nicht krank in diesem Sinne gewesen. Dabei sei es rechtlich unerheblich, ob aus medizinischer Sicht die einmal entstandene Gewebsabnutzung nur eine einzige fortdauernde Meniskopathie begründe.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für richtig. Der Berufskrankheit nach Nr. 26 der Anlage zur 5. BKVO liege die medizinische Erkenntnis zugrunde, daß die Kniegelenksmenisken bei Untertagearbeiten infolge besonders starker Beanspruchung stärker als sonst geweblich verbraucht werden könnten. Es sei ferner medizinische Erfahrungstatsache, daß dieser Gewebsverschleiß erst durch eine Funktionsstörung an einem der vier Menisken infolge eines Gelegenheitsanlasses offenbar werde, obgleich er naturgemäß an allen vier Menisken, also am Meniskensystem, vorhanden sei. Es sei daher zwischen der Grundkrankheit - Meniskopathie - und den einzelnen Funktionsstörungen als Folgeerscheinungen der Grundkrankheit zu unterscheiden. Da der für die Anerkennung als Berufskrankheit geforderte Kausalzusammenhang zwischen Berufsarbeit und Schaden ausschließlich von der Tatsache einer zusätzlichen Gewebsabnutzung getragen werde, könne diese Berufskrankheit nur einmal als solche anerkannt und auch nur ein einziger Zeitpunkt des Versicherungsfalls bestimmt werden. Im vorliegenden Fall müsse daher der für die Grundkrankheit auf den 25. Februar 1958 festgesetzte Unfallzeitpunkt auch für die spätere Folgeerscheinung gelten.

Der Beigeladene ist in der Revisionsinstanz nicht vertreten.

Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Klägerin und Beklagte sind übereinstimmend der Ansicht, daß die Sprungrevision nicht etwa deshalb unzulässig sei, weil die Einwilligungserklärung des Beigeladenen nicht bis zum Ablauf der Revisionsfrist beigebracht worden ist. Der Beigeladene sei nicht als "Rechtsmittelgegner" der Revisionsklägerin im Sinne des § 161 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) anzusehen.

Die Sprungrevision ist -zumindest unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (vgl. BSG 2, 135/139) - zulässig (§ 161 Abs. 1 SGG), da das SG die Berufung ausdrücklich gemäß § 150 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen hat. Die Beklagte (Revisionsklägerin) hat der Revisionsschrift die beglaubigte Abschrift des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem SG beigefügt, in der die Klägerin und die Beklagte vor Verkündung des Urteils übereinstimmend erklärt haben, sie seien mit der Einlegung der Sprungrevision einverstanden (vgl. BSG 12, 230). Da nach § 161 Abs. 1 SGG die Einwilligung des "Rechtsmittelgegners" erforderlich ist, könnten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Sprungrevision bestehen, weil nicht auch die Einwilligungserklärung des Beigeladenen, der im Termin vor dem SG nicht vertreten war, innerhalb der Revisionsfrist beigebracht worden ist. Das Erfordernis der Einwilligung des Rechtsmittelgegners ist darin begründet, daß durch die Einlegung der Sprungrevision den Beteiligten eine zweite Tatsacheninstanz genommen wird; diese Einschränkung der Angriffs- und Verteidigungsmöglichkeiten soll nicht einseitig durch eine Partei bewirkt werden können. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen außer der Einwilligung der eigentlichen Gegenpartei auch die eines Beigeladenen erforderlich ist, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hält nach der entsprechenden Vorschrift des § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung die Zustimmung des Beigeladenen bei Einlegung der Sprungrevision grundsätzlich nicht für erforderlich, weil erst seine Stellungnahme im Revisionsverfahren darüber entscheiden könne, ob er "Rechtsmittelgegner" sei (BVerwGE 16, 273). Demgegenüber hat der 3. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 30. November 1965 (SozR SGG § 161 Nr. 20) einen Beigeladenen dann als Rechtsmittelgegner, dessen Einwilligung zur Sprungrevision erforderlich ist, angesehen, wenn er sich in der ersten Instanz mit seinem Antrag gegen den Antrag des späteren Revisionsklägers gewandt hat. Dagegen wird in dieser Entscheidung die Einwilligung eines anderen Beigeladenen, der - wie im vorliegenden Fall - in erster Instanz keinen Antrag gestellt hatte, nicht für erforderlich gehalten. Der erkennende Senat sieht auch im vorliegenden Falle die Einwilligung des Beigeladenen nicht als erforderlich an, weil jedenfalls keine Umstände vorliegen, die den Beigeladenen eindeutig als "Rechtsmittelgegner" oder auch nur als "Gegner des Rechtsmittelklägers" erkennen ließen. Der 12. Senat des BSG hat zwar in einem Beschluß vom 8. Juli 1965 (SozR SGG § 161 Nr. 19) die Einwilligung des beigeladenen Versicherten zur Sprungrevision des Rentenversicherungsträgers für erforderlich gehalten, gegen den der Sozialhilfeträger den Rentenanspruch des Versicherten gemäß § 1538 RVO erfolgreich klageweise geltend gemacht hatte. Anders als im vorliegenden Fall hatte sich dort der Beigeladene in erster Instanz dem Antrag des Sozialhilfeträgers angeschlossen, sich also mit seinem Antrag gegen den späteren Revisionskläger gewandt. Die Begründung des Beschlusses stellt es allerdings darauf ab, daß das angefochtene Urteil zugunsten des Beigeladenen ergangen sei, da es ihm die begehrte Rente zuspreche. Der 12. Senat konnte in jenem Fall die Parteinahme des Beigeladenen nicht nur aus seiner Antragstellung, die übrigens in der Begründung des Beschlusses nicht besonders erwähnt wird, sondern auch aus der eindeutigen materiellen Interessenlage erkennen. Das ist in dem vorliegenden Fall jedoch nicht möglich. Es geht hier nicht um die Gewährung oder Ablehnung einer von dem Beigeladenen erstrebten Rente, sondern allein um die Feststellung des Unfallzeitpunktes, der zunächst jedenfalls nur für die interne Kostentragungspflicht unter den beiden Versicherungsträgern Bedeutung hat. Eine anderweitige Festsetzung dieses Zeitpunktes könnte sich für den Versicherten - z. B. für die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes - je nach den besonderen Umständen günstig oder ungünstig auswirken oder auch bedeutungslos sein. Es ist also in einem Falle wie dem vorliegenden - zumal wenn der beigeladene Versicherte selbst keinen Antrag gestellt hat - nicht eindeutig zu erkennen, ob das von einem der beiden Versicherungsträger erstrittene Urteil "zu seinen Gunsten" ergangen ist und ob er etwa aus diesem Grunde als Gegner des Rechtsmittelklägers anzusehen wäre. Ein fristgebundenes prozessuales Formerfordernis kann aber nicht von Umständen abhängig sein, die von den Prozeßbeteiligten nicht klar und eindeutig zu erkennen sind. Der Einwilligung des Beigeladenen bedurfte es daher hier jedenfalls nicht.

Die Revision ist auch begründet. Die Feststellung des SG, es handele sich bei den unter bestimmten beruflichen Voraussetzungen als Berufskrankheit anerkannten "Meniskusschäden" (Nr. 26 der Anlage zur 5. BKVO, Nr. 42 der Anlage zur 6. BKVO) - medizinisch gesehen - um ein einheitliches Krankheitsbild, eine "Systemerkrankung" aller Menisken, rechtfertigt allein noch nicht die von der Klägerin erstrebte Vorverlegung des Unfallzeitpunktes im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 der 3. BKVO.

Nach dieser Vorschrift (entsprechend jetzt: § 551 Abs. 3 Satz 2 RVO nF) gilt als Zeitpunkt des Unfalls der Beginn der Krankheit im Sinne der Krankenversicherung oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, der Beginn der Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Unfallversicherung. Eine "Krankheit im Sinne der Krankenversicherung" liegt aber nur dann vor, wenn eine Krankheit im medizinischen Sinne, d. h. ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, entweder eine Heilbehandlung erfordert oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (so BSG 13, 134, 136 im Anschluß an die Rechtsprechung des früheren Reichsversicherungsamts - RVA -). In dieser Hinsicht ist es ohne rechtliche Bedeutung, daß - medizinisch gesehen - die beiden Erkrankungsfälle des Beigeladenen auf einer einheitlichen "Grundkrankheit" beruhen oder - anders ausgedrückt - als bloße Folgeerscheinungen einer einheitlichen "Systemerkrankung" anzusehen sind. Im Sinne der Krankenversicherung handelt es sich um verschiedene selbständige Versicherungsfälle, wenn - wovon die Beklagte hier ausgeht - zwischen ihnen ein erheblicher Zeitraum liegt, in dem der krankhafte Zustand weder eine Heilbehandlung erforderte noch Arbeitsunfähigkeit bewirkte. In diesem Fall beginnt mit dem Eintritt erneuter Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit ein neuer Krankheitsfall im Sinne der Krankenversicherung. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung "gilt" dann aber, wenn es sich um eine Berufskrankheit handelt, dieser Zeitpunkt auch als Zeitpunkt des Arbeitsunfalls. Es handelt sich hierbei um eine rein versicherungsrechtliche Regelung, die bei bestimmten Arten von Berufskrankheiten aus naturwissenschaftlich-medizinischer Sicht unlogisch erscheinen mag, deren Anwendung aber auch auf diese Fälle nicht dem Sinn und Zweck der Unfallversicherung widerspricht. Demgemäß hat bereits das RVA auf dem Gebiet der Unfallversicherung mehrfach entschieden, daß bei chronischen Krankheiten verschiedene Krankheitsfälle nacheinander vorliegen können, obwohl es sich im medizinischen Sinne um dieselbe Krankheit handelt, und daß eine neue Krankheit beginnt, wenn zwischen der Beendigung der Krankheit - d. h. nach Fortfall der Behandlungsbedürftigkeit und der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit - und der neuen Erkrankung ein zeitlicher Zwischenraum liegt, in dem weder eine Heilbehandlung notwendig war noch Arbeitsunfähigkeit vorlag (EuM Bd. 20, 314; 21, 265; 23, 173; so auch Mitgl.-RVO 2. Aufl. Bd. III S. 90, Brackmann, Hdb. der Sozialversicherung, Bd. II, 490 m). Der Gesetzgeber hat auch durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 30. April 1963 die bisherige Regelung praktisch unverändert in den neuen § 551 RVO übernommen, ohne für Berufskrankheiten dieser Art eine Sonderregelung zu treffen.

Für die hier streitige Frage, welcher Zeitpunkt als Unfallzeitpunkt zu gelten hat, kommt es also darauf an, ob vom 25. Februar 1958 bis zum 27. September 1960 fortlaufend Arbeitsunfähigkeit oder Behandlungsbedürftigkeit wegen eines Meniskusschadens bestanden oder ob vor dem zweiten Zeitpunkt ein Zeitraum gelegen hat, in dem keines der beiden Kriterien der Krankheit im Sinne der Krankenversicherung vorlag. Die Beklagte geht zwar in der Revisionsbegründung von dem letztgenannten Tatbestand aus, jedoch enthält das angefochtene Urteil - entsprechend der anderen Rechtsauffassung des SG - hierzu keine tatsächlichen Feststellungen. Das gleiche gilt für die zweite Alternative des § 3 Abs. 2 Satz 1 BKVO. Hiernach gilt als Unfallzeitpunkt, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, der Beginn der Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Unfallversicherung, d. h. der Beginn einer meßbaren MdE. Eine Vorverlegung des Unfallzeitpunktes vor den 27. September 1960 würde hiernach voraussetzen, daß schon vor diesem Zeitpunkt eine meßbare MdE wegen eines Meniskusschadens vorgelegen und fortbestanden hätte. Eine Vorverlegung auf den Beginn der durch die Erscheinungen am rechten Innenmeniskus bedingten MdE wäre daher nur möglich, wenn diese bis zum Eintritt der erwerbsmindernden Folgen der Erscheinungen am rechten Außenmeniskus fortbestanden, insgesamt also fortlaufend eine meßbare MdE wegen Meniskusschäden vorgelegen hätte. Auch dazu hat der Vorderrichter keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Zu beachten ist hierbei, daß die Anwendung der zweiten Alternative für die Festsetzung des Unfallzeitpunktes überhaupt nur in Frage kommt, wenn sie für den Versicherten - nicht etwa für die Klägerin als Träger der Krankenversicherung -, unter Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände, günstiger ist.

Da der Senat wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen nicht in der Sache selbst entscheiden konnte, hat er das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit in die Tatsacheninstanz - und zwar gemäß § 170 Abs. 3 SGG an das für die Berufung zuständige Landessozialgericht - zurückverwiesen. Dieses Gericht hat auch über die Kosten zu befinden. Der Senat konnte im Einverständnis aller Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 124 Abs. 2; 153 Abs. 1; 165 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2380152

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