Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Oktober 1992 aufgehoben und die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 2. März 1989 zurückgewiesen.
Die Beklagte hat den Klägerinnen drei Viertel der Kosten des Rechtsstreits und der Beigeladenen zu 1. die Hälfte der Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten; im übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Klägerinnen begehren die Feststellung, daß das bei der verstorbenen Frau G. J. … aufgetretene Mesotheliom eine Berufskrankheit (BK) war.
Die ursprüngliche Klägerin G. … J. … (Ehefrau) ist am 27. Juli 1986 verstorben. Ihr Sohn H. … -J. … J. … und ihre Tochter, die Klägerin zu 3., haben als ihre Rechtsnachfolger den Rechtsstreit fortgeführt. H. … -J. … J. … ist am 19. November 1992 verstorben. An dessen Selle führen seine Witwe und seine Tochter, die Klägerinnen zu 1. und 2., den Rechtsstreit als seine Rechtsnachfolgerinnen fort.
Die Ehefrau war mit H. … J. … (Ehemann) verheiratet, der ua von Oktober 1950 bis Dezember 1959 bei der Beigeladenen zu 1., einem Mitgliedsunternehmen der Beklagten, als Zuschneider für Asbestgewebe im Fabrikationsraum für Asbestmatratzen beschäftigt war. Der Ehemann erkrankte an einer Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose), die die Beklagte als BK entschädigte (Bescheid vom 16. Februar 1971) und an deren Folgen er auch verstarb, weshalb die Beklagte Witwen- und Waisenrente gewährte (Bescheid vom 9. Oktober 1973).
In den Jahren 1950 bis 1959 mußten die Arbeitnehmer der Beigeladenen zu 1., die bei ihrer Arbeit dem Asbeststaub ausgesetzt waren, ihre Arbeitskleidung selbst reinigen. Die Beigeladene zu 1. beteiligte sich nicht an den Reinigungskosten; weder übernahm sie es, die Reinigung auf ihre Kosten durch fremde Reinigungsbetriebe durchführen zu lassen, noch zahlte sie ihren Arbeitnehmern mit Rücksicht auf diese notwendige Reinigung irgendwelche Gelder. Es bestand die allgemeine Übung, daß die mit der Asbestverarbeitung betrauten Mitarbeiter im Turnus von einigen Tagen nach Dienstschluß ihre Arbeitskleidung an Ort und Stelle im Betrieb ausklopften und säuberten. Davon machte der Ehemann eine Ausnahme. Er ging statt dessen täglich in seiner Arbeitskleidung nach Hause und ließ sie sich von seiner Ehefrau reinigen. Täglich klopfte die Ehefrau die aus Cordhose, grauem Kittel, Wollpullover und Wollhemd bestehende Arbeitskleidung aus und wusch sie wöchentlich einmal.
Bei der Ehefrau entwickelte sich ein Pleuramesotheliom, das im September 1985 erste Beschwerden verursachte und zu ärztlicher Behandlung führte.
Sie beantragte deshalb bei der Beklagten Entschädigungsleistungen einschließlich Pflegegeld, weil ihre Krankheit eine BK sei, die sie sich bei einer Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. zugezogen habe. Dies lehnte die Beklagte ab, weil die Ehefrau nicht wie eine Versicherte für den Betrieb der Beigeladenen zu 1., sondern ausschließlich für ihren privaten Bereich gehandelt habe (Schreiben vom 28. Februar 1986, Beschluß des Rentenausschusses vom 9. April 1986, Widerspruchsbescheid vom 23. April 1986).
Das Sozialgericht (SG) Duisburg hat die noch von der Ehefrau erhobene Klage abgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 539 Abs 1 und 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht erfüllt seien (Urteil vom 2. März 1989). Es fehle ua an der erforderlichen Handlungstendenz. Die Ehefrau habe die Arbeitskleidung ihres Ehemannes deshalb gesäubert, weil sie sich aufgrund der bestehenden Lebensgemeinschaft dazu verpflichtet gefühlt habe, dies als familienrechtliche Aufgabe für ihren Ehemann durchzuführen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß sie für die Beigeladene zu 1. habe tätig werden wollen. Zur ordnungsgemäßen Entsorgung der Arbeitskleidung, die bei Kenntnis der Gefahrenquelle Aufgabe der Beigeladenen zu 1. gewesen wäre, hätte die Ehefrau auch gar nicht beitragen können, weil sie nicht über die erforderlichen speziellen Reinigungseinrichtungen verfügt habe. Dagegen hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen festgestellt, daß das bei der Ehefrau aufgetretene Mesotheliom eine BK nach Nr 4105 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) war (Urteil vom 14. Oktober 1992). Die Ehefrau habe das Mesotheliom bei einer nach § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO versicherten Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. erlitten. Sie habe zwar keine der Beigeladenen zu 1. damals obliegende Rechtspflicht erfüllt, aber ihre Tätigkeit sei dennoch wesentlich dem Betrieb zuzurechnen, in dem und für den ihr Ehemann beschäftigt gewesen sei. Die vom Reichsverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften herausgegebenen und ab 1. August 1940 gültig gewesenen „Richtlinien für die Bekämpfung der Staubgefahr in Asbest verarbeitenden Betrieben” hätten bestimmt, daß bei allen mit wesentlicher Staubentwicklung verbundenen Arbeitsvorgängen eine wirksame Staubabsaugung vorzusehen sei. Für das Verhalten der Versicherten sei vorgeschrieben gewesen, daß die Arbeitskleidung in regelmäßigen Abständen von dem anhaftenden Staub zu reinigen sei. Diese Richtlinien hätten die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers dahin konkretisiert, daß die Reinigung asbestverschmutzter Arbeitskleidung eine Tätigkeit gewesen sei, die wesentlich der betrieblichen Sphäre zugerechnet werden müsse. Sie habe sich als eine Mitwirkungshandlung des einzelnen Arbeitnehmers bei der Wahrnehmung der dem Arbeitgeber nach § 618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auferlegten Fürsorgepflicht dargestellt. Eine eigenverantwortliche Verpflichtung der Arbeitnehmer zur Bekämpfung der Asbestgefahr, die von der Beigeladenen zu 1. ausgegangen sei, habe nicht bestanden. Dementsprechend sei eine fremdwirtschaftliche, auf die Belange des Unternehmens der Beigeladenen zu 1. gerichtete Handlungstendenz zu bejahen. Durch die Übertragung der betrieblichen Reinigungsaufgabe des Ehemannes auf seine Ehefrau habe sich an der fremdwirtschaftlichen Ausrichtung der zur Bekämpfung von BKen dienenden Verrichtung nichts Wesentliches geändert. Damit habe die Ehefrau eine Arbeitnehmeraufgabe ihres Ehemannes wahrgenommen und sei daher ähnlich wie dieser tätig geworden. Es möge sein, daß ihr dies nicht bewußt gewesen und sie subjektiv aufgrund ihrer ehelichen Beziehungen tätig geworden sei. Diese Motivation schließe indessen die Anwendung des § 539 Abs 2 RVO nicht aus. Gegenüber dem Ehemann sei sie nicht verpflichtet gewesen, dessen asbestverschmutzte Arbeitskleidung zu reinigen und damit dessen Verpflichtung der Beigeladenen zu 1. gegenüber zu erfüllen. Zwar habe sie den gemeinsamen Haushalt in eigener Verantwortung geführt, wozu auch das Entstauben von Wohnung und Kleidung gehöre. Die Arbeitskleidung des Ehemannes habe aber Gefahren für die mit ihr in Kontakt kommenden Personen hervorrufen können. Die Ehefrau hätte die Reinigung deshalb verweigern dürfen. Es habe sich somit nicht um einen selbstverständlichen Hilfsdienst aufgrund der ehelichen Beziehungen gehandelt. In einem solchen Fall bestehe auch bei einem Tätigwerden aus Gefälligkeit Versicherungsschutz. Die Reinigungstätigkeit der Ehefrau habe auch dem mutmaßlichen Willen der Beigeladenen zu 1. entsprochen. Anhaltspunkte dafür, daß diese keine Übertragung der Reinigungsaufgabe an Ehefrauen gewünscht habe, bestünden nicht, zumal sie von dem betreffenden Übertragungsfall Kenntnis gehabt habe. Da nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme die Reinigungstätigkeit wesentliche Teilursache des Mesothelioms gewesen sei, müsse der Klage stattgegeben werden.
Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 539 Abs 2 RVO. Die Ehefrau habe nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung gestanden, als sie die Arbeitskleidung ihres Ehemannes gereinigt und sich dabei schädigenden Asbeststaubeinwirkungen ausgesetzt habe. Diesen Verrichtungen habe die erforderliche, auf das Unternehmen der Beigeladenen zu 1. gerichtete Handlungstendenz gefehlt.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung gegen das angefochtene Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend. Nach den vom LSG berücksichtigten „Richtlinien für die Bekämpfung der Staubgefahr in Asbest verarbeitenden Betrieben” sei die Ehefrau wie ihr versicherter Ehemann tätig gewesen und nicht aus ehelicher Verpflichtung. Die Aufopferung des eigenen Lebens sei keine eheliche Pflicht. Henker habe in SGb 1990, 37, 39 zu Recht darauf hingewiesen, daß die Reinigungsarbeiten der asbestverschmutzten betrieblichen Arbeitskleidung für den Haushalt der Ehefrau keinen Sinn und Zweck gehabt habe. Die subjektive finale Handlungstendenz der Ehefrau habe sich auf die Reinigung der Arbeitskleidung von arbeitsbedingter Asbestverschmutzung bezogen und damit den Voraussetzungen des § 539 Abs 2 RVO entsprochen. Im übrigen sei die Beklagte im Gerichtsverfahren von grundsätzlicher Bedeutung nicht ordnungsgemäß vertreten, weil keine von ihrem Vorstand erteilte Vollmacht vorliege und ein Ingenieur die Revisionsbegründung unterzeichnet habe.
Die Beigeladenen haben von einer Stellungnahme abgesehen und stellen auch keinen Antrag.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist zulässig.
Die Beklagte ist entgegen der Meinung der Klägerinnen ordnungsgemäß durch ihren Hauptgeschäftsführer vor Gericht vertreten (§ 36 Abs 1 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch ≪SGB IV≫). Auch der vorliegende Rechtsstreit über die Feststellung einer Entschädigungspflicht aus der gesetzlichen Unfallversicherung betrifft grundsätzlich eine regelmäßig wiederkehrende, gesetzlich übertragene Pflichtaufgabe einer Trägerin der Unfallversicherung, deren Erfüllung auch dann zu den laufenden Verwaltungsgeschäften der Beklagten gehört, wenn ihr – wie im vorliegenden Fall – wegen der Besonderheit der zu entscheidenden Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zugemessen wird (s auch BSGE 26, 129, 131; GK-SGB IV § 36 RdNr 39; KassKomm-Maier § 36 SGB IV RdNr 4; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl S 1560; Krasney DRV 1990, 742, 751).
Die Revision ist auch begründet.
Die Mesotheliomerkrankung der Ehefrau war keine BK. Bei der schädigenden Reinigung der asbeststaubverschmutzten Arbeitskleidung ihres Ehemannes stand die Ehefrau nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung. Diese Tätigkeit war der Handlungstendenz nach wesentlich allein auf eigenwirtschaftliche, nämlich auf die Interessen des eigenen Haushalts der Eheleute gerichtet. Das schließt einen Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO aus.
Nach dieser – hier allein in Betracht kommenden – Vorschrift sind gegen Arbeitsunfall auch Personen versichert, die wie eine nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO Versicherte – wenn auch nur vorübergehend – tätig werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist für die Anwendung dieser Vorschrift entscheidend, daß es sich um eine ernstliche, dem in Betracht kommenden fremden Unternehmen dienende Tätigkeit handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmens entspricht (s BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 15 mwN) und ungeachtet des Beweggrundes für den Entschluß, tätig zu werden, unter solchen Umständen tatsächlich geleistet wird, daß sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist. Die Tätigkeit muß in einem inneren Zusammenhang mit dem unterstützten Unternehmen stehen. Denn nicht alles, was einem Unternehmen objektiv nützlich und der Art der Verrichtung nach üblicherweise sonst dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, wird für das Unternehmen und in arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit verrichtet. Der Senat hat vielmehr der mit dem Tun – selbst wenn es objektiv arbeitnehmerähnlich ist – verbundenen Handlungstendenz der betreffenden Person, so wie erstere in den gesamten objektiven Umständen des Falles ihre Bestätigung findet, eine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, um den Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 RVO zu bejahen. Die von den Beweggründen für den Entschluß, tätig zu werden, zu unterscheidende Handlungstendenz zeigt an, welches Unternehmen in erster Linie und wesentlich unterstützt wird. Diese Verschiedenheit verkennt Benz (WzS 1993, 102 ff, 109) in seiner Darstellung und teilweise kritischen Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG zu § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO. Bei der unfallbringenden Handlung muß diese Handlungstendenz wesentlich auf die Belange des als unterstützt geltend gemachten Unternehmens gerichtet sein, damit die Handlung überhaupt als arbeitnehmerähnliche Tätigkeit für dieses Unternehmen gewertet werden zu kann. Verfolgt eine Person mit solchem Verhalten statt dessen wesentlich allein ihre eigenen Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung (BGH VersR 1985, 1082, 1083) und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach § 539 Abs 2 RVO wie eine nach Abs 1 Nr 1 dieser Vorschrift Tätige unter Versicherungsschutz (s das Urteil des Senats vom 25. November 1992 – 2 RU 48/91 – in HV-Info 1993, 301 = BAGUV RdSchr 12/93; BSG SozR 2200 § 539 Nr 119 mwN). Auch Henker geht in seiner Anmerkung zum Urteil des SG (SGb 1990, 38, 39) zunächst zutreffend davon aus, die Handlungstendenz müsse fremdwirtschaftlich auf die Belange des Unternehmens (hier der Beigeladenen zu 1.) gerichtet sein. Er schließt dann aber zu Unrecht ausschließlich daraus, daß die Tätigkeit objektiv dem Unternehmen gedient habe, auf die Handlungstendenz der Ehefrau, für das Unternehmen der Beigeladenen zu 1. und nicht für den Haushalt tätig werden zu wollen. Maßgebend ist vielmehr, ob die Ehefrau beim Reinigen der Kleidung zu Hause tatsächlich wesentlich mit der Tendenz handelte, für das Unternehmen der Beigeladenen zu 1. tätig zu werden und ob eine solche Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Falles bestätigt wird.
Zu Recht hat demnach das SG bei der unfallversicherungsrechtlichen Beurteilung der schädigenden Reinigungstätigkeit der Ehefrau verneint, daß die danach notwendige Handlungstendenz in erster Linie auf die Belange des Unternehmens der Beigeladenen zu 1. gerichtet war. Der Senat vermag der gegenteiligen Ansicht des LSG nicht zu folgen, es ergebe sich zwingend die notwendige auf die Belange des Unternehmens der Beigeladenen zu 1. gerichtete Handlungstendenz der Ehefrau, weil einerseits ihr Ehemann in seinem Arbeitsverhältnis zur Beigeladenen zu 1. rechtlich verpflichtet gewesen sei, seine Arbeitskleidung zu reinigen, und weil andererseits sie in ihrem Eheverhältnis gegenüber ihrem Ehemann dazu nicht verpflichtet gewesen sei; demgegenüber sei es nicht von ausschlaggebender Bedeutung, daß die Ehefrau subjektiv aufgrund ihrer ehelichen Beziehungen tätig geworden sei. Der Senat geht mit dem LSG davon aus, daß der Ehemann rechtlich verpflichtet war, für die Reinigung seiner Arbeitskleidung auf eigene Kosten zu sorgen. Das LSG hat indessen an objektiven Umständen festgestellt, daß er dies nicht etwa wie seine Arbeitskollegen selbst besorgte, sondern statt dessen die Arbeitskleidung nicht nur ab und zu, sondern ständig nach Hause brachte.
Die im eigenen Haushalt durchgeführte Reinigung der privaten Kleidung des Ehemannes, hier bestehend aus Cordhose, grauem Kittel, Wollpullover und Wollhemd, die dieser als Arbeitskleidung benutzte – das sind die weiteren zu berücksichtigenden objektiven Umstände des Falles –, stand und steht nach der allgemeinen Verkehrsauffassung ebenso wie nach der vom LSG festgestellten subjektiven Auffassung der Ehefrau im inneren Zusammenhang mit dem Haushalt (aA Henker aaO S 39). Der Senat hat bereits dargelegt, daß die private Haushaltung oder der Haushalt sowohl die hauswirtschaftliche als auch jede sonstige häusliche Betätigung umfaßt, die mit der Haushaltung in einer inneren Beziehung steht (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 6). Dabei ist es rechtlich nicht einmal von Bedeutung, ob die betreffende Tätigkeit zu den typischen Haushaltstätigkeiten gehört oder nicht. Der Senat hat auch entschieden, daß es nicht erheblich ist, ob eine vom Unternehmer erbetene Tätigkeit zu den üblichen Verrichtungen eines im Haushalt Beschäftigten gehört. Da der Versicherungsschutz der Beschäftigten nicht nur für die im jeweiligen Unternehmen typischen Tätigkeiten besteht, sondern auch die im Einzelfall weisungsgemäß zu verrichtenden Arbeiten umfaßt, ist grundsätzlich auch derjenige, der wie ein nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO Versicherter tätig wird, bei üblicherweise nicht zum Haushalt gehörenden Tätigkeiten nach § 539 Abs 2 RVO versichert (Urteil des Senats vom 27. November 1986 – 2 RU 13/86 – in HV-Info 1987, 347 = BAGUV RdSchr 15/87 = USK 86204). Dementsprechend ist diejenige im Haushalt Tätige nicht versichert, die eine solche erbetene Verrichtung nicht arbeitnehmerähnlich ausführt. Das trifft in vollem Umfang auf die Ehefrau zu. Ihre Arbeit im ehelichen Haushalt in eigener Verantwortung ist grundsätzlich nicht versichert (§§ 542, 543, 545 RVO). Die Handlungstendenz ihrer derartigen Hausarbeit ist wesentlich allein auf den Haushalt gerichtet. Das schließt es aus, mit Rücksicht auf den objektiven Nutzen der schädigenden Verrichtung auch für das Unternehmen der Beigeladenen zu 1. trotzdem Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO oder nach § 549 RVO anzunehmen (im Ergebnis für das Gebiet der Kriegsopferversorgung ebenso BSG SozR 3100 § 1 Nr 36). Deshalb kann es dahinstehen, ob es – wie das LSG meint – tatsächlich dem erforderlichen wirklichen oder wenigstens mutmaßlichen Willen der Beigeladenen zu 1. entsprochen hätte (s BSGE 57, 262, 265; Brackmann aaO S 475s), daß die Ehefrau als Außenstehende anstelle ihres Ehemannes wie eine Beschäftigte der Beigeladenen zu 1. für diese außerhalb des Betriebes die Kleidung gereinigt hätte.
Schließlich kommt nach den Feststellungen des LSG mangels der haftungsbegründenden Kausalität auch nicht die möglicherweise versicherte Tätigkeit der Ehefrau im Haushalt der Familie T. … als Anspruchsgrundlage in Betracht.
Das angefochtene Urteil des LSG war somit aufzuheben und die Berufung der Klägerinnen gegen das angefochtene Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG. Bezüglich der Kosten der Klägerinnen und der Beigeladenen zu 1. hat der Senat berücksichtigt, daß die Rechtssache besonders für die Verwaltungspraxis der beklagten Berufsgenossenschaft über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung gehabt und der in diesem Falle bestätigenden höchstrichterlichen Klärung bedurft hat (s auch BSGE 17, 124, 128; Meyer-Ladewig, SGG, 5. Auflage, § 193 RdNr 1; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 1991, XII RdNr 54).
Fundstellen