Leitsatz (amtlich)
Eine Person, für die die EWGV 1408/71 gilt, ist bei der Hilfeleistung zur Behebung einer Autopanne auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO auch dann gegen Arbeitsunfall versichert, wenn der nicht gewerbsmäßige Halter des Fahrzeuges seinen Wohnsitz in Frankreich hat (Weiterführung von BSG 25.1.1973 2 RU 55/71 = BSGE 35, 140 = SozR Nr 39 zu § 539 RVO).
Orientierungssatz
Ausländischer Unternehmer - Zuweisung zu einem System der sozialen Sicherheit - EG-Recht - Satzungsrecht:
1. Gelten für einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber oder Unternehmen seinen Wohnsitz oder Betriebssitz nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat, aufgrund des Art 13 Abs 2 Buchst a EWGV 1408/71 die deutschen Rechtsvorschriften, und hat der Arbeitnehmer keine feste Betriebsstätte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, so sind nach Art 12 Abs 1 EWGV 574/72 die deutschen Rechtsvorschriften so anzuwenden, als wäre der Arbeitnehmer an seinem Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. Das was hiernach für Beschäftigte gilt, ist auch auf Personen anzuwenden, die wie Beschäftigte tätig werden.
2. Den Satzungsbestimmungen eines Versicherungsträgers, die nur solche Unternehmer als ihre Mitglieder bezeichnen, deren Unternehmen in ihrem Bereich ihren Sitz haben, gehen das in allen Mitgliedstaaten der EWG geltende überstaatliche Recht, der Gemeinschaft und im übrigen ggf zwischenstaatliche Vereinbarungen als höherrangiges Recht vor.
Normenkette
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1963-04-30, Abs. 2 Fassung: 1963-04-30; EWGV 1408/71 Art. 13 Abs. 2 Buchst. a; EWGV 574/72 Art. 12 Abs. 1; RVO § 658 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 19.10.1983; Aktenzeichen L 2 Ua 1069/83-2) |
SG Karlsruhe (Entscheidung vom 22.04.1983; Aktenzeichen S 10 U 2142/82) |
Tatbestand
Der bei einem Bauunternehmen beschäftigte Kläger befand sich am 19. Dezember 1980 gegen 4.45 Uhr mit seinem Kraftfahrzeug auf dem Weg zum Ort der Tätigkeit. Auf diesem Weg sah er in einem Acker neben der von ihm befahrenen Landstraße einen infolge Glatteises von der Straße abgekommenen und auf dem Dach liegenden Kraftwagen (amtliches Kennzeichen ), dessen Halter und Fahrer ein in Oberhoffen, Departement Bas-Rhin, stationierter französischer Soldat war. Der Kläger hielt an und versuchte zusammen mit dem französischen Soldaten und dem Zeugen K. den wieder aufgerichteten Kraftwagen, der neben der Landstraße stand, auf einem parallel zu dieser Straße verlaufenden Feldweg zu schieben. Dabei wurde er durch einen anderen auf der Landstraße ins Schleudern geratenen Kraftwagen des Zeugen G. im Bereich des rechten Oberschenkels schwer verletzt. Durch Bescheid vom 12. Mai 1982 lehnte die Beklagte Entschädigungsansprüche ab, weil der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. Der Bergungsversuch habe mit der versicherten Tätigkeit des Klägers im Beschäftigungsunternehmen in keinem ursächlichen Zusammenhang gestanden. Während der Bergung sei die Zurücklegung des Weges, auf dem der Kläger versichert gewesen sei, unterbrochen worden. Das habe auch zu einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes geführt. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 1982 zurück.
Auf die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Karlsruhe die Beigeladene verurteilt, das Ereignis vom 19. Dezember 1980 als entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger wegen der Folgen des Ereignisses die gesetzliche Entschädigung zu gewähren (Urteil vom 22. April 1983). Die Berufung der Beigeladenen hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg zurückgewiesen (Urteil vom 19. Oktober 1983). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt: Die Beklagte habe ihre Leistungspflicht zu Recht verneint. Der Kläger habe seinen Weg zum Ort der Tätigkeit unterbrochen, als er sich zu dem neben der Landstraße befindlichen Kraftfahrzeug des französischen Soldaten begab; er sei daher aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr versichert gewesen. Es habe für ihn aber auch kein Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt einer Hilfeleistung iS des § 539 Abs 1 Nr 9 Buchst a der Reichsversicherungsordnung (RVO) bestanden. Der Unfall des französischen Soldaten sei bereits abgeschlossen gewesen, als der Kläger mit dem französischen Soldaten und dem Zeugen K. das Kraftfahrzeug vom Acker auf den neben der Landstraße gelegenen Feldweg geschoben habe. Die vom Kläger hilfsweise beantragte Beiladung des Landes Baden-Württemberg komme daher mangels Zuständigkeit nicht in Betracht. Der Kläger sei jedoch als Pannenhelfer nach § 539 Abs 2 iVm § 539 Abs 1 Nr 1 RVO versichert gewesen. § 539 Abs 2 RVO knüpfe nicht an eine versicherungspflichtige Tätigkeit und an ein lohnabhängiges Beschäftigungsverhältnis zwischen einem Unternehmer und einem lohnabhängigen Beschäftigten an; geschützt werde kein existierendes Versicherungsverhältnis, sondern ein objektiver Lebenssachverhalt, das Tätigwerden wie ein versicherungspflichtig beschäftigter lohnabhängiger Arbeitnehmer. Damit werde dem Schutzgedanken für eine von der Solidargemeinschaft zu tragende schutzwürdige Tätigkeit Vorrang gegeben vor dem Abheben auf ein tatsächlich vorliegendes Versicherungsverhältnis. Dieser Gedanke sei dem Unfallversicherungsrecht nicht fremd, denn § 539 Abs 1 RVO kenne in den Nrn 10, 15, 9 usw Tatbestände, bei denen ein Versicherungsverhältnis im Sinne der RVO nicht vorliege. Für den Schutz des Klägers sei dabei unerheblich, daß das nach § 658 Abs 2 Nr 2 RVO fingierte Unternehmen des französischen Soldaten seinen Sitz im Ausland habe. Denn § 539 Abs 2 RVO hebe auf das tatsächliche Tätigwerden des zu Schützenden ab, und außerdem handele es sich bei der Anknüpfung an § 658 Abs 2 Nr 2 RVO lediglich um eine Fiktion, die zu Lasten der Beigeladenen deren Zuständigkeit für entsprechende Fälle des § 539 Abs 2 RVO regele. Dieser Schutz bedeute letztlich, daß unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Verletzten, der nach § 539 Abs 2 RVO tätig geworden sei, ein Versicherungsschutz auch bei Tätigkeiten für einen ausländischen Unternehmer bestehe, wenn für diesen versicherte Tätigkeiten iS des § 539 Abs 2 RVO auf dem Boden der Bundesrepublik Deutschland verrichtet würden. Nicht zu prüfen gewesen sei, ob die Beigeladene aufgrund des Münchner Abkommens vom 8. Februar 1956 Ansprüche gegen die Beklagte habe. Denn dieses Abkommen beziehe sich nach seinem Inhalt und der herrschenden Lehre nur auf das Verhältnis der beteiligten Versicherungsträger untereinander.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Beigeladene hat dieses Rechtsmittel eingelegt und im wesentlichen wie folgt begründet: Beide Vorinstanzen hätten außer acht gelassen, daß § 658 Abs 2 Nr 2 RVO iVm § 658 Abs 1 RVO nur für inländische Fahrzeughalter gelte. Ihre Zuständigkeit für ausländische private Fahrzeughalter ohne Sitz im Geltungsbereich der RVO werde durch diese Vorschrift nicht begründet. Dementsprechend sei auch in ihrer Satzung festgelegt, daß Versicherungsschutz nur für Tätigkeiten in bestimmten Unternehmen bestehe (§ 2 Abs 1 der Satzung), nämlich ua in privaten Fahrzeughaltungen (§ 3 Abs 1 Nr 3 der Satzung) mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin (§ 4 der Satzung). Die Regelung des § 3 Nr 1 des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) über den räumlichen Geltungsbereich der Vorschriften über die Versicherungspflicht gelte gem § 6 SGB IV nur vorbehaltlich der Regelungen in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige und den Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts. Im vorliegenden Fall kollidiere der weite Rahmen der Versicherungsberechtigung nach § 3 Nr 1 SGB IV mit § 658 Abs 1 RVO, wonach sich die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft auf Betriebe beschränke, die ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich der einzelnen Berufsgenossenschaften haben. In der Unfallversicherung sei die Versicherungspflicht nicht nur von einer Beschäftigung abhängig, sondern auch von dem Sitz des Unternehmens in einem bestimmten Zuständigkeitsbereich. Auch aus Art 13 Abs 2 Buchst a EWG-Verordnung (EWG-VO) 1408/71 ergebe sich für den Kläger kein Entschädigungsanspruch. Allenfalls könnte ein Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 9 Buchst a RVO gegeben sein. Deswegen sei die Sache an das LSG zurückzuverweisen und der Badische Gemeindeunfallversicherungsverband beizuladen.
Die Beigeladene beantragt,
die Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 19. Oktober 1983 und des SG Karlsruhe vom 22. April 1983 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise den Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er trägt vor, daß der französische Soldat bei einer Dienststelle in Offenburg stationiert gewesen sei. Somit habe seine Fahrzeughaltung ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland gehabt. Überdies komme es nach der zutreffenden Auffassung des LSG nicht darauf an, ob der "Unternehmer" seinen Sitz im Inland habe oder nicht. Es dürfe auch nicht übersehen werden, daß der zur Hilfe Verpflichtete nach § 323c des Strafgesetzbuches (StGB) seine Hilfeleistung nicht davon abhängig machen könne und dürfe, ob der Hilfsbedürftige ein Deutscher oder ein Ausländer sei. Wenn etwas anderes rechtens wäre, müsse dies durch das Bundesverfassungsgericht auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüft werden.
Die Beklagte stellt keinen Antrag.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beigeladenen ist nicht begründet.
Im Ergebnis zutreffend hat das LSG entschieden, daß der Kläger am 19. Dezember 1980 einen von der Beigeladenen zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten hat.
Nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG- (BSGE 35, 140, 142; 46, 232, 234; vgl auch Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 9. Aufl S 476s) sind Personen nach § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO wie Beschäftigte gegen Arbeitsunfall versichert, die dem Halter eines Kraftfahrzeuges - auch wenn dieser ein gewerblicher Unternehmer ist (BSGE 46, 232) - bei der Behebung einer Panne helfen. Für die Anwendung dieser Vorschriften ist nicht erforderlich, daß ein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt; auch die Beweggründe der Helfenden für ihr Eingreifen sind nicht wesentlich. Es genügt, daß es sich um eine Tätigkeit handelt, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen. Es muß also der Art nach eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit sein, wobei es nicht darauf ankommt, daß die Tätigkeit im Einzelfall von den im Unternehmen beschäftigten Personen im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses verrichtet wird. Für den Versicherungsschutz des Klägers ist es deshalb unerheblich, daß der französische Soldat, dem die ernsthafte Arbeitstätigkeit des Klägers diente, keinen Chauffeur beschäftigte, der im Falle einer Panne tätig geworden wäre.
Daß der französische Soldat seinen Wohnsitz als nicht gewerblicher (privater) Halter eines Kraftfahrzeuges nach den Feststellungen des LSG in Frankreich hatte, steht dem Versicherungsschutz des Klägers bei der Beigeladenen nicht entgegen. Nach Art 13 Abs 2 Buchst a EWG-VO 1408/71 unterliegt eine Person, für die diese Verordnung gilt (Art 2 EWG-VO 1408/71), wenn sie im Gebiet eines Mitgliedstaates (hier Bundesrepublik Deutschland) im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates auch dann, wenn ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates (hier Frankreich) hat. Damit weist Art 13 Abs 2 Buchst a EWG-VO 1408/71 Personen, die in einem Mitgliedstaat tätig sind, deren Arbeitgeber oder Unternehmen ihren Wohnsitz oder Betriebssitz aber in einem anderen Mitgliedstaat haben, dem System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaates zu, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Was nach dieser Vorschrift für die in einem Lohn- und Gehaltsverhältnis Beschäftigten bestimmt wird, gilt gleichfalls für die nur vorübergehend und unentgeltlich Tätigen, zumal da es in der gesetzlichen Unfallversicherung auch bei einem den Versicherungsschutz begründenden Beschäftigungsverhältnis auf eine wirtschaftliche Abhängigkeit nicht ankommt und auch zum Begriff der Beschäftigung iS des § 7 Abs 1 SGB IV weder wirtschaftliche Abhängigkeit noch Entgeltlichkeit gehören (vgl Brackmann aa0 S 80q II, 469 k ff, 470 a und 471 k). Nach Art 13 Abs 2 Buchst a EWG-VO 1408/71, einer alle Zweige des Systems der sozialen Sicherheit und damit auch die Unfallversicherung betreffenden Vorschrift, richtet sich im vorliegenden Fall die Entscheidung über den Unfallversicherungsschutz des Klägers nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland ungeachtet der Tatsache, daß der Kläger als Pannenhelfer nicht in einem Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt, sondern unentgeltlich tätig war. Da durch Art 13 Abs 2 Buchst a EWG-VO 1408/71 der Geltungsbereich der in Betracht kommenden beiden Systeme der sozialen Sicherheit nach dem Ort der Beschäftigung zugunsten der Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland abgegrenzt ist, finden insoweit die Vorschriften der §§ 3 bis 5 SGB IV keine Anwendung (vgl § 6 SGB IV). Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob nicht auch nach § 3 Nr 2 SGB IV oder nach § 3 Nr 1 und § 5 SGB IV für den Kläger Versicherungsschutz ebenso gegeben wäre wie für einen von einem ausländischen Unternehmen nicht in den Geltungsbereich des SGB entsandten, sondern in diesem Geltungsbereich in ein Beschäftigungsverhältnis getretenen Beschäftigten (s ua Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 9. Aufl, S 80 p I, 80 o I, derselbe BG 1977, 173, 177; Maier, Sozialversicherung 1978, 1, 6; von Maydell in GK-SGB IV, § 4 RdNrn 12 bis 15 iVm § 5 RdNr 14; Steinmeyer, Die Einstrahlung im internationalen Sozialversicherungsrecht, 1979, S 57; Rundschreiben des Hauptverbandes der gewerblichen BGen VB 153/56 vom 27. November 1956).
Die vom LSG vertretene Auffassung, daß durch § 539 Abs 2 RVO kein existierendes Versicherungsverhältnis, sondern ein objektiver Lebenssachverhalt - das Tätigwerden wie ein versicherungspflichtig beschäftigter lohnabhängiger Arbeitnehmer - und damit eine von der Sozialgemeinschaft zu tragende Tätigkeit geschützt werde, wird vom Senat nicht geteilt. Anders als etwa bei der Versicherung gegen Arbeitsunfall nach § 539 Abs 1 Nr 9 RVO (Hilfeleistende) oder nach § 539 Abs 1 Nr 10 RVO (Blutspender und Spender körpereigener Gewebe), die eine Beschäftigung in einem Unternehmen nicht voraussetzen (vgl Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 539 Anm 108 Buchst c), verlangt der Versicherungsschutz für eine Tätigkeit nach § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO den Zusammenhang mit einem bestimmten Unternehmen, dem diese Tätigkeit zu dienen bestimmt war (s Brackmann aa0 S 476 d) und dem mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprochen hat (s Brackmann aa0 S 475 s). Nur dann ist es nach dem allgemeinen Gedanken der sozialen Unfallversicherung gerechtfertigt, den Versicherungsträger, dem das Unternehmen angehört, mit dem Risiko dieser Tätigkeit zu belasten (BSGE 5, 168, 171; 46, 232, 234). Das Unternehmen, dem im vorliegenden Fall die zum Unfall führende Tätigkeit anzurechnen ist, ist die nicht gewerbsmäßige Fahrzeughaltung des französischen Soldaten. Die Unternehmereigenschaft des französischen Soldaten richtet sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn das Unternehmen in Frankreich liegt (vgl Noack, SozVers 1974, 126, 129), so daß entgegen der Auffassung der Revision rechtlich unerheblich wäre, wenn dem französischen Recht der gesetzlichen Unfallversicherung die Unternehmereigenschaft der privaten Fahrzeughaltungen fremd wäre. Gelten für einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber oder Unternehmen seinen Wohnsitz oder Betriebssitz nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat, aufgrund des Art 13 Abs 2 Buchst a EWG-VO 1408/71 die deutschen Rechtsvorschriften, und hat der Arbeitnehmer keine feste Betriebsstätte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, so sind nach Art 12 Abs 1 EWG-VO 574/72 die deutschen Rechtsvorschriften so anzuwenden, als wäre der Arbeitnehmer an seinem Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. Das was hiernach für Beschäftigte gilt, ist auch auf Personen anzuwenden, die wie Beschäftigte tätig werden. In beiden Fällen ist nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zu entscheiden, ob die private Fahrzeughaltung des französischen Soldaten ein Unternehmen iS des § 658 Abs 2 Nr 2 RVO ist. Das ist nach den Feststellungen des LSG zu bejahen. Unabhängig davon, daß in Fällen einer vorübergehenden Tätigkeit als Pannenhelfer für ein Unternehmen der privaten Fahrzeughaltung dieses Unternehmen, sofern in ihm keine Versicherten beschäftigt werden, nicht in das Unternehmerverzeichnis der dafür sachlich zuständigen Beigeladenen aufgenommen wird, keinen Mitgliedschein erhält (§ 664 RVO) und auch keine Beiträge zu zahlen hat, muß bei dem Vorliegen eines im Geltungsbereich des SGB bestehenden Beschäftigungsverhältnisses iS des § 539 Abs 1 Nr 1 RVO einer nicht in den Geltungsbereich des SGB entsandten Person (s Art 14 Nr 1 EWG-VO 1408/71; EuGH XIII, 462, 473; von Maydell aa0 § 4 RdNr 13 iVm § 5 Anm 14) der zuständige Versicherungsträger erforderlichenfalls den ausländischen Unternehmer erfassen, ihn in sein Unternehmerverzeichnis eintragen und von ihm Beiträge erheben (vgl Noack aa0 s auch Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Einziehung oder Beitreibung von Beiträgen der Sozialen Sicherheit vom 26. Mai 1981, BGBl II 1982, 193), und zwar unabhängig davon, ob die Satzung des zuständigen Versicherungsträgers nur solche Unternehmer als ihre Mitglieder bezeichnet, deren Unternehmen in ihrem Bereich - regelmäßig die Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin - ihren Sitz haben (vgl §§ 4 und 6 der Satzung der Beigeladenen). Derartigen Satzungsbestimmungen gehen das in allen Mitgliedstaaten der EWG geltende überstaatliche Recht, der Gemeinschaft und im übrigen ggf zwischenstaatliche Vereinbarungen als höherrangiges Recht vor. Ob bei fehlendem überstaatlichen und zwischenstaatlichen Recht auch nach den ebenfalls dem Satzungsrecht vorgehenden §§ 3 und 5 SGB X bei einem im Geltungsbereich des SGB ausgeübten Beschäftigungsverhältnis einer nicht nur in diesen Geltungsbereich entsandten Person das ausländische Unternehmen aufgrund seiner Tätigkeit im Geltungsbereich des SGB in das Unternehmerverzeichnis einzutragen und zur Beitragszahlung heranzuziehen ist (so Hauptverband der gewerblichen BGen aa0), kann hier dahinstehen (s von Maydell, aa0 zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften selbst bei einer Einstrahlung).
Neben der Pannenhilfe kommt eine weitere Versicherung gegen Arbeitsunfall nach § 539 Abs 1 Nr 9 Buchst a RVO nicht in Betracht. Dem LSG ist darin zuzustimmen, daß der Unglücksfall mit seinem unmittelbaren Schadensfolgen bereits abgeschlossen war, als der Kläger tätig wurde. Es bestand auch keine gemeine Gefahr, denn das verunglückte Fahrzeug des französischen Soldaten und die helfenden Personen befanden sich außerhalb der Fahrbahn auf dem angrenzenden Acker. Den Feststellungen des LSG ist nichts dafür zu entnehmen, daß das auf dem Acker befindliche Fahrzeug für andere Verkehrsteilnehmer eine gemeine Gefahr iS des § 539 Abs 1 Nr 9 Buchst a RVO bildete. Mit dem LSG ist der Senat der Auffassung, daß in tatsächlicher Hinsicht ein Unterschied zu dem vom BSG durch Urteil vom 15. Juni 1983 - 9b/8 RU 76/81 - entschiedenen Rechtsstreit besteht.
Daß der Kläger nicht aufgrund seiner Beschäftigung bei einem Bauunternehmen gegen Arbeitsunfall versichert war, als er dem französischen Soldaten half, hat das LSG gleichfalls verfahrensfehlerfrei entschieden.
Da die Beigeladene als der sachlich zuständige Versicherungsträger zu Recht zur Entschädigung der Folgen des Arbeitsunfalls des Klägers am 19. Dezember 1980 verurteilt worden ist, mußte die Revision zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen