Leitsatz (amtlich)

Soll eine Kapitalabfindung gemäß BVG § 72 Abs 1 "zum Erwerb" eigenen Grundbesitzes gewährt werden und damit die Befreiung von der Grunderwerbssteuer ermöglichen, so muß der Antrag auf Kapitalabfindung vor oder alsbald nach Abschluß des Grunderwerbsvertrages gestellt werden (Anschluß an BFH 1953-06-03 II 30/53 S = BFHE 57, 550, 1958-04-16 II 240/57 U = BFHE 66, 625, 1966-02-16 II 141/62, II 3/63 = BFHE 85, 199, 1971-04-06 II 38/65 = BFHE 103, 235). Andernfalls kann die Kapitalabfindung nur noch "zur wirtschaftlichen Stärkung" des Grundbesitzes gewährt werden.

 

Normenkette

BVG § 72 Abs. 1

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 15. Februar 1974 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die 1924 geborene Klägerin bezieht Versorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 v. H. Durch notariellen Vertrag vom 18. Dezember 1969 erwarb sie von ihrem Bruder dessen Miteigentumsanteil an einem ihr zur anderen Hälfte bereits gehörenden Grundstück. Den Kaufpreis von 48.000,- DM bezahlte sie am 26. Februar 1970 aus einem ihr von der Deutschen Bank eingeräumten Darlehen von 50.000,- DM, dessen dingliche Sicherung auf dem betroffenen Grundstück aufgrund am 26. und 30. Januar 1970 erteilter Eintragungsbewilligungen am 3. März 1970 durch eine Grundschuld in gleicher Höhe erfolgte. Die Eintragung der Klägerin als Alleineigentümerin im Grundbuch steht noch aus.

Im Juli 1970 beantragte die Klägerin eine Kapitalabfindung von 6.588,- DM zum Ankauf der ihrem Bruder gehörenden Grundstückshälfte. Das Landesversorgungsamt (LVersorgA) Hamburg stellte durch Bescheid vom 12. März 1971 fest, die Voraussetzungen für eine Kapitalabfindung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und damit für eine Rentenkapitalisierung nach dem Gesetz zur Sicherstellung der Grundrentenabfindung in der Kriegsopferversorgung "zur wirtschaftlichen Stärkung des Hausgrundstücks" seien in Höhe von 6.912,- DM gegeben; der Kapitalisierungsbetrag wurde am 30. März 1971 ausgezahlt. An dem mit einer Rechtsmittelbelehrung nicht versehenen Bescheid beanstandete die Klägerin, daß ihr die Rentenkapitalisierung nicht "zum Erwerb", sondern (nur) "zur wirtschaftlichen Stärkung" eigenen Grundbesitzes gewährt worden sei, weil die gewährte Art der Rentenkapitalisierung nicht zur Befreiung von der Grunderwerbsteuer führe, die sie in Anspruch nehmen wolle. Das LVersorgA wies den Widerspruch durch Bescheid vom 30. August 1971 zurück.

Die Klage, mit der die Klägerin geltend machte, solange sie noch nicht als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen sei, diene der Kapitalisierungsbetrag dem Erwerb eigenen Grundbesitzes, wies das Sozialgericht (SG) Hamburg durch Urteil vom 18. April 1972 ab. Die vom SG zugelassene Berufung wies das Landessozialgericht (LSG) Hamburg durch Urteil vom 15. Februar 1974 zurück und ließ die Revision zu. Es führte aus, mit der vollständigen Erledigung aller seitens der Vertragspartner erforderlichen dispositiven Vorgänge zum Erwerb des Grundstückshälfteanteils müsse dieser als tatsächlich und wirtschaftlich abgeschlossen angesehen werden, obwohl die Grundbucheintragung noch ausstehe. Dieser Stand sei mit Zahlung des Kaufpreises Ende Februar 1970 erreicht worden, so daß es sich bei dem Kapitalisierungsantrag vom Juli 1970 - namentlich auch wegen der inzwischen erfolgten Beleihung des Grundstücks - nur noch um die Verbesserung der Belastungsverhältnisse und damit um die wirtschaftliche Stärkung eigenen Grundbesitzes im Sinne von § 72 BVG handeln könne. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) zu § 8 des Grunderwerbsteuergesetzes (GEStG) werde die Grunderwerbsteuer nur dann nicht erhoben, wenn der Erwerber den Kapitalabfindungsantrag vor oder unverzüglich nach Abschluß des Kaufvertrages - evtl. unter Verwendung eines Zwischenkredites -, nicht aber erst nach Monaten stelle. Die Klägerin habe den Kapitalabfindungsantrag erst sechs Monate nach Abschluß des Kaufvertrages bzw. fünf Monate nach Kreditaufnahme und Zahlung des Kaufpreises gestellt. Sie könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sie bei den Kreditverhandlungen mit der Deutschen Bank ihre Absicht erklärt habe, den Kredit zum Teil durch die Rentenkapitalisierung zu tilgen.

Die Klägerin rügt mit der Revision die Verletzung des § 72 Abs. 1 BVG iVm § 873 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Bei Anwendung des § 72 Abs. 1 BVG komme es nicht allein auf den wirtschaftlichen Erwerbsvorgang an, weil nach § 873 Abs. 1 BGB Rechte an Grundstücken erst durch Einigung und Eintragung rechtsgeschäftlich erworben werden könnten. Demnach diene die Kapitalisierung solange zum Erwerb eigenen Grundbesitzes, bis die Eintragung in das Grundbuch erfolgt sei.

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 15. Februar 1974 und des Sozialgerichts Hamburg vom 18. April 1972 sowie den Widerspruchsbescheid des Landesversorgungsamts H vom 30. August 1971 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, im Bescheid vom 12. März 1971 die Worte "zur wirtschaftlichen Stärkung" durch die Worte "zum Erwerb des Hausgrundstücks I, P" zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die Urteile der Vorinstanzen für zutreffend und weist besonders darauf hin, daß die Laufzeit des von der Klägerin aufgenommenen Darlehens fünfzehn Jahre betrage und weder der Kaufvertrag noch der Darlehensvertrag einen Anhaltspunkt für eine beabsichtigte Rentenkapitalisierung und die Verwendung des Kapitalisierungsbetrages zur Kaufpreiszahlung - wenn auch unter Inanspruchnahme eines Zwischenkredits - biete, zumal der Grundstückskaufvertrag bei der Belehrung über die Grunderwerbsteuer keinen Hinweis darauf enthalte, daß Steuerbegünstigung nach § 8 GEStG beantragt werden solle.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 SGG in der bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Fassung - aF), sachlich aber nicht begründet.

Nach § 72 Abs. 1 BVG in der hier maßgeblichen Fassung des 1. Neuordnungsgesetzes vom 27. Juni 1960 (BGBl I 453) kann Beschädigten, die eine Rente erhalten, zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes eine Kapitalabfindung gewährt werden (s. ergänzend §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Sicherstellung der Grundrentenabfindung in der Kriegsopferversorgung - KOV - vom 27. April 1970, BGBl I S. 413 - Rentenkapitalisierungsgesetz - KOV). Das der Versorgungsverwaltung durch diese Bestimmung eingeräumte Ermessen ist von zwei alternativen Voraussetzungen abhängig: Der Zweck der Kapitalabfindung muß entweder darin bestehen, mit ihrer Hilfe eigenen Grundbesitz - präziser: Eigentum an einem Grundstück (vgl. § 72 Abs. 3 BVG) - zu erwerben, oder den eigenen Grundbesitz wirtschaftlich zu stärken. Die Frage, ob einer dieser Zwecke vorliegt und wie sie gegeneinander abzugrenzen sind, betrifft die Auslegung der in § 72 Abs. 1 BVG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe und unterliegt daher in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle.

Zutreffend sind die Vorinstanzen bei Anwendung des § 72 Abs. 1 BVG (§§ 1 und 2 Rentenkapitalisierungsgesetz - KOV) von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ausgegangen. Denn die in Gestalt der Kapitalabfindung vorgesehene finanzielle Stützung der Beschädigten verfolgt den wirtschaftlichen Zweck, dem begünstigten Personenkreis den Erwerb von Grundeigentum zu erleichtern oder ihm eine finanzielle Hilfe zur wirtschaftlichen Stärkung des bereits erworbenen Grundeigentums zu gewähren. Dabei kommt es, wie das Gesetz mit dem Begriff des "eigenen Grundbesitzes" andeutet (vgl. §§ 854, 872 BGB), darauf an, die Beschädigten seßhaft zu machen, sie also zur Ausübung des Besitzes am eigenen Grundstück anzuregen oder sie darin wirtschaftlich zu stärken. Der rechtliche Erwerb des Grundeigentums durch den formalen Akt der Grundbucheintragung nach erklärter Auflassung (§ 873 Abs. 1 BGB) tritt demgegenüber in seiner Bedeutung für die Gewährung der Kapitalabfindung zurück, wie aus der Gleichstellung der Zwecke des "Erwerbs" und der "wirtschaftlichen Stärkung" in § 72 Abs. 1 BVG erkennbar ist. Hätte der Gesetzgeber die Gewährung der Kapitalabfindung nämlich einerseits an den Erwerb des Eigentums im Rechtssinne geknüpft, so wäre es nicht zu erklären, aus welchen Gründen er andererseits die "wirtschaftliche Stärkung" genügen ließe und hier nicht die Aufhebung der zur Ablösung kommenden dinglichen Rechte (vgl. §§ 875, 1183 BGB) fordern würde. Diese formalrechtlichen Vorgänge erlangen nicht schon für die Frage der Gewährung der Kapitalabfindung, sondern erst bei der Sicherung ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (§ 75 BVG) entscheidende Bedeutung. Demgemäß vermag der Senat der Auffassung der Revision nicht zu folgen, bis zum Vollzug des Eigentumserwerbs durch die Eintragung im Grundbuch könne eine Kapitalabfindung nur zum Erwerb, nicht aber zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes dienen.

Wirtschaftlich gehören zum Erwerb eines Grundstücks - ebenso auch zum Erwerb des hier in Rede stehenden ideellen Hälfteanteils - der Abschluß des notariellen Kaufvertrages und seine Abwicklung, für den Erwerber also die Zahlung des Kaufpreises und der mit dem Erwerb verbundenen Kosten und Steuern. Die Summe der Aufwendungen hierfür ist die Belastung aus dem Erwerb, zu deren Bewältigung der Gesetzgeber die Möglichkeit der Kapitalabfindung eröffnet hat. Sie besteht in der vorzeitigen Auszahlung des neunfachen Jahresbetrages der laufenden Rente bei gleichzeitigem Erlöschen des Rentenzahlungsanspruchs für die Dauer von zehn Jahren (vgl. § 74 Abs. 2 BVG und § 1 Abs. 2). Bei Annahme eines unveränderten Rentenzahlbetrages würde das einem Vorzinsabzug von etwa 1,1 % jährlich entsprechen; bei Annahme steigender Rentenzahlbeträge einem entsprechend höheren jährlichen Satz. Der Beschädigte hat unter diesen Gesichtspunkten sowie bei Berücksichtigung der ihm auf dem Kapitalmarkt gebotenen Finanzierungsmöglichkeiten die Wahl, ob er sich für die Fortsetzung seines laufenden Rentenbezuges oder aber für die Kapitalisierung seiner Rente in Gestalt einer zeitlich begrenzten Rentenabfindung entscheiden will. Zieht er zunächst den laufenden Rentenbezug vor, etwa weil er auf dem Kapitalmarkt ein ihm günstig erscheinendes Darlehen erhalten kann, so bleibt ihm nach Verwendung des Darlehens zum Grundstückskauf nur noch die Möglichkeit, es mit Hilfe der Rentenkapitalisierung zur wirtschaftlichen Stärkung seines Grundbesitzes ganz oder teilweise abzulösen.

Aus der dem Beschädigten eingeräumten Wahlmöglichkeit folgt, daß er regelmäßig bereits beim Erwerbsvorgang die Rentenkapitalisierung einsetzen muß, wenn er sich dafür entschieden hat. Denn für Monate, in denen die laufende Rente gezahlt worden ist, kann nach § 74 Abs. 2 Satz 2 BVG eine Kapitalisierung nicht mehr erfolgen. Der Beschädigte muß somit, wenn er eine Kapitalabfindung zum Grunderwerb erhalten will, dies grundsätzlich schon vor Abschluß des Erwerbsvertrages beantragen. Ausnahmsweise kann aber auch noch ein gleichzeitig oder unmittelbar nach Abschluß des Erwerbsvertrages gestellter Antrag genügen, wenn die bei Vertragsschluß erklärte Absicht, zur Finanzierung des Grunderwerbs eine Kapitalabfindung einzusetzen, alsbald durch einen Kapitalisierungsantrag verwirklicht wird. Diese Möglichkeit muß dem Beschädigten nach der Auffassung des Senats verbleiben, weil nicht auszuschließen ist, daß er erst bei Abschluß des notariellen Kaufvertrages Kenntnis von dem für seine Entscheidung zwischen Rentenfortbezug und Kapitalabfindung wesentlichen Umstand erhält, daß die Grunderwerbsteuer dann nicht oder doch nicht in vollem Umfang erhoben wird, wenn ein Kriegsbeschädigter mit Hilfe einer Kapitalabfindung ein Grundstück erwirbt. Wird zu diesem Zweck eine Kaufpreisstundung oder der Einsatz eines Zwischenkredits vereinbart, so dient die alsbald danach beantragte Kapitalabfindung wirtschaftlich noch dem Grunderwerb. Wird dagegen der Kaufpreis aus einem langfristigen Darlehen bezahlt, fehlt für die Annahme, daß der Erwerb mit Hilfe einer Rentenkapitalisierung erfolgen soll, jeder Anhaltspunkt im Erwerbsvertrag; wird schließlich die Kapitalisierung erst Monate nach Abschluß des Kaufvertrages und nach Zahlung des Kaufpreises beantragt, so kann sie nicht dem Grunderwerb, sondern nur noch der wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes dienen.

So liegt der hier zu entscheidende Fall. Denn nach den von der Revision nicht beanstandeten und daher gemäß § 163 SGG für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des LSG hat die Klägerin den Kapitalabfindungsantrag erst nach Ablauf eines halben Jahres seit Abschluß des Kaufvertrages und fünf Monate nach Kreditaufnahme und Zahlung des Kaufpreises gestellt. Auch der Grundstückskaufvertrag bietet keinen Anhalt dafür, daß die Klägerin etwa den Kaufpreis mit Hilfe einer Kapitalabfindung ihrer Versorgungsrente zahlen wollte. Es fehlte somit bei Abschluß und Erfüllung des Erwerbsvertrages der erkennbare Wille der Klägerin, den Grunderwerb unter Einsatz der Kapitalabfindung zu tätigen.

Der Senat hat geprüft, ob der Beklagte der Klägerin die Kapitalabfindung etwa deshalb noch zum Grunderwerb hätte gewähren müssen, weil die Zahlung der Grunderwerbsteuer bei Stellung des Kapitalabfindungsantrages noch nicht erfolgt war. Auch dies muß jedoch verneint werden. Zur wirtschaftlichen Abwicklung des Grundstückskaufvertrages gehört zwar auch die Zahlung der Grunderwerbsteuer, weil sie mit 7 v. H. des Kaufpreises (vgl. § 13 Abs. 1 GEStG und § 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Zuschlag zur Grunderwerbsteuer vom 20. April 1955 - GVBl 1955 S. 176) einen wesentlichen Bestandteil der den Grunderwerber treffenden finanziellen Gesamtbelastung darstellt. Darüber ist die Klägerin jedoch bei Vertragsschluß belehrt worden. Sie hätte daher, wenn sie etwa die Kapitalabfindung zur Bezahlung der sie nach § 10 des Kaufvertrages treffenden Steuern, Abgaben und Kosten verwenden wollte, eine diesbezügliche Erklärung in den Vertrag aufnehmen lassen und alsbald nach Vertragsschluß den Kapitalabfindungsantrag stellen müssen. Daran fehlt es jedoch, wie das LSG bindend festgestellt hat. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob nicht die Gewährung der Kapitalabfindung zur Zahlung der Grunderwerbsteuer als Bestandteil des Erwerbsvorganges auch daran scheitern müßte, daß diese Steuer dann nach § 8 Abs. 1 des für Niedersachsen maßgeblichen GEStG nicht erhoben würde und folglich auch nicht mehr Anlaß für eine Kapitalabfindung zum Erwerb eigenen Grundbesitzes sein könnte.

Mit der Auffassung, daß der Antrag auf Kapitalabfindung zum Grunderwerb regelmäßig vor Abschluß des Erwerbsvertrages, spätestens aber - bei Anhaltspunkten im Vertrag, daß der Kapitalisierungsbetrag zur Vertragserfüllung herangezogen werden soll - alsbald nach Abschluß des Grunderwerbsvertrages gestellt werden muß, folgt der Senat im wesentlichen der vom Bundesfinanzhof (BFH) zu § 8 GEStG entwickelten Rechtsprechung. Danach liegt im Sinne dieser Bestimmung der Erwerb eines Grundstücks durch einen Kriegsbeschädigten "mit Hilfe einer Kapitalabfindung" nur vor, wenn der Antrag auf Kapitalabfindung vor oder unmittelbar nach Abschluß des Kaufvertrages gestellt wird (vgl. BFH, Urteil vom 3. Juni 1953 - II 30/535 = Bd. 57 S. 550 = BStBl 1953 III S. 21 Nr. 175; Urteil vom 16. April 1958 - II 240/57 = Bd. 66 S. 625 = BStBl 1958 III S. 240 Nr. 152; Urteil vom 16. Februar 1966 - II 141/62, II 3/63 = Bd. 85 S. 199 = BStBl 1966 III S. 282 Nr. 189; Urteil vom 6. April 1971 - II 38/65 = Bd. 103 S. 235 = BStBl 1971 II S. 779 Nr. 410).

Nach alledem mußte der Revision der Klägerin der Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1648620

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?