Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 23. August 1973 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch deren außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin verpflichtet ist, für die Jahre 1968 und 1969 Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung auch unter Berücksichtigung der für sie tätigen Ermittler (Interviewer) zu zahlen.
Die Klägerin betreibt industrielle Harkt- und Werbeforschung. Hierzu ist es u. a. erforderlich, jeweils entsprechend der Art des jeweiligen Forschungsauftrages bei Betrieben gewisser Fachrichtungen und bestimmter Größe Befragungen vorzunehmen. Zu diesem Zweck werden von der Klägerin Rahmenrichtlinien und Einzelfragen oder auch nur Einzelfragen zusammengestellt, die als Grundlage für die einzelne Befragung dienen. Die Klägerin erteilt sodann jeweils an einzelne Personen Ermittlungsaufträge. Grundlage der Verträge sind die von der Klägerin ausgearbeiteten allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB). Die Klägerin zahlt den Ermittlern für jedes Interview einen festen Vergütungssatz sowie Spesen und Fahrtkosten. Im Jahre 1969 waren für die Klägerin insgesamt 180 Ermittler in unterschiedlichstem Umfang tätig. Sie setzten sich aus Selbständigen, Pensionären, Studenten und in der überwiegenden Zahl aus anderweitig als Arbeitnehmern beschäftigten Personen zusammen. 1969 zahlte die Klägerin insgesamt 139.183,– DM 1968 58.506,– DM, 1967 59.898,– DM an Honoraren.
Die Beklagte forderte von der Klägerin für die Jahre 1968 und 1969 Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung für die in diesen Jahren tätig gewesenen Ermittler, weil diese Weisungsgebunden seien und kein unternehmerisches Risiko trügen (Bescheide vom 15. März 1971). Die Widersprüche wies die Beklagte im wesentlichen mit der gleichen Begründung zurück (Widerspruchsbescheid vom 28. September 1971).
Das Sozialgericht (SG) hat die angefochtenen Beitragsbescheide aufgehoben (Urteil vom 24. August 1972). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 23. August 1973). Eine Beitragspflicht der Klägerin nach § 723 der Reichsversicherungsordnung (RVO) bestehe nicht, weil die Ermittler nicht in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu der Klägerin gestanden hätten (§ 539, Abs. 1 Nr. 1 RVO). Sie seien vielmehr im Rahmen eines Werkvertrages tätig geworden. Sie hätten verwertbare Interviews zu liefern gehabt, also ein Arbeitsergebnis geschuldet, wofür sie den jeweils vereinbarten Anspruch auf Vergütung sowie Spesen und Fahrtkosten gehabt hätten. Für nicht abgelieferte oder nicht ordnungsgemäß durchgeführte Interviews dagegen hätten sie keinen Vergütungs- oder Spesenersatzanspruch gehabt. Nicht die Dienstleistung und der Zeitaufwand seien daher honoriert worden, sondern der Erfolg. Die Ermittler hätten insoweit ein Unternehmerrisiko getragen, weil sie trotz aller Bemühungen und Einsatzes persönlicher und fachlicher Leistungskraft sowie auch eigenen Kapitals in Form von Spesen und Fahrtkosten selbst bei einem unverschuldeten Nicht Zustandekommen oder Abbruch eines Interviews keinen Honoraranspruch gehabt hätten. Eine persönliche Abhängigkeit als Voraussetzung eines Arbeits- oder Diensteverhältnisses i. S. von § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO habe nicht bestanden. Entscheidend sei, in welchem Umfang eine Weisungsgebundenheit vorliege. Entsprechend ihrem Tätigkeitsgebiet müsse die Klägerin die für sie tätigen Ermittler anweisen, nach einheitlichen Richtlinien und entsprechend zentral festgelegten Fragen vorzugehen, um statistisch auswertbare Unterlagen zu erlangen. Die Forschungsaufträge erstreckten sich häufig auf spezielle technische und technologische Probleme und müßten daher bis ins einzelne ausgearbeitet werden. Die einzelnen Ermittler bedürften daher für ihre Tätigkeit einer eingehenden technischen Anweisung. Es sei auch erforderlich, daß sie angehalten würden, ihre Befragungen nur in Betrieben mit einer Mindestbelegschaftszahl auszuführen. Damit sei aber der Spielraum für den einzelnen Ermittler nicht so eingeengt, daß ihm keine wesentliche eigene Entscheidung mehr verbleibe. Es stehe ihm u. a. frei, welchen einzelnen Betrieb er innerhalb der von der Klägerin vorgegebenen Branchengruppe auswähle, ferner ob er als Gesprächspartner ein Mitglied der Geschäftsführung oder einen auf des technischen oder kaufmännischen Sektor besonders bewanderten verantwortlichen Mitarbeiter befrage. Auch unterliege es der eigenverantwortlichen Entscheidung des Ermittlers; je nach dem Verlauf des einzelnen Gesprächs zu entscheiden, welche der in dem Technologietransfer enthaltenen insgesamt 70 Fragen im Einzelfalle zu stellen seien. Dabei sei zu berücksichtigen, daß es von der Situation bei dem zu befragenden Betrieb abhängig sei, welche Fragen im einzelnen zu stellen seien. Die Intervieweranweisung und der Technologietransfer, nach denen sich die Ermittler zu richten hätten, erläuterten deren Aufgabe, indem sie Ziel, Zweck und Ergebnis der Tätigkeit beschrieben, zu der sich die Klägerin gegenüber ihren Auftraggebern verpflichtet habe und auf die die Ermittler ihre einzelnen Handlungen auszurichten hätten. Darin liege keine Weisungsgebundenheit i. S. einer persönlichen Abhängigkeit. Sie seien auch nicht an die Klägerin allein gebunden gewesen und hätten sich frei entscheiden können, ob sie einen ihnen von der Klägerin angebotenen Auftrag überhaupt übernehmen wollten oder nicht. Die Kontrollsmöglichkeit der Klägerin, die sie hinsichtlich der Richtigkeit der gelieferten Befragungsergebnisse gehabt habe, sei schon deshalb notwendig, weil die Klägerin sich gegenüber ihren Auftraggebern gegen Regreßansprüche schützen müsse. Auch daraus ergebe sich keine persönliche weisungsgebundene Abhängigkeit. Zwar hätten die Ermittler der Klägerin unverzüglich eine Erkrankung, einen Unfall oder sonst ein Ereignis mitteilen müssen, welches die Durchführung eines Auftrages unverschuldet unmöglich gemacht habe. Eine solche Verpflichtung sei sowohl für freie Mitarbeiter oder Unternehmer im Rahmen eines Werkvertrages als auch für Arbeitnehmer üblich. Rechts erheblich sei es dagegen, daß der Ermittler im Falle der unverschuldeten Erkrankung keine Vergütung erhalte. Die Meldung schließe lediglich seine Haftung für das unterbliebene Interview und die möglicherweise daraus entstehenden Folgen aus. Auch die Verpflichtung, die Gespräche grundsätzlich mündlich und persönlich zu führen, mache die Tätigkeit nicht zu einer abhängigen. Ein Autor oder Künstler, der einen Auftrag ausführe, sei beispielsweise ebenso verpflichtet dies persönlich zu tun.
Das LSG hat die Revision zugelassen. Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel in rechter Form und Frist eingelegt und begründet.
Sie hält die ergangenen Urteile für unsozial und führt u. a. aus: Die Ermittler seien an die Anordnungen, Richtlinien, Aufträge und Weisungen der Klägerin gebunden. Ihre gesamte Tätigkeit für die Klägerin sei durch diese ihre Bindung an die Weisungen der Klägerin gekennzeichnet.
Die Klägerin könnte gar keine Marktforschung betreiben, wenn ihr nicht die Ermittler zur Verfügung ständen, deren sie sich als eines unbedingt erforderlichen Bestandteils ihres Unternehmens bedienen müsse. Ob die Ermittler im Rahmen eines Werkvertrages für die Klägerin tätig geworden seien, sei nicht entscheidend, dagegen aber der Umstand, daß sie ihre Arbeitskraft der Klägerin zur Verfügung stellten, indem sie einzelne Firmen aufsuchten, dort Gespräche führten und die Gesprächspartner nach einer gewissen Reihenfolge und nach einem ganz bestimmten, von der Klägerin ausdrücklich vorgeschriebenen Schema ausfragten, d. h. eine in ihren Einzelheiten von der Klägerin derart geregelte und angeordnete Betätigung ausübten und damit so sehr an die Weisungen der Klägerin gebunden und von ihnen abhängig seien, während andererseits nicht der einzelne Erfolg der jeweiligen Ermittlertätigkeit im Vordergrund stehe. Die vertraglichen Vereinbarungen über die Vergütung für die Ermittler seien für diese recht ungünstig, woraus sich ergebe, daß sie abhängige Arbeitnehmer seien; um so weniger könne daraus gefolgert werden, daß diese eine selbständige Tätigkeit ausübten. Sie seien vielmehr besonders von des Wohlwollen der Klägerin abhängig, wenn es um den Verlust eines Vergütungsanspruches bei einem „nicht ordnungsgemäß durchgeführten” Interview gehe. Den Vorteil der Tätigkeit habe lediglich die Klägerin, wogegen die Ermittler einen im Einzelfalle sogar recht dubiosen Vergütungsanspruch hätten.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 23. August 1973 und des Sozialgerichts Hamburg vom 24. August 1972 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist darauf hin, daß die Interwiewer auch steuerrechtlich als Unternehmer behandelt würden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II
Die durch Zulassung statthafte Revision ist unbegründet. Zutreffend haben beide Vorinstanzen entschieden, daß die für die Klägerin in den Jahren 1968 und 1969 tätig gewesenen Ermittler nicht in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis bei der Klägerin gestanden haben, so daß diese insoweit keine Beiträge zur Unfallversicherung zu leisten hat (§§ 723, 725 Abs. 1, 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO).
Voraussetzung für die Annahme eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses i.S. von § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des Beschäftigten von einem Arbeitgeber (BSG 24, 29, 30; 35, 20, 21; SozR Nr. 45 zu § 537 RVO aF; SozR Nr. 18 zu § 539 RVO jeweils mit weiteren Nachweisen), Ob eine derartige persönliche und damit in aller Regel auch verbundene wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtbild der Tätigkeit (vgl. u. a. BSG 11, 257, 260; 24, 29, 30, 31; SozR Nr. 45 zu § 537 RVO aF; SozR Nr. 18 zu § 539 RVO). Einzelne Merkmale sind in der Regel nicht für die Qualifizierung einer Tätigkeit entscheidend. Vor allem ist nicht maßgebend, wie die Beteiligten die Tätigkeit ansehen öder bezeichnen; auch kommt es nicht auf die zivilrechtliche Erscheinungsform der getroffenen Vereinbarung an. Die Beteiligten können zwar die tatsächlichen Einzelheiten, unter denen die Tätigkeit geleistet werden soll, vertraglich festlegen; ob aber die rechtlichen Voraussetzungen für ein Arbeits- oder Dienstverhältnis i. S. des § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO vorliegen, richtet sich allein nach den tatsächlichen Umständen, unter denen die Tätigkeit geleistet wird (BSG 24, 29, 30, 31; 31, 1, 2 mit weiteren Nachweisen). Wenn es daher in den allgemeinen Vertragsbedingungen unter Nr. 1 heißt, der Interviewer übe seine Tätigkeit selbständig aus und sei nicht Angestellter der Klägerin, ist das allein für die Beurteilung der Frage, ob ein Arbeits- oder Dienstverhältnis im oben genannten Sinne vorgelegen hat, noch nicht rechtserheblich.
Das Gesamtbild der Tätigkeit der Ermittler ergibt jedoch, wie das LSG zutreffend erkannt hat, daß sie als freie Mitarbeiter in einem freiberuflichen Dienstverhältnis zu der Klägerin gestanden haben. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß die Tätigkeit der Ermittler wesentlicher Bestandteil des Geschäftsbetriebes der Klägerin war, d.h., daß diese ihre Aufgabe der Marktforschung wohl nicht ohne die Ermittler ausführen konnte. Daraus folgt aber noch nicht eine Eingliederung der Ermittler in den Betrieb der Klägerin mit einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit. Jeder Unternehmer kann sich anderer Unternehmer oder Selbständiger bedienen, ohne daß diese dadurch in einem persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis tätig werden, auch wenn er seinen Unternehmenszweck nicht anders erreichen kann. So bleiben beispielsweise Zulieferer größerer Unternehmen selbständige Unternehmer, auch wenn sie wirtschaftlich von dem größeren Unternehmen abhängig sind und dieses auf die Zulieferungen angewiesen ist. Ein Unternehmer kann insbesondere auch als Einzelperson (Einmann-Unternehmer) für andere Unternehmen tätig sein (vgl. BSG in SozR Nr. 18 zu § 539 RVO Aa 25).
In der Rechtsprechung sowohl der Unfall– als auch der Renten- und Krankenversicherung wird als wesentliches Merkmal einer persönlichen Abhängigkeit die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers bzw. Weisungsgebundenheit des Dienstleistenden angesehen (vgl. u. a. BSG 35, 20, 21 mit weiteren Nachweisen; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 7. Aufl. Bd. II S. 470 f). Je nach den von der Sache her gesehenen Umständen der einzelnen Tätigkeit kann diese Weisungsbefugnis bzw. –gebundenheit mehr oder wenige: stark ausgeprägt sein. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des LSG erhielten die Ermittler für jeden Auftrag zum Teil bis ins Einzelne ausgearbeitete Fragen und Unterlagen, die sie bei ihren Befragungen verwenden mußten. Hieraus kann aber eine Weisungsgebundenheit angesichts der übrigen Merkmale ihrer Tätigkeit nicht hergeleitet werden, denn auch bei einem Auftrag, der einem Selbständigen erteilt wird, hat dieser insoweit nach den Anweisungen des Auftraggebers zu handeln, als ein je nach den Umständen des Einzelfalles bis in alle Einzelheiten vorgeschriebenes „Werk” zu liefern ist. Auch eine termingebundene Leistung macht den Auftragnehmer nicht zum abhängig Beschäftigten, Nach der Natur der Sache war es hier gar nicht anders möglich, als daß die Ermittler bei ihren Befragungen sich strikt nach den von der Klägerin ausgearbeiteten Unterlagen zu richten und die Ergebnisse ihrer Befragungen auch in einer bestimmten Zeit vorzulegen hatten, andernfalls wären verwertbare Befragungsergebnisse wohl gar nicht zu erzielen gewesen.
Das entscheidende Gepräge erhielt die Tätigkeit der Ermittler jedoch, wie das LSG richtig angenommen hat, dadurch, daß die Klägerin jeweils an einzelne Ermittler Einzelbefragungsaufträge erteilte, die diese annehmen oder ablehnen konnten, und daß der Honorar an Spruch einschließlich Spesen und Unkostenersatz erst bei ordnungsgemäßer Erledigung entstand, wobei es unerheblich war, ob die Nichtabwicklung eines Auftrages von dem Ermittler zu vertreten war oder nicht. Damit trug er ein, wenn auch begrenztes, für den einzelnen Ermittler aber doch wesentliches unternehmerisches Risiko. Eine derartige – auch von der Revision als für die Ermittler recht ungünstig bezeichnete – Regelung widerspricht jedoch wesentlichen Merkmalen einer abhängigen Beschäftigung. Für die Ermittler bestand aufgrund ihrer Tätigkeit keine wirtschaftliche Sicherheit, sie hatten weder einen Lohnfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall noch einen Urlaubsanspruch, noch genossen sie irgendwelchen Kündigungsschutz. Auch wurde für sie keine Lohnsteuer abgeführt (vgl. Nr. 1 der AVB); sie wurden, wie sich aus Blatt. 72 bis 78 der LSG-Akten ergibt, selbst zur Einkommen–, Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer herangezogen.
Demgegenüber unterlagen sie den Weisungen der Klägerin nicht in einem derartigen Umfang, daß dadurch jede eigene Dispositionsmöglichkeit praktisch ausgeschlossen war. Zwar konnten sie ihre Befragungspartner nicht völlig frei auswählen, jedoch wurde ihnen, wie sich aus den Feststellungen des LSG ergibt, nicht in jedem Fall und einzeln vorgeschrieben, welche bestimmten Firmen oder Personen befragt werden sollten. Der Kreis der zu Befragenden war vielmehr nur nach der Art und der Größe der in Frage kommenden Betriebe abgegrenzt. Es war den Ermittlern, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, auch freigestellt, wann sie ihre Befragungen durchführen wollten. Sie waren nicht verpflichtet, ihre Arbeitskraft der Klägerin zu bestimmten festgelegten Zeiten zur Verfügung zu stellen, sondern konnten selbst entscheiden, wann sie für die Klägerin tätig werden wollten wobei der für die Befragungen erforderliche Zeitaufwand, wenigstens zu einem Teil, von dem Geschick und der Beweglichkeit des einzelnen Ermittlers abhängen mochte. Der jeweilige Auftrag war lediglich innerhalb einer bestimmten Zeit zu erledigen und das Ergebnis vorzulegen. Allerdings ist auch bei ähnlich gestalteten Arbeitsbedingungen ein arbeitnehmerähnliches Dienstverhältnis denkbar. Das würde aber, was aus den Feststellungen des LSG nicht entnommen werden kann, wenigstens voraussetzen, daß die Ermittler im wesentlichen nur für die Klägerin tätig gewesen wären und die aus dieser Tätigkeit fließenden Vergütungen ihre Existenzgrundlage dargestellt hätten (SozR Nr. 18 zu § 539 RVO Aa 25). Andererseits ist zwar eine Mehrzahl nebeneinander bestehender unselbständiger Beschäftigungsverhältnisse möglich mit der Folge, daß dann eine weitgehende wirtschaftliche Abhängigkeit von dem einzelnen Arbeitgeber nicht besteht. Voraussetzung ist jedoch in diesem Falle die persönliche Abhängigkeit im oben genannten Sinne, die bei den für die Klägerin tätig gewesenen Ermittlern aber bei Würdigung aller wesentlichen Umstände nicht angenommen werden kann. Auch die der Klägerin zustehende Kontrollbefugnis (vgl. S. 12 der Urteilsgründe des LSG) führt zu keiner anderen Beurteilung, weil sie sich aus der Art der der Klägerin selbst erteilten Forschungsaufträge ergab. Im übrigen wird auch anderen Unternehmern das Recht einzuräumen sein, bei Zulieferern oder sonst für sie tätigen selbständigen Handwerkern stichprobenweise zu überprüfen, ob die von ihnen erteilten Aufträge auch in ihrem Sinne ausgeführt worden sind. Wenn die Ermittler verpflichtet waren, ihre Befragungen persönlich auszuführen, d. h. sich nicht Dritter bedienen durften, so ist auch das, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, eine Bedingung, wie sie in anderen Fällen bei Aufträgen an Selbständige möglich und aus der Natur der Sache heraus ebenfalls notwendig sein kann.
Schließlich waren den Ermittlern hinsichtlich anderer Tätigkeiten zwar insoweit Beschränkungen auferlegt, als es ihnen untersagt war, mit den Befragungen etwa Werbung oder Verkauf von Waren zu verbinden. Dagegen konnten sie ohne Einschränkung andere Tätigkeiten, auch ähnlicher Art und für andere Institute mit gleicher oder ähnlicher Aufgabenstellung ausüben. Auch hierin zeigt sich, daß die Beziehungen zwischen der Klägerin und dem einzelnen Ermittler sich auf den jeweiligen Auftrag beschränkten und sich darin erschöpften.
Insgesamt gesehen übten die Ermittler also für die Klägerin eine Tätigkeit aus, deren Vergütung sich auf einen einzelnen Auftrag bezog und die nicht ihre Existenzgrundlage bildete, die überdies mit einem unternehmereigentümlichen finanziellen Risiko verbunden war und die anderseits der Klägerin kein für ein abhängiges Arbeitsverhältnis kennzeichnendes weitgehendes Verfügungsrecht über deren Arbeitskraft einräumte; diese waren vielmehr bei der Durchführung des jeweiligen Auftrags zeitlich weitgehend frei und sachlich nur insoweit gebunden, als es nach der Natur des Auftrags unerläßlich war. Damit waren die Ermittler nach dem Gesamtbild der Tätigkeit – unabhängig davon, ob sie dabei mit einem nicht vertretbaren Risiko belastet waren oder ob ihre Nichteinbeziehung in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz als „unsozial” angesehen werden könnte – jedenfalls nicht in einem abhängigen Dienstverhältnis für die Klägerin tätig, so daß das an sie gezahlte Entgelt bei der Beitragsberechnung für die gesetzliche Unfallversicherung unberücksichtigt zu bleiben hat. Da ihnen nach Nr. 1 der AVB klar gewesen sein mußte, daß sie in die Sozialversicherung nicht einbezogen werden sollten, war es angesichts der ihnen bekannten Umstände ihre Sache, für einen anderweitigen Unfallversicherungsschutz Sorge zu tragen.
Die Revision war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz
Fundstellen