Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorverlegung des Beginns einer Witwenrente aus der Angestelltenversicherung. Einfluß des SVFAG auf den Leistungsanspruch
Orientierungssatz
Die Vorverlegung des Beginns einer Witwenrente aus der Angestelltenversicherung ist nicht zulässig unter dem Einfluß des Fremdrentenrechts, da dieses den frühestmöglichen Beginn einer Rente auf den 1.4.1952 festlegt.
Normenkette
SVFAG § 17 Abs. 6 Fassung: 1953-08-07, § 20 Abs. 1 Fassung: 1953-08-07
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 25.10.1956) |
SG Konstanz (Entscheidung vom 19.04.1955) |
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Oktober 1956 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Klägerin erhält seit dem 1. April 1952 auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides vom 5. Januar 1953 Witwenrente aus der Angestelltenversicherung (AV.). Sie begehrt die Vorverlegung des Beginns dieser Rente. Ihr Ehemann hat nur der AV. angehört. Er ist seit Januar 1945 vermißt und später für tot erklärt worden. Im Juni 1953 beantragte die Klägerin, den Beginn der Witwenrente auf den 1. Februar 1945 vorzuverlegen. Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 21. Oktober 1954). Das Sozialgericht (SG.) Konstanz bestätigte diesen Ablehnungsbescheid (Urteil vom 19.4.1955). Das Landessozialgericht (LSG.) Baden-Württemberg hob das Urteil des SG. teilweise auf und verurteilte die Beklagte, der Klägerin die Witwenrente auch für bestimmte Zeiten vor dem 1. April 1952 zu zahlen (Urteil vom 25. Oktober 1956). Es ließ die Revision zu. Die Beklagte legte gegen das ihr am 1. Dezember 1956 zugestellte Urteil am 21. Dezember 1956 Revision ein und begründete sie am 14. Januar 1957. Sie beantragte, das Urteil des LSG. aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie rügte die Verletzung des § 17 Abs. 6 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes (FremdRG). Die Klägerin ließ sich im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Die Revision ist zulässig und begründet.
Der Versicherte hat nur Beiträge zur Reichsversicherungsanstalt für Angestellte (RfA.) entrichtet. Diese Anstalt gehört zu den Versicherungsträgern, die bei der Kapitulation 1945 stillgelegt worden sind. Die Beklagte als neue Trägerin der AV. ist nicht ihre Gesamtrechtsnachfolgerin. Die aus den Beiträgen zur RfA. hergeleiteten Ansprüche fallen, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, unter das FremdRG. Dieses Gesetz bestimmt, in welchem Umfang aus solchen Beiträgen Leistungen von einem Versicherungsträger im Bundesgebiet oder im Land Berlin zu gewähren sind (BSG. E. 4 S. 91 und 96).
Das FremdRG ist am 1. April 1952 in Kraft getreten (§ 20 Abs. 1 FremdRG). Es gewährt Leistungen grundsätzlich erst von diesem Tage an, auch wenn der Versicherungsfall schon früher eingetreten ist. Das Kriegsfristengesetz (KFG) regelt dagegen nur den Leistungsbeginn, nicht auch den Leistungsanspruch, so daß der Beginn der Hinterbliebenenrenten, die auf dem FremdRG beruhen, auf Grund des KFG nur insoweit vorverlegt werden kann, als der zuständige Versicherungsträger im Bundesgebiet oder im Land Berlin überhaupt zu Leistungen verpflichtet ist. Hieran ändert sich auch dadurch nichts, daß die Berechtigte - wie im vorliegenden Fall - die Neufeststellung der Rente nach dem KFG schon vor der Verkündung des FremdRG (August 1953) beantragt hat (vgl. dazu BSG., Sozialrecht, § 17 FremdRG Bl.A a 2 Nr. 3).
Die Klägerin bezieht ihre Witwenrente bereits seit dem 1. April 1952, und zwar auf Grund des rechtskräftig gewordenen Bescheids vom 5. Januar 1953. Für diese Rente darf nach dem FremdRG und dem - im vorliegenden Fall - nur in seinem Rahmen geltenden KFG kein früherer Beginn der Rente festgesetzt werden (§ 17 Abs. 6 FremdRG i.Verb. mit dem Urteil des BSG. in BSG. E. 4 S. 96). Das Urteil des LSG. war daher aufzuheben und die Klage auch insoweit abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen