Leitsatz (amtlich)
Ein Beamter zur Wiederverwendung kann nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland für Zeiten, in denen für ihn in Mitteldeutschland auf Grund der VSV vom 1947-01-28 Beiträge zur dortigen Einheitsversicherung entrichtet worden sind, nicht nach G 131 § 73 Abs 1 S 4 von der BA Beiträge zur Arbeitslosenversicherung "zurückfordern". Diese Beiträge sind auch nicht als irrtümlich entrichtet nach AVAVG § 169 Abs 1 zu erstatten.
Orientierungssatz
Zur Geltung des "Territorialprinzips" in der Sozialversicherung (hier im Verhältnis zur DDR).
Normenkette
AVAVG § 169 Abs. 1 Fassung: 1957-04-03; G131 § 73 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1951-05-11, S. 4 Fassung: 1951-05-11; SVPflV SZ
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. April 1968 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung (ArblV).
Der im Jahre 1908 geborene Kläger war bis zum 8. Mai 1945 Beamter der Reichsbahn. Er wurde dann von September 1945 bis Mai 1960 bei dem Eisenbahnausbesserungswerk in Brandenburg beschäftigt; dort wurden für diese Zeit Beiträge zur Sozialversicherung auf Grund der Verordnung über die Sozialpflichtversicherung vom 28. Januar 1947 (Arbeit und Sozialfürsorge 1947, 92 ff) für ihn entrichtet. Nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland war der Kläger zunächst vom 14. September 1960 bis zum 23. Februar 1962 als Hilfsarbeiter bei der Firma S in V tätig. Seit dem 1. März 1962 steht er im Dienst der Deutschen Bundesbahn. Zuvor - am 24. Januar 1962 - war er dem in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131) bezeichneten Personenkreis gleichgestellt worden. Die Allgemeine Ortskrankenkasse V bescheinigte dem Kläger unter dem 31. Mai 1963, daß er auf Grund des § 73 G 131 mit Wirkung vom 1. April 1951 an von der Sozialversicherungspflicht befreit sei.
Der Kläger beantragte im Februar 1963, ihm die vom 1. April 1951 an zur ArblV entrichteten Beiträge zu erstatten, nachdem er rückwirkend von diesem Zeitpunkt an von der Sozialversicherungspflicht befreit sei. Das Arbeitsamt erstattete ihm die in der Bundesrepublik vom 14. September 1960 bis zum 23. Februar 1962 entrichteten Arbeitnehmer-Beitragsanteile zur ArblV, lehnte aber durch Bescheid vom 2. Juli 1963 die Erstattung der vor September 1960 entrichteten Beiträge ab, weil sie nicht der ArblV in der Bundesrepublik zugeflossen seien. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 1963).
Die hiergegen erhobene Klage ist vom Sozialgericht (SG) Karlsruhe durch Urteil vom 2. Dezember 1965 abgewiesen worden. Die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg zurückgewiesen (Urteil vom 24. April 1968). Nach seiner Auffassung folgt schon aus dem Wortlaut des § 73 Abs. 1 G 131, daß die in Mitteldeutschland entrichteten Beiträge nicht zurückgefordert werden können. "Zurückfordern" auf der Gläubigerseite sei das Gegenstück von "zurückzahlen" auf der Schuldnerseite. Nur derjenige könne etwas zurückgeben, der es empfangen habe. Die Beklagte brauche daher keine Beiträge zu erstatten, die nicht ihr, sondern einem Versicherungsträger außerhalb der Bundesrepublik zugeflossen seien. Der Wortlaut dieser Vorschrift stehe auch mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in Einklang.
Der Erstattungsanspruch des öffentlichen Rechts - hier nach §§ 73 und 74 G 131 - sei das öffentlich-rechtliche Gegenstück zum Bereicherungsanspruch des Privatrechts. Daher setze er eine ungerechtfertigte Bereicherung voraus. Die Beklagte sei jedoch, was die streitigen Beiträge angehe, nicht bereichert, geschweige denn ungerechtfertigt bereichert; denn sie habe vom Kläger nichts erhalten. Darüber hinaus müsse das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Territorialprinzip beachtet werden. Art. 131 GG erstrecke sich - als Teil des Grundgesetzes - ausschließlich auf das Bundesgebiet und nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auch auf das Land Berlin (West). Daher habe der Kläger erst mit seiner Wohnsitzverlegung in die Bundesrepublik die Rechtsstellung eines Beamten z. Wv. erlangt. Auch die nach § 73 Abs. 1 G 131 auszusprechende Befreiung von der Versicherungspflicht könne sich nur auf das Gebiet der Bundesrepublik erstrecken. Während seines Aufenthalts in Mitteldeutschland sei der Kläger weder rechtlich noch tatsächlich von der Versicherungspflicht befreit gewesen. Ein Erstattungsanspruch nach § 73 G 131 setze aber eine wirksame Befreiung von der Versicherungspflicht voraus. Ferner scheitere eine Rückzahlung der Beiträge auch an dem Fehlen einer Zuständigkeitsregelung für die Erstattung - § 169 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) sei nicht anwendbar - und an dem Fehlen von Vorschriften über die Umrechnung von nicht in westdeutscher Währung geleisteten Beiträgen. Dahinstehen könne, ob Nr. 9 Abs. 2 der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 72 bis 74 G 131 vom 5. Januar 1961, die anordneten, daß nur solche Beiträge zurückgefordert werden dürfen, die im Geltungsbereich des G 131 entrichtet worden sind, als Rechtsnorm verbindlich sei. Jedenfalls aber stimme die dort getroffene Regelung mit dem Gesetz selbst überein.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Der Kläger hat form- und fristgerecht Revision eingelegt und beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen sowie der Bescheide der Arbeitsverwaltung zu verurteilen, dem Kläger auch die in der Zeit vom 1. April 1951 bis zum 2. Mai 1960 außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entrichteten Beiträge zur ArblV in Höhe von 1.022,- DM zu erstatten.
Mit der Revision rügt der Kläger im wesentlichen eine unrichtige Anwendung des § 73 Abs. 1 G 131. Er hält dessen Anspruchsvoraussetzungen für erfüllt: Seine Eigenschaft als Beamter z. Wv. sei nach § 4 G 131 mit rückwirkender Kraft festgestellt worden; daran ändere das Territorialprinzip nichts, das lediglich die Regelung der Versicherungspflicht außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässiger Personen durch den Bundesgesetzgeber verbiete. Das Territorialprinzip bewirke nicht, daß in Mitteldeutschland entrichtete Beiträge in der Bundesrepublik Deutschland nicht erstattet werden könnten. Vielmehr sei entscheidend, daß das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der Entrichtung von Bei trägen überhaupt - möglicherweise auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland - erfüllt sei. So sei in den leistungsrechtlichen Vorschriften des § 90 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG), in § 86 AVAVG und in §§ 15, 17 des Fremdrentengesetzes (FRG) gesetzlich verankert, daß die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Gesetze entrichteten Beiträge in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt werden. Ferner zwinge - entgegen der Auffassung des LSG - der Wortlaut des § 73 Abs. 1 G 131 wegen der dort verwendeten Worte "zurückzahlen" und "zurückfordern" nicht zu dem Schluß, daß nur derjenige etwas zurückgeben könne, der dies auch empfangen habe. Mit dem Wortlaut dieser Vorschrift sei durchaus vereinbar, daß der Bürger Beiträge "zurückfordern" könne, die er außerhalb der Bundesrepublik Deutschland "gezahlt" habe. Schließlich stehe der öffentlich-rechtliche Erstattungsbegriff dem Rückforderungsanspruch ebenfalls nicht entgegen. Einmal finde sich das Wort "erstattet" nicht in der anspruchsbegründenden Norm, sondern in § 74 G 131; zum anderen gehe die Schlußfolgerung des LSG, der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setze eine ungerechtfertigte Bereicherung voraus, zu weit.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidungsgründe des LSG für zutreffend, darüber hinaus aber die Revision des Klägers auch noch aus folgenden Gründen für unbegründet: Eine Befreiung von der Versicherungspflicht habe frühestens von dem Tage an wirksam werden können, an dem der Kläger erstmals eine versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb des Geltungsbereichs des GG aufgenommen habe. Da in Mitteldeutschland eine Einheitsversicherung in der Sozialversicherung bestehe, hätte für Beiträge, die an diese entrichtet worden seien, der in der Bundesrepublik Deutschland für eine Erstattung zuständige Sozialversicherungsträger vom Gesetzgeber bestimmt werden müssen. Aber selbst wenn dem Kläger die in Mitteldeutschland entrichteten Beiträge erstattet werden könnten, wäre hierfür Voraussetzung, daß dem Kläger nicht auf Grund dieser Beiträge Leistungen gewährt worden seien.
II
Die - vom LSG zugelassene - Revision (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) ist unbegründet.
Der erkennende Senat ist - in Übereinstimmung mit der vorausgegangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (Urteil vom 17. März 1964 - 11/1 RA 97/60 - ZfS 64, 438) - der Auffassung, daß die Berufung nach § 143 SGG statthaft und nicht nach § 149 ausgeschlossen gewesen ist, weil der im Erstattungsstreit erhobene Rückforderungsanspruch von 1.022,- DM den Beschwerdewert von fünfhundert Deutsche Mark übersteigt.
Das LSG hat zutreffend entschieden, daß die Voraussetzungen für eine Erstattung der in Mitteldeutschland auf Grund der Verordnung über die Sozialpflichtversicherung vom 28. Januar 1947 entrichteten Beiträge, jedenfalls was die ArblV anbelangt, nicht erfüllt sind.
Diese Rechtslage ergibt sich unmittelbar aus § 73 G 131, auf den der Kläger in erster Linie den von ihm erhobenen Anspruch gestützt hat; es kann deshalb dahinstehen, ob den Verwaltungsvorschriften zu §§ 72 bis 74 G 131 vom 5. Januar 1961 (Beil. BAnz Nr. 9 vom 13. Januar 1961), nach deren Nr. 9 Abs. 2 zu § 73 G 131 nur die Rückzahlung der im Geltungsbereich des G 131 entrichteten Beiträge zulässig ist, der Charakter von Rechtsnormen zukommt (vgl. BSG 21, 95, 97).
Gemäß § 4 Abs. 1 G 131 können Personen, die - wie der Kläger - nach dem 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich des G 131 ihren Wohnsitz genommen haben, die Rechte nach Kapitel I dieses Gesetzes, also auch den Anspruch nach § 73 Abs. 1 Satz 4 G 131, geltend machen, wenn sie nach § 4 Abs. 2 G 131 den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 bezeichneten Personen gleichgestellt worden sind. Die Voraussetzung der Gleichstellung erfüllt der Kläger. Der erkennende Senat hat bereits in seinen Urteilen vom 23. Juni 1959 (BSG 10, 103, 106) und vom 26. Mai 1961 - 7 RAr 27/59 - (SozR Nr. 5 zu § 85 AVAVG) dem Gleichstellungsbescheid keine eigene rechtserzeugende Wirkung beigemessen und angenommen, daß die Gewährleistung der Rechte nach Kapitel I des G 131 auch für die gleichgestellten Personen konstitutiv mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. April 1951 erfolgt ist.
Nach § 73 Abs. 1 G 131 wird ein Beamter z. Wv., der eine nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften versicherungspflichtige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Inkrafttreten des G 131 ausübt, auf seinen Antrag rückwirkend von der Versicherungspflicht befreit und kann Beiträge, die für Zeiträume seit dem Zeitpunkt entrichtet worden sind, von dem ab die Befreiung wirkt, zurückfordern. Dies gilt nach § 73 Abs. 4 G 131 entsprechend für einen Beamten z. Wv., der nach Inkrafttreten des G 131 eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst als Angestellter oder Arbeiter ausübt und dessen Rechtsstellung als Beamter z. Wv. erst nachträglich festgestellt wird.
Die vom Gesetz vorgesehene Befreiung erfaßt die Versicherungspflicht auch in der ArblV. Abweichend von § 74 G 131, der nur Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen für erstattungsfähig erklärt (BSG 5, 7), werden nach § 73 Abs. 1 Satz 4 G 131 alle Beiträge erstattet, die auf Grund einer nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften versicherungspflichtigen Beschäftigung geleistet worden sind. Aus der Formulierung des Art. 74 Nr. 12 GG ist abzuleiten, daß die Sozialversicherung die ArblV einschließt (Urteil des BVerfG vom 10. Mai 1960 in NJW 60, 1099). Auch der erkennende Senat hat in BSG 21, 95, 96 ausgeführt, daß der Gesetzgeber für § 73 G 131 die ArblV von dem Begriff Sozialversicherung im weiteren Sinne umfaßt wissen wollte.
Der Kläger hat jedoch für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 2. Mai 1960 schon deshalb keinen Rückforderungsanspruch nach § 73 Abs. 1 Satz 4 G 131, weil insoweit das sogenannte Territorialprinzip entgegensteht. Dieser im deutschen Sozialversicherungsrecht geltende Grundsatz besagt - soweit er hier von Bedeutung ist -, daß der Versicherungszwang begrifflich nur innerhalb des Bereichs der eigenen Staatsgewalt ausgeübt werden kann (BSG 7, 257, 263; 27, 129, 132; Wannagat, Lehrbuch des Sozialversicherungsrechts, 1. Bd., 1965 S. 399; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. Bd., S. 293). Der 2. Senat des BSG (BSG 7, 257, 263) hat zutreffend hervorgehoben, dies sei keine nur der Sozialversicherung eigentümliche Rechtslage, sondern stehe im Einklang mit der völkerrechtlichen Grundnorm, daß die staatliche Hoheitsgewalt nur innerhalb der Grenzen des eigenen Hoheitsbereichs ausgeübt werden kann (vgl. auch Vogel, in "Das Deutsche Sozialrecht im geteilten Deutschland", 1968 S. 45, 51). Gegen diesen Grundsatz würde auch eine Befreiung von der Versicherungspflicht, die ein Staat für ein fremdes Hoheitsgebiet anordnet, verstoßen.
Unbeschadet der Präambel und der Artikel 23 und 24 des GG hat die selbständige wirtschaftliche und politische Entwicklung der beiden Teile Deutschlands (BSG 3, 286, 290) zur Errichtung zweier in tatsächlicher Hinsicht voneinander unabhängiger und selbständiger deutscher Teilordnungen geführt (vgl. Vogel aaO S. 55). Der Umstand, daß die Bundesrepublik Deutschland keine Hoheitsgewalt außerhalb des Geltungsbereichs ihrer Gesetze auszuüben vermag, gebietet es, hinsichtlich des Territorialprinzips an die Stelle des Deutschen Reiches die Bundesrepublik Deutschland und das Land Berlin zu setzen.
Daraus folgt, daß der Kläger bis 1960 durch Wohnsitz und Beschäftigung in Mitteldeutschland dem dortigen Sozialversicherungssystem unterworfen gewesen ist. Für ihn als Arbeitnehmer sind dort Beiträge zur einheitlichen Pflichtversicherung auf Grund der Verordnung über die Sozialpflichtversicherung vom 28. Januar 1947 geleistet worden. Von dieser Versicherungspflicht kann der Kläger nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik nicht rückwirkend gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 G 131 befreit werden; denn der bundesdeutsche Gesetzgeber ist nicht befugt, eine solche Befreiung für einen Bereich außerhalb seines Hoheitsgebietes anzuordnen. Das G 131 enthält keine Vorschrift, nach der außerhalb seines Geltungsbereichs zu Recht entrichtete und den Versicherungsträgern in der Bundesrepublik nicht zugeflossene Beiträge erstattungsfähig wären. Dementsprechend fehlt es auch, was im anderen Falle erforderlich gewesen wäre, z. B. an Regelungen für die sachliche und örtliche Zuständigkeit, an der Festlegung eines Berechnungs- und Währungsmaßstabes und an verfahrensrechtlichen Vorschriften. Deswegen ist der Kläger nicht berechtigt, nach § 73 Abs. 1 Satz 4 G 131 von der beklagten Bundesanstalt Beiträge zur ArblV zurückzufordern.
Auf die Beantwortung der Frage, ob eine Rückforderung der Beiträge wegen der Gewährung von Regelleistungen an den Versicherten ausgeschlossen ist (§ 73 Abs. 1 Satz 4, § 72 a Abs. 1 G 131), kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht mehr an. Ferner brauchte der Senat nicht abermals auf die bereits in seinem Urteil vom 26. Mai 1961 (SozR Nr. 5 zu § 85 AVAVG) behandelte Frage einzugehen, ob der staatliche Eisenbahndienst in Mitteldeutschland als öffentlicher Dienst im Sinne des § 73 G 131 anzusehen und wie das Dienstverhältnis dieser Beschäftigten rechtlich zu qualifizieren ist.
Die Beiträge, die der Kläger vor September 1960 zur Sozialversicherung in Mitteldeutschland geleistet hat, können auch nicht nach § 169 AVAVG erstattet werden. Sie sind nicht "irrtümlich entrichtet worden", wie dessen Abs. 1 voraussetzt, sondern haben die Verordnung über die Sozialpflichtversicherung vom 28. Januar 1947 zur Rechtsgrundlage, die einheitlich die ArblV mit einbezieht (§ 20 aaO und § 6 der Verordnung über die Pflichtversicherung gegen Arbeitslosigkeit vom 28. Januar 1947, Arbeit und Sozialfürsorge 1947, 103 ff).
Schließlich läßt sich ein Rückforderungs- oder Erstattungsanspruch des Klägers nicht aus § 90 Abs. 2 BVFG idF vom 14. August 1957 (BGBl I 1215) herleiten. Wohl führt die Gleichstellung der Vertriebenen und Flüchtlinge dazu, daß ihre bei nicht mehr vorhandenen oder nicht erreichbaren Trägern der Sozialversicherung erworbenen Ansprüche und Anwartschaften unter Zugrundelegung der bundesrechtlichen Vorschriften über Sozialversicherung im Geltungsbereich des GG und in Berlin-West geltend gemacht werden können. Diese Regelung übernimmt § 86 AVAVG und berücksichtigt zur Erfüllung der Anwartschaftszeit ebenfalls versicherungspflichtige Beschäftigungen außerhalb des Geltungsbereiches des AVAVG. Das BVFG hat mithin den Grundsatz, die Vertriebenen und Flüchtlinge sozialversicherungsrechtlich den Bürgern der Bundesrepublik gleichzustellen, nur durch Übernahme fremder Anwartschafts-, Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, nicht jedoch durch Rückgewähr von Beiträgen, durchgeführt. Entsprechendes gilt für die §§ 15, 17 Abs. 1 FRG idF vom 25. Februar 1960 (BGBl I 93), wonach die bei einem nichtdeutschen oder nach dem 30. Juni 1945 bei einem außerhalb des Geltungsbereichs des FRG befindlichen deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegten Beitragszeiten den bundesdeutschen Beitragszeiten gleichgestellt werden. Abgesehen davon, daß das FRG die ArblV nicht erfaßt, spricht es nur von Beitragszeiten, nicht jedoch von Beiträgen und Beitragserstattungen (Jantz/Zweng/Eicher, Das neue Fremdrenten- und Auslandsrentenrecht, 2. Aufl. 1960 Anm. 3 zu § 15). Die erwähnten Gesetze führen also nicht zu einer Erstattung oder Rückgewähr von Beiträgen aus der pflichtmäßigen Versicherung in einem Herkunftsgebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieser Gesetze.
Nach allem ist die Revision des Klägers unbegründet; sie muß daher nach § 170 Abs. 1 SGG zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen