Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufungsausschluß bei Ansprüchen auf einmalige Leistungen. selbständige Ansprüche. Arbeitsaufnahme in Berlin. Prognose bei der Arbeitsaufnahme

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes fast mit Sicherheit damit rechnen, daß noch vor Ablauf eines Jahres seine Übernahme in das Beamtenverhältnis erfolgen würde, gehört er nicht zu dem Personenkreis, der nach den Richtlinien zur Förderung der Arbeitsaufnahme im Land Berlin gefördert werden kann.

2. Umzugskosten und Anreisekosten nach diesen Richtlinien sind einmalige Leistungen iS von § 144 Abs 1 Nr 1 SGG.

 

Orientierungssatz

1. Werden mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht (hier: Anreisekosten, Umzugskosten und Überbrückungsgeld) sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Berufung hinsichtlich jedes einzelnen dieser Ansprüche zu berücksichtigen (vgl BSG 1981-02-17 7 RAr 105/79 = SozR 1500 § 144 Nr 16). Unerheblich ist, daß diese Ansprüche eine gemeinsame Anspruchsgrundlage haben, wie hier die Zugehörigkeit zum förderungsfähigen Personenkreis. Sie verlieren dadurch nicht ihre Eigenständigkeit und werden nicht zu einem einheitlichen Anspruch. Streitgegenstand sind nicht einzelne Anspruchsvoraussetzungen, sondern die jeweils geltend gemachten einzelnen Ansprüche.

2. Die 14. Verordnung zur Durchführung des AVAVG (Förderung der Arbeitsaufnahme in Berlin) vom 30. Januar 1962 (BGBl I 1962, 58) (AVAVGDV 14) gilt bis zu ihrer Aufhebung durch eine Rechtsverordnung nach § 3 Abs 5 des AFG weiter (§ 242 Abs 3 AFG), welche bisher nicht ergangen ist. Die Richtlinien zur Förderung der Arbeitsaufnahme im Land Berlin vom 31. Januar 1962 (BAnz 1962, Nr 26) in der Fassung vom 14. August 1978 (BAnz 1978, Nr 153) (ArbAufnRL) beruhen auf § 1 AVAVGDV 14. Sie besitzen Rechtsnormqualität, wenngleich auf die in ihnen vorgesehenen Leistungen kein Rechtsanspruch besteht (§ 1 Abs 2 ArbAufnRL), diese vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen der Beklagten zu gewähren sind (vgl BSG 1977-11-22 7 RAr 88/76 = BSGE 45, 142).

3. Bei der Aufnahme einer Beschäftigung nach § 2 Abs 1 Nr 1 ArbAufnRL handelt es sich um eine Rechtsbedingung, die bei der Arbeitsaufnahme bzw einer früheren Antragstellung nach den Umständen des Einzelfalles als ernsthafte Absicht der Arbeitsvertragsparteien feststellbar sein muß, also im Rahmen einer Prognose zu beurteilen ist (vgl BSG 1977-11-22 7 RAr 88/76 aaO)

4. Beamte sind keine Arbeitnehmer iS von § 1 AVAVGDV 14 und § 1 Abs 1 und § 2 ArbAufnRL (vgl BSG 1972-12-13 7 RAr 43/69 = SozR Nr 2 zu § 1 14. DVOAVAVG).

 

Normenkette

SGG § 144 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1953-09-03; AVAVGDV 14 § 1 Fassung: 1962-01-30; AFG § 242 Abs. 3 Fassung: 1969-06-25; ArbAufnRL §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, § 11

 

Verfahrensgang

LSG Berlin (Entscheidung vom 16.04.1982; Aktenzeichen L 4 Ar 87/81)

SG Berlin (Entscheidung vom 07.10.1981; Aktenzeichen S 63 Ar 688/80)

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme in Berlin. Sie ist Lehrerin und Ende August 1979 von W. nach Berlin gezogen. Hier wurde sie aufgrund eines von ihr mit dem Land Berlin am 10. September 1979 geschlossenen Arbeitsvertrages in der Zeit vom 28. August bis 28. November 1979 als Lehrerin im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Am 29. November 1979 wurde sie in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Bereits vor ihrem Umzug hatte sie den Vorbereitungsdienst geleistet und das zweite Staatsexamen bestanden.

Am 2. Januar 1980 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erstattung von Anreisekosten und Überbrückungsgeld sowie später die Erstattung von Umzugskosten. Ihre Anträge wurden durch Bescheid vom 30. Januar 1980 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 1980 mit der Begründung abgelehnt, sie gehöre nicht zu dem Personenkreis, der aufgrund der Richtlinien zur Förderung der Arbeitsaufnahme im Lande Berlin anspruchsberechtigt sei.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage, die auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Verurteilung der Beklagten über den Antrag auf Förderungsleistungen neu zu entscheiden gerichtet war, mit Urteil vom 7. Oktober 1981 abgewiesen. Es hat eine Rechtsmittelbelehrung dahin erteilt, daß die Berufung unstatthaft sei, soweit sie die Erstattung von Anreise- und Umzugskosten zum Gegenstand habe. Im übrigen - dh, soweit es um das Überbrückungsgeld gehe - sei die Berufung statthaft.

Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 16. April 1982). Es hat die Auffassung vertreten, die Berufung sei in vollem Umfange statthaft, weil es streitig sei, ob die Klägerin überhaupt zum förderungsfähigen Personenkreis gehöre. Die Berufung sei jedoch unbegründet. Rechtsgrundlage für die Entscheidung seien die Richtlinien zur Förderung der Arbeitsaufnahme im Land Berlin vom 31. Januar 1962 in der Fassung vom 19. August 1978. Die Richtlinien hätten Rechtsnormqualität. Nach ihrem § 1 Abs 1 dienten die darin vorgesehenen Leistungen der Förderung der Arbeitsaufnahme von Arbeitnehmern, insbesondere von Facharbeitern, die von der Berliner Wirtschaft zur Erhaltung oder Stärkung ihrer Leistungsfähigkeit benötigt würden.

Die Klägerin sei in der Zeit vom 28. August bis 28. November 1979 Arbeitnehmerin gewesen, in der Folgezeit dagegen nicht. Beamte stünden nicht in einem privaten vertraglich begründeten Arbeitsverhältnis. Sie gehörten auch nicht zu dem Personenkreis, der der Arbeitsvermittlung nach dem AVAVG bzw AFG unterliege und sollten deshalb nicht in den Genuß von Leistungen kommen, die mit der Arbeitsvermittlung zusammenhängen. In § 2 Abs 1 Nr 1 RL werde bestimmt, daß Leistungen an Arbeitnehmer aus dem Bundesgebiet gewährt würden, die nach Inkrafttreten der Richtlinien unter Mitwirkung der Bundesanstalt für Arbeit (BA) eine Beschäftigung im Lande Berlin für die Dauer mindestens eines Jahres aufnehmen. Diese Voraussetzungen habe die Klägerin nicht erfüllt. Sie hätten im Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme gegeben gewesen sein müssen. In diesem Zeitpunkt sei die Klägerin zwar Arbeitnehmerin aus dem Bundesgebiet gewesen; jedoch fehle es an der Aufnahme einer Beschäftigung für die Dauer mindestens eines Jahres. Im Berufsstatus der Klägerin habe sich schon wenig mehr als drei Monate nach der Arbeitsaufnahme eine Veränderung vollzogen. Sie sei nicht mehr Arbeitnehmerin geblieben, sondern als Beamtin einem Personenkreis zugehörig geworden, der an sich nicht gefördert werde. Im Hinblick darauf, daß es für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginnes ankomme, wäre der Statuswechsel ohne Bedeutung gewesen, wenn die Klägerin zu diesem Zeitpunkt damit rechnen konnte, sie werde ein Jahr als Arbeitnehmerin tätig sein. Hier habe sie aber bereits im Einstellungsbescheid vom 26. Juli 1979 erfahren, daß sie in absehbarer Zeit in das Beamtenverhältnis übernommen werden solle. Im Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme habe für sie eine Planstelle als Beamtin zur Verfügung gestanden. Sie sei von Anbeginn in allen drei Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei gestellt worden. Bei ihrer Arbeitsaufnahme habe sie somit fast mit Sicherheit damit rechnen können, daß sie noch vor Ablauf eines Jahres in das Beamtenverhältnis gelangen werde. Damit habe sie bei Beschäftigungsbeginn nicht gewärtigen können, wenigstens ein Jahr als Arbeitnehmerin tätig zu sein. Das wäre für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Nr 1 der RL jedoch erforderlich gewesen, was sich aus dem Sinn der Vorschrift und der gesamten Richtlinien ergebe.

Dem SG sei schließlich auch darin beizupflichten, daß der Gleichheitssatz aus Art 3 des Grundgesetzes (GG) die Beklagte nicht verpflichte, eine rechtswidrige Verwaltungspraxis fortzusetzen, deshalb könne es dahinstehen, ob die Beklagte in gleich gelagerten Fällen zugunsten anderer Antragsteller entschieden habe.

Mit der Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 2 Abs 1 Nr 1 der RL und bringt hierzu insbesondere vor: Die retrospektive Betrachtungsweise des LSG führe zu einer unzulässigen Interpretation der RL. Nach deren Sinn und Zweck komme es ausschließlich darauf an, daß zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme ihre Voraussetzungen erfüllt seien. Das folge auch daraus, daß es für Fälle, in denen die Mindestdauer im nachhinein nicht erreicht werde, keine Grundlage für eine Rückforderung der gewährten Leistungen gebe. Es sei kein Grund ersichtlich, der es gebiete, insoweit einen ehemaligen Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungsstatus sich lediglich geändert habe, anders zu beurteilen. Grundsätzlich sei es denkbar und in der Praxis auch recht häufig, daß ein aus Westdeutschland zugezogener Lehrer seinen Arbeitnehmerstatus länger als ein Jahr behalte. Dafür spreche im vorliegenden Falle vor allem, daß der Arbeitsvertrag mit der Klägerin unbefristet abgeschlossen worden sei. Daß in ihrem Falle von vornherein die begründete Aussicht bestanden habe, schon vor Ablauf eines Jahres in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden, sei dabei unerheblich. Es komme vielmehr darauf an, daß der Dienstherr der Klägerin nicht von vornherein nur einen befristeten Arbeitsvertrag angeboten hätte.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, des Urteils des Sozialgerichts Berlin und der angefochtenen Bescheide der Beklagten zu verurteilen, über den Antrag der Klägerin auf Leistungen nach den Richtlinien zur Förderung der Arbeitsaufnahme im Lande Berlin entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Soweit die Klägerin die Erstattung von Umzugs- und Anreisekosten begehrt, ist dies schon deshalb der Fall, weil ihre Berufung hinsichtlich dieser Ansprüche unzulässig ist. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) von Amts wegen zu beachten. Es handelt sich um einen Mangel im Verfahren, der in die Revisionsinstanz fortwirkt. Die verfahrensrechtliche Grundlage für eine Entscheidung in der Sache und damit eine unverzichtbare Prozeßvoraussetzung ist nicht vorhanden (vgl BSG SozR 1500 § 150 Nr 18 mwN).

Zu Unrecht ist das LSG der Auffassung, die Berufung sei hinsichtlich der Erstattung der vorstehend aufgeführten Kosten nicht nach § 144 Abs 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen, weil hier nicht die besonderen Voraussetzungen von Einzelleistungen streitig seien. Es gehe vielmehr darum, ob die Klägerin überhaupt zum förderungsfähigen Personenkreis gehöre. Diese Frage stelle sich für die geltend gemachten Leistungen in ihrer Gesamtheit, insbesondere auch für das Überbrückungsgeld. Letzteres sei eine wiederkehrende Leistung von mehr als drei Monaten, die dem Berufungsausschluß nach § 144 Abs 1 Nr 2 SGG nicht unterliege. Deshalb müsse die Berufung insgesamt für zulässig angesehen werden.

Hierbei übersieht das LSG, daß nach der feststehenden Rechtsprechung des BSG für den Fall, daß mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht werden, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Berufung hinsichtlich jedes einzelnen dieser Ansprüche zu berücksichtigen sind (vgl BSG SozR 1500 § 144 Nrn 4 und 16). Unerheblich ist, daß diese Ansprüche eine gemeinsame Anspruchsgrundlage haben, wie hier die Zugehörigkeit zum förderungsfähigen Personenkreis. Sie verlieren dadurch nicht ihre Eigenständigkeit und werden nicht zu einem einheitlichen Anspruch. Streitgegenstand sind nicht einzelne Anspruchsvoraussetzungen, sondern die jeweils geltend gemachten einzelnen Ansprüche. Soweit sich das LSG zur Stütze seiner Auffassung auf das Urteil des Senats vom 16. März 1973 (7 RAr 36/72) beruft, übersieht es, daß diese Entscheidung keine Leistungen für einen Zeitraum bis zu 13 Wochen (drei Monaten) betraf. Die Maßnahme, deren Förderung begehrt wurde, hatte über sieben Monate gedauert. Abgesehen davon hat der Senat in seiner neueren Rechtsprechung zur beruflichen Bildung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Zulässigkeit der Berufung hinsichtlich jedes einzelnen Anspruchs gesondert zu prüfen ist (vgl BSG SozR 1500 § 144 Nr 16).

Die Anwendbarkeit des § 144 Abs 1 SGG kann auch nicht deshalb entfallen, weil die Klägerin Ansprüche geltend gemacht hat, auf die nach § 1 Abs 2 der RL kein Rechtsanspruch besteht (vgl BSG SozR Nr 29 zu § 144 SGG). Entscheidend für die Frage des Berufungsausschlusses ist das mit der Klage sachlich verfolgte Ziel und damit die Frage, ob über die Voraussetzungen für eine Leistung zu befinden ist. Das ist hier der Fall. Die Klägerin begehrt ua eine Entscheidung darüber, ob die Beklagte zu Recht ihre Anträge auf Erstattung von Umzugs- und Anreisekosten abgelehnt hat, weil die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistung nicht vorlägen.

Die Berufung ist in beiden Fällen nach § 144 Abs 1 Nr 1 SGG ausgeschlossen. Es handelt sich jeweils um einmalige Leistungen. Sie betreffen ein Geschehen, das sich seiner Natur nach in einem verhältnismäßig kurzen Zeitpunkt abspielt und sich im wesentlichen in der Gewährung einer Leistung, nämlich des jeweiligen Erstattungsbetrages, erschöpft.

Ungeachtet des § 144 SGG ist die Berufung hinsichtlich der vorstehend genannten Leistungen auch nicht nach § 150 SGG zulässig. Die Voraussetzungen der Nrn 1 und 2 dieser Vorschrift liegen nicht vor. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Die Klägerin hat keinen Mangel des Verfahrens des SG gerügt. Der § 150 Nr 3 SGG ist hier nicht einschlägig.

Zutreffend ist das LSG zu dem Ergebnis gelangt, daß die Berufung, soweit die Klägerin die Zahlung von Überbrückungsgeld geltend macht, nicht gemäß § 144 Abs 1 Nr 2 SGG unzulässig ist. Es handelt sich insoweit um wiederkehrende Leistungen. Das Überbrückungsgeld wird gemäß § 11 Abs 4 RL monatlich gezahlt. Die Klägerin begehrt die Leistungen mindestens für die Zeit vom 28. August bis 28. November 1979. Das ist ein Zeitraum, der um einen Tag über den für den Ausschluß der Berufung gesteckten Rahmen von 13 Wochen bzw drei Monaten liegt.

Die Revision ist hinsichtlich der Gewährung von Überbrückungsgeld nicht begründet, weil die Klägerin, wie das LSG richtig erkannt hat, nicht zu dem förderungsfähigen Personenkreis gehört.

Der Anspruch der Klägerin richtet sich nach den Bestimmungen der Vierzehnten Verordnung zur Durchführung des AVAVG (Förderung der Arbeitsaufnahme im Land Berlin) vom 30. Januar 1962 (BGBl I 58 - 14. DVO) iVm den RL zur Förderung der Arbeitsaufnahme im Land Berlin vom 31. Januar 1962 (BAnz Nr 26 vom 7. Februar 1962) idF vom 14. August 1978 (BAnz Nr 153 vom 17. August 1978). Die 14. DVO gilt nämlich bis zu ihrer Aufhebung durch eine Rechtsverordnung nach § 3 Abs 5 des AFG weiter (§ 242 Abs 3 AFG), welche bisher nicht ergangen ist. Die RL beruhen auf § 1 der 14. DVO. Sie besitzen Rechtsnormqualität, wenngleich auf die in ihnen vorgesehenen Leistungen kein Rechtsanspruch besteht (§ 1 Abs 2 RL), diese vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen der Beklagten zu gewähren sind (vgl BSGE 34, 115; 45, 142).

Nach § 1 RL sollen die Leistungen nach den Richtlinien und damit auch das von der Klägerin beantragte Überbrückungsgeld (§ 11 RL) die Arbeitsaufnahme von Arbeitnehmern, insbesondere von Facharbeitern, fördern, die von der Berliner Wirtschaft zur Erhaltung oder Stärkung ihrer Leistungsfähigkeit benötigt werden. Nach § 2 Abs 1 Nr 1 RL werden die Leistungen an Arbeitnehmer aus dem Bundesgebiet gewährt, die nach Inkrafttreten der Richtlinien unter Mitwirkung der BA eine Beschäftigung im Land Berlin für die Dauer mindestens eines Jahres aufnehmen. Die Klägerin hat zwar am 28. August 1978 eine Beschäftigung als Angestellte und damit als Arbeitnehmerin aufgenommen; jedoch ist dies nicht, wie es § 2 Abs 1 Nr 1 der RL fordert, mindestens für die Dauer eines Jahres geschehen. Insoweit handelt es sich, wie der Senat bereits entschieden hat, um eine Rechtsbedingung, die bei der Arbeitsaufnahme bzw einer früheren Antragstellung nach den Umständen des Einzelfalles als ernsthafte Absicht der Arbeitsvertragsparteien feststellbar sein muß, also im Rahmen einer Prognose zu beurteilen ist (BSGE 45, 142, 144). Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG konnte die Klägerin bereits bei ihrer Arbeitsaufnahme am 28. August 1978 fast mit Sicherheit damit rechnen, daß noch vor Ablauf eines Jahres ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis erfolgen würde. Damit stand aber fest, daß keine begründete Aussicht vorlag, sie werde mindestens ein Jahr lang als Arbeitnehmerin beschäftigt sein. Beamte sind, wie der Senat bereits entschieden hat (BSG SozR Nr 2 zu § 1, 14. DVO AVAVG), keine Arbeitnehmer iS von § 1 der 14. DVO zum AVAVG und des § 1 Abs 1 und des § 2 der RL.

Das LSG hat keine Feststellungen darüber getroffen, ob die Tätigkeit der Klägerin nach Art und Inhalt ihrer Beschäftigung unverändert bestehen geblieben ist, nachdem sich ihr Status infolge ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis geändert hatte. Dies war auch nicht erforderlich. Zwar läßt der Wortlaut des § 2 Abs 1 Nr 1 RL auch die Auslegung zu, daß es für das Entstehen des Förderungsanspruchs lediglich auf die Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit ankommt, die mindestens ein Jahr dauert, und ein Statuswechsel während der unveränderten Ausübung der Tätigkeit demnach unerheblich ist. Diese Interpretation steht indes nicht mit der in den RL normierten Zweckbestimmung im Einklang. Vielmehr ist die nach ihrem Wortlaut gleichfalls mögliche Auslegung von § 2 Abs 1 Nr 1 RL, wonach bei Arbeitsaufnahme vorhersehbar sein muß, daß auch die Arbeitnehmereigenschaft für mindestens ein Jahr bestehen bleibt, maßgebend. Diese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck der RL. Diese gehen dahin, die Arbeitsaufnahme von Arbeitnehmern zu fördern, die von der Berliner Wirtschaft benötigt werden. Die Förderung der Begründung eines Beamtenverhältnisses soll damit nicht erfolgen. Auf die Begründung eines Beamtenverhältnisses war aber nach dem Willen der Parteien des Arbeitsverhältnisses von vornherein die Aufnahme der Beschäftigung gerichtet. Damit steht jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Beschäftigung als Arbeitnehmerin nicht von vornherein auf wenigstens ein Jahr vorgesehen ist, eine Förderung nicht mehr mit dem Sinn und Zweck der RL im Einklang. Aus diesen Gründen kann auch der entgegenstehenden Rechtsauffassung der Klägerin, es komme nicht auf den Status des Antragstellers, sondern allein darauf an, daß die angestrebte Beschäftigung ihrem Wesen nach auf mindestens ein Jahr angelegt ist, nicht gefolgt werden. Zu Unrecht beruft sie sich darauf, daß es für Fälle, in denen die Mindestdauer im Nachhinein nicht erreicht werde, keine Grundlagen für eine Rückforderung der gewährten Leistungen gebe. Abgesehen davon, daß § 4 Nr 2 RL ua eine Rückzahlungsverpflichtung vorsieht, wenn der mit der Leistung bezweckte Erfolg durch ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers nicht erreicht worden ist, übersieht die Klägerin, daß für die Gewährung von Leistungen nicht der tatsächliche Ablauf des Geschehens maßgebend ist, sondern ein Ablauf, wie er sich bei der Arbeitsaufnahme prognostisch darstellt. Insoweit ist es sicherlich denkbar, daß auch ein aus dem Bundesgebiet nach Berlin zugezogener Lehrer im Arbeitnehmerstatus mindestens ein Jahr beschäftigt wird und deshalb zum förderungsfähigen Personenkreis gehört. Dieser Sachverhalt ist aber im Falle der Klägerin gerade nicht gegeben. Wenn sie sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, es sei nicht sicher gewesen, daß sie schon vor Ablauf eines Jahres in das Beamtenverhältnis übernommen worden wäre, da ihr nicht ein von vornherein befristeter Arbeitsvertrag angeboten worden sei, dann greift sie die tatsächlichen Feststellungen des LSG an. An diese ist der Senat jedoch gemäß § 163 SGG gebunden. In bezug auf sie sind zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht worden.

Ob die Beklagte in gleichgelagerten Fällen anderen Antragstellern Leistungen gewährt hat, kann dahingestellt bleiben. Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, fordert der Gleichheitsgrundsatz des Art 3 GG nicht die Fortsetzung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis.

Hinsichtlich des Überbrückungsgeldes hat das LSG mithin zutreffend die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision ist daher mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen wird, soweit sie die Erstattung von Anreise- und Umzugskosten betrifft.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654085

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