Entscheidungsstichwort (Thema)
Schulden von Mitgliedsbeiträgen als Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten
Beteiligte
… Kläger und Revisionskläger |
Südwestliche Bau-Berufsgenossenschaft,Karlsruhe 1, Steinhäuser Straße 10, Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
G r ü n d e :
I
Die Beteiligten streiten, ob und in welcher Höhe der Kläger als Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten der Beklagten Mitgliedsbeiträge schuldet.
Der Kläger, ein deutscher Maurergeselle, hatte Wohnsitz in Pirmasens und im französichen Walschbronn. Seit dem 31. Dezember 1982 war er selbständig im Baugewerbe tätig. Unter der Geschäftsadresse Walschbronn führte er Bauaufträge in der Bundesrepublik Deutschland aus und beschäftigte dabei verschiedene Arbeiter. Diese Beschäftigten meldete er nicht einem Träger der deutschen Sozialversicherung. Mit bestandskräftig gewordener polizeilicher Verfügung vom 5. März 1985 untersagte die Stadt Pirmasens dem Kläger unter Berufung auf § 16 Abs 3 der Handwerksordnung (HwO), seinen Maurerhandwerksbetrieb fortzusetzen, weil er nicht in der Handwerksrolle eingetragen sei und auch nicht die beruflichen Voraussetzungen erfülle, die die "Verordnung über die für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geltenden Voraussetzungen der Eintragung in die Handwerksrolle" (VO Handwerk EWG) vom 4. August 1966 aufstelle.
Nachdem die Beklagte von der Allgemeinen Ortskrankenkasse Westpfalz (AOK) über die Geschäftstätigkeit des Klägers unterrichtet worden war, stellte sie fest, daß der Kläger seit dem Jahre 1983 ihr Mitglied geworden sei, lehnte es aber zugleich ab, ihn in ihr Unternehmerverzeichnis einzutragen, weil er Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten sei (erster angefochtener Bescheid vom 29. September 1987). Als der Kläger im folgenden die angeforderten Lohnnachweise nicht vorlegte, stellte die Beklagte für die Beitragsjahre 1983 bis 1985 die Lohnnachweise selbst auf, indem sie das den Versicherten gezahlte Entgelt nach den Unterlagen der AOK auf insgesamt 30.000,- DM schätzte und danach Beiträge und Konkursausfallgeld für die Jahre 1983 bis 1985 in Höhe von insgesamt 3.028,50 DM forderte (zweiter angefochtener Bescheid - Beitragsbescheid - vom 25. April 1988). Im Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 1988, mit dem sie die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 29. September 1987 und 25. April 1988 zurückwies, erklärte die Beklagte, ihre Forderung (Beitragsvorschußbescheid) vom 29. September 1987, auf die vom 1. Januar 1983 bis zum 30. September 1987 zu entrichtenden Beiträge einen Beitragsvorschuß von 46.000,- DM zu zahlen, sei durch den Beitragsbescheid vom 25. April 1988 ersetzt worden.
Klage und Berufung des Klägers haben keinen Erfolg gehabt (Urteile des Sozialgerichts -SG- Speyer vom 9. Januar 1989 und des Landessozialgerichts -LSG- Rheinland-Pfalz vom 13. Dezember 1989). Das LSG hat festgestellt, daß der Kläger elf namentlich bezeichnete Arbeiter während der Jahre 1983 bis 1985 in der Bundesrepublik beschäftigt habe. Nach Art 13 Abs 2 Buchst a der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates (EWG-VO) vom 14. Juni 1971 (ABl EG 1971 Nr L 149, 2) hätten sie dabei den deutschen Rechtsvorschriften unterlegen, ohne daß es auf den Wohnsitz des Arbeitgebers oder den Betriebssitz des Beschäftigungsunternehmens ankomme. Dementsprechend sei auch der Kläger für sie beitragspflichtig zur gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beschäftigten seien auch nicht von Frankreich in die Bundesrepublik gemäß Art 14 Abs 1 Buchst a EWG-VO entsandt worden, weil das Unternehmen des Klägers entgegen seinen Behauptungen die Geschäftstätigkeiten nicht normalerweise in Frankreich ausgeübt habe. Das LSG berief sich dabei auf den Beschluß der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Nr 113 vom 28. Februar 1980 zur Durchführung des Art 14 Abs 1 Buchst a und Abs 2 Buchst a EWG-VO. Gegen die Behauptungen des Klägers über seine Geschäftstätigkeit in Frankreich sprächen die Auskünfte der französischen Krankenkassen in Sarreguemines und Metz sowie die Tatsache, daß der Kläger keiner öffentlich-rechtlichen Körperschaft in der Bundesrepublik die Baustellen benannt habe, auf denen sein Unternehmen in Frankreich oder der Bundesrepublik tätig gewesen sei. Die Tatsache, daß er einer entsprechenden Auflage des LSG ebenso wie schon im Verwaltungsgerichtsverfahren wegen der polizeilichen Untersagungsverfügung nicht nachgekommen sei, bekräftige diese negative Feststellung. Zu Recht habe die Beklagte festgestellt, daß der Kläger Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten gewesen sei, und es in einwandfreier Ermessensausübung abgelehnt, ihn in ihr Unternehmerverzeichnis einzutragen (§ 664 Abs 4 Reichsversicherungsordnung -RVO-). Denn mangels der Eintragung in die Handwerksrolle sei der Bestand seines Unternehmens nicht gesichert gewesen. Der von der Beklagten festgesetzte vierfache Beitragssatz für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten entspreche ihrer Satzung und § 728 Abs 3 RVO. Schließlich sei auch die von der Beklagten gemäß § 743 RVO vorgenommene Aufstellung des Lohnnachweises mit einer Lohnsumme von insgesamt 30.000,- DM anhand der Unterlagen der AOK nicht zu beanstanden, nachdem der Kläger selbst die Lohnnachweise verweigert habe.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sowie materiellen europäischen Gemeinschaftsrechts und deutschen Unfallversicherungsrechts.
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag) vom 25. März 1957 (BGBl 1957 II 766 und 1958 II 64) normiere in den Art 48 bis 66 die Freiheit des Personenverkehrs. Konsequenz dieser Vorschriften sei es, daß ein EG-Marktbürger von dem Staat aus, in dem er sich zur Ausübung seines Berufes niedergelassen habe, Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat erbringen könne. Dabei müsse er von allen Zulassungsbeschränkungen befreit werden. Ausnahmegründe davon lägen nicht vor. Dementsprechend habe er keiner Eintragung in die deutsche Handwerksrolle bedurft. Die auf die fehlende Eintragung in die Handwerksrolle gestützte polizeiliche Verfügung vom 5. März 1985 verstoße deshalb gegen EG-Recht. Er habe seinen Betriebssitz in Frankreich gehabt und sein Gewerbe überwiegend in Frankreich ausgeübt. Soweit er gelegentlich Arbeiter in der Bundesrepublik habe arbeiten lassen, seien es jeweils nur kurze Beschäftigungszeiten gewesen. Nach dem Sitz seines Unternehmens in Frankreich seien die Arbeiter trotzdem weiterhin in Frankreich beschäftigt gewesen. Deswegen oder unter dem Gesichtspunkt der Entsendung hätten die Arbeiter weiterhin ausschließlich den französischen Rechtsvorschriften unterlegen. Auch nach deutschem Sozialversicherungsrecht habe keine Beitragspflicht entstehen können, weil die Arbeiter in der Bundesrepublik nur geringfügig tätig gewesen seien. Mithin habe das LSG kein Recht gehabt, von ihm ein Verzeichnis seiner französischen Baustellen zu verlangen. Das LSG habe § 103 SGG verletzt, weil es den Sachverhalt nicht ermittelt, sondern stattdessen unzulässige Unterstellungen vorgenommen habe. Die Erhebung des vierfachen Beitragssatzes sei ebenfalls rechtswidrig, weil sie als indirekte Diskriminierung gegen die Normen des EWG-Vertrages über den freien Personenverkehr verstoße. Ebenso rechtswidrig sei der von der Beklagten durch Schätzung aufgestellte Lohnnachweis über insgesamt 30.000,- DM. Die Beklagte habe kein Recht gehabt, von ihm als in Frankreich niedergelassenem Unternehmer einen Lohnnachweis zu verlangen. Abgesehen davon hätte sie berücksichtigen müssen, daß wegen der erfaßten kurzen Beschäftigungszeiträume keine Versicherungspflicht bestanden habe.
Der Kläger beantragt,die angefochtenen Urteile und Bescheide aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.
II
Die Revision hat keinen Erfolg.
Sowohl das angefochtene, die Rechtsmeinung des SG bestätigende Urteil des LSG als auch die angefochtenen Bescheide der Beklagten halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Nach den verfahrensmäßig einwandfreien Feststellungen des LSG betrieb der Kläger im Geltungsbereich der RVO das Maurerhandwerk als Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten und beschäftigte dabei Versicherte in seinem Unternehmen. Dabei unterlag er in Übereinstimmung mit den Normen des Europäischen Gemeinschaftsrechts den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik, insbesondere auch den Beitragsvorschriften der RVO für die gesetzliche Unfallversicherung, die die umstrittene Beitragsforderung der Beklagten begründen.
Gegenstand des Rechtsstreits sind der Bescheid vom 29. September 1987 über die Feststellung, daß der Kläger Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten gewesen sei, sowie der Beitragsbescheid vom 25. April 1988, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 1988. Durch den Widerspruchsbescheid hat die Beklagte zugleich festgestellt, daß sie ihren zweiten Bescheid vom 29. September 1987 über den Beitragsvorschuß in Höhe von 46.000,- DM durch den angefochtenen Beitragsbescheid ersetzt hat. Der Beitragsvorschußbescheid ist dadurch aufgehoben, so daß auf ihn entgegen der Ansicht des Klägers nicht mehr einzugehen ist.
Nach den das Bundessozialgericht (BSG) bindenden tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (§ 163 SGG) hat der Kläger in der Bundesrepublik das Maurerhandwerk betrieben und dabei mindestens elf namentlich bezeichnete Arbeiter beschäftigt. Er hat auch einen Wohnsitz in Frankreich gehabt und sein Unternehmen unter der französischen Adresse geführt. Jedoch kann mangels nachweisbarer tatsächlicher Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger mit seinem Unternehmen gewöhnlich in Frankreich geschäftstätig gewesen ist. Es hat sich keine einzige Baustelle in Frankreich ermitteln lassen, auf der das Unternehmen des Klägers gearbeitet hat. Die dagegen gerichtete Verfahrensrüge des Klägers, mit der er eine Verletzung des § 103 SGG geltend macht, ist nicht begründet. Das LSG hat seiner Untersuchungspflicht dadurch genügt (BSG SozR Nr 3 zu § 103 SGG), daß es den Kläger gemäß § 103 Satz 1 Halbsatz 2, § 106 Abs 1, § 153 Abs 1, § 155 SGG aufgefordert hat, eine Aufstellung aller Baustellen mit den jeweiligen Arbeitnehmern und ihren Einsatztagen in der Bundesrepublik und Frankreich vorzulegen, auf die er die Geschäftstätigkeit seines Unternehmens erstreckt hat (Verfügung vom 14. August 1989). Diese Auflage ist wesentlich für die Entscheidung, ob französisches oder deutsches Recht anwendbar ist. Im Rahmen seiner Mitwirkungslast als Beteiligter eines Sozialgerichtsverfahrens ist ihr der Kläger wie zuvor schon im vorangegangenen Verwaltungsverfahren der Beklagten und im Verwaltungsgerichtsverfahren gegen die Untersagung seines Maurerhandwerksbetriebes nicht nachgekommen; er hat dem LSG auch keine anderen unmittelbaren Erkenntnisquellen benannt. Damit hinderte der Kläger das LSG ua daran, über die einzig bekannte unmittelbare Erkenntnisquelle weiter zu ermitteln, ob er sein Bauunternehmen gewöhnlich in Frankreich betrieben habe (s BSG SozR Nr 56 zu § 103 SGG). Soweit das LSG daraus und aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu der Beweiswürdigung gekommen ist, der Kläger habe seine Geschäftstätigkeit nicht gewöhnlich in Frankreich ausgeübt, ist das nach § 128 Abs 1 Satz 1 SGG rechtlich nicht zu beanstanden.
In dem vorliegenden Fall, wie er sich nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG darstellt, ist der Senat entgegen der Anregung des Klägers nicht verpflichtet, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) nach Art 177 Abs 3 des EWG-Vertrages anzurufen. Denn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts ist derart offenkundig, daß keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel daran besteht, daß es das Gemeinschaftsrecht in diesem Rechtsstreit zuläßt, die Klageansprüche nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen (s EuGHE 1982, 3415, 3430). Deshalb kommt auch eine Vorlage nach § 177 Abs 2 des EWG-Vertrages nicht in Betracht.
Der Senat vermag der Meinung des Klägers über die Grundsätze der Freiheit der Dienstleistungen im Gemeinschaftsrecht nicht zu folgen. Der EuGH hat entschieden (EuGHE 1974, 631, 651 - Rechtssache Reyners 2/74 -), daß die Art 52, 59 und 60 EWG-Vertrag im Bereich der Niederlassungsfreiheit und der Freiheit der Dienstleistungen ein Grundprinzip der Gemeinschaft in die Tat umsetzen, wie es in Art 7 Abs 1 EWG-Vertrag formuliert ist: "Jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ist verboten" (s Jura Europae, Niederlassungsrecht, Band I, 00.10-5). Art 52 EWG-Vertrag garantiert den Angehörigen der Mitgliedstaaten, die auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben wollen, die Gleichbehandlung mit den Angehörigen des Aufnahmestaates. Der "Marktangehörige" kann die gleichen Rechte wie die Staatsangehörigen geltend machen - sofern er auch die gleichen Niederlassungsvoraussetzungen erfüllt und die gleichen Zeugnisse usw hat -, aber er hat auch die gleichen Verpflichtungen; das Recht des Aufnahmestaates ist im Prinzip auf ihn anwendbar (s Jura Europae aaO S 00.10-9 und 10). Der Grundsatz der Niederlassungsfreiheit umfaßt die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten "nach den Bestimmungen des Aufnahmestaates für seine eigenen Angehörigen" (EuGHE aaO). Nicht zuletzt zum notwendigen Schutz des Empfängers der Dienstleistungen und im Hinblick auf die Kontrolle, die die nationalen Behörden ausüben müssen, läßt der EuGH zu (EuGHE 1974, 1299, 1309 - Rechtssache van Binsbergen 33/74 -), daß auf den Dienstleistenden die Vorschriften des Aufnahmestaates, welche zur Anwendung von Berufsregeln und im allgemeinen Interesse als organisatorische, berufsqualifizierende oder standesrechtliche Regelungen oder als Kontroll- oder Haftungsvorschriften ergangen sind, in gleicher Weise angewandt werden können wie auf Personen, die in dem Staat niedergelassen sind, in dem die Dienstleistung erbracht wird. Im Prinzip erkennt der EuGH an, daß Vorschriften eines Einzelstaates mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, die verhindern sollen, daß ein Erbringer von Dienstleistungen, dessen Tätigkeit ganz oder hauptsächlich in diesem Einzelstaat stattfindet, sich unter Ausnutzung der Dienstleistungsfreiheit den berufsrechtlichen Regelungen entzieht, denen er unterliegen würde, wenn er in diesem Staat niedergelassen wäre (EuGHE aaO S 1309 - van Binsbergen -). Das trifft im Grundsatz auf den Kläger zu.
Sowohl der Kläger als auch die in seinem Unternehmen beschäftigten Arbeiter erfüllten die Voraussetzungen des Art 13 Abs 2 EWG-VO, ohne daß Art 14 bis 17 EWG-VO etwas anderes bestimmen. Danach unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates hat (Art 13 Abs 2 Buchst a EWG-VO). Diese Vorschrift trennt deutlich den Ort der Beschäftigung von dem Betriebssitz des Unternehmens. Damit wird die Ansicht des Klägers widerlegt, der Arbeitnehmer sei grundsätzlich dort beschäftigt, wo der Arbeitgeber wohnt oder das Unternehmen seinen Betriebssitz hat. Da nur Beschäftigungen in der Bundesrepublik im Streit sind, haben die Arbeiter des Klägers die Voraussetzungen des Art 13 Abs 2 Buchst a EWG-VO erfüllt.
Ebenso unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates eine selbständige Tätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt (Art 13 Abs 2 Buchst b EWG-VO; s EuGHE 1974, 1299, 1309). Das trifft wörtlich auf den Kläger und seine allein im Streit stehende Tätigkeit in der Bundesrepublik zu. Angesichts der tatsächlichen Feststellungen des LSG, daß der Kläger mit seinem Unternehmen nicht gewöhnlich in Frankreich geschäftstätig gewesen ist, ist es außerdem offenkundig, daß die Voraussetzungen einer Entsendung der Arbeiter von Frankreich in die Bundesrepublik nach Art 14 Abs 1 Buchst a EWG-VO ebenso ausscheiden wie die entsprechende Ausnahme für Selbständige in Art 14a Abs 1 Buchst a EWG-VO. Dies wird letztlich in dem Beschluß der Verwaltungskommission Nr 113 vom 28. Februar 1980 (Abl EG 1980 Nr C 270 vom 17. Oktober 1980), abgelöst durch den Beschluß Nr 128 vom 17. Oktober 1985 (ABl EG 1986 Nr C 141 vom 7. Juni 1986) bestätigt. Danach wird in den Art 13 Abs 1 Buchst a und 14a Abs 1 Buchst a EWG-VO jeweils vorausgesetzt, daß das betreffende Unternehmen seine Geschäftstätigkeit gewöhnlich im ersten Mitgliedstaat ausübt. Das trifft auf das Unternehmen des Klägers von vornherein nicht zu, weil der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG seine Geschäftstätigkeit nicht gewöhnlich in Frankreich ausgeübt hat.
Zutreffend gehen die Beklagte sowie das SG und das LSG davon aus, daß der Kläger in der Bundesrepublik Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten gewesen ist (§ 664 Abs 4, § 728 Abs 3, § 729 Abs 2 RVO), den die Beklagte nicht in ihr Unternehmerverzeichnis aufnehmen muß (§ 664 Abs 4 RVO). Das Unternehmen des Klägers war in seinem Bestand nicht gesichert (BSG SozR 2200 § 728 Nr 6). Als Unternehmer eines Maurerhandwerksbetriebes mußte er in die Handwerksrolle eingetragen werden (§§ 6 ff HwO). Daran fehlt es aber.
Nach den tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil hat der Kläger, dem die Meisterprüfung fehlt, in der umstrittenen Zeit von 1983 bis 1985 zu keinem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, weder die nach § 7 HwO vorgeschriebenen oder die für Ausnahmefälle nach § 8 HwO vorgesehenen noch die nach der VO Handwerk EWG (vom 4. August 1966 - BGBl I 469 - / 8. Oktober 1985 - BGBl I 1957 -) für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geltenden Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle, ohne daß es dabei auf die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers ankommt. Dem Betrieb des Klägers drohte daher jederzeit, daß die zuständige Behörde dessen Fortsetzung untersagt (§ 16 Abs 3 Satz 1 HwO), wie es die Stadt Pirmasens mit ihrer bestandskräftig geworden polizeilichen Verfügung vom 5. März 1985 schließlich auch entschieden hat (s BSG SozR 2200 § 728 Nr 6).
Die Höhe des geforderten Beitrags ist rechtmäßig festgesetzt. Das haben die Vorinstanzen ebenfalls zutreffend erkannt. Nach den bindenden Feststellungen des LSG ist der Kläger seiner gesetzlichen Verpflichtung, die Lohnnachweise einzureichen (§ 741 Abs 2 RVO), nicht nachgekommen. Daraufhin machte die Beklagte von ihrem nach § 743 RVO zugestandenen Recht Gebrauch, die Lohnnachweise selbst zu erstellen. Diese Vorschrift berechtigt sie, im Wege der Beweiswürdigung tatsächliche Feststellungen zu treffen, indem sie unbekannte Tatsachen, sei es die Anzahl der Beschäftigten, die Lohnsumme oder die Gefahrklasse, dadurch ermittelt, daß sie unter Anwendung von Erfahrungssätzen Schlüsse aus bekannten Tatsachen zieht (BSGE 22, 271, 272). Hierfür ist es grundsätzlich nicht erforderlich, die Lohnsumme auf einzelne Versicherte zu beziehen (BSG SozR 2200 § 746 Nr 2). Dabei sind in der gesetzlichen Unfallversicherung entgegen der Meinung des Klägers auch geringfügig Beschäftigte unfallversichert (§ 539 Abs 1 RVO, vgl dagegen § 7 SGB V und § 5 Abs 2 SGB VI). Angesichts der beharrlichen Weigerung des Klägers, die Lohnnachweise nachzureichen oder wenigstens einzelne beitragserhebliche Tatsachen mitzuteilen, waren der Beklagten lediglich die Tatsachen bekannt, die die AOK aufgrund der Ermittlungsunterlagen der Polizeidirektion Pirmasens und der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern feststellen konnte. Danach ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Beklagte die Lohnsumme für die umstrittene Beitragszeit auf 30.000,- DM schätzte und ausgehend davon den satzungsgemäßen Beitragssatz für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten (§ 728 Abs 3 RVO) in Höhe von insgesamt 3.028,50 DM forderte, wie sie es in den angefochtenen Bescheiden im einzelnen näher dargelegt hat. Der Kläger hat bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem LSG keine Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt, die seine Meinung über die tatsächliche Unrichtigkeit der zugrunde gelegten Daten nachweisen (s BSGE 22, 271, 272).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.BUNDESSOZIALGERICHT
Fundstellen