Entscheidungsstichwort (Thema)
Beweiswürdigung. Gutachten
Orientierungssatz
Mißversteht das Gericht medizinische Äußerungen eines Sachverständigen als rechtliche und folgt es daher dem Gutachten nicht, so verletzt es § 128 SGG.
Normenkette
SGG § 128
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 30.05.1960) |
SG Lüneburg (Entscheidung vom 09.12.1955) |
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 30. Mai 1960 wird aufgehoben; die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Der Ehemann der Klägerin, Franz M (M.), geboren 19. April 1900, leistete seit März 1945 bis zum Zusammenbruch Dienst im Volkssturm, zuletzt als Führer eines Volkssturmbataillons im Einsatz. Er geriet am 2. Mai 1945 in amerikanische, später in britische Gefangenschaft, wurde am 5. September 1945 formell aus der Gefangenschaft entlassen, anschließend aus politischen Gründen interniert und am 27. Februar 1947 aus der Internierung entlassen. Am 25. Juni 1951 beantragte M. Versorgung wegen Asthma bronchiale, Myocardschadens und Gastritis, er führte diese Leiden auf die Gefangenschaft bzw. Internierung in dem britischen Internierungslager Staumühle bei Paderborn zurück. Das Versorgungsamt (VersorgA) II Hannover lehnte den Antrag am 16. Januar 1952 ab, da es sich um anlagebedingte Leiden handele, die durch den Volkssturmdienst, die Gefangenschaft und die Internierung auch nicht verschlimmert worden seien. M. legte Einspruch ein. Während des Verfahrens starb er am 25. Juni 1952, die Diagnose nach Teilsektion des Brustkorbs ergab ein "bullöses Lungenemphysem". Der Beschwerdeausschuß wies nach Beiziehung mehrerer ärztlicher Gutachten den Einspruch am 28. April 1953 zurück. Das Sozialgericht Lüneburg verurteilte den Beklagten am 9. Dezember 1955, "Asthma bronchiale mit Lungenblähung im Sinne richtunggebender Verschlimmerung" als Schädigungsfolge anzuerkennen und an die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des M. vom 1. Juni 1951 an Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 v. H. zu gewähren. Auf die Berufung des Beklagten hob das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen mit Urteil vom 30. Mai 1960 das Urteil des Sozialgerichts auf, es wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Gesundheitsstörungen des M. seien nicht Folgen des Dienstes im Volkssturm und der Kriegsgefangenschaft. Sie seien auch nicht Folgen der Internierung, diese sei zwar eine unmittelbare Kriegseinwirkung (§ 5 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes - BVG - Buchst. d) gewesen, einen wesentlichen Einfluß auf das Asthma bronchiale mit Lungenblähung habe sie aber nicht gehabt. M. habe nach dem Gutachten des Universitätskrankenhauses Hamburg-Eppendorf ("Universitätsgutachten") vom 12. November 1954 die Anlage zu einem Lungenemphysem gehabt, das durch chronischen Husten in der Gefangenschaft verschlimmert worden sei; im Jahre 1948 habe bereits ein ausgeprägtes Lungenemphysem mit einer Emphysembronchitis bestanden; das Asthma sei nach den ärztlichen Befunden und Gutachten erst etwa 1946 als selbständiges, nach eigenen Gesetzen verlaufendes Konstitutionsleiden unabhängig von jeder Schädigung zu dem Lungenemphysem hinzugekommen. Das Lungenemphysem sei allenfalls vorübergehend durch die ungünstigen Verhältnisse während der Internierung verschlimmert worden, diese Verschlimmerung sei 1951 aber nicht mehr wirksam gewesen; die spätere Verschlimmerung des Lungenemphysems sei vielmehr auf das Asthma bronchiale zurückzuführen. Wenn die Gutachter des Universitätskrankenhauses Hamburg-Eppendorf den wehrdienstbedingten Verschlimmerungsanteil mit 30 v. H. bewertet hätten, so seien sie einem rechtlichen Irrtum unterlegen, in Wirklichkeit sei nach diesem Gutachten nur die erste, bei Stellung des Antrags im Jahre 1951 nicht mehr wirksame Verschlimmerung als Schädigungsfolge angesehen worden, die Gutachter hätten den konstitutionellen Faktoren ein ganz erhebliches Übergewicht für die Todesursache zugesprochen. Auch Dr. R (Gutachten vom 10. Oktober 1951), Prof. Dr. N (2. Dezember 1952), Dr. M (30. Januar 1953) und Dr. R (18. Mai 1956) hätten einen Zusammenhang verneint.
Das Urteil wurde der Klägerin am 24. Juni 1960 zugestellt. Am 21. Juli 1960 legte die Klägerin Revision ein, sie beantragte,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 9. Dezember 1955 zurückzuweisen.
Nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis 24. September 1960 begründete die Klägerin die Revision an diesem Tage: Das LSG habe gegen die §§ 128, 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verstoßen und auch bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs das Gesetz verletzt. Es habe festgestellt, daß sich das Lungenemphysem durch die Gefangenschaft und Internierung verschlimmert habe, damit sei aber das Asthma, wenn es erst später aufgetreten sei, auf eine schon vorhandene Schädigung getroffen und dadurch in seinem Verlaufe ungünstig beeinflußt worden. Das Asthma sei jedoch nicht "eine unabhängig von jeder Schädigung aufgetretene zweite Krankheit" gewesen, keiner der Gutachter habe erörtert, ob nicht durch die chronische Emphysembronchitis ein nichtallergisches Asthma ausgelöst oder unterhalten worden sei, es sei auch möglich, daß das Asthma, wenn es konstitutionsbedingt gewesen sei, auf der Asthmatisierung infolge des durch Hafteinflüsse verschlimmerten Lungenemphysems beruht habe und damit mittelbare Schädigungsfolge sei. Das LSG habe auch nicht feststellen dürfen, daß das Lungenemphysem durch die Gefangenschaft und Internierung nur vorübergehend verschlimmert worden sei; die chronische Bronchitis im Jahre 1945 sei eine Folge der Gefangenschaft gewesen, Bronchitis und Lungenemphysem hätten sich nach allgemeiner medizinischer Erfahrung gegenseitig weiterhin nachteilig beeinflußt; das LSG habe auch nicht die medizinische Erfahrung berücksichtigt, daß ein einmal bestehendes Lungenemphysem sich in der Regel nicht mehr zurückbilde und es habe eine Besserung des Lungenemphysems auch gar nicht festgestellt, sondern sei im Gegenteil davon ausgegangen, daß bereits 1948 ein "ausgeprägtes" Lungenemphysem bestanden habe. Das LSG habe auch den Begriff der "vorübergehenden" Verschlimmerung verkannt, in Wirklichkeit habe es die Verschlimmerung als eine "einmalige, abgrenzbare" angesehen, diese Verschlimmerung habe das Krankheitsbild weiterhin nachteilig beeinflußt, mindestens könnten ihre Auswirkungen von der konstitutionsbedingten Verschlimmerung nicht getrennt werden. Aus den ärztlichen Gutachten und dem Sektionsbefund sei auch nicht zu entnehmen, welchen Anteil an der Verschlimmerung das Asthma und das fortschreitende Lungenemphysem mit Emphysembronchitis gehabt haben, nach dem Universitätsgutachten seien das Lungenemphysem und die Emphysembronchitis entscheidend für die Herzmuskelschädigung und das zum Tode führende Herzversagen gewesen. Auf die Gutachten von Dr. R ("Rentengutachten"), Prof. Dr. N Dr. M und Dr. R habe das LSG sich nicht stützen dürfen, da diese Ärzte entweder von unrichtigen medizinischen Voraussetzungen oder jedenfalls nicht von den Voraussetzungen ausgegangen seien, die das LSG als erwiesen angesehen habe. Das LSG habe entweder sich dem Universitätsgutachten hinsichtlich der Feststellung einer wehrdienstbedingten Verschlimmerung und der Bewertung der MdE um 30 v. H. anschließen oder mit anderen ausreichenden Gründen dieses Gutachten widerlegen oder noch ein Obergutachten einholen müssen.
Der Beklagte stellte keinen Antrag.
II.
Die Revision ist statthaft nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG; die Klägerin rügt zu Recht, das Verfahren des LSG leide an wesentlichen Mängeln.
Das LSG hat festgestellt, M. habe die Anlage zu einem Lungenemphysem gehabt, dieses Lungenemphysem sei durch den chronischen Husten in der Gefangenschaft 1945 verschlimmert worden, die wesentliche Verschlimmerung, die zum Tode geführt habe, sei jedoch durch das Asthma eingetreten. Dieses Asthma sei erst später entstanden und im wesentlichen unabhängig von der Emphysembronchitis verlaufen. Insoweit hat das LSG sich auf das Universitätsgutachten stützen dürfen, auch Dr. R hat in dem Rentengutachten 1951 im wesentlichen eine Emphysembronchitis mit erheblicher Kurzatmigkeit und asthmaähnlichen Anfällen festgestellt. Die Emphysembronchitis hat nach der Feststellung des LSG 1948 schon einen erheblichen Umfang gehabt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge der Klägerin begründet ist, das LSG habe nicht davon ausgehen dürfen, daß das Asthma "unabhängig von jeder Schädigung" aufgetreten sei. Jedenfalls hat das LSG keine ausreichenden medizinischen Unterlagen gehabt um festzustellen, die Verschlimmerung des Lungenemphysems, die durch den chronischen Husten während der Gefangenschaft im Jahre 1945 eingetreten sei, sei nur "vorübergehend" und im Zeitpunkt des Antrags auf Rente im Jahre 1951 nicht mehr wirksam gewesen. Auf das Rentengutachten vom 10. Oktober 1951 hat das LSG sich für diese Meinung nicht stützen können, denn in diesem Gutachten ist ohne nähere Begründung eine Verschlimmerung überhaupt verneint worden, das Gutachten hat daher für die Feststellung, daß die vom LSG angenommene Verschlimmerung im Jahre 1951 abgeklungen gewesen sei, nicht beweisend sein können. Auch das Gutachten von Prof. Dr. N vom 2. Dezember 1952, dem Dr. M gefolgt ist, hat das LSG für seine Überzeugung nicht heranziehen können; abgesehen davon, daß sich dieses Gutachten in der medizinischen Würdigung der Tatsachen, die der Gutachter für erheblich gehalten hat, sehr kurz faßt, besteht die wesentliche medizinische Aussage darin, daß M. an Asthma bronchiale gestorben sei und dieses Asthma nicht mit Eigentümlichkeiten des Wehrdienstes und der Internierung im Zusammenhang stehe, weil nach der wissenschaftlichen Überzeugung des Gutachters allgemein eine Asthma bronchiale konstitutionsbedingt sei und schicksalsmäßig verlaufe; Prof. Dr. N hat aber eine Asthma bronchiale als Ursache des Todes im vorliegenden Fall erkennbar nur deshalb "unterstellt", weil diese Diagnose "in den Akten nie bezweifelt worden ist", er hat selbst ausgeführt, daß man bei Sektionen recht häufig besondere Ursachen eines Asthmas entdecke, die "eine ganz andere Beurteilung" erfordern würden, er hat jedoch den hier vorliegenden Sektionsbefund und auch die Bedeutung des Lungenemphysems für den vorliegenden Einzelfall überhaupt nicht gewürdigt. Auch Dr. M hat nur die Frage erörtert, ob das Asthma Schädigungsfolge sei. Für das LSG ist es aber nach seinen eigenen Feststellungen nicht entscheidend darauf angekommen, ob das Asthma nach Entstehung und Verlauf durch den Wehrdienst, die Gefangenschaft und die Internierung beeinflußt worden ist, sondern darauf, inwieweit das vom LSG als anlagebedingte "Organvorschädigung" festgestellte Lungenemphysem nicht etwa nur durch das Asthma, sondern mindestens auch durch Einflüsse insbesondere der Internierung eine Wendung zum Schlechten genommen hat. Das LSG hat hierzu festgestellt, daß "eine Verschlimmerung (des Lungenemphysems) nicht vollständig in Abrede gestellt werden kann, weil nachteilige, äußere Einflüsse allgemeiner Art (durch die Internierung) vorhanden gewesen sein mögen"; wenn es diese Verschlimmerung trotzdem als "später nicht mehr wirksam" angesehen hat, so steht diese Beweiswürdigung im Widerspruch mit der weiteren Feststellung des LSG, daß M. nach den Unterlagen des Krankenhauses Bevensen 1948 bereits ein "ausgeprägtes Lungenemphysem mit einer ausgeprägten Emphysembronchitis" gehabt hat und daß der damalige Zustand nicht Folge des etwa zwei Jahre zuvor aufgetretenen Asthmas gewesen sei. Die Feststellung, daß im Jahre 1948 die Verschlimmerung des Lungenemphysems durch die Internierung abgeklungen gewesen sei, erscheint danach schon rein den gesetzlich nicht schlüssig. Jedenfalls läßt sich diese Schlußfolgerung nicht allein damit rechtfertigen, daß von der Entlassung im Februar 1947 an bis Anfang 1948 eine Behandlung nicht stattgefunden und M. bis September 1948 in der Landwirtschaft gearbeitet und sich angeblich auch erholt habe; mindestens hätte das LSG sich insoweit medizinisch darüber unterrichten müssen, ob sich ein Lungenemphysem überhaupt "zurückbilden" kann. Dr. ... hat das Lungenemphysem in seinem Gutachten überhaupt nicht erwähnt. Die Beweiswürdigung des LSG hat aber auch nicht den Schluß zugelassen, daß "besondere Schädigungseinflüsse der Internierung" nicht zu ermitteln seien, es hat vielmehr selbst solche Einflüsse jedenfalls nicht verneint. Für die Zeit der Gefangenschaft im Jahre 1945 hat auch das LSG eine Bronchitis und für die Zeit der Internierung im Jahre 1946 die ersten Asthmaanfälle angenommen, es hat einen chronischen Husten (der für die Bronchitis symptomatisch ist, vgl. Pschyrembel, Klin. Wörterbuch, 107. bis 116. Auflage, 1956) während der Gefangenschaft und die Verschlimmerung des Lungenemphysems durch diesen Husten bejaht, dabei hat es die Chronizität des Hustens auf das in der Anlage begründete Emphysem zurückgeführt. Es hat aber nicht ausreichend erörtert, ob nicht der wehrdienstbedingte "Nachschaden" (der chronische Husten) für die erste und für die spätere weitere Verschlimmerung ebenso eine wesentliche Bedingung gewesen ist wie der "Vorschaden" (das Lungenemphysem). Jedenfalls haben die Gutachten von Dr. R, Prof. Dr. N, Dr. M und Dr. R nicht herangezogen werden dürfen für die Feststellung, daß die vom LSG angenommene Verschlimmerung des Lungenemphysems durch die Gefangenschaft und Internierung später abgeklungen sei, dies hat keiner der Gutachter dargelegt. Dagegen hat das Universitätsgutachten, dem das LSG im übrigen gefolgt ist, eine Verschlimmerung des Lungenemphysems bejaht und den Anteil dieser Verschlimmerung an dem Gesamtleidenszustand, wie er beim Tode des M. vorgelegen hat, mit 30 v. H. bewertet. Das LSG hat bei Würdigung dieses Gutachtens insoweit nicht davon ausgehen dürfen, daß die Gutachter diesen Verschlimmerungsanteil nur auf die "weitere Verschlimmerung" bezogen haben, die infolge des Asthmas nach 1948 eingetreten sei. Dieses Gutachten hat vielmehr ausdrücklich die "erste Verschlimmerung" des Lungenemphysems mit Wahrscheinlichkeit auf die "ungünstigen Unterbringungsverhältnisse in der Kriegsgefangenschaft" zurückgeführt, insofern einen Zusammenhang des Todes mit dem Wehrdienst, der Gefangenschaft und der Internierung bejaht und eindeutig diesen Verschlimmerungsanteil mit 30 v. H. bewertet, es hat diese Verschlimmerung auf den chronischen Husten in der Gefangenschaft zurückgeführt, es hat davon die "weitere Verschlimmerung" durch das Asthma, das etwa 1946 begonnen habe, klar unterschieden; es hat dem Lungenemphysem, das durch das Asthma - weiter - verschlimmert worden sei, zwar die entscheidende Bedeutung für den Gesamtverlauf beigemessen, aber an keiner Stelle ausgeführt, daß die wehrdienstbedingte Verschlimmerung des Lungenemphysems abgeklungen und - wie das LSG angenommen hat - bei der Antragstellung 1951" nicht mehr wirksam" gewesen sei. Die Überlegungen in dem Universitätsgutachten sind nicht, wie das LSG meint, rechtliche, sondern medizinische Überlegungen gewesen, das LSG hat sie zwar nicht für überzeugend halten müssen, es hat aber dann darlegen müssen, welche anderen medizinischen Unterlagen bei dem vom LSG übereinstimmend mit dem Universitätsgutachten angenommenen Sachverhalt die weiteren Schlußfolgerungen dieses Gutachtens als nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus den Gutachten der anderen Ärzte hat das LSG eine Schlußfolgerung dahin, daß schädigende Einflüsse der Gefangenschaft und Internierung für das Lungenemphysem später nicht mehr wirksam gewesen seien, nicht entnehmen können, weil es nicht von dem medizinischen Sachverhalt ausgegangen ist, den diese anderen Gutachter erörtert haben. Es hat aus diesen anderen Gutachten zwar allenfalls den Schluß ziehen dürfen, daß das Asthma nicht wehrdienstbedingt sei und sich nicht durch Einflüsse des Wehrdienstes verschlimmert habe, es hat aber weder für die Frage, wieweit das Lungenemphysem durch wehrdienstbedingte Einflüsse erstmals verschlimmert worden ist noch für den Anteil der wehrdienstbedingten Verschlimmerung gegenüber dem Anteil, den das Asthma an der weiteren Verschlimmerung gehabt hat, aus diesen anderen Gutachten Schlüsse ziehen können. Wenn es dies trotzdem getan hat, hat es die Grenzen seines Rechts, die Beweise frei zu würdigen (BSG 2, 236 ff), überschritten, seine Beweiswürdigung ist nicht schlüssig gewesen. Die Klägerin rügt deshalb zu Recht, das LSG habe gegen § 128 SGG verstoßen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das LSG bei der Abwägung der wehrdienstbedingten Verschlimmerung gegenüber der nichtwehrdienstbedingten Verschlimmerung und bei der Annahme, es habe sich nur um eine "vorübergehende" Verschlimmerung gehandelt, die versorgungsrechtliche Kausalitätsnorm richtig angewandt hat, und ob die Revision auch nach § 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG statthaft ist. Jedenfalls ist die Revision nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG statthaft, sie ist auch frist- und formgerecht eingelegt und damit zulässig.
Die Revision ist auch begründet. Es ist möglich, daß das LSG bei verfahrensrechtlich einwandfreier Würdigung der Beweise zu anderen medizinischen Feststellungen und damit auch zu anderen rechtlichen Schlußfolgerungen kommt. Das Urteil des LSG ist daher aufzuheben. Der Senat kann nicht selbst entscheiden die Feststellung, daß eine wehrdienstbedingte Verschlimmerung des Lungenemphysems im Zeitpunkt der Antragsstellung und später nicht mehr vorgelegen habe, ist von der Klägerin mit Erfolg angegriffen und für das Bundessozialgericht daher nicht bindend (§ 163 SGG). Eigene Feststellungen insoweit darf der Senat jedoch nicht treffen. Die Sache ist deshalb zu neuer Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen