Leitsatz (amtlich)
Eine Witwe, die nach dem Kriegstod ihres 1. Ehemannes zweimal wiederverheiratet war, kann nach der Auflösung ihrer 3. Ehe im Wege des Härteausgleichs auch dann keine Witwenversorgung erhalten, wenn sie in 3. Ehe ihren geschiedenen Mann aus der 2. Ehe wiedergeheiratet hatte.
Normenkette
BVG § 44 Abs. 2 Fassung: 1960-06-27, § 89 Abs. 1 Fassung: 1950-12-20
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. November 1967 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der erste Ehemann der Klägerin ist im Januar 1944 gefallen. Daraufhin erhielt die Klägerin eine Witwenversorgung nach den Vorschriften des Wehrmachtsfürsorge- und -versorgungsgesetzes (WFVG). Im Dezember 1947 schloß die Klägerin eine neue Ehe mit W K.. Diese Ehe wurde aus dem Alleinverschulden des Ehemannes im Juni 1949 geschieden. Im Dezember 1949 heiratete die Klägerin ihren zweiten Ehemann W K. erneut. Auch diese Ehe wurde - durch Urteil vom 17. November 1958 - aus dem Alleinverschulden des Ehemannes geschieden. Mit Bescheid vom 28. April 1959 wurde der Klägerin auf ihren Antrag eine Witwenbeihilfe gemäß § 44 Abs. 4 aF des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) gewährt, da der Versorgungsverwaltung die Scheidung und die erneute Eheschließung mit dem zweiten Ehemann nicht bekannt waren. Im Januar 1960 erfuhr das Versorgungsamt (VersorgA) aus einem von der Klägerin vorgelegten Unterhaltsurteil den wahren Sachverhalt. Das VersorgA erließ darauf am 26. April 1960 einen auf § 42 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG) gestützten Anfechtungsbescheid, mit welchem sie den Bescheid vom 28. April 1959 aufhob, die Gewährung einer Witwenbeihilfe ablehnte und die gezahlten Versorgungsbezüge zurückforderte. Der Widerspruch der Klägerin wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 1960). Im Klageverfahren schlossen die Beteiligten eine "Vereinbarung", in welcher die Klägerin u. a. erklärte, daß sie sich nicht mehr gegen die Einstellung der Witwenbeihilfe wende; der Beklagte erklärte sich bereit, mit Wirkung ab 1. Juni 1960 nach dem Ersten Neuordnungsgesetz (1. NOG) zu prüfen, ob der Klägerin Versorgungsleistungen im Wege des Härteausgleichs gewährt werden könnten (§§ 89 und 44 Abs. 2 BVG); die Klägerin nahm ihre Klage zurück.
Durch Bescheid vom 13. März 1962 lehnte das VersorgA B den Antrag auf Gewährung eines Härteausgleichs nach § 89 Abs. 1 BVG ab. Der Widerspruch der Klägerin war erfolglos (Bescheid vom 5. Juni 1962). Das Sozialgericht (SG) hat die Bundesrepublik Deutschland beigeladen und durch Urteil vom 23. März 1966 den Bescheid vom 13. März 1962 sowie den Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 1962 aufgehoben. Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung des Beklagten durch Urteil vom 17. November 1967 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, ein Rechtsanspruch auf Witwenversorgung bestehe nicht, da unter "neuer Ehe" im Sinne des § 44 Abs. 2 BVG nur die erste nach dem Tod des Beschädigten geschlossene Ehe zu verstehen sei. Die Versagung eines Härteausgleichs könne nicht als rechtswidrig angesehen werden. Der Gesetzgeber habe nach Eingehung einer dritten oder weiteren Ehe einen Versorgungsanspruch bewußt ausgeschlossen bzw. das Wiederaufleben erloschener Versorgungsansprüche bewußt eingeschränkt. Wenn der Gesetzgeber eine andere Regelung gewollt hätte, dann hätte er § 44 BVG spätestens bei Erlaß des 2. oder 3. NOG geändert. Dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers dürfe die Versorgungsverwaltung nicht zuwiderhandeln, auch nicht im Rahmen des § 89 BVG. Eine Fortsetzung der Versorgungskette wäre mit Sinn und Zweck der Vorschriften über die Hinterbliebenenversorgung nicht vereinbar. Eine besondere Härte liege auch nicht darin, daß die Klägerin in dritter Ehe ihren zweiten Ehemann wiedergeheiratet habe. Rechtlich bedeute eine zweite Ehe mit demselben Mann keine Fortsetzung der ersten Ehe, sondern eine neue Ehe. Es seien aber auch keine sonstigen Gründe ersichtlich, die einen solchen Fall als besondere Härte erscheinen ließen. Die Klägerin habe das Risiko einer neuen Ehe mit ihrem zweiten Ehemann durchaus gekannt. Der Gesetzgeber habe den Kriegerwitwen nur das Risiko des Scheiterns einer Ehe abgenommen.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Dies Urteil ist am 15. Januar 1968 der Klägerin zugestellt worden, die dagegen mit Schriftsatz vom 24. Januar 1968, beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen am 25. Januar 1968, Revision eingelegt und diese gleichzeitig begründet hat.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. November 1967 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 23. März 1966 zurückzuweisen;
2. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten.
Die Klägerin führt zur Begründung ihrer Revision aus, die Versagung des Härteausgleichs sei rechtswidrig und beruhe auf einer unzutreffenden Anwendung und Auslegung der §§ 89, 44 Abs. 2 BVG durch das LSG. Sie wende sich nicht gegen die vom LSG vertretene und inzwischen auch vom BSG in seinem Urteil vom 25. Juli 1967 - 9 RV 310/66 - bestätigte Rechtsauffassung, daß ein Härteausgleich dann nicht in Betracht kommen könne, wenn der Gesetzgeber für Fälle dieser Art einen Versorgungsanspruch bewußt ausgeschlossen oder das Wiederaufleben solcher erloschener Versorgungsansprüche bewußt eingeschränkt habe. Für Fälle der vorliegenden Art sei jedoch kein eindeutiger gesetzlicher Leistungsausschluß oder eine entsprechende gesetzliche Leistungseinschränkung erfolgt. Sie halte es durchaus für denkbar, daß der Gesetzgeber - auch in Kenntnis des Rundschreibens des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 3. Mai 1957 und der diesem Rundschreiben zustimmenden Rechtsprechung des BSG - wegen der vermutlich nur sehr geringen Zahl der artiger Versorgungsfälle bewußt von einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung abgesehen und die Entscheidung dieser wenigen Ausnahmefälle der ergänzenden Rechtsausfüllung der Gerichte überlassen habe. Die zur Anwendung des § 89 BVG erforderliche besondere Härte erblicke sie in der Tatsache, daß sie bei Verweigerung der begehrten Kannleistung dafür bestraft werde, daß sie im Interesse ihrer Kinder mit ihrem zweiten Ehemann nach der ersten Ehescheidung erneut die Ehe eingegangen sei, anstatt mit ihm in wilder Ehe weiter zu leben. Im übrigen beziehe sie sich auf die nach ihrer Auffassung zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils.
Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 3. April 1968,
die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Senats des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. November 1967 - Az.: L 7/V 529/66 - als unbegründet zurückzuweisen.
Er meint, die Revisionsbegründung biete zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage keinen Anlaß.
Die Beigeladene schließt sich dem Antrag des Beklagten an und führt im übrigen aus, das Berufungsgericht habe § 89 Abs. 1 BVG nicht verletzt und insbesondere den unbestimmten Rechtsbegriff "besondere Härte" in dieser Vorschrift in zutreffender Würdigung der rechtsgeschichtlichen Entwicklung des § 44 Abs. 2 BVG und der mit dieser Vorschrift erkennbar verfolgten rechtspolitischen Absicht des Gesetzgebers ohne Rechtsfehler ausgelegt. Trotz der von der Revision erneut vorgetragenen Billigkeitserwägungen halte sie an ihrer Auffassung fest, daß sich der Sachverhalt im Streitfall jedenfalls nicht in einer für die Anwendung von § 89 Abs. 1 BVG rechtlich beachtlichen Weise von der versorgungsrechtlichen Interessenlage des im § 44 Abs. 2 BVG normierten Regelfalles unterscheide. Die Ablehnung einer Fortsetzung der Versorgungskette beim Scheitern der zweiten nach dem Tod des Beschädigten geschlossenen Ehe vermöge bei richtiger Würdigung der rechtspolitischen Unterhaltsersatzfunktion der Witwenrente auch unter den besonderen Verhältnissen des Streitfalles aus Rechtsgründen keine "besondere Härte" im Sinne von § 89 Abs. 1 BVG zu begründen.
Die durch Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 SGG). Die Revision ist daher zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Nach den von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hat die Klägerin, nachdem ihre zweite Ehe aus dem Alleinverschulden ihres Ehemannes rechtskräftig geschieden war, diesen erneut geheiratet, und auch diese, also die dritte Ehe der Klägerin, ist aus Alleinverschulden des Ehemannes geschieden worden. Das BSG hat hierzu in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten (vgl. BSG in SozR BVG § 44 Nr. 4 = BSG 12, 127; Nr. 5 = BSG 15, 246; Nr. 6 = BSG 17, 120; Nr. 10 = BSG 26, 77; Urteil des erkennenden Senats vom 11. Dezember 1964 - 10 RV 495/62), daß eine Witwenbeihilfe nach § 44 Abs. 4 BVG idF des 6. Änderungsgesetzes (ÄndG) vom 1. Juli 1957 (BGBl I S. 661) bzw. eine "wiederaufgelebte Witwenrente" nach § 44 Abs. 2 BVG idF seit dem 1. NOG (BGBl I S. 454) nur nach Scheidung der ersten neuen Ehe der Kriegerwitwe gewährt werden kann, nicht aber nach der Scheidung einer weiteren Ehe, und zwar auch dann nicht, wenn diese Ehe mit demselben Ehemann wie die vorige Ehe geschlossen war (vgl. Wilke, BVG, 3. Aufl. 1968, § 44 Anm. II 3; s. auch Rundschreiben BMA vom 3. Mai 1957 in BVBl 1957 S. 85, Abschn. III). Diese Rechtsauffassung hat sich auch die Klägerin zu eigen gemacht und ihren Anspruch auf Gewährung von Witwenbeihilfe bzw. Witwenrente in der von den Beteiligten am 5. Februar 1962 vor dem SG geschlossenen "Vereinbarung" ausdrücklich fallengelassen. Streitig ist daher nur die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 13. März 1962 und 5. Juni 1962, durch welche die Versorgungsbehörde die Gewährung eines Härteausgleichs nach § 89 Abs. 1 BVG für die Zeit ab 1. Juni 1960, d. h. seit dem Inkrafttreten des 1. NOG, abgelehnt hat. Nach § 89 Abs. 1 BVG idF des 1. NOG kann, sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben, mit Zustimmung des BMA - in Fällen der Kriegsopferfürsorge mit Zustimmung des Bundesministers des Innern (BMI) - ein Ausgleich gewährt werden. Diese Vorschrift ist unverändert in das BVG idF des 2. NOG vom 21. Februar 1964 (BGBl I S. 85) und des 3. NOG vom 28. Dezember 1966 (BGBl I S. 750) übernommen worden, ebenso die zunächst in § 89 Abs. 3 (1. NOG) und jetzt in § 89 Abs. 2 BVG (2. und 3. NOG) enthaltene Ermächtigung an den BMA bzw. den BMI, der Gewährung von Härteausgleichen allgemein zuzustimmen.
Bei § 89 Abs. 1 BVG handelt es sich seinem Wortlaut nach ("kann") zwar um eine Ermessensentscheidung der Versorgungsverwaltung; zu Recht ist das LSG jedoch davon ausgegangen, daß auch bei einer solchen Ermessensentscheidung das Ermessenshandeln der Verwaltung von dem Vorliegen gewisser Voraussetzungen abhängig gemacht ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Ermessensmißbrauchs (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG) zu prüfen, vielmehr sind die tatbestandsmäßigen (materiell-rechtlichen) Leistungsvoraussetzungen, an welche die Gewährung einer Versorgung als Kannleistung geknüpft ist, von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in gleicher Weise nachzuprüfen wie die Voraussetzungen bei anderen Leistungen auch. Entsprechend hat das BSG wiederholt zu § 89 Abs. 1 BVG entschieden, daß es sich bei der "besonderen Härte" im Sinne dieser Vorschrift um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt (vgl. BSG 27, 286 = SozR BVG § 89 Nr. 2), der eine materiell-rechtliche Leistungsvoraussetzung für das Verwaltungshandeln der Versorgungsbehörde ist, und daß das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals bei einer Entscheidung der Versorgungsbehörde über einen beantragten Härteausgleich der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. BSG vom 18. Dezember 1963 in Breithaupt 1964, 327; BSG in SozR BVG § 89 Nr. 1 und 2; Urteil des erkennenden Senats vom 23. Mai 1969 - 10 RV 150/66). Sind die Voraussetzungen dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ("besondere Härte") nicht erfüllt, d. h. liegen bereits die gesetzlichen Voraussetzungen des § 89 Abs. 1 BVG für das Ermessenshandeln der Verwaltung nicht vor, dann ist die Ablehnung des Härteausgleichs immer rechtmäßig, weil unter keinen Umständen eine Leistung rechtmäßig in Ausübung eines Ermessens der Verwaltungsbehörde gewährt werden kann (vgl. BSG aaO). Das trifft für den vorliegenden Fall zu.
Der Härteausgleich des § 89 Abs. 1 BVG stellt ein Rechtsinstitut dar, das bereits in früheren Versorgungsgesetzen enthalten war (vgl. z. B. § 113 des Reichsversorgungsgesetzes - RVG - idF der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1927 - RGBl I S. 515; § 104 des Wehrmachtsversorgungsgesetzes idF vom 19. September 1925 - RGBl I S. 439; § 196 Abs. 1 WFVG vom 26. August 1938 - RGBl I S. 1077) und dessen Übernahme in das BVG für dringend erforderlich gehalten wurde (Deutscher Bundestag, 1. Wahlperiode, Drucks. Nr. 1333 S. 36, 71 zu § 88 des Entwurfs). Das Bedürfnis, die Gewährung von Leistungen im Härteausgleich zu ermöglichen, ergab sich gerade auf dem Gebiet des Versorgungsrechts aus der Erfahrung, daß der Gesetzgeber nicht in der Lage ist, alle nur möglichen versorgungswürdigen Einzelfälle oder Gruppen von Einzelfällen in ihrer sozialen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Vielgestaltigkeit zu übersehen und sie durch ausreichend differenzierte Normen einer angemessenen und gerechten gesetzlichen Regelung zuzuführen (vgl. BSG in SozR BVG § 89 Nr. 1 mit weiteren Hinweisen). Die aus diesem Anlaß erteilte gesetzliche Ermächtigung zur Gewährung eines Härteausgleichs ist ihrem Zweck entsprechend in mehrfacher Hinsicht beschränkt. Zunächst ergibt sich dies daraus, daß die Gewährung eines Härteausgleichs nur eine subsidiäre Maßnahme sein kann; ein Anspruch, der schon aufgrund analoger Anwendung des Gesetzes oder Ausfüllung einer Gesetzeslücke zuzuerkennen ist, bedarf nicht nochmals einer besonderen gesetzlichen Regelung, wie etwa einer Zuerkennung im Wege des Härteausgleichs. Eine unbillige Härte, die sich nicht aus der Anwendung des Gesetzes selbst, sondern aus anderen Gesetzen oder Tatbeständen ergibt, muß gleichfalls außer Betracht bleiben. Weiterhin ergibt sich aus dem Zweck des § 89 Abs. 1 BVG, wie er auch im Wortlaut zum Ausdruck kommt, nämlich auf diesem Wege in versorgungswürdigen, aber nicht mehr vom BVG erfaßten Fällen Versorgungsleistungen zu gewähren, daß die besondere Härte in der Nichterfassung des Falles durch das BVG liegen muß, nicht aber aus anderen Gesetzen oder aus Tatbeständen hergeleitet wird, die überhaupt nicht vom BVG erfaßt sind. Ferner muß die Anwendung des § 89 BVG auf die Beseitigung von Härten in einzelnen Fällen oder Gruppen von Einzelfällen beschränkt bleiben, in denen die Anwendung des Gesetzes eine besondere, d. h. unbillige, dem Sinn der Versorgung widersprechende Härte ergibt (vgl. BSG aaO; Wilke aaO § 89 Anm. 1). Eine Ermächtigung, die der Verwaltung über die Regelung von Sonderfällen hinaus in einem durch das Gesetz nicht mehr gedeckten Raum die Gewährung von Versorgungsleistungen einräumen würde, wäre nicht ausreichend bestimmt, würde die verfassungsmäßige Abgrenzung der Aufgaben von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung verwischen und stünde mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht im Einklang. Daher dürfen durch eine Ermessensentscheidung der Verwaltung allgemeine, grundsätzliche Regelungen des Gesetzgebers, die für das gesamte Gebiet der Kriegsopferversorgung (KOV) oder für ein einzelnes Rechtsinstitut innerhalb der KOV als maßgebend angesehen werden müssen, nicht durch Ausnahmeregelungen, die noch dazu im Ermessen der Verwaltung stehen, durchbrochen und dadurch der Kreis der Versorgungsberechtigten in unzulässiger Weise erweitert werden.
Das BVG enthält verschiedene Normen für Ansprüche und Versorgungsleistungen, deren Nichtanwendbarkeit im Einzelfalle eine besondere Härte im vorstehend erörterten Sinne darstellen kann. Ob eine "besondere Härte" vorliegt, wenn die gegebenen Tatsachen sich nicht einer Norm des BVG unterordnen lassen, muß sich notwendig danach richten, welcher Anspruch jeweils geltend gemacht wird. Somit kann die besondere Härte nur darin liegen, daß bei Ablehnung des gerade geltend gemachten Anspruchs wegen Fehlens eines Tatbestandsmerkmals diese Ablehnung als besonders hart empfunden werden muß (vgl. BSG in SozR BVG § 89 Nr. 2). Da im vorliegenden Fall die Klägerin einen Anspruch auf eine "wiederaufgelebte Witwenrente" i. S. von § 44 Abs. 2 BVG (idF seit dem 1. NOG) geltend macht, muß geprüft werden, ob in der Ablehnung dieses Anspruchs eine besondere Härte liegt. Zwar hat die Klägerin früher keine Witwenrente "nach diesem Gesetz", d. h. nach dem BVG, bezogen, da sie bereits vor Inkrafttreten des BVG die zweite und dritte Ehe eingegangen war, so daß von einem echten "Wiederaufleben" der Witwenrente nicht gesprochen werden kann. Gemäß § 44 Abs. 6 BVG finden jedoch die Absätze 2, 4 und 5, also die Vorschriften über die wiederaufgelebte Witwenrente, entsprechend Anwendung, wenn der frühere Ehemann an den Folgen einer Schädigung i. S. des § 1 BVG gestorben ist und die frühere Kriegerwitwe ohne die Wiederverheiratung einen Anspruch auf Versorgung hätte. Der Umstand, daß die Klägerin niemals eine Witwenrente nach dem BVG bezogen hat, sieht also der Geltendmachung eines Rechtsanspruchs der Klägerin aus § 44 Abs. 2 BVG nicht entgegen; vielmehr scheitert dieser Anspruch daran, daß - worauf bereits oben hingewiesen wurde - die Witwenrente nach dieser Vorschrift nur nach Scheidung der ersten neuen Ehe der Witwe bewilligt werden kann, nicht aber nach Scheidung einer weiteren Ehe, und zwar auch dann nicht, wenn diese Ehe mit demselben Mann wie die vorige Ehe geschlossen war (vgl. BSG in SozR BVG § 44 Nr. 4, 5, 6 und 10). Das verkennt auch die Klägerin nicht und macht deshalb eine Hinterbliebenenrente über die Vorschrift des § 89 BVG geltend, weil sie Kriegerwitwe gewesen ist und sich nach ihrer Auffassung aus der Anwendung der Vorschriften des BVG über die "wiederaufgelebte Witwenrente" (§ 44 Abs. 2 BVG) eine besondere Härte ergeben soll. Sie will so behandelt werden, als ob sie nur einmal wiederverheiratet gewesen wäre, und sieht die besondere Härte vor allem darin, daß die erneute Eheschließung mit ihrem zweiten Ehemann als dritte Ehe angesehen wird.
Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Anspruch der Klägerin auf Gewährung eines Härteausgleichs im vorliegenden Fall nur dann gegeben ist, wenn in der Versagung des Anspruchs auf eine wiederaufgelebte Witwenrente (§ 44 Abs. 2 BVG) eine besondere Härte liegt. Das aber ist nicht der Fall, wenn - wie oben erörtert - nach der vom Gesetz getroffenen Regelung der versorgungsberechtigte Personenkreis begrenzt ist und deshalb ein gesetzlicher Anspruch entfällt. Für die Hinterbliebenenversorgung der Kriegerwitwen ist aber deren Anspruch auf eine wiederaufgelebte Witwenrente insoweit begrenzt, als er nur die Kriegerwitwen bis zur Auflösung ihrer neuen (zweiten) Ehe umfaßt. Hierzu hat bereits das LSG zutreffend auf die historische Entwicklung und den Gesetzeswortlaut hingewiesen. Ein Anspruch auf eine wiederaufgelebte Witwenrente war dem BVG zunächst überhaupt unbekannt. Gemäß § 44 BVG in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1950 (BGBl I S. 791) konnte die Witwe im Falle der Wiederverheiratung lediglich eine Abfindung, die damals auf 1.200 DM festgesetzt war, und nach dem Tode dieses Ehemannes eine Witwenbeihilfe (§ 48 BVG) erhalten. Der Tod des zweiten Ehemannes mußte überdies nach dem Inkrafttreten des BVG (1. Oktober 1950) eingetreten sein (vgl. BSG 1, 210). Erst durch das 6. Gesetz zur Änderung und Ergänzung des BVG vom 1. Juli 1957 (BGBl I S. 661) wurde § 44 BVG dahin erweitert, daß im Falle der Nichtigerklärung der neuen Ehe die Witwenrente wiederauflebte (als Rechtsanspruch) und daß im Falle der Scheidung oder Aufhebung der neuen Ehe unter bestimmten Voraussetzungen eine Witwenbeihilfe in Höhe von zwei Dritteln der Witwenrente gewährt werden konnte (als Kannleistung). Der Begriff "neue Ehe" ist bereits damals dahin verstanden worden, daß darunter nur die erste von der Witwe nach dem Tode ihres an den Folgen einer Schädigung verstorbenen Ehemannes geschlossene Ehe fällt (vgl. Rundschreiben des BMA vom 3. Mai 1957, aaO; Urteil BSG vom 28. April 1960 in SozR BVG § 44 Nr. 4). Durch das 1. NOG vom 27. Juni 1960 (BGBl I S. 453) ist dann für den Fall der Auflösung (Scheidung oder Aufhebung, vgl. §§ 28, 37, 41 des Ehegesetzes - EheG - von 1946) der neuen Ehe das Wiederaufleben der Witwenrente als Rechtsanspruch eingeführt, der Begriff der "neuen Ehe" jedoch unverändert und ohne jeden erläuternden oder erweiternden Zusatz beibehalten worden. Das gleiche gilt für das 2. NOG vom 21. Februar 1964 (BGBl I S. 85) und das 3. NOG vom 28. Dezember 1966 (BGBl I S. 750); auch unter der Wirksamkeit des BVG in den Fassungen dieser Gesetze ist der Begriff der "neuen Ehe" unverändert beibehalten worden, obwohl dem Gesetzgeber die ständige Verwaltungsübung (vgl. VV Nr. 7 zu § 44 BVG aF) und die Rechtsprechung des BSG (vgl. insbesondere die Urteile vom 16. November 1961 = SozR BVG § 44 Nr. 5; vom 19. Juni 1962 = SozR BVG § 44 Nr. 6) bekannt waren, wonach die Ansprüche aus § 44 BVG (Witwenabfindung, wiederaufgelebte Witwenrente) jeweils nur bei der Eingehung bzw. Auflösung der ersten von der Witwe nach dem Tode des Beschädigten geschlossenen Ehe bestehen. Aus dem Schweigen des Gesetzgebers und der insoweit unverändert gebliebenen Wortfassung trotz der mehrfachen Änderungen und Überarbeitungen des Gesetzes kann nur der Schluß gezogen werden, daß nach dem Willen des Gesetzgebers der Kriegerwitwe nur das Risiko des Scheiterns einer Ehe versorgungsrechtlich abgenommen und der Kriegerwitwe über die ursprüngliche Anspruchsberechtigung hinaus einmal der Start in eine neue Ehe erleichtert werden soll, daß aber die Versorgungskette nicht auf die nächste oder jede weitere Ehe ausgedehnt werden soll. Ebenso wie eine geschiedene und unterhaltsberechtigte Ehefrau, die aus freiem Entschluß eine weitere Ehe eingeht, ihre Unterhaltsansprüche gegen den geschiedenen Ehemann endgültig und ohne Aussicht auf Wiederaufleben verliert, gehen auch die erweiterten Versorgungsansprüche des § 44 BVG endgültig und ersatzlos verloren, wenn die Kriegerwitwe nach Auflösung der "neuen Ehe" eine weitere Ehe eingeht. Eine Fortsetzung der Versorgungskette ist vom Gesetzgeber bewußt ausgeschlossen. Daraus folgt, daß ein Härteausgleich nach § 89 Abs. 1 BVG jedenfalls nicht mit der Begründung hergeleitet werden kann, die Versagung des Versorgungsanspruchs bei Eingehen oder Scheitern einer weiteren Ehe stelle eine unbillige Härte dar. Der Gesetzgeber hat den Kreis der versorgungsberechtigten Kriegerwitwen eindeutig abgegrenzt; eine Erweiterung dieses Kreises durch bloße Verwaltungsentscheidung würde den Rahmen des Gesetzes sprengen und eine unzulässige Einmischung der Verwaltung in die durch das Grundgesetz festgelegten Aufgaben und Rechte des Gesetzgebers bedeuten.
Dieser Auffassung widerspricht nicht die Entscheidung des erkennenden Senats vom 1. Februar 1968 ("Bräute-Urteil", abgedruckt SozR BVG § 89 Nr. 2 = BSG 27, 286), in der ausgesprochen ist, daß auch der Verlobten eines gefallenen Soldaten Hinterbliebenenansprüche im Wege des Härteausgleichs zugesprochen werden können, obwohl in der gesamten Rechtsordnung Verlobte einer Ehefrau nicht gleichgestellt sind und auch das BVG ausdrücklich Verlobten keinerlei Ansprüche gewährt. Diese Ausdehnung des Versorgungsanspruchs der echten Kriegswitwe auf Verlobte hat der Senat ausdrücklich auf die Fälle beschränkt, in denen die Verwirklichung der ernsten Heiratsabsichten "allein durch Kriegsereignisse" verhindert worden und die Verlobte gerade durch Kriegsereignisse - also durch den Zwang der Verhältnisse, die außerhalb ihres freien Willens lagen - gehindert gewesen ist, Ehefrau des Gefallenen zu werden und damit jetzt Versorgung wie eine Witwe zu erhalten. Diese Voraussetzung der zwangsweisen, gerade durch Kriegsereignisse bedingten und außerhalb des eigenen Willensentschlusses liegenden Gestaltung der persönlichen Verhältnisse ist jedoch bei einer Kriegerwitwe, die nach Auflösung (Scheidung) ihrer zweiten Ehe aus eigenem Entschluß eine weitere Ehe eingeht, nicht gegeben. Im übrigen hat der Senat in dieser Entscheidung weiter darauf hingewiesen, daß im Hinblick auf die frühere gesetzliche Regelung (vgl. § 2 der VO über ergänzende Vorschriften zum Einsatzfürsorge- und -versorgungsgesetz vom 3. April 1941 - RGBl I S. 194) "der Schluß berechtigt ist, daß der Gesetzgeber die Bräuteversorgung nicht in das BVG übernehmen, sondern sie dem weiten Rahmen des § 89 BVG überlassen wollte", während im vorliegenden Fall, wie oben dargelegt, der unverändert beibehaltene Wortlaut ("Wird die neue Ehe ... aufgelöst") und das Schweigen des Gesetzgebers nur den Schluß zulassen, daß eine Fortsetzung der Versorgungskette auf weitere Ehen gerade nicht stattfinden soll.
Die "besondere Härte" kann auch nicht darin gesehen werden, daß die Klägerin in dritter Ehe gerade ihren zweiten Ehemann geheiratet hat. Rechtlich war mit der Scheidung der zweiten Ehe der Klägerin durch das rechtskräftig gewordene Urteil des Landgerichts Bamberg vom 13. Juni 1949 - die Rechtskraft ist für den 28. Juli 1949 bescheinigt - das familienrechtliche Band zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann endgültig zerschnitten. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß ein Scheidungsverfahren nicht leichtfertig eingeleitet und durchgeführt wird, zumal die Scheidung nur bei Vorliegen von bestimmten, im Gesetz normierten Gründen ausgesprochen werden darf (vgl. §§ 41 ff EheG). Mit der Scheidung einer Ehe hören - soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften bestehen (s. §§ 54, 58 ff EheG, aber auch § 55 und insbesondere § 67 EheG) - die gegenseitigen Pflichten und Rechte der Eheleute für die Zukunft auf zu bestehen, güterrechtliche Wirkungen und etwaige erbrechtliche Beziehungen sind für immer beendet und jeder der geschiedenen Ehegatten ist berechtigt, eine neue Ehe einzugehen. Entschloß sich daher die Klägerin zu einer weiteren Eheschließung - sei es mit einem Dritten oder mit ihrem früheren Ehemann -, so handelte es sich dabei um eine neue, für die Klägerin dritte Ehe, nicht jedoch um die Fortsetzung der zweiten Ehe. Die Tatsache der Eingehung einer dritten Ehe kann nicht einfach deshalb negiert werden, weil die dritte Ehe mit dem geschiedenen zweiten Ehemann geschlossen war. Auf allen Rechtsgebieten muß diese dritte Ehe als eine von der zweiten Ehe gesonderte behandelt werden, so daß es nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Einheitlichkeit des Rechts bedenklich erscheinen muß, im Versorgungsrecht die dritte Ehe über § 89 Abs. 1 BVG praktisch als Fortsetzung der zweiten Ehe zu behandeln, ohne daß das Gesetz selbst dazu ausdrücklich oder durch Auslegung Anlaß gibt.
Gegen diese Ansicht des BSG sind zwar Bedenken geäußert worden (s. Bosch in Anmerkung zu dem Urteil des BSG vom 28. April 1960, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ - 1960/494), jedoch bestätigt Bosch in einer späteren Besprechung eines Urteils des BSG vom 26. Januar 1967 (FamRZ 1967/393) insofern die grundsätzlich richtige Gesetzesinterpretation des BSG, als auch nach seiner Meinung der Kriegerwitwe, falls "ihre Zweit-Ehe durch (echte) Ehescheidung aufgelöst worden ist, bei Eingehung einer (echten) dritten Ehe (natürlich!) keine Heiratsabfindung zusteht" (s. auch Urteil des erkennenden Senats vom 11. Dezember 1964 - 10 RV 495/62). Soweit Bosch ausführt, bei der vom BSG vertretenen Ansicht müsse "man die Kriegerwitwe, die von ihrem zweiten Ehemann geschieden wurde, ernsthaft davor warnen, diesen selben Mann wiederzuheiraten", ist ihm entgegenzuhalten, daß eine solche Warnung nichts weiter enthielte als den Hinweis auf die eintretenden Rechtsfolgen beim Abschluß einer dritten Ehe, die jedoch unabhängig davon eintreten, ob die Kriegerwitwe diese mit einem Dritten oder mit ihrem früheren Ehemann eingeht. Die beim Eingehen einer dritten Ehe eintretenden Rechtsfolgen dann anders zu gestalten, wenn die dritte Ehe mit dem früheren Ehemann geschlossen wird, besteht kein Anlaß, zumal dem Gesetzgeber nicht einmal die Absicht zu unterstellen ist, die Wiederverheiratung mit dem geschiedenen Ehemann gegenüber der Wiederverheiratung mit einem dritten Ehemann zu begünstigen. Bosch glaubt anscheinend selbst nicht, daß allein durch den Hinweis auf die Folgen einer gesetzlichen Regelung die fest fundamentierte Interpretation der zugrunde liegenden Gesetzesnorm ("neue Ehe" = zweite Ehe) erschüttert werden könne. Deshalb unterscheidet er zwischen "echten" und nur formalen Scheidungen und hält eine Scheidung dann für "unecht", wenn die geschiedenen Ehepartner bald wieder heiraten. Auf diese Weise soll die erste "unechte" Scheidung unbeachtlich bleiben, so daß die Kriegerwitwe nach dieser unechten Scheidung und der Wiederverheiratung mit demselben Ehemann weiterhin in einer "neuen Ehe" im Sinne des § 44 Abs. 2 BVG gelebt hätte und nach Auflösung dieser Ehe der Gewährung der wiederaufgelebten Witwenrente auch nach der Rechtsprechung des BSG nichts mehr im Wege stände. Dieser Ansicht kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die geltende Rechtsordnung nicht zwischen "echten" und "unechten" Ehescheidungen unterscheidet. Durch jede rechtskräftige Ehescheidung -gleichgültig, zwischen welchen Partnern und wie lange die Ehe bestand - wird das bisherige familienrechtliche Band aufgelöst; jeder der bisherigen Ehegatten ist ungebunden - gleichgültig, in wievielter Ehe er selbst lebte - und es unterliegt seinem freien Ermessen, ob, wann und wen er wiederheiraten will. Die Wirkungen der Scheidung sind gegenüber den früheren Ehepartnern rechtlich stets gleich, so daß sich eine Unterscheidung nach echten und unechten Scheidungen auch deswegen verbietet. Eine solche Unterscheidung kann auch nicht danach getroffen werden, ob im Einzelfall durch die Wiederverheiratung der früheren Ehepartner und die praktische Behebung der früheren Scheidung ein sozial oder moralisch wünschenswerter Erfolg herbeigeführt wird oder nicht. Eine dem geltenden Recht fremde Unechtheit oder Echtheit der Scheidung kann nicht Kriterium dafür sein, welche Rechtsfolgen sich aus einer Scheidung ergeben. Sicherlich sollte mit der Einführung des Anspruchs auf eine wiederaufgelebte Witwenrente auch ein sozialpolitischer Erfolg erzielt und die Beendigung der sogenannten "Onkelehen" erreicht werden. Dieser Erfolg war jedoch nicht durch eine sozialpolitische Qualifikation der Scheidung zu erreichen, sondern mußte auf andere Weise geregelt werden. Das ist im § 44 Abs. 2 BVG geschehen. Wenn der Gesetzgeber dies in der Weise getan hat, daß er der Kriegerwitwe nur den erstmaligen Entschluß zur Wiederverheiratung erleichtert und nur das Risiko der erstmaligen Auflösung der Ehe abgenommen hat, so muß diese geltende gesetzliche Regelung die Richtschnur für das Verwaltungshandeln und die gerichtliche Entscheidung bilden, mögen auch andere und weitergehende Lösungen denkbar sein.
Wenn aber die Gewährung einer wiederaufgelebten Witwenrente vom Gesetz auf den Fall beschränkt ist, daß die zweite Ehe aufgelöst ist, und wenn insbesondere auch eine dritte Ehe nicht als Fortsetzung der zweiten Ehe angesehen werden kann, etwa weil die vorangegangene Scheidung "unecht" war und die Wiederverheiratung der geschiedenen Ehepartner sozialpolitisch und moralisch wünschenswert erschien, dann ist es unerheblich, aus welchen Erwägungen die Kriegerwitwe ihren geschiedenen Ehemann wiedergeheiratet hat. Die Gründe, welche die Klägerin für ihren Entschluß zu der erneuten Eheschließung angibt - sie habe mit Rücksicht auf die gemeinsamen Kinder mit ihren Ehemann nicht in "wilder Ehe" zusammenleben wollen -, vermögen ihren Anspruch nicht zu rechtfertigen. Das Gesetz hat den versorgungsberechtigten Personenkreis für den Anspruch auf eine wiederaufgelebte Rente auf die Kriegerwitwen nach Auflösung der zweiten Ehe beschränkt, so daß auch keine besondere Härte im Sinne des § 89 Abs. 1 BVG darin gesehen werden kann, daß der Klägerin, die in dritter Ehe verheiratet gewesen ist, ein Anspruch auf eine wiederaufgelebte Rente nicht nach § 44 Abs. 2 BVG gewährt werden kann. Der Klägerin sind auch nicht durch Kriegsereignisse oder durch sonstige Umstände, die außerhalb ihres freien Willens lagen und die eine besondere Härte im Sinne des § 89 BVG darstellen würden, Versorgungsleistungen entgangen.
Das LSG hat daher zu Recht den Ablehnungsbescheid des Beklagten als rechtmäßig angesehen. Die Revision der Klägerin war als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen