Leitsatz (redaktionell)
Ob eine Bildungsmaßnahme auf die Interessen eines Betriebs oder Verbands ausgerichtet ist, ergibt sich insbesondere aus der entsprechenden Auswahl des Teilnehmerkreises, dem Inhalt der Schulung und dem besonderen Ausbildungsziel (hier: Teilnahme an einem Lehrgang zur Erlangung der Verwaltungsprüfung II in einer Verwaltungsschule).
Normenkette
AFG § 43 Abs. 2 Fassung: 1969-06-25
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. April 1972 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 29. September 1971 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger, der eine Verwaltungslehre abgeschlossen und die 1. Prüfung für Angestellte im Verwaltungs- und Kassendienst abgelegt hat, ist seit 1961 Verwaltungsangestellter der Stadtverwaltung Bad E. In der Zeit vom 23. Januar 1970 bis Ende März 1971 nahm er mit Erfolg an dem Angestelltenlehrgang II der Verwaltungsschule der Stadt Koblenz - Gemeindeverwaltungs- und Sparkassenschule - teil. Der einmal wöchentlich mit 6 1/2 Stunden stattfindende Unterricht umfaßte insgesamt 400 Stunden in den Fächern Staats- und Verfassungskunde, Verwaltungskunde, Kommunalrecht, Rechtskunde, Wirtschaftskunde, kommunales Finanzwesen, öffentliches Ordnungswesen, Personalwesen, Sozialwesen, Organisations- und Bürokunde, elektronische Datenverarbeitung, Bau- und Siedlungswesen. Die abschließende Angestelltenprüfung II ermöglichte eine Höhereinstufung nach den Gruppen V b bis III des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT). Schulgeld und Prüfungsgebühr wurden von der Stadt Bad E. als Arbeitgeberin darlehensweise übernommen. Der Antrag des Klägers vom 25. November 1970, ihm Leistungen zur Förderung seiner Teilnahme an dem Lehrgang zu gewähren, wurde vom Arbeitsamt K. mit Bescheid vom 25. Januar 1971 abgelehnt, weil es sich dabei um eine auf die Zwecke eines Betriebes oder Verbandes ausgerichtete Maßnahme handele, die nach § 43 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) nicht gefördert werden könne. Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht (SG) Koblenz waren erfolglos.
Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 17. April 1972 das klagabweisende Urteil des SG vom 29. September 1971 abgeändert und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide dem Grunde nach verurteilt, im Rahmen des § 45 AFG die Kosten der Teilnahme des Klägers an dem Angestelltenlehrgang II zu tragen, soweit nicht der Arbeitgeber des Klägers sie trägt. In der Urteilsbegründung, auf deren Inhalt im übrigen Bezug genommen wird, hat es dazu folgendes ausgeführt:
Es handele sich bei dem Angestelltenlehrgang II um eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung i. S. des § 41 Abs. 1 AFG; die Teilnahme daran setze eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus und habe zum Ziel, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Klägers zu erweitern und seinen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen. Der Lehrgang sei auch nicht i. S. des § 43 Abs. 2 AFG auf die Zwecke eines Betriebes oder Verbandes ausgerichtet und somit nicht grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen. Diese Ausnahmevorschrift sei eng auszulegen. Fortbildungsmaßnahmen dienten regelmäßig nicht nur den Interessen des Arbeitnehmers, sondern zugleich auch denen des Arbeitgebers; eine "Ausrichtung" in diesem Sinne könne daher nicht schon zur Anwendung des § 43 Abs. 2 AFG führen. Es könne dafür auch nicht entscheidend darauf ankommen, ob der Arbeitgeber ein besonderes Interesse daran habe, den fortzubildenden Arbeitnehmer in seinem Betriebe zu behalten, oder darauf, ob der Arbeitnehmer selbst die Absicht habe, dort zu bleiben. Nach § 43 Abs. 2 AFG seien Maßnahmen grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen, die ihrem Inhalt nach so speziell auf die Zwecke eines Betriebes oder Verbandes ausgerichtet seien, daß der Arbeitnehmer die mit der Fortbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten außerhalb dieses Bereichs nicht oder kaum auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nutzen könne. Nach Ansicht des Senats genüge es aber nicht - obgleich der allgemeine Sprachgebrauch eine solche Auslegung des Wortes "ausgerichtet" erlauben würde -, daß eine Maßnahme zwar von einem Betrieb oder Verband für seine Zwecke eingerichtet oder gefördert wird und auch in Lehrplan und Teilnahmebedingungen auf diese Zwecke zugeschnitten ist, die dort vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten aber - aus der Sicht des Betriebes oder Verbandes unerwünscht - von den Teilnehmern auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nutzbringend eingesetzt werden könnten. Im vorliegenden Fall liege aber auf der Hand, daß die dem Kläger bei der Teilnahme an dem Lehrgang vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten im gesamten kommunalen Verwaltungsbereich und darüber hinaus weitgehend allgemein in der Verwaltung, auch soweit es sich nicht um öffentliche Verwaltung handele, beruflich genutzt werden könnten. Bei der Ausrichtung auf die Zwecke eines Betriebes oder Verbandes könne auch nicht auf die Zwecke eines Verbandes abgestellt werden, der weite Bereich der Wirtschaft oder der Verwaltung umfasse, also nicht auf die Zwecke der kommunalen Verwaltung oder der öffentlichen Verwaltung allgemein. Der vom Senat angewendeten engen Auslegung des § 43 Abs. 2 AFG stünden auch nicht die Ausführungen im Bericht des Bundestagsausschusses zu dieser Vorschrift (§ 42 Abs. 4 des Entwurfs, zu BT-Drucks. V/4110) entgegen, zumal dort von "verbands- und betriebsinternen" Maßnahmen die Rede sei. Hätte man aber - was zweifelhaft sei - damit die Förderung von Maßnahmen ausschließen wollen, die bisher üblicherweise von Betrieben oder Verbänden finanziert wurden, so habe eine solche Absicht jedenfalls im Gesetz keinen hinreichenden Ausdruck gefunden. Gegen eine weite Auslegung in dieser Richtung spreche auch die im Vergleich zu § 137 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) eingeschränkte Regelung in § 37 AFG, wonach Förderungsleistungen nicht gewährt werden, soweit andere öffentlich-rechtliche Stellen gesetzlich verpflichtet sind. Auch fehle in den Sondervorschriften für die berufliche Fortbildung eine dem - für die berufliche Umschulung geltenden - § 47 Abs. 2 AFG entsprechende Vorschrift, wonach Leistungen insoweit nicht gewährt werden, als der Arbeitgeber gleichartige Leistungen erbringt oder voraussichtlich erbringen wird. Schließe somit § 43 Abs. 2 AFG die Förderung im vorliegenden Falle nicht aus, so sei der Anspruch des Klägers dem Grunde nach gegeben, da die übrigen Voraussetzungen auf Leistungen nach § 43 AFG (§§ 33, 34, 36, 37, 41 - 43 AFG und §§ 1, 2, 6, 7, 8 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruf-Fortbildung und Umschulung vom 18. Dezember 1969 - AFuU 1969 - ANBA 1970 S. 85) zweifelsfrei erfüllt seien.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Beklagte Verletzung der §§ 41 ff, insbesondere des § 43 Abs. 2 AFG sowie der AFuU und trägt hierzu insbesondere vor:
Entgegen der Auffassung des LSG sei der vom Kläger besuchte Angestelltenlehrgang II als eine i. S. des § 43 Abs. 2 AFG auf die Zwecke eines Betriebes oder Verbandes ausgerichtete Maßnahme anzusehen. Das LSG habe bei seiner einschränkenden Auslegung die arbeitsmarktpolitische Zielsetzung und die Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit (BA) nach den §§ 2 und 3 AFG nicht berücksichtigt. Der üblicherweise breit ausgelegte Arbeitsmarkt sei im Bereich der öffentlichen Verwaltung nur zum Teil vorhanden. Der öffentliche Dienst biete Fürsorge des Dienstherrn und größtmögliche Sicherheit des Arbeitsplatzes. Gleichzeitig trage der Dienstherr dort üblicherweise Sorge für die berufliche Qualifizierung und den beruflichen Aufstieg seiner Bediensteten, wie sich auch aus den tariflichen Regelungen ergebe. Da die Angestelltenprüfungen I und II Voraussetzungen für einen beruflichen Aufstieg seien, biete "die Kommunalverwaltung" entsprechende Kurse auf eigenen Verwaltungsschulen an, die nur ihren Bediensteten offenstehen; die dort abgelegten Prüfungen fänden wiederum volle Berücksichtigung als Qualifizierungsstufe nur in der Kommunalverwaltung. Die Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Fortbildung und Umschulung, die im Bereich einer öffentlichen Verwaltung für deren Bedienstete durchgeführt würden, sei nach § 43 Abs. 2 AFG grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen. Das gelte zwar nicht für "die öffentliche Verwaltung" im allgemeinen, wohl aber für besondere Verwaltungszweige wie "die Kommunalverwaltung". Es könne nicht darauf ankommen, inwieweit die auf den Maßnahmen erworbenen Kenntnisse auch auf anderen Gebieten des allgemeinen Arbeitsmarktes genutzt werden könnten. Das sei ein Aspekt der für jede Förderung vorauszusetzenden arbeitsmarktpolitischen Zweckmäßigkeit (§ 36 AFG), der für die Auslegung des § 43 Abs. 2 AFG außer Betracht bleiben müsse. Eine i. S. des angefochtenen Urteils "enge" Auslegung dieser Vorschrift entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers, wie sich aus der Begründung ( zu BT-Drucks. V/4110) und der dort mit den Worten "wie bisher" angesprochenen früheren Regelung nach Nr. 7 Abs. 1 der Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen zur beruflichen Fortbildung (RL) vom 6. September 1965 (BAnz Nr. 170 = BABl 1965, 735) ergebe. Dem stehe auch nicht die Regelung nach § 37 AFG entgegen, die sich auf gesetzliche Leistungen aus anderem Rechtsgrunde beziehe. Eine Förderung wäre daher im vorliegenden Fall nur möglich, wenn dafür ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse bestände. Das sei nicht der Fall, insbesondere liege keiner der in § 4 AfUU 1969 genannten Tatbestände vor.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 29. September 1971 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist zulässig und auch begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Förderung seiner Teilnahme an dem Angestelltenlehrgang II zu. Nach § 43 Abs. 2 AFG wird die Teilnahme an Maßnahmen, die auf die Zwecke eines Betriebes oder Verbandes ausgerichtet sind, nur gefördert, wenn dafür ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. Es handelt sich um eine Ausschlußvorschrift, die nur für besondere Ausnahmefälle nicht gilt. Da der Ausschluß von der Förderung eintreten soll, obgleich die Voraussetzungen dafür im übrigen gegeben sind - andernfalls hätte es dieser besonderen Ausschlußvorschrift nicht bedurft-, kann das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen der Anwendung der Ausschlußvorschrift nicht entgegenstehen. Das gilt insbesondere für das allgemeine Erfordernis der arbeitsmarktpolitischen Zweckmäßigkeit i. S. des § 36 AFG, zumal gerade ein "besonderes" arbeitsmarktpolitisches Interesse den Ausnahmefall begründet, in dem gleichwohl doch eine Förderung stattfindet. Der Regeltatbestand des § 43 Abs. 2 AFG ist also kein besonders hervorgehobener Fall des Fehlens der arbeitsmarktpolitischen Zweckmäßigkeit; seine Tatbestandsmerkmale sind vielmehr unabhängig hiervon und vom Vorliegen der sonstigen Förderungsvoraussetzungen zu prüfen.
Die erst durch den Ausschuß für Arbeit dem Entwurf eingefügte Ausschlußvorschrift (§ 42 Abs. 4 des Entwurfs; BT-Drucks. V/4110 S. 20) ist durch eine Verwendung weitgehend unbestimmter Begriffe gekennzeichnet, die es erforderlich erscheinen läßt, zur Auslegung auch die Entstehungsgeschichte heranzuziehen. Im Schriftlichen Bericht des Ausschusses ( zu BT-Drucks. V/4110 S. 9) heißt es dazu, die Förderung "verbands- und betriebsinterner Maßnahmen" solle "wie bisher" grundsätzlich ausgeschlossen sein; derartige Maßnahmen sollten im allgemeinen von den Firmen und Verbänden selbst finanziert werden. Die neue Vorschrift solle eine Verlagerung der Leistungen zur Fortbildungsförderung von der Wirtschaft auf die Bundesanstalt so weit wie möglich verhindern helfen. Der politische Zweck der Regelung ist damit klar herausgestellt: Die für die neue berufliche Bildungsförderung erforderlichen Mittel der BA sollten möglichst nicht für Maßnahmen verbraucht werden, die bisher schon von anderen Stellen in deren eigenem Interesse finanziert wurden. Dieses durchaus verständliche und sachgerechte Motiv des Gesetzgebers anzuzweifeln, besteht kein begründeter Anlaß. Wenn das LSG hierfür auf die im Vergleich zu § 137 AVAVG eingeschränkte Regelung in § 37 AFG hinweist, so verkennt es, daß sich die frühere Regelung des § 137 AVAVG nicht auf die Maßnahme, sondern auf die persönliche Bedürftigkeit des Teilnehmers bezieht, dem die erforderlichen Mittel "auch nicht von Dritten zur Verfügung gestellt werden". Dem entspricht - allerdings unter Beschränkung auf Förderungsleistungen anderer, dazu gesetzlich verpflichteter öffentlich-rechtlicher Stellen - die neue Regelung in § 37 AFG. Auch die vom LSG hierzu gleichfalls angezogene Sonderregelung für die Umschulung nach § 47 Abs. 2 AFG bezieht sich nicht wie § 43 Abs. 2 auf die Maßnahme, sondern auf die persönliche Förderung des Teilnehmers durch seinen Arbeitgeber.
Das hiernach klargestellte Motiv des Gesetzgebers für die Einfügung des § 43 Abs. 2 AFG ergibt keine Begründung für die Auffassung des LSG, diese Ausschlußvorschrift grundsätzlich "eng" auszulegen. Mit den Worten "wie bisher" verweist der Ausschußbericht eindeutig auf die einschlägige Bestimmung der Nr. 7 Abs. 1 RL vom 6. September 1965, wonach Beihilfen nicht gewährt werden, "wenn der Lehrgang (a) ... (b) der Schulung für Verbandsaufgaben dient, (c) von einzelnen Betrieben oder Unternehmen, einem Verband, einer Verwaltung oder einer sonstigen Organisation getragen wird und seiner Zielsetzung nach vorwiegend auf die Belange seines Trägers ausgerichtet oder nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist, (d) ...". Die Bedeutung der genannten RL für den Gesetzgeber des AFG ergibt sich schon daraus, daß sie nach der Überleitungsvorschrift des § 242 Abs. 10 Nr. 3 AFG bis zum - inzwischen erfolgten - Inkrafttreten einer Anordnung nach § 39 AFG weiter gelten sollen. Da die AFuU 1969 keine einschlägigen Bestimmungen zum Regelfall des § 43 Abs. 2 AFG enthält, bestehen keine Bedenken, bei Auslegung dieser Vorschrift den Inhalt der genannten Bestimmungen der Richtlinien mitzuverwerten. Das gilt insbesondere für die Frage, was unter "Zwecke eines Betriebes oder Verbandes" zu verstehen ist. Bei der Wortverbindung "Betrieb oder Verband" handelt es sich danach nicht um eine Alternative, sondern um einen allgemeinen Sammelbegriff, der an die Stelle der früheren Anhäufung von Begriffen (Betrieb, Unternehmen, Verband, Verwaltung, sonstige Organisation) getreten ist und erkennbar jede Einrichtung erfassen soll, die überhaupt als Zweckträger für Fortbildungsmaßnahmen in Betracht kommen kann. Die Hinzufügung des "Verbandes" zu dem schon im weitesten Sinne aufzufassenden arbeitsrechtlichen Begriff des "Betriebes" soll sicherstellen, daß neben dem einzelnen Betrieb auch höhere Einheiten aller Art erfaßt werden sollen. Vom Sinn und Zweck der Vorschrift her kann es keinen Unterschied machen, ob eine Fortbildungsmaßnahme etwa von einem einzelnen Großbetrieb, einem Unternehmen mit mehreren Einzelbetrieben oder einer Mehrheit kleinerer Betriebe mit insoweit gleichlaufenden, gemeinsamen Interessen durchgeführt wird. Daß öffentliche Verwaltungen hiervon nicht ausgenommen werden sollen, ergibt sich außer aus der ausdrücklichen Erwähnung in den o. a. RL schon aus der dargelegten Zielsetzung des Gesetzgebers, da gerade bei ihnen interne Fortbildungsmaßnahmen für ihre Bediensteten traditionell üblich sind.
Unter "Zwecke" kann entsprechend dem früher verwendeten Ausdruck "Belange" nichts anderes verstanden werden als "Interessen" (daher der abkürzende Ausdruck "interessengebundene Maßnahmen"). Dabei muß sich die Interessengebundenheit unmittelbar auf die Fortbildung selbst beziehen. Das LSG hat insoweit zutreffend ausgeführt, hierzu genüge es noch nicht, daß etwa der Betrieb bestimmte Arbeitnehmer durch Förderung ihrer Fortbildung an sich binden will oder daß diese Arbeitnehmer ohnehin nicht vorhaben, den Betrieb zu wechseln. Im übrigen ergänzen sich die Interessen von Betrieb und Verband entsprechend der weiter oben dargestellten Bedeutung dieses Sammelbegriffs. Ob eine Fortbildungsmaßnahme demnach auf die Interessen eines Betriebes oder Verbandes "ausgerichtet" ist, ergibt sich nach Auffassung des Senats insbesondere aus der entsprechenden Auswahl des Teilnehmerkreises, dem Inhalt der Schulung und dem besonderen Ausbildungsziel. Unter Gesamtwürdigung dieser miteinander verknüpften und einander ergänzenden Merkmale ist der Lehrgang, an dem der Kläger teilgenommen hat, als interessengebundene Maßnahme i. S. des § 43 Abs. 2 AFG anzusehen. Teilnehmer waren nach den vom LSG in Bezug genommenen Verwaltungsunterlagen Angestellte von Gemeinden, die von ihren kommunalen Arbeitgebern für diesen Lehrgang gemeldet wurden, um dort bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis sich auf die Angestelltenprüfung II vorzubereiten und diese Prüfung abzulegen. Die enge Verbindung von Arbeitsverhältnis und Lehrgang ergibt sich z. B. daraus, daß bei Fehlen im Unterricht eine Entschuldigung der Dienstbehörde beizubringen war. Auf die organisatorischen Beziehungen der entsendenden Gemeinden zu der Stadt Koblenz als Schulträger kommt es dabei nicht entscheidend an, da § 43 Abs. 2 AFG nicht auf die Trägerschaft abstellt. Der Inhalt der Schulung war auch, wie der Lehrplan ausweist, auf die Interessen der die Teilnehmer entsendenden Gemeinden zugeschnitten; es sollten dort Kenntnisse vermittelt werden, die von den maßgebenden Stellen für eine den gehobenen Vergütungsgruppen Vb - II BAT entsprechende Gemeindeverwaltungstätigkeit für erforderlich angesehen werden. Allerdings war der Lehrgang nach den Feststellungen des LSG nicht derart spezialisiert, daß die dort erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten außerhalb dieses Bereichs auf dem Arbeitsmarkt nicht oder kaum genutzt werden könnten; es wurden hiernach vielmehr Kenntnisse vermittelt, die im gesamten kommunalen Verwaltungsbereich und darüber hinaus weitgehend allgemein in der Verwaltung, auch soweit es sich nicht um öffentliche Verwaltung handelt, beruflich genutzt werden können. Das kann jedoch nach Auffassung des Senats nicht genügen, eine Anwendung des § 43 Abs. 2 AFG auszuschließen. Eine derart starke Einschränkung kann dem Begriff "ausgerichtet" nicht entnommen werden; es würden sonst praktisch kaum Fälle dafür übrig bleiben, die nicht schon aus anderen Gründen, insbesondere wegen fehlender arbeitsmarktpolitischer Zweckmäßigkeit (§ 36 AFG) von der Förderung ausgeschlossen wären. Dabei ist die Verwendbarkeit der durch die Maßnahme erworbenen beruflichen Qualifikation auch bei anderen (als der entsendenden oder veranstaltenden) kommunalen Verwaltungen schon deshalb nicht von entscheidender Bedeutung, weil es dem gemeinsamen Interesse der Gemeinden (Gemeindeverbände) entspricht, gelegentlich auftretende Lücken an qualifizierten Mitarbeitern durch ein Überwechseln solcher Kräfte ausfüllen zu können; hier ergänzen sich in typischer Weise Betriebs- und Verbandinteressen. Das gilt bei den Kommunalverbänden um so mehr, als sie wesens- und aufgabenmäßig nicht auf echten Wettbewerb untereinander eingestellt sind, vielmehr in regionaler Abgrenzung nebeneinander ihre gleichgerichteten und gemeinsamen öffentlichen Aufgaben erfüllen. Dabei ist vom Sinn und Zweck der Ausschlußregelung her "die Kommunalverwaltung" als Gesamtheit der einzelnen Kommunalverwaltungen nicht anders zu behandeln als eine auf Bundes- oder Landesebene organisierte Verwaltung wie etwa die Bundesbahn oder die BA mit ihren einzelnen regionalen Dienststellen; es bedarf hierzu also nicht erst der Anknüpfung an eine bestimmte Verbandsorganisation, wozu sich sonst der Verband kommunaler Arbeitgeber als der für die tariflichen Ausbildungs- und Prüfungsregelungen zuständige Tarifpartner anbieten würde. Gegenüber den Interessen anderer Arbeitgeber - seien es andere Zweige der öffentlichen Verwaltung oder ähnlich organisierte private Einrichtungen - ist der vom Kläger besuchte Lehrgang aber - nicht nur hinsichtlich des Teilnehmerkreises - hinreichend spezialisiert, wie schon der Anteil des speziell auf die Kommunalverwaltung bezogenen Lehrstoffs erkennen läßt. Dieser Anteil an der Gesamtschulung ist jedenfalls nicht so unwesentlich, daß von einer Ausrichtung auf die Zwecke der Kommunalverwaltung nicht mehr gesprochen werden könnte. Es kommt hier aber entscheidend hinzu, daß es sich um einen Fachlehrgang mit dem Ziel der Angestelltenprüfung II (§ 25 BAT i. V. m. § 1 der Anlage 3 - Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Angestellten im kommunalen Verwaltungs- und Kassendienst sowie im Sparkassendienst -) handelt. Außer auf die materielle Fortbildung der Teilnehmer ist der Lehrgang also auch auf eine speziell auf die Dienstverhältnisse bei den Kommunalverbänden bezogene formelle Qualifikation ausgerichtet. Soweit die besondere Personalstruktur des öffentlichen Dienstes auch für Angestellte ein spezielles Ausbildungs- und Prüfungswesen erfordert, ist es als selbstgestellte Aufgabe des betroffenen Verwaltungszweiges anzusehen, die hierzu erforderlichen Maßnahmen zu veranstalten und die Teilnahme ihrer Bediensteten daran zu fördern. Es entspricht nicht dem in § 43 Abs. 2 AFG zum Ausdruck gelangten Willen des Gesetzgebers, diese traditionell und zumutbarerweise übernommene Belastung nunmehr auf die BA zu verlagern.
Bei der Gesamtwürdigung der die "Ausrichtung" kennzeichnenden Merkmale hat der Senat hiernach keine Bedenken, den Angestelltenlehrgang II, an dem der Kläger teilgenommen hat, als eine der von § 43 Abs. 2 AFG angesprochenen Fortbildungsmaßnahmen anzusehen, deren Förderung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Irgend ein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines "besonderen" arbeitsmarktpolitischen Interesses, die Teilnahme des Klägers an dem Lehrgang zu fördern, das - ausnahmsweise - die Förderung gleichwohl rechtfertigen würde, ist - wie auch das SG bereits ausgeführt hat - nicht zu erkennen.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das die Klage zu Recht abweisende Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen