Leitsatz (redaktionell)
Für eine tätliche Auseinandersetzung, die ihre Ursache in einem während der Arbeitszeit entstandenen Wortwechsel hat, ist der Schutz des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers dann gegeben, wenn die zum Streit führenden Beschimpfungen in ihrer Ausdrucksform als "branchenübliche Redensarten" (hier: Zuhälter, Schnallentreiber, Waisenhausbüaberl) zu bezeichnen sind.
Normenkette
RVO § 548 Abs. 1 Fassung: 1963-06-30
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Februar 1974 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Der 1918 geborene Kläger arbeitete 1968 als Fliesenlegerhelfer auf einer Baustelle der Firma M- und Fliesenbau OHG S und U Er hatte sich mit dem 1939 geborenen Fliesenlegerhelfer F, der für die Arbeitseinteilung verantwortlich war, dahin geeinigt, daß die schwereren Arbeiten jeweils eine Woche lang von F und dann eine Woche lang vom Kläger geleistet werden sollten. Der Unfalltag, der 13. März 1968, war der erste Tag der Woche, in welcher der Kläger die schwerere Arbeit übernehmen sollte. F nahm an diesem Tag um 6.45 Uhr die Arbeit auf, während der Kläger erst gegen 8.00 Uhr auf der Arbeitsstelle erschien. Als F ihn mit den Worten begrüßte, ob er "auch schon ausgeschlafen habe", kam es zwischen den beiden zu einem Wortwechsel, der in Tätlichkeiten ausartete, als deren Folge der Kläger zu Boden stürzte und sich eine Kopfverletzung zuzog. Die medizinische Diagnose lautete zunächst auf Gehirnerschütterung, Schädelbasisbruch sowie Hautabschürfungen; eine Erinnerung an das vorangegangene Geschehen fehlte dem Kläger. Dr. K nahm später einen Schädelbasisbruch und eine Contusio des linken Schläfenlappens mit Herderscheinungen im Gehirn an; die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) schätzte er auf 100 v. H. und hielt den Kläger für pflegebedürftig. Die Ermittlungen ergaben weiter, daß der Kläger vom 30. September bis 17. Oktober 1955 nach Art. 5 Abs. 1 des Bayerischen Verwahrungsgesetzes stationär im Nervenkrankenhaus Haar untergebracht gewesen war, nachdem er seine Ehefrau tätlich angegriffen hatte; eine organische Hirnverletzung wurde damals nicht festgestellt, die Diagnose lautete auf Psychopathie.
Mit Bescheid vom 25. August 1969 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung ab, weil es sich um eine Schlägerei zweier gleichgestellter Arbeiter aus persönlichen Gründen gehandelt habe. Das Sozialgericht (SG) München hat die Zeugen F und R angehört und die Klage mit Urteil vom 9. Februar 1972 abgewiesen. Es vertrat die Auffassung, der Ursprung des Streites habe zwar in dem versicherten Beschäftigungsverhältnis gelegen; die wesentlichen Ursachen der Auseinandersetzung seien aber nicht Betriebsumstände, sondern das aus persönlichen Gründen gespannte Verhältnis zwischen den beiden Arbeitern gewesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung des Klägers das SG-Urteil aufgehoben und die Sache an das SG zurückverwiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, die Beurteilung werde dadurch erschwert, daß über den Vorgang selbst und über die dem Sturz vorausgegangenen Streitigkeiten keine Zeugen vorhanden seien; auch sei durchaus daran zu denken, daß sich eine Reihe der von F im Strafverfahren gemachten Angaben als Schutzbehauptungen erweisen könnten; andererseits seien auch die Angaben des Klägers zum Unfallhergang nicht beweiskräftig, denn auf Grund der bei ihm eingetretenen retrograden Amnesie könne er nach ärztlicher Feststellung über das Geschehen unmittelbar vor seinem Sturz keine Aussagen aus eigenem Wissen machen (Urteil S. 6/7). Trotz der Unaufklärbarkeit der Vorgänge unmittelbar vor dem Unfall liege aber keine objektive Beweislosigkeit vor, denn es sei unter den Beteiligten unstreitig und könne als gesichert angesehen werden, daß der Streit zwischen den beiden Arbeitern auf der Arbeitsstätte und während der Arbeitszeit stattfand und daß er durch das Zuspätkommen des Klägers ausgelöst worden sei. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob auch schon die früheren Streitereien betriebsbedingte Ursachen hatten, denn maßgebend sei nicht deren Ursache, sondern der innere ursächliche Zusammenhang der Tätlichkeiten mit der Betriebstätigkeit am Unfalltag. Für eine sonstige, betriebsfremde Ursache des Streites am 13. März 1968 fänden sich keine überzeugenden Anhaltspunkte; auch F habe stets nur von einer Auslösung des Streites durch das Zuspätkommen des Klägers gesprochen, weshalb hiervon mit genügender Sicherheit ausgegangen werden könne. Wie es letzten Endes zu dem Sturz des Klägers gekommen sei, ob er infolge eines Schlages gestürzt oder ob er gestolpert und gestürzt sei, spiele für die Entscheidung keine Rolle. F habe stets angegeben, der Kläger sei gestürzt, nachdem er einen Schlag mit der Schaufel erhalten habe oder in die Schaufel gelaufen sei. Der Umstand, daß der Sturz auf den Hinterkopf erfolgte, spreche gegen die Annahme, der Kläger habe sich fallen lassen. Für eine den Entschädigungsanspruch ausschließende absichtlich herbeigeführte Schädigung oder für eine durch den Kläger selbst geschaffene Gefahr fänden sich keine genügenden Anhaltspunkte. Somit erweise sich der am Arbeitsort und während der Arbeitszeit eingetretene Sturz des Klägers als ein echter Unfall. Dabei habe es sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch um einen Arbeitsunfall gehandelt. Hier habe nicht, wie bei der Entscheidung des BSG vom 30. Juli 1968 - 2 RU 91/67 - die betriebliche Tätigkeit nur den Hintergrund dargestellt, vor dem sich der spätere Unfall abspielte, vielmehr seien die Tätlichkeiten durch Umstände veranlaßt worden, die mit der Betriebstätigkeit innerlich "verknüpft" gewesen seien; demgemäß werde in der Entscheidung vom 30. Juli 1968 in Fortführung der vorgenannten Rechtsprechung lediglich verlangt, daß der Streit "in der Arbeit wurzelte". Selbst wenn man das Zuspätkommen des Klägers seiner Privatsphäre zurechnen sollte, könne nicht übersehen werden, daß hierdurch die ordnungsgemäß vorgenommene Arbeitseinteilung durcheinandergebracht worden sei, der vorgesehene Arbeitsablauf nicht habe eingehalten werden können und F entgegen der getroffenen Vereinbarung anstelle des Klägers die schwerere Arbeit habe ausführen müssen. Warum der Kläger zu spät gekommen sei, spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle. Eine abschließende Entscheidung dieser Streitsache habe jedoch nicht getroffen werden können, weil sie medizinisch noch nicht entscheidungsreif sei.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die zugelassene Revision eingelegt und sie u. a. wie folgt begründet: Nach der Aussage des Zeugen F vor dem SG habe der Kläger den Zeugen F u. a. auch noch angeschrien, er lasse sich "von einem Waisenhausbüaberl" wie dem Zeugen die Arbeit nicht anschaffen und den Zeugen auch diesmal mit "Zuhälter" und mit "Schnallentreiber" betitelt. Das SG habe daher zutreffend die wesentliche Ursache der Tätlichkeiten in den privaten Beziehungen zwischen den beiden Streitenden erblickt. Der Kläger habe mit den Tätlichkeiten begonnen und sei in seinen Handlungen ungleich aktiver als F gewesen. Nachdem er zu spät gekommen sei, was seiner Privatsphäre zuzurechnen sein dürfte, habe er den Zeugen F, den er offenbar schon deswegen nicht leiden könne, weil dieser, obwohl 20 Jahre jünger als er, für die Einteilung ihrer beiderseitigen Arbeiten zuständig und verantwortlich sei, beschimpft und gereizt in einer Weise, die wirklich nichts mit der gemeinsamen Betriebstätigkeit und auch nicht damit etwas zu tun hatte, daß der Kläger und der Zeuge Arbeitskollegen an derselben Baustelle bei demselben Unternehmen gewesen seien. Der psychopathische Kläger habe sich vielmehr ständig aus offenbar rein persönlicher Abneigung an dem jüngeren Zeuge F gerieben.
Der Beklagte beantragt,
unter Aufhebung bzw. entsprechender Abänderung des LSG-Urteils nach den Anträgen in der Vorinstanz, insbesondere auf Klageabweisung, d. h. im Ergebnis auf Zurückweisung der Berufung
des Klägers,
hilfsweise,
auf Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zu erkennen.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Nach Angaben des Zeugen R habe es sich bei den "Schimpfereien" um "branchenübliche Redensarten" gehandelt.
Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete sowie durch Zulassung statthafte Revision konnte keinen Erfolg haben.
Zutreffend hat das LSG entschieden, daß die Tätlichkeiten, in deren Verlauf der Kläger verletzt wurde, durch Umstände veranlaßt worden sind, die mit der versicherten Tätigkeit in einem inneren ursächlichen Zusammenhang standen und deshalb ein Arbeitsunfall (§ 548 der Reichsversicherungsordnung - RVO -) vorliegt.
Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß Unfallversicherungsschutz nicht besteht, wenn die Veranlassung zum Streit mit dem Betriebe nichts zu tun hatte (Mitgl. Komm. zur RVO Bd. III, 1930, Anm. 4 I D 2 cß S 59) bzw. daß ein aus "rein privaten Gründen" entstandener Streit auch dann nicht mit der betrieblichen Tätigkeit in Zusammenhang steht, wenn betriebliche Umstände für das Zusammentreffen der Streitenden maßgeblich waren (vgl. Lauterbach, Komm. zur Unfallversicherung, 3. Aufl. Anm. 60 zu § 548 RVO). Ein Arbeitsunfall liegt aber vor, wenn der Versicherte der Gefahr, der er erlegen ist, durch die Betriebsbeschäftigung ausgesetzt war (EuM 17, 63, 64), und zwar auch dann, wenn er bei der Abwehr einer Gefahr zu weit gegangen ist (EuM aaO). Auch eine aus Rachsucht zugefügte Körperverletzung ist für den Verletzten dann als Arbeitsunfall angesehen worden, wenn betriebliche Vorgänge den wesentlichen Beweggrund für das Handeln des Täters abgegeben haben (vgl. EuM 42, 259). Hieraus ergibt sich, daß etwaige Spannungen, die zwischen Betriebsangehörigen bestehen, dem Unfallversicherungsschutz in solchen Fällen nicht entgegenstehen, sofern sie mit betrieblichen Vorgängen wesentlich zusammenhängen. Das LSG mußte deshalb der Frage, ob schon früher Streitereien zwischen dem Kläger und F bestanden haben, nicht nachgehen, nachdem es zu dem Ergebnis gelangt war, daß sich für eine betriebsfremde Ursache des Streites am 13. März 1968 keine überzeugenden Anhaltspunkte finden (Urteil S. 7/8). Im übrigen hat sich das LSG ohne Rechtsirrtum auf die Rechtsprechung des BSG gestützt. Wie der 2. Senat des BSG am 25. August 1961 (SozR Nr. 44 zu § 542 RVO aF) ausgesprochen hat, besteht auch bei vorsätzlichen Tätlichkeiten Unfallversicherungsschutz, wenn sie durch Umstände veranlaßt sind, die mit der versicherten Tätigkeit des Verletzten innerlich verknüpft sind. Ebenso hat der 2. Senat des BSG im Urteil vom 30. Juli 1968 (vgl. SozR Nr. 11 zu § 548 RVO nF) ausgeführt, daß bei tätlichen Auseinandersetzungen zwischen Beschäftigten desselben Unternehmens auf der Betriebsstätte der für den Versicherungsschutz nach § 548 RVO erforderliche innere Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der versicherten Tätigkeit nicht ohne weiteres deshalb ausgeschlossen ist, weil eine persönliche Willensentschließung zu dem Streit geführt hat; vielmehr ist danach der Versicherungsschutz zu bejahen, wenn der Streit unmittelbar aus der Betriebsarbeit erwachsen ist. Dies ist dann der Fall, wenn betriebliche Vorgänge die wesentliche Ursache zu dem Streit und den Beweggrund für das Handeln des Schädigers gebildet haben (vgl. SozR aaO Bl. Aa 15 und dortige Zitate; vgl. ferner Urteil des 2. Senats des BSG vom 23.4.1975 - 2 RU 257/74 -). Dieser Rechtsprechung stimmt der erkennende Senat zu.
In der Entscheidung vom 30. Juli 1968 hat das BSG den Versicherungsschutz allerdings verneint, weil es zu dem tätlichen Angriff erst gekommen war, als die Unterhaltung über die Lohneingruppierung, die eine betriebliche Angelegenheit darstelle, beendet war und der Verletzte den Schädiger erst danach an seinem Arbeitsplatz zur Rede stellte, weil er sich ungebeten in das Lohngespräch eingemischt hatte. In dieser Entscheidung hat der 2. Senat bei natürlicher Betrachtungsweise des Geschehensablaufs die wesentliche Ursache für den tätlichen Angriff in den privaten Beziehungen zwischen den beiden Streitenden erblickt, weil das Unfallgeschehen sich "lediglich vor dem Hintergrund der vorangegangenen Lohnbesprechung abgespielt" habe. Mit Recht hat das LSG den vorliegenden Sachverhalt anders beurteilt. Hier war nicht ein betrieblicher Vorgang beendet gewesen, als der Streit begann. Vielmehr war nach den Feststellungen des LSG, die von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden sind, der Streit entstanden, als der Kläger am Unfalltag verspätet auf der Arbeitsstätte erschien, wodurch "die ordnungsgemäß vorgenommene Arbeitseinteilung durcheinandergebracht wurde, der vorgesehene Arbeitsablauf nicht eingehalten werden konnte und F entgegen der getroffenen Vereinbarung anstelle des Klägers die schwerere Arbeit ausführen mußte". Zutreffend hat es das LSG offen gelassen, ob das Zuspätkommen des Klägers seiner (unversicherten) Privatsphäre zuzurechnen sei. Denn bei den vorerwähnten Auswirkungen dieses Zuspätkommens hat es sich jedenfalls um Umstände gehandelt, die mit der Betriebstätigkeit innerlich verknüpft waren (SozR Nr. 44 zu § 542 RVO aF) bzw. in der versicherten Beschäftigung wurzelten (SozR Nr. 11 zu § 548 RVO Aa 15 Rs.). Diese mit der versicherten Tätigkeit in einem inneren ursächlichen Zusammenhang stehenden Umstände haben F zu seiner spöttischen Bemerkung, die den Kläger reizte, veranlaßt und anschließend unmittelbar den Wortwechsel und die Tätlichkeiten verursacht. Damit sind die Voraussetzungen des § 548 RVO als erfüllt anzusehen.
Da angesichts des Fehlens von Zeugen und der vom LSG auf den Seiten 6/7 des Urteils hervorgehobenen Umstände nicht mehr genau zu klären war, wer mit den Tätlichkeiten begonnen hatte, andererseits der Kläger durch die Bemerkung des offenbar verärgerten Zeuge F jedenfalls gereizt worden ist, erübrigten sich Ausführungen darüber, was im Falle eines unprovozierten nicht durch betriebliche Umstände hinreichend motivierten Angriffs zu gelten hat (vgl. dazu Lauterbach, aaO, Anm. 60 zu § 548 RVO).
Zu Unrecht erblickt die Revision in den gefallenen Schimpfworten den Ausdruck privater Spannungen zwischen dem Kläger und dem Zeugen F. Wie schon in SozR Nr. 11 zu § 548 RVO betont wurde, vermag ein Vergreifen im Ausdruck den Versicherungsschutz nicht ohne weiteres in Frage zu stellen, wenn die Auseinandersetzung in der versicherten Beschäftigung der Streitenden wurzelt. Darüber hinaus entspricht es der Lebenserfahrung, daß etwaigen Tätlichkeiten auf der Arbeitsstelle ein Wortwechsel, d. h. gereizte, herabsetzende und beschimpfende Äußerungen vorauszugehen pflegen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn am Arbeitsplatz ein rauher Ton üblich ist. In diesem Zusammenhang ist es aufschlußreich, daß der Zeuge R die früheren Schimpfereien, auf die das SG S. 8 des Urteils abgehoben hat, vor dem SG nicht als ernsthafte Streitigkeiten, sondern als "branchenübliche Redensarten zwischen B und F" bezeichnet und hinzugefügt hat, daß die Zusammenarbeit auf der Baustelle "immer gewisse Meinungsverschiedenheiten mit sich" bringe (SG 49). Da andererseits auch nicht festgestellt ist, daß irgendwelche rein privaten Spannungen (etwa als Nachbarn oder Mitglieder einer außerbetrieblichen Vereinigung oder aus sonstigen privaten Beziehungen) bestanden haben, ist die Annahme der Revision, die wesentliche Ursache der Tätlichkeiten habe in den privaten Beziehungen zwischen den beiden Streitenden gelegen, nicht hinreichend begründet. Auch wenn die Revision annimmt, daß der Kläger den Zeugen F offenbar schon deswegen nicht habe leiden können, weil er, obwohl 20 Jahre jünger als er, für die Einteilung ihrer beiderseitigen Arbeiten zuständig und verantwortlich sei, so könnte auch ein solcher Umstand, wenn man ihn als richtig unterstellte, nicht der privaten Sphäre, sondern im wesentlichen nur der versicherten Tätigkeit zugerechnet werden.
Da nach alledem das LSG-Urteil materiell-rechtlich nicht zu beanstanden war und auch die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG unter den gegebenen Umständen sachgerecht erscheint, konnte die Revision keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung, die nur die Kosten des Revisionsverfahrens betrifft, beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen