Leitsatz (amtlich)
1. Zur Frage, ob eine Volkshochschuldozentin selbständig tätig oder abhängig beschäftigt ist.
2. Die Krankenversicherungspflicht eines selbständigen Lehrers nach RVO § 166 Abs 1 Nr 2 setzt nicht voraus, daß dieser einen eigenen Betrieb hat.
Normenkette
RVO § 166 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1945-03-17
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 31. Mai 1978 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin krankenversicherungspflichtig nach § 166 Abs 1 Nr 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) ist.
Die Klägerin, eine frühere Opernsängerin, erteilt seit dem 30. April 1973 Englischunterricht an der Volkshochschule Spandau und seit Ende 1973 auch an der Volkshochschule Wedding. Sie bestreitet aus diesen Tätigkeiten ihren Lebensunterhalt. Ihr regelmäßiges Jahreseinkommen übersteigt nicht 75 vH der für Jahresbezüge in der Rentenversicherung der Arbeiter geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 1385 Abs 2 RVO). Als sie sich 1976 freiwillig bei der Beklagten gegen Krankheit versichern wollte, stellte diese nach Überprüfung die Krankenversicherungspflicht nach § 166 Abs 1 Nr 2 RVO fest (Bescheid vom 24. Juni 1976). Gleichzeitig forderte die Beklagte unter Berücksichtigung der Verjährungsvorschriften Beiträge vom 1. Dezember 1973 an nach. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 1977). Während des Widerspruchsverfahrens hatte die Betriebskrankenkasse (BKK) des Landes und der Stadt Berlin mit Bescheid vom 6. Dezember 1976 für die Klägerin Versicherungspflicht nach § 165 Abs 1 Nr 2 RVO verneint, weil zwischen der Klägerin und den Volkshochschulen kein Beschäftigungsverhältnis bestehe. Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 1977 ist vom Sozialgericht (SG) Berlin abgewiesen worden (Urteil vom 5. April 1977).
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 31. Mai 1978). Es hat, wie die Beklagte und das SG, die Klägerin zu dem nach § 166 Abs 1 Nr 2 RVO versicherungspflichtigen Personenkreis der selbständigen Lehrer, die in ihrem Betrieb keine Angestellten beschäftigen, gerechnet. Die Selbständigkeit der Klägerin hat es damit begründet, daß die Tätigkeit bei den beiden Volkshochschulen vollkommen frei ausgeübt werde. Die Klägerin sei bei ihrer Arbeit nicht weisungsgebunden, sie könne den Englischunterricht frei gestalten und sei an Stoffpläne nicht gebunden. Sie habe ihre Schüler nicht auf einen bestimmten Ausbildungsstand zu bringen und an keinen Prüfungen teilzunehmen. Nach Absprache mit den Schülern könne sie die Kurse zeitlich und örtlich verlegen und brauche hiervon die Volkshochschulen nur zu informieren, nicht aber Genehmigungen einzuholen. Sie habe keine Vorgesetzten und ihr Unterricht werde nicht kontrolliert. Ohne ihre Zustimmung könne sie nicht zur Übernahme anderer Arbeiten oder Vertretungen herangezogen werden. Im Falle ihrer Verhinderung könne sie selbst für eine Vertretung sorgen. Bei Unterrichtsausfall ohne Vertretung - auch im Falle der Erkrankung - trage sie das finanzielle Risiko. Für diesen Fall sei eine wesentliche Honorarkürzung vereinbart. Bei dieser freien Ausgestaltung ihrer Lehrtätigkeit bestehe kein persönliches Abhängigkeitsverhältnis zur Volkshochschule. Die Selbständigkeit habe auch dazu geführt, daß die Klägerin nicht lohnsteuerpflichtig sei, sondern selbst für ihre Einkommensteuer zu sorgen habe. Die Einkommensteuerpflicht sei als Indiz für eine selbständige Tätigkeit zu werten. Auch die Betriebskrankenkasse des Landes und der Stadt Berlin habe unter diesen Umständen bindend eine Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigte verneint. Den Einwand der Klägerin, es fehle für eine Versicherungspflicht als Selbständige an dem eigenen Betrieb, hat das LSG als verfehlt angesehen. Anhand der historischen Entwicklung der Vorschrift hat es ausgeführt, daß der Begriff "Betrieb" kein Tatbestandsmerkmal für die Versicherungspflicht sei. Von der sozialen Schutzbedürftigkeit her betrachtet sei es auch gleichgültig, ob ein sogenannter "Ein-Mann-Betrieb" feststellbar sei oder nicht.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 166 Abs 1 Nr 2 RVO. Der Gesetzgeber habe mit der Definition des versicherungspflichtigen Personenkreises in dieser Vorschrift ausdrücklich klargemacht, daß nur die versicherungspflichtig sein sollten, die überhaupt über einen eigenen Betrieb verfügten. Das sei aber bei ihr nicht der Fall. Aber auch hinsichtlich des weiteren Tatbestandsmerkmals der ''selbständigen" Tätigkeit ließen sich die vom LSG getroffenen Feststellungen mit den rechtlichen Schlußfolgerungen nicht in Einklang bringen. Die Klägerin sei in ihrer Tätigkeit nicht frei. Auch das Unternehmerrisiko liege nicht bei ihr, sondern bei der Volkshochschule. Daß sie den Englischunterricht frei gestalten könne und an Stoffpläne nicht gebunden sei, sei durch nichts belegt und entspreche auch nicht den Tatsachen. Sie sei wie jede andere Volkshochschuldozentin nur insoweit in der Ausübung des Unterrichts frei, als diese mit dem Selbstverständnis der Volkshochschule bzw deren Leitung übereinstimme. Daß für sie keine Lohnsteuer abgeführt werde, sei kein Indiz für die Selbständigkeit. Die bindende Entscheidung der Betriebskrankenkasse zur abhängigen Beschäftigung - einer anderen Rechtsfrage - könne keine Argumentationshilfe im vorliegenden Fall sein.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Urteile des LSG und des SG sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 1976 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 1977 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
II
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Sie ist zurückzuweisen. Das LSG hat zu Recht entschieden, daß die Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit als Dozentin an den Volkshochschulen der Bezirksämter Wedding und Spandau von Berlin versicherungspflichtig nach § 166 Abs 1 Nr 2 RVO ist.
Nach dieser Vorschrift werden für den Fall der Krankheit versichert selbständige Lehrer, Erzieher und Musiker, die in ihrem Betrieb keine Angestellten beschäftigen, wenn ihr regelmäßiges Jahreseinkommen nicht fünfundsiebzig vom Hundert der für Jahresbezüge in der Rentenversicherung der Arbeiter geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 1385 Abs 2 RVO) übersteigt. Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin gegeben.
Das LSG durfte aus dem von ihm festgestellten Sachverhalt folgern, daß die Klägerin zu den beiden Volkshochschulen nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, sondern ihre Lehrtätigkeit selbständig ausübt. Die von der Klägerin gegen den festgestellten Sachverhalt erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Unter Beachtung der vom Bundessozialgericht (BSG) aufgestellten Rechtsgrundsätze zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit hat das LSG im Ergebnis zu Recht den für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Umständen das ausschlaggebende Gewicht beigemessen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine versicherungspflichtige Beschäftigung voraus, daß der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Dazu gehört aber nicht zugleich eine wirtschaftliche Abhängigkeit. Eine persönliche Abhängigkeit ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn er einem Zeit, Dauer und Ort der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Allerdings kann dies - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozeß" verfeinert sein. Andererseits kennzeichnen eine selbständige Tätigkeit das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit. Ob eine Tätigkeit abhängig oder selbständig verrichtet wird, entscheidet sich letztlich danach, welche Merkmale überwiegen. Alle Umstände des Falles sind zu berücksichtigen. Hierbei ist auch die vertragliche Ausgestalturig des Verhältnisses zu beachten. Weicht diese jedoch von den tatsächlichen Verhältnissen ab, haben diese ausschlaggebende Bedeutung (vgl zum Ganzen: BSG SozR 2200 § 1227 Nrn 4 und 8 mwN).
Das LSG ist zutreffend von der vom Senat von Berlin erlassenen "Allgemeinen Anweisung über die Honorare für Dozenten an den Volkshochschulen Berlins" vom 21. November 1972 und vom 22. Juli 1975 (Amtsblatt für Berlin 1973, 32 und 1975, 1476) als Grundlage für die Ausgestaltung der Tätigkeit der Klägerin ausgegangen. Diese Anweisung war Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung, die jeweils vor Beginn eines Lehrabschnittes getroffen wurde, wie sich aus dem Schreiben des Bezirksamtes Wedding an die Klägerin vom 2. August 1976 ergibt. Den von der Beklagten unter ausführlich spezifizierter Fragestellung eingeholten Auskünften der Volkshochschulen Wedding und Spandau vom 4. und 5. Oktober 1976 konnte das LSG entnehmen, daß das Vertragsverhältnis auch in tatsächlicher Hinsicht der vorgenannten "Allgemeinen Anweisung" entsprach. In der jeweiligen Vereinbarung über die Lehrveranstaltungen waren diese vorweg im einzelnen nach Zeit und Ort bereits festgelegt. Späterer Weisungen der Volkshochschule, die als Ausfluß eines Direktionsrechts anzusehen gewesen wären und zu einer betrieblichen Eingliederung und zu persönlicher Abhängigkeit der Klägerin hätten führen können, bedurfte es deshalb nicht. Aus den Vereinbarungen ergab sich keine Verpflichtung der Klägerin, Änderungen und Verlegungen der Kurse weisungsgebunden hinzunehmen. Daß zudem die Gestaltung des Unterrichts weisungsfrei war, durfte für sich allerdings nicht als Indiz für die Selbständigkeit der Klägerin herangezogen werden, weil insoweit die Weisungsgebundenheit schon aus der Eigenart der Lehrtätigkeit auch bei abhängig beschäftigten Lehrkräften stark eingeschränkt ist (vgl BSG Urteil vom 30. April 1968 - 3 RK 91/65 - USK 6841). Andererseits kann aus der vertraglich übernommenen Verpflichtung, die Volkshochschule über zeitliche und örtliche Verlegungen von Lehrveranstaltungen zu unterrichten und sich im Verhinderungsfall zu entschuldigen, auf eine Abhängigkeit ebensowenig geschlossen werden, wie sich aus der Berechtigung, solche Verlegungen selbst vorzunehmen, schon zwingend die Selbständigkeit ergibt. Derartige Pflichten und Rechte können sowohl Gegenstand eines Vertrages über eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter als auch Inhalt eines fremdbestimmten Arbeitsablaufs sein. Das gleiche gilt für die Verpflichtung, ausgefallene Unterrichtsstunden nachzuholen. Durfte sonach das LSG aus diesen für sich nicht eindeutigen Kriterien eine Selbständigkeit der Klägerin noch nicht annehmen, so konnte es diese doch bei der Gesamtwürdigung mitberücksichtigen. Im übrigen hat es mit Recht entscheidend darauf abgestellt, daß die Klägerin ein erhebliches Risiko für den Erfolg ihrer beruflichen Tätigkeit zu tragen hat. Das der selbständigen Berufstätigkeit eigentümliche Unternehmerrisiko besteht nicht nur bei eigenem Kapitaleinsatz, sondern schon dann, wenn der Erfolg des eigenen wirtschaftlichen Einsatzes ungewiß ist (BSGE 35, 20, 25 mwN; BSG Urteil vom 16. Dezember 1976 - 12/3 RK 4/75 - USK 76196; Urteil des Senats vom 12. Oktober 1979 - 12 RK 24/78 -). In dieser Hinsicht hat das LSG festgestellt, daß die Klägerin bei Ausfall von Lehrveranstaltungen keinen Anspruch auf anderweitige Verwendung hat, daß sie bei Kursabbruch einen Anspruch auf das Honorar nur für die tatsächlich durchgeführten Unterrichtsstunden hat und daß ihr bei Nichtzustandekommen eines Kurses nur das Honorar für eine Doppelstunde zusteht. Die für den letztgenannten Fall zustehende Ausfallvergütung - sie beträgt bei der vereinbarten Kursdauer von jeweils 14 Doppelstunden 1/14 des Honorars - ist so gering, daß sie nicht als eine das Unternehmerrisiko ausschaltende Garantie eines Mindestlohnes angesehen werden kann. Diese für ein erhebliches Unternehmerrisiko sprechenden Umstände geben der Berufstätigkeit der Klägerin das Gepräge. Hierzu ist auch die Tatsache zu rechnen, daß der Honoraranspruch von der ordnungsgemäßen Durchführung der Unterrichtsstunden abhängt. In einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ist der Lohnanspruch nicht in dieser Weise bedingt.
Bei dieser Sachlage kann der - vom LSG noch mitverwertete - Umstand, daß für die Klägerin keine Lohnsteuer entrichtet wird, außer Betracht bleiben. Das gleiche gilt für die Tatsache, daß die BKK des Landes und der Stadt Berlin durch bindenden Bescheid die Versicherungspflicht der Klägerin nach § 165 Abs 1 Nr 2 RVO mit der Begründung verneint hat, die Klägerin stehe nicht in einem Beschäftigungsverhältnis. Mangels Identität des Streitgegenstandes und des Beteiligtenkreises wirkt sich die Bindungswirkung nicht auf dieses Verfahren aus.
Die Auffassung des Senats über die Selbständigkeit der Klägerin als Volkshochschuldozentin stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) überein. Das BAG hat in einem vergleichbaren Fall die Arbeitnehmereigenschaft (= abhängige Beschäftigung) einer Volkshochschuldozentin ebenfalls verneint. Es hat dies mit der tatsächlichen Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses, darüber hinaus aber auch mit Wesen und Aufgabenstellung der Volkshochschulen, die von anderen staatlichen Bildungseinrichtungen abweichen, begründet (BAG AP Nr 13 zu § 611 BGB "Lehrer, Dozenten").
Zutreffend hat das LSG auch angenommen, daß die Klägerin als selbständige Lehrerin zu dem versicherungspflichtigen Personenkreis des § 166 Abs 1 Nr 2 RVO gehört. Es hat es dabei zu Recht als unbeachtlich angesehen, ob selbständige Lehrer ihre Erwerbstätigkeit innerhalb eines eigenen Betriebes ausüben oder nicht. Der Wortlaut der Vorschrift ("selbständige Lehrer, die in ihrem Betrieb keine Angestellten beschäftigen") steht nur scheinbar entgegen. Daraus folgt nicht, daß das Vorhandensein eines eigenen Betriebes Tatbestandsvoraussetzung für die Versicherungspflicht selbständiger Lehrer neben dem Tatbestandsmerkmal der Nichtbeschäftigung von Angestellten ist. Dagegen sprechen vor allem die geschichtliche Entwicklung der Vorschrift und ihr Zweck. Bei Einführung der Sozialversicherung in Deutschland durch das Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz vom 22. Juni 1889 (RGBl 97) waren Lehrer und Erzieher, gleich ob selbständig oder angestellt, noch nicht als einer staatlichen Versicherung bedürftig angesehen worden. Es galt für sie der Grundsatz, daß eine höhere, mehr geistige Tätigkeit die Versicherungspflicht nicht bedinge. In der Folgezeit wurde jedoch die soziale Fürsorge des Staates auf immer weitere Gruppen der arbeitenden Bevölkerung bis tief in die ihr nahestehenden Kreise des Mittelstandes ausgedehnt, ua auch auf Privatlehrer, die in § 1 Nr 2 des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 (RGBl 463) für versicherungspflichtig erklärt wurden. Diese Vorschrift wurde dann unter Ausdehnung auf die Hinterbliebenenversicherung unverändert als § 1226 Abs 1 Nr 5 in die RVO vom 19 Juli 1911 (RGBl 509) übernommen. Dem entsprach für die gesetzliche Krankenversicherung die - wörtlich gleichlautende - Vorschrift des § 165 Abs 1 Nr 5 RVO, wonach Lehrer und Erzieher gegen Krankheit versichert waren. Darunter fielen auch die selbständigen Privatlehrer, was das Reichsversicherungsamt (RVA) als eine im wohlverstandenen Interesse dieses Personenkreises liegende Ausnahme von den sonstigen Grundsätzen des Versicherungsrechts erachtete. Nur Inhaber von Lehranstalten wurden als versicherungsfrei angesehen, während sonstige selbständige Lehrer, deren regel mäßiges Jahreseinkommen die Versicherungspflichtgrenze nicht über stieg, der Krankenversicherungspflicht unterlagen (vgl GE Nr 2046 des RVA AN 1915, 579). Diese Rechtsprechung übernahm § 165a Abs 1 Nr 2 RVO idF des Gesetzes über die Versicherung der Artisten vom 13. Januar 1938 (RGBl I 33). Hiernach standen den in § 165 Abs 1 RVO bezeichneten (versicherungspflichtigen) Personen gleich "selbständige Lehrer und Erzieher, die in ihrem Betrieb keine Angestellten beschäftigen" (vgl hierzu Jaeger, Die Kranken- und Angestelltenversicherung der Lehrkräfte, DOK 1938, 625). Die heutige Fassung erhielt die Vorschrift dann als § 166 Abs 1 Nr 2 RVO durch die Erste Verordnung zur Vereinfachung des Leistungs- und Beitragsrecht in der Sozialversicherung vom 17. März 1945 (RGBl I 41).
Im Hinblick darauf, daß seit der angeführten RVA-Entscheidung aus dem Jahre 1915 weitere große Gruppen von Erwerbstätigen in den Schutz der Sozialversicherung einbezogen worden sind, erscheint es ausgeschlossen, daß mit der Einfügung des § 165a Abs 1 Nr 2 RVO im Jahre 1938 die Versicherungspflicht selbständiger Lehrer gegenüber dem vorherigen Rechtszustand eingeschränkt werden sollte. Die neue Vorschrift ("selbständige Lehrer und Erzieher, die in ihrem Betriebe keine Angestellten beschäftigen") kann daher nur als eine sprachliche Umgestaltung des vom RVA in der GE Nr 2046 verwendeten Abgrenzungskriteriums verstanden werden, wonach versicherungspflichtig diejenigen Lehrer waren, die "nicht Inhaber von Lehranstalten" waren. Inhaber von Lehranstalten beschäftigen in der Regel auch Angestellte. Ist dies ausnahmsweise nicht der Fall, sind seit 1938 auch diese Inhaber sogenannter "Ein-Mann-Betriebe" versicherungspflichtig (vgl Peters, Handbuch der Krankenversicherung, 17. Aufl, § 166 A. 3). Keinesfalls war mit der gesetzlichen Neuregelung im Jahre 1938 eine Versicherungsfreiheit selbständiger Lehrer ohne eigenen Betrieb bezweckt, zumal deren Zugehörigkeit zu den sozial schutzwürdigen Personenkreisen schon seit Jahrzehnten unbestritten war. Es wäre zudem auch systemwidrig gewesen, Inhaber von "Ein-Mann-Betrieben" der Versicherungspflicht zu unterstellen und sie insoweit den abhängig Beschäftigten gleichzustellen, Selbständige ohne eigenen Betrieb, die Arbeitnehmern an sich ähnlicher sind, dagegen von der Versicherungspflicht auszunehmen.
Das LSG hat sonach die Klägerin, deren regelmäßiges Jahreseinkommen die in § 166 Abs 1 Halbsatz 2 RVO genannte Grenze nicht übersteigt, zu Recht für krankenversicherungspflichtig gehalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen