Entscheidungsstichwort (Thema)

Bauarbeiten für den Wirtschaftsbetrieb

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zu den "Bauarbeiten für den Wirtschaftsbetrieb", die nach RVO § 777 Nr 3 als Teil des landwirtschaftlichen Unternehmens gelten, gehören auch Hilfeleistungen, die sich ein landwirtschaftlicher Unternehmer vorbehält, wenn er die Ausführungen von Bauarbeiten ganz oder zum Teil einem oder mehreren gewerblichen Unternehmen übertragen hat.

2. Vorbehaltene Bauarbeiten können nur dann als Teil des landwirtschaftlichen Betriebes gelten, wenn sie vom Bauherrn eigenhändig oder mit eigenen Wirtschaftsarbeitern ausgeführt werden. Zu diesen gehören ua alle Arbeitskräfte des landwirtschaftlichen Unternehmens ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund des Tätigwerdens.

 

Normenkette

RVO § 777 Nr. 3 Fassung: 1963-04-30

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Entscheidung vom 15.06.1977; Aktenzeichen L 2 U 59/75)

SG München (Entscheidung vom 03.12.1974; Aktenzeichen S 29 U 73/74)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Juni 1977 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Die Klägerin gewährt dem Josef S (Beigeladener zu 2) durch Bescheide vom 27. August und 10. Dezember 1973 Verletztenrente im Wege der vorläufigen Fürsorge (§ 1735 der Reichsversicherungsordnung - RVO -) wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls, den dieser am 14. März 1972 im landwirtschaftlichen Unternehmen seines Schwiegersohnes Anton B (B.) erlitten hat.

Der Unfall des Beigeladenen zu 2) ereignete sich bei dem Erweiterungsbau einer Jauchegrube im landwirtschaftlichen Unternehmen seines Schwiegersohnes. Das Unternehmen umfaßt 10,3 ha landwirtschaftliche Nutzfläche; es werden etwa 17 Stück Rindvieh, 30 Schweine sowie Federvieh gehalten. Die Arbeiten zum Bau der Jauchegrube waren zum Teil gewerblichen Bauunternehmen übertragen; Hilfsarbeiten wurden vom Unternehmer B., einem Schwager, dem Beigeladenen zu 2) und einem Nachbarn verrichtet. Als der Beigeladene zu 2) beim Einschalen der Jauchegrube über ein Brett ging, brach dieses durch und der Beigeladene zu 2) stürzte in die Jauchegrube. Dadurch zog er sich einen Bruch des linken Fersenbeines zu. Die beklagte Tiefbau-Berufsgenossenschaft und die beigeladene Bayerische Bau-Berufsgenossenschaft (Beigeladene zu 1) lehnten die Anerkennung ihrer Entschädigungspflicht ab.

Das Sozialgericht (SG) München hat die Klage festzustellen, daß die Beklagte, hilfsweise die Beigeladene zu 1) der für die Entschädigung zuständige Versicherungsträger ist, abgewiesen (Urteil vom 3. Dezember 1974). Die Berufung der Klägerin hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen (Urteil vom 15. Juni 1977). Zur Begründung hat es ausgeführt: Für die Entschädigung des Beigeladenen zu 2) sei die Klägerin zuständig. Zwar seien die Schalungs- und Betonierungsarbeiten der Jauchegrube einem gewerblichen Bauunternehmen übertragen worden, jedoch habe sich der Unfall bei Hilfsarbeiten ereignet, die sich der Bauherr B. selbst vorbehalten gehabt habe. Bei der Beurteilung, ob Bauarbeiten als Teil des landwirtschaftlichen Unternehmens im Sinne des § 777 Nr 3 RVO gelten, seien nur die Verhältnisse der Eigenbauarbeiten in Betracht zu ziehen, nicht etwa auch der Umstand, daß bei dem Gesamtbau die Arbeitsleistungen der Arbeiter des Baugewerbebetriebes überwiegen. Die dem Bauherrn B. und seinen Helfern vorbehaltenen Bauarbeiten hätten sich im Rahmen des von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung umfaßten Wirtschaftsbetriebes gehalten. Neben Familienangehörigen habe nur noch ein Nachbar mitgeholfen. Zu den Bauarbeiten für den eigenen Wirtschaftsbetrieb gehörten auch solche, die der Unternehmer mit Mitteln und Kräften der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe verrichte. Von den Gesamtkosten der Jauchegrube sei etwa die Hälfte durch Eigenleistungen aufgebracht worden.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Die Klägerin hat dieses Rechtsmittel eingelegt und im wesentlichen wie folgt begründet: Das LSG habe die Tatumstände einseitig und falsch gewürdigt, die Grundsätze der freien Beweiswürdigung verletzt und gegen die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) verstoßen. Nach den glaubhaften Bekundungen des Bauherrn B. seien die Hilfskräfte der Weisungsbefugnis der Facharbeiter der Baufirma unterstellt gewesen, die das Einschalen, Armieren und Betonieren der Jauchegrube übernommen hatte. Der Beigeladene zu 2) sei beim Einschalen verunglückt. Es widerspreche aller Lebenserfahrung, daß der Bauunternehmer nach den Bekundungen bei seiner Vernehmung gegenüber den Helfern kein Weisungsrecht gehabt habe. Da der Bauunternehmer die Stellung eines Helfers beim Einschalen verlangt habe, könne die tatsächliche Gestaltung der Einsatzverhältnisse nur so gewesen sein, daß der Helfer sich wie ein bei der Baufirma Beschäftigter der Weisungsbefugnis des Bauunternehmers oder seiner Fachkräfte unterwerfe. Das LSG habe zudem gegen den in ständiger Rechtsprechung vom BSG aufgestellten Grundsatz verstoßen, daß bei Bauarbeiten nach § 777 Nr 3 RVO nur dann der Schutz der landwirtschaftlichen Unfallversicherung gegeben sei, wenn ein landwirtschaftlicher Unternehmer die Bauarbeiten mit eigenen Kräften und Mitteln in Eigenverantwortung ausführen könne. Der Bauherr B. habe die Schalungsarbeiten jedoch nicht als landwirtschaftlicher Unternehmer ausgeführt, sondern diese einer Fachfirma übertragen. Nach der Rechtsprechung des BSG könnten im Hinblick auf die Zweckbestimmung des § 777 Nr 3 RVO alle Arbeiten an einem Bauwerk nur einheitlich gesehen werden. Werde eine in sich abgeschlossene Bauarbeit, wie zB das Einschalen, Armieren und Betonieren, einem anderen Unternehmer übertragen, könne es innerhalb dieser deutlich abgegrenzten Tätigkeiten keine Vorbehaltsarbeiten des Bauherrn geben.

Die Klägerin beantragt,

1.

die Urteile des Bayerischen LSG vom 15. Juni 1977 und des SG München vom 3. Dezember 1974 aufzuheben,

2.

festzustellen, daß die Beklagte,

hilfsweise die Beigeladene zu 1) der für die Entschädigung des Arbeitsunfalls des Beigeladenen zu 2) vom 14. März 1972 zuständige Unfallversicherungsträger ist und diese zu verurteilen, ihr die in Ausübung der vorläufigen Fürsorge entstandenen Aufwendungen zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin zurückzuweisen,

hilfsweise,

die Beigeladene zu 1) zu verpflichten, in der Unfallsache des Beigeladenen zu 2) die Entschädigung zu übernehmen und der Klägerin deren Aufwendungen zu erstatten.

Die Beigeladene zu 1) beantragt,

die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, sie sei für den von der Klägerin verfolgten Anspruch nicht der richtige Adressat. Das mit den Schalungs- und Betonierungsarbeiten beauftragte Unternehmen sei sowohl mit dem Hoch- als auch dem Tiefbaubetrieb bei der Beigeladenen zu 1) versichert. Im übrigen sei sie der Auffassung, daß sich der Unfall in dem bei der Klägerin versicherten landwirtschaftlichen Unternehmen des B. ereignet habe.

Die Beigeladene zu 1) trägt vor, der Beigeladene zu 2) habe dem Bauherrn B., der gleichzeitig sein Schwiegersohn sei, als gelernter Zimmermann im Hinblick auf seine besonderen Kenntnisse im Bauwesen behilflich sein wollen. Es habe sich dabei um eine dem landwirtschaftlichen Unternehmen zuzurechnende Arbeit gehandelt.

Der Beigeladene zu 2) ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist insofern begründet, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das LSG zurückzuverweisen war.

Nach § 1735 RVO in der bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Fassung vor Inkrafttreten des Art II § 4 Nr 3 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB) vom 11. Dezember 1975 (BGBl I 3015) hat ein Träger der Unfallversicherung, welcher der Ansicht ist, daß zwar ein entschädigungspflichtiger Unfall vorliege, die Entschädigung aber nicht von ihm, sondern von einem anderen Versicherungsträger zu gewähren sei, dem Berechtigten eine vorläufige Fürsorge zuzuwenden, dem anderen Versicherungsträger die Verhandlungen mitzuteilen und ihn zur Anerkennung der Entschädigungspflicht aufzufordern. Der vom LSG festgestellte Sachverhalt reicht nicht aus, um zu entscheiden, ob ein anderer Versicherungsträger als die Klägerin zuständig ist, dem Beigeladenen zu 2) wegen des Arbeitsunfalls vom 14. März 1972 Entschädigungsleistungen zu gewähren.

Nach § 777 Nr 3 RVO gelten als Teil des landwirtschaftlichen Unternehmens ua "Bauarbeiten für den Wirtschaftsbetrieb", wenn ein landwirtschaftlicher Unternehmer die Arbeiten auf seinem Grundstück ausführt, ohne sie anderen Unternehmern zu übertragen. Unter diese Vorschrift fallen auch diejenigen Hilfeleistungen, die sich ein landwirtschaftlicher Unternehmer vorbehält, wenn er die Ausführung von Bauarbeiten im ganzen oder zum Teil einem oder mehreren gewerblichen Unternehmern übertragen hat (Vorbehaltsleistungen). Diese baulichen Hilfeleistungen können Vorbereitungs- oder Nacharbeiten, aber auch Hilfeleistungen während der von anderen Unternehmen ausgeführten gewerblichen Bauarbeiten sein (vgl. Rundschreiben des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften V 15/60 vom 1. Dezember 1960, abgedruckt in Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl § 777 Anm 13 b; Handbuch der Unfallversicherung, 1909, 2. Bd § 1 Unfallversicherungsgesetz für die Land- und Forstwirtschaft, Anm 49). Die Ansicht der Klägerin, innerhalb einer in sich abgegrenzten Tätigkeit, zB dem Einschalen, könne es keine Vorbehaltsarbeiten geben, wird vom erkennenden Senat nicht geteilt. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin für ihre Ansicht auf das Urteil des BSG vom 15. Mai 1974 - 8 RU 118/73 -. In dem dort entschiedenen Fall handelte es sich um einen landwirtschaftlichen Unternehmer, der im Laufe mehrerer Jahre mit Unterstützung eines Nachbarn, der Zimmerer war, einen hölzernen Maschinenschuppen mit Kornboden in Eigenleistung gebaut hatte. Wegen des großen Umfangs des Bauvorhabens hat das BSG die gesamten Bauarbeiten nicht dem landwirtschaftlichen Unternehmen zugerechnet und es abgelehnt, die Befestigung eines Treppengeländers, wobei sich der Unfall ereignet hatte, einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen, weil im Hinblick auf die Zweckbestimmung des § 777 Nr 3 RVO alle Arbeiten an einem Bauwerk nur einheitlich gesehen werden könnten. Dagegen betrifft der vorliegende Rechtsstreit Bauarbeiten, die zum Teil an gewerbliche Unternehmen vergeben worden sind und zum Teil von dem Bauherrn und seinen Hilfskräften ausgeführt wurden. Allein letztere sind dafür maßgebend, ob es sich um "Bauarbeiten für den Wirtschaftsbetrieb" handelt (vgl BSG Urteil vom 31. März 1976 - 2 RU 125/75 - unveröffentlicht).

Die gegen die Feststellung des LSG gerichtete Rüge der Klägerin, daß der Bauherr B. sich die Hilfeleistungen beim Ein- und Ausschalen der Jauchegrube vorbehalten habe, ist nicht begründet. Eine Verletzung des § 128 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist nicht dargetan. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es hat in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Eine unrichtige oder nicht erschöpfende Beweiswürdigung betrifft danach grundsätzlich nicht den Gang des Verfahrens, sondern den Inhalt der getroffenen Entscheidung. Sie ist daher auch grundsätzlich kein Verfahrensmangel, sondern ein Mangel in der Urteilsfindung. Ein Mangel des Verfahrens liegt nur vor, wenn das LSG die gesetzlichen Grenzen seines Rechts auf freie Beweiswürdigung überschritten, zB gegen Erfahrungssätze des täglichen Lebens oder gegen Denkgesetze verstoßen hat (BSGE 2, 236, 237). Das LSG hat im angefochtenen Urteil im einzelnen dargelegt, daß der Bauherr B sich alle Handlangerdienste vorbehalten hat, die er selbst und mit anderen Helfern ausführen wollte. Eine andere Würdigung der vom LSG erhobenen Beweise durch die Klägerin vermag die tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht in Frage zu stellen. Das Revisionsgericht ist an sie gebunden (§ 163 SGG).

Wie der erkennende Senat unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte des § 777 Nr 3 RVO näher dargelegt hat (BSGE 17, 148, 151), ist für die Abgrenzung der unter diese Vorschrift fallenden Bauarbeiten maßgebend, ob eine Hilfstätigkeit vorliegt, die ein landwirtschaftlicher Unternehmer mit Kräften oder Mitteln seines Betriebes durchführen kann (ebenso BSGE 30, 295, 296; Urteil vom 27. Juni 1974 - 8 RU 264/73 - unveröffentlicht). Vorbehaltene Bauarbeiten können daher nur dann als Teil des landwirtschaftlichen Betriebes gelten, wenn sie vom Bauherrn eigenhändig oder mit eigenen Wirtschaftsarbeitern ausgeführt werden. Unter den Kräften des eigenen Betriebes oder eigenen Wirtschaftsarbeitern sind nach der vorstehend angeführten Rechtsprechung des BSG nicht nur Arbeitskräfte zu verstehen, die auf bestimmte oder unbestimmte Dauer im Rahmen eines Lohnarbeitsverhältnisses gewonnen werden oder zur Familie des Landwirts gehören, sondern alle Arbeitskräfte des landwirtschaftlichen Unternehmens, ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund des Tätigwerdens. Soweit Arbeitskräfte nur zur Bewältigung der vorbehaltenen Bauarbeiten ausnahmsweise in das landwirtschaftliche Unternehmen einbezogen werden und der Einsatz einer solchen Anzahl von Arbeitskräften sonst zu keinem Zeitpunkt in einem Wirtschaftsjahr in den landwirtschaftlichen Bereichen des Unternehmens notwendig ist, werden regelmäßig die eigene Arbeitskapazität des landwirtschaftlichen Unternehmens überschritten sein und die vorbehaltenen Bauarbeiten sich nicht mehr im Rahmen des Wirtschaftsbetriebes halten.

Bei Beachtung dieser Grundsätze reichen die tatsächlichen Feststellungen des LSG für die Beurteilung, ob die Arbeitskapazität des landwirtschaftlichen Unternehmens des Bauherrn B. durch die vorbehaltenen Arbeiten überschritten worden ist, nicht aus. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, welche Arbeitskräfte der 10,3 ha große Betrieb des Bauherrn B. in seinen landwirtschaftlichen Bereichen, auch vorübergehend in Spitzenzeiten, benötigt und wieviel Arbeitskräfte überhaupt im einzelnen für die vorbehaltenen Arbeiten vorgesehen waren, insbesondere zur Zeit des Unfalls bei den Schalungs-, Armierungs- und Betonierungsarbeiten mitgewirkt haben. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils ist erwähnt, daß der Bauherr B., sein Schwager, der Beigeladene zu 2) und ein Nachbar Hilfsarbeiten verrichtet hätten; in den Entscheidungsgründen ist zusätzlich noch ein Bruder des Bauherrn genannt. Insgesamt handelt es sich danach um drei oder vier Hilfskräfte, die neben dem Bauherrn die vorbehaltenen Arbeiten verrichtet haben. Wenn für die Bewältigung der vorbehaltenen Arbeiten mehr Arbeitskräfte eingesetzt waren als sonst in Zeiten des Spitzenbedarfs in den landwirtschaftlichen Bereichen des Unternehmens des Bauherrn B. nötig sind, würden die vorbehaltenen Arbeiten die eigene Arbeitskapazität des landwirtschaftlichen Unternehmens des Bauherrn B. überschritten haben mit der Folge, daß die vorbehaltenen Arbeiten nicht gemäß § 777 Nr 3 RVO als Teil des landwirtschaftlichen Unternehmens gelten.

Da der Senat die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das LSG zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1652156

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge